B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6518/2016
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016
D-6518/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 6. August 2016 auf dem Luft-
weg in Richtung Bahrain, um von dort in die Türkei weiterzugelangen. Am
17. August 2016 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylge-
such. Am 22. August 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM) summarisch befragt sowie am 5. September 2016 eingehend
zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend: Zwischen 1995 und 1997 habe er im
Vanni-Gebiet gelebt, und in dieser Zeit habe er an einem Selbstverteidi-
gungstraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen.
Auch habe er damals Angehörige dieser Organisation unterstützt, indem er
ihnen beispielsweise zu essen gegeben habe. Im Jahr 2012 habe er an
einer Demonstration teilgenommen, bei welcher gegen die Präsenz der sri-
lankischen Armee protestiert worden sei. Vom 9. Mai 2013 an habe er wäh-
rend eines Monats bei den Wahlkampagnen der Tamil National Alliance
(TNA) mitgearbeitet, indem er – nicht als Parteimitglied, sondern gegen
Bezahlung – Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und in Meetings mit-
geholfen habe. In diesem Zeitraum sei es zu einem Zusammenstoss zwi-
schen der TNA und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gekom-
men, und er sei dabei von Angehörigen der EPDP als Mitarbeiter der TNA
gesehen worden. Gegen Ende des Jahres 2013, kurze Zeit nach den da-
maligen sri-lankischen Wahlen, sei er wegen seiner Wahlhilfe für die TNA
von Sicherheitskräften des Criminal Investigation Department (CID) fest-
genommen und während einer Nacht befragt worden, wobei man ihn miss-
handelt habe. Das CID habe ihn nach einer Person namens C._______
ausgefragt und wissen wollen, weshalb er für die TNA gearbeitet habe.
Auch sei ihm vorgeworfen worden, er pflege Kontakte mit den LTTE im
Ausland. Wie er aus der Zeitung erfahren habe, sei die Person namens
C._______ später, im Jahr 2014, erschossen worden. Im Mai 2014 (Aus-
sage bei der Erstbefragung) beziehungsweise zwei Wochen nach seiner
Festnahme durch das CID (Aussage bei der eingehenden Anhörung) seien
Angehörige der EPDP zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschla-
gen und seine beiden Kinder mit Messern bedroht. Auch hierfür sei der
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Grund seine Unterstützung der TNA gewesen. In der Folge habe er sich
vom Oktober 2014 bis zum Juli 2015 (Aussage bei der Erstbefragung) be-
ziehungsweise vom Mai 2014 bis zum Oktober 2015 (Aussage bei der ein-
gehenden Anhörung) in Kilinochchi (Nordprovinz) versteckt gehalten und
somit keine weiteren konkreten Probleme gehabt. Jedoch sei er einige
Male (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise seit dem Jahr
2013 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nahezu wöchentlich (Aussage bei
der eingehenden Anhörung) bei seiner Frau gesucht worden. Am 10. Ja-
nuar 2016 sei er nach Colombo gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise
ebenfalls im Verborgenen gelebt habe.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 (Datum der Eröffnung: 22. Sep-
tember 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerde-
führers seien entweder unglaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Zu-
gleich wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Zürich zugewiesen.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 5. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerde-
führer um Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens. Die-
sem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 7. Oktober
2016.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2016 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zurückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz, eventualiter die Gewährung des Asyls, subeventualiter die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdefüh-
rer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren sowie – in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters – ein
amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-6518/2016
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Oktober 2016 wur-
den die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde
dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht
erteilt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2016 reichte der
Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme sowie einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation im Vanni-Gebiet
ein.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2017 übermittelte der
Beschwerdeführer als Beweismittel eine vom 6. Juli 2016 datierende Vor-
ladung durch eine sri-lankische Polizeibehörde, ein vom 12. Februar 2017
datierendes Bestätigungsschreiben durch D._______, Mitglied des sri-lan-
kischen Parlaments, ein undatiertes Bestätigungsschreiben eines
„B._______ Community Centre“, zwei vom 7. Januar und vom 15. Februar
2008 datierende Aktenstücke betreffend eine Drittperson namens
E._______ sowie Kopien eines ärztlichen Zeugnisses und eines Aufgebots
zu einer medizinischen therapeutischen Massnahme.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2017 reichte der Be-
schwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis ein.
D-6518/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.
4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch-
tenen Verfügung in erster Linie damit, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Dabei führte es im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 einmalig an einer
Demonstration teilgenommen und danach gegen Bezahlung während ei-
nes Monats die TNA im Wahlkampf unterstützt. Die TNA sei die grösste
tamilische Partei, bilde eine offizielle Oppositionspartei und sei in der Nord-
provinz prominent vertreten. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwer-
deführer aufgrund einer unbedeutenden Funktion als Wahlhelfer ‒ von wel-
chen es mehrere Hundert oder gar Tausende gegeben haben müsse ‒ das
Interesse der Behörden auf sich gezogen habe. Selbst wenn das CID den
Beschwerdeführer nach den Wahlen des Jahres 2013 tatsächlich während
eines Tages festgehalten haben sollte, belege seine rasche Freilassung,
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Seite 7
dass er kaum ein weitergehendes Interesse der Sicherheitskräfte auf sich
gezogen habe. Angesichts dessen sei auch nicht nachvollziehbar, dass an-
schliessend, wie behauptet, eine intensive Suche nach seiner Person er-
folgt sein solle. Auch der Beschwerdeführer selbst habe dies auf entspre-
chende Fragen hin nicht zu erklären vermocht. Ausserdem habe er anläss-
lich der Erstbefragung noch angegeben, er sei von den Angehörigen des
CID „einige Male“ gesucht worden, während er bei der eingehenden Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, er sei oft und während des gesamten
Zeitraums zwischen seiner kurzzeitigen Festnahme und seiner Ausreise
gesucht worden. Weiter sei unklar, weshalb der Beschwerdeführer erst im
August 2016 ausgereist sei. Dabei habe er das Land ausserdem auf lega-
lem Weg und mit seinem eigenen Reisepass verlassen, was angesichts
der behaupteten intensiven Suche der Sicherheitskräfte nach seiner Per-
son nicht nachvollziehbar sei.
4.2 Mit Blick auf diese Beurteilung in der angefochtenen Verfügung ist zu-
nächst darauf einzugehen, dass vom Beschwerdeführer unter dem Ge-
sichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgebracht wird, das
SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem nicht klar werde, ob
es die geltend gemachte Verfolgung durch das CID als glaubhaft erachte.
Diese Rüge ist als unbegründet zu bezeichnen. Zwar erweist sich die an-
gefochtene Verfügung angesichts verschiedener sprachlicher Mängel nicht
durchgehend als sorgfältig redigiert. Jedoch ergibt sich aus den Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung trotzdem in schlüssiger Weise, wes-
halb die Vorinstanz zur Beurteilung gelangte, die Asylgründe des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, wie mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ist aufgrund der
sprachlichen Mängel in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht zu
erkennen.
4.3 Vielmehr ist den Feststellungen des SEM und der damit verbundenen
Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaub-
haft, vollumfänglich zuzustimmen. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der po-
litischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka ‒ die oftmals von
willkürlichem Vorgehen der Sicherheitskräfte insbesondere gegenüber der
tamilischen Bevölkerungsgruppe geprägt ist ‒ kaum vorstellbar ist, dass
der Beschwerdeführer ein behördliches Interesse des behaupteten Aus-
masses auf sich gezogen haben könnte. Gemäss eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers beschränkt sich sein politisches Profil darauf, dass er
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im Zeitraum zwischen 1995 und 1997 im Vanni-Gebiet ein Selbstverteidi-
gungstraining der LTTE habe absolvieren müssen, Angehörigen dieser Or-
ganisation hie und da etwas zu essen gegeben habe, im Jahr 2012 ein-
mal – ohne irgendeine spezifische Funktion – an einer Demonstration ge-
gen die sri-lankische Armee teilgenommen und schliesslich im Mai 2013
während eines Monats als bezahlter Mitarbeiter bei den Kampagnen der
TNA vor den Wahlen ‒ gemeint sind offensichtlich die am 21. September
2013 durchgeführten Wahlen der sri-lankischen Provinzialräte ‒ mitgehol-
fen habe. Angesichts dieses sehr geringen politischen Profils ist weder er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die staatlichen Sicherheits-
kräfte hätte gesucht werden sollen, noch ist ein nachvollziehbares Inte-
resse der EPDP ‒ einer mit der TNA rivalisierenden, mit der sri-lankischen
Regierung kooperierenden und mit einer paramilitärischen Einheit verse-
henen Organisation ‒ an seiner Person erkennbar. Der Beschwerdeführer
hat nichts Konkretes vorgebracht, was den Schluss erlauben würde, ein
Verfolgungsinteresse der Behörden oder der EPDP sei tatsächlich ‒ aus
welchen Gründen auch immer – gegeben.
4.4 Darüber hinaus ist ausserdem festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsmassnahmen mit ver-
schiedenen Widersprüchen und sonstigen Unstimmigkeiten behaftet sind.
So machte er zu seiner Behelligung durch Angehörige der EPDP abwei-
chende zeitliche Angaben, indem er einmal behauptete, dies sei im Mai
2014 (Protokoll der Erstbefragung, S. 7), bei anderer Gelegenheit hinge-
gen, dies sei zwei Wochen nach seiner kurzzeitigen Inhaftierung durch das
CID gegen Ende des Jahres 2013 (Protokoll der eingehenden Anhörung,
S. 8) geschehen. Zudem weichen auch seine Angaben dazu, in welchem
Zeitraum er sich danach in Kilinochchi versteckt gehalten habe, erheblich
voneinander ab, gab er doch einmal an, dies sei vom Oktober 2014 bis
zum Juli 2015 (Protokoll der Erstbefragung, S. 8), ein anderes Mal hinge-
gen, dies sei vom Mai 2014 bis zum Oktober 2015 (Protokoll der Anhörung,
S. 3, 6) gewesen.
4.5 Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen auf die Beweismittel einzugehen, welche der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 19. Mai
und vom 6. Juni 2017 einreichen liess.
4.5.1 Dabei geht zunächst aus einer vom 6. Juli 2016 datierenden Mittei-
lung der Polizeistation von F._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) unter
Hinweis auf das Terrorismusgesetz hervor, der Beschwerdeführer habe
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sich am 10. Juli 2016 bei der genannten Behörde einzufinden. Weiter ergibt
sich aus einem vom 12. Februar 2017 datierenden Schreiben von
D._______, Mitglied des sri-lankischen Parlaments, der Beschwerdeführer
sei mit der „Tamil Liberation Group Party“ verbunden gewesen und habe
im Jahr 2011 für diese gearbeitet und an den allgemeinen Aktivitäten teil-
genommen. Am 5. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer durch unbekannte
Angehörige einer bewaffneten Gruppierung in schwerwiegender Weise an-
gegriffen worden und deswegen bis zum 10. Juni 2013 im Spital von Jaffna
behandelt worden. Als er in sein Haus zurückgekehrt sei, hätten Beamte
des CID nach ihm gesucht, und er sei aufgefordert worden, sich am 10. Juli
2016 bei der Polizeistation von F._______ einzufinden. Es ist festzustellen,
dass der Inhalt dieser Beweismittel offensichtlich in keiner Weise mit den
persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver-
fahren vereinbar ist, machte er doch einerseits überhaupt nicht geltend, er
sei im Juni 2013 angegriffen worden, und behauptete er anderseits, er
habe sich vom 10. Januar 2016 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am
6. August 2016 in Colombo aufgehalten. Schliesslich ist ausserdem fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Eingabe vom 19. Mai 2017
im gesamten Verfahrensverlauf mit keinem Wort erwähnt hatte, dass er
einen Monat vor seiner Ausreise eine Vorladung der Polizei erhalten hätte.
Die genannten Beweismittel sind nach dem Gesagten als gefälscht zu er-
achten.
4.5.2 Des Weiteren geht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten
ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss einem
medizinischen Bericht einer Praxis für Radiologie vom 21. April 2017 leide
der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen, wobei im Wesentlichen eine
steilgestellte Lendenwirbelsäule und eine Streckfehlhaltung diagnostiziert
wurden. Hinsichtlich dieser Problematik wurde der Beschwerdeführer ge-
mäss eines ärztlichen Aufgebots der gleichen Praxis vom 3. Mai 2017 the-
rapeutisch behandelt. Dieses gesundheitliche Leiden ist entgegen der ent-
sprechenden Behauptung in der Eingabe des Rechtsvertreters vom
19. Mai 2017 offensichtlich in keiner Weise mit den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in Verbindung zu bringen. Schliesslich ergibt sich aus ei-
nem ärztlichen Zeugnis eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom
30. Mai 2017, der Beschwerdeführer klage – abgesehen von Schmerzen
im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ‒ über unklare Thora-
xschmerzen sowie Kopfschmerzen. Dabei habe er von Folterungen und
Misshandlungen in seinem Heimatstaat berichtet, wobei auch sexueller
Missbrauch vorgekommen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Be-
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schwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz an-
gegeben hatte (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 4), er sei sowohl
seitens des CID als auch der EPDP geschlagen worden, wobei ihm durch
einen Angehörigen des CID mit dem Knie gegen die Genitalien getreten
und zudem aus einer Tüte Lösungsmittel („thinner“) über den Kopf geleert
worden sei; zudem habe man ihn mit brennenden Zigaretten misshandelt.
Mithin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vo-
rinstanz zwar verschiedene Misshandlungen geltend machte, diese aber
mit dem letztgenannten ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2017 ebenfalls
nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Den eingereichten ärztlichen
Zeugnissen kommt somit in Bezug auf die Vorbringen, die der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren machte, keine Beweistauglichkeit
zu. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren auch
keinerlei Ausführungen gemacht worden sind, welche die Diskrepanzen
zwischen den mündlichen Aussagen gegenüber der Vorinstanz und dem
Inhalt der fraglichen Beweismittel zu erklären vermöchten.
4.5.3 Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln geht zum einen her-
vor, dass sich der Beschwerdeführer – gemäss einem undatierten Bestäti-
gungsschreiben – während langem für das „B._______ Community
Centre“ eingesetzt und dieses seit dem Jahr 2010 präsidiert habe, zum
anderen, dass – gemäss zwei vom 7. Januar und vom 15. Februar 2008
datierenden Anzeigen ‒ eine Person namens E._______ durch Angehö-
rige der sri-lankischen Sicherheitskräfte entführt worden sei. Weder diesen
Dokumenten noch dem ausserdem eingereichten Bericht der SFH zur all-
gemeinen Situation im Vanni-Gebiet lassen sich irgendwelche Rück-
schlüsse für das vorliegende Verfahren entnehmen, und es ist deshalb auf
sie nicht weiter einzugehen.
4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen (Protokoll der Erstbefragung, S. 5) zwei Jahre vor der
Ausreise in die Schweiz ‒ mithin etwa Mitte des Jahres 2014 ‒ wegen eines
Familienfests während vier Tagen in Indien aufhielt, wonach er wieder nach
Sri Lanka zurückreiste. Auch angesichts dieser Ausreise und Wiederein-
reise in den Heimatstaat erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer dort im fraglichen Zeitraum einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt war.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
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Seite 11
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
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Seite 12
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Soweit mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet wird, es sei vorstell-
bar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom Ende des
Jahres 2013 auf einer Liste gesuchter Personen aufgeführt sei und deshalb
im Falle einer Rückschaffung bei seiner Einreise am Flughafen von Co-
lombo eine Kontrolle zu befürchten habe, so ist festzuhalten, dass sich die
fraglichen Ereignisse als unglaubhaft erwiesen haben. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
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sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat mit einigen wenigen
Unterbrüchen ‒ deren Dauer aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu
den Asylgründen unklar erscheint ‒ sein gesamtes Leben im Distrikt Jaffna
verbracht. In B._______ besitzt seine Familie ein eigenes Haus, und den
Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren lässt sich
entnehmen, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wie auch
seine Schwiegereltern nach wie vor in diesem Haus leben. Weiter leben in
Sri Lanka nach Angaben des Beschwerdeführers ein Bruder und zwei
Schwestern. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr
in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna
lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner Familie eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch – nachdem er über um-
fangreiche Praxis in der Bauwirtschaft als Maler und Zimmermann ver-
fügt – in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfah-
rungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Diesbezüglich ist zudem auf die
Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen. Es erweist sich somit, dass der
Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt aktua-
lisierten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
6.3.4 Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar
wird mit der Beschwerdeschrift gerügt, der medizinische Sachverhalt sei
durch die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. In diesem Zusam-
menhang macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der in Sri Lanka
erlittenen Foltermethoden habe sein Sehvermögen sehr stark gelitten. Wei-
ter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, auch der psychische Zustand
des Beschwerdeführers sei im Licht dieser Misshandlungen nicht abgeklärt
worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es kei-
neswegs einseitig am SEM lag, im vorinstanzlichen Verfahren die gesund-
heitliche Lage des Beschwerdeführers abzuklären. Vielmehr ist der Hin-
weis des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen
auf Schläge und eine Misshandlung unter Verwendung eines Lösungsmit-
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tels als zu wenig substantiiert zu erachten, um für die Vorinstanz zwingen-
den Anlass für eine Abklärung der medizinischen Situation von Amtes we-
gen zu geben. Tatsächlich hat sich im vorliegenden Verfahren denn auch
ergeben, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.5.2), dass die im Beschwerde-
verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse den Schluss nicht zulassen,
der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen, welche auf
die behaupteten Misshandlungen zurückzuführen sein könnten. Vielmehr
ist festzustellen, dass weder für Beeinträchtigungen des Sehvermögens
noch für andere möglicherweise auf körperliche Misshandlungen zurück-
zuführende gesundheitliche Leiden konkrete Anhaltspunkte gegeben sind.
Die tatsächlich mit den eingereichten ärztlichen Zeugnissen belegten ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beschränken sich
auf den Stütz- und Bewegungsapparat sowie ‒ gemäss dem behandeln-
den Arzt ‒ unklare Thorax- sowie Kopfschmerzen. Zwar wurde dabei aus-
serdem in allgemeiner Weise auf Probleme wie Schlafstörungen und Alb-
träume hingewiesen, ohne diese jedoch psychiatrisch fundiert durch einen
entsprechenden Facharzt abklären und belegen zu lassen. Zusammenfas-
send ist somit festzustellen, dass keine konkreten Hinweise auf entscheid-
wesentliche gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vor-
liegen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch unter diesem Ge-
sichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen.
6.3.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
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Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 25. Oktober 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 angeord-
neten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten
auf Fr. 900.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 900.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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