Abtei lung IV
D-65/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Uganda, alias
B._______, geboren X._______, Uganda,
vertreten durch Necmettin Isler, Caritas Schweiz,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. No-
vember 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-65/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Hei-
matland am 17. August 2006 auf dem Luftweg und gelangte über ihm
unbekannte Länder am 19. August 2006 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in D._______ ein
Asylgesuch stellte.
Am 29. August 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in D._______ befragt und am 7. November 2006
durch die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde im Beisein ei-
ner vom Kanton E._______ als Rechtsvertreter für unbegleitete
minderjährige Asyl Suchende bestimmten Person angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er stamme aus F._______ in der Provinz G._______.
Sein Vater sei von den Rebellen der H._______ umgebracht worden,
als er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Das Dorf und seine
Umgebung sei von diesen Rebellen immer wieder heimgesucht
worden. Im Jahre 2003 hätten ihn die Rebellen beim Melken im Stall
geschlagen, seine Mutter mit Schüssen getötet und ihn schliesslich ins
Rebellencamp mitgeschleppt. Dort sei er mit 25 weiteren Jugendlichen
während zweier Monate in einem kleinen Raum festgehalten worden.
Anschliessend habe man ihn zwangsweise ausgebildet, um gegen die
Soldaten der "United Peoples Democratic Front" (UPDF) kämpfen zu
können, und ihm dafür ein Messer sowie eine AK47 ausgehändigt. In
der Folge habe er sich an mehreren Angriffen der Rebellen auf die
ugandische Armee respektive Zivilpersonen beteiligen müssen, wobei
er jeweils bestraft worden sei, wenn er sich geweigert habe. Am 15.
Juli 2006 sei das Rebellencamp von Soldaten der UPDF angegriffen
und bombardiert worden, wobei die Rebellen in sämtliche Richtungen
die Flucht ergriffen hätten. Im allgemeinen Tumult sei ihm die Flucht in
einen Wald gelungen, wo er sich zunächst während fünf Tagen
versteckt gehalten habe. Anschliessend habe er eine Strasse
gefunden, an welcher er den ganzen Tag entlang gelaufen sei.
Schliesslich habe ein Wagen angehalten, worin sich zwei Geistliche
befunden und ihm weitergeholfen hätten. Diese hätten ihn nach
Kampala mitgenommen, wo er zwei Monate in einem Gotteshaus
Unterschlupf gefunden habe. Der Pfarrer I._______ habe ihm gesagt,
er werde ihm eines Tages helfen, nach Europa zu gehen, da dies die
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einzige Lösung für ihn sei. Am 17. August 2008 sei dann T.A. mit ihm
zusammen bis in die Schweiz gereist. Auf die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 29. November 2006 - eröffnet am 30. No-
vember 2006 - wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abge-
lehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. Zur Begrün-
dung wurde angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere sei
aufgrund diverser Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag die geltend
gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewie-
sen. Daher habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb er
sich nicht auf die für die Minderjährigkeit geltenden Regeln berufen
könne. Der Wegweisungsvollzug sei daher vorliegend als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 (Poststempel: 3. Januar 2007)
und Ergänzung vom 15. Januar 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu erteilen. Der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzu-
weisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten. Ferner sei
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Januar 2007
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wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäss Art. 42 AsylG
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG - zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Fer-
ner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 wurde das Gesuch des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2007 um Än-
derung respektive Berichtigung der Personalien im automatisierten
Personenregistratursystem AUPER2 abgelehnt.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar
2007 die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen ver-
möchten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 wurde dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu
Stellung zu nehmen.
Der Rechtsvertreter replizierte mit Eingabe vom 21. Februar 2007
(Poststempel: 22. Februar 2007).
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 reichte der Rechtsvertreter einen ärzt-
lichen Bericht, datierend vom 21. Februar 2008, betreffend den ge-
sundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass diese das prozessuale Gegenstück der materiellrechtlichen
Handlungsfähigkeit darstellt und grundsätzlich an die gleichen Voraus-
setzungen wie letztere geknüpft ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180). Die Anwendbarkeit des
Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus
Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR
291). Prozessfähigkeit setzt wie Handlungsfähigkeit grundsätzlich
Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Seit dem
1. Januar 1996 ist nach Schweizerischem Recht mündig, wer das
18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Urteilsfähig ist je-
der, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Um-
stände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit
der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen
verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen
sie indessen Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit
willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten
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sowohl die Einreichung des Asylgesuchs als auch die Ergreifung von
in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönli-
che" Rechte (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 238 f.). Der Beschwer-
deführer war, wird seinen eigenen Ausführungen zum Datum seiner
Geburt gefolgt, zwar im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches,
der Erstbefragung im Empfangszentrum, der kantonalen Anhörung
(dort im Beisein einer Vertrauensperson) sowie bei der Beschwerde-
einreichung unmündig. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird,
gelingt es dem Beschwerdeführer indes nicht, den Sachumstand der
Minderjährigkeit zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 ZGB hat der
Beschwerdeführer in diesem Punkt die Beweislast, mithin die Folgen
dafür zu tragen, dass die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit
unbewiesen geblieben ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1
und 5.2 S. 208 f.). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Eintre-
tensvoraussetzungen ist alsdann von der Mündigkeit und Prozessfä-
higkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. dazu auch E. 5.2 die-
ses Urteils).
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, laut gängiger Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2005 Nr. 16,
2004 Nr. 30, 2001 Nr 21, 2001 Nr. 22 und 2000 Nr. 19) beruhe die Be-
urteilung des Alters eines Gesuchstellers auf allen Indizien des Dos-
siers, welche für oder gegen seine behauptete Minderjährigkeit spre-
chen würden. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen,
seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Der Aufforde-
rung, innert 48 Stunden Ausweise bezüglich seiner Identität und
Staatsangehörigkeit einzureichen, sei er weder innert Frist noch bis
dato nachgekommen. Die angeführte Rechtfertigung des Beschwerde-
führers sei angesichts der vorgebrachten Ausreiseumstände (Hilfe
durch zwei Geistliche) als nicht haltbar zu qualifizieren. Weiter setze
die behauptete Flugreise von J._______ nach Europa zwingend das
Vorhandensein eines Passes voraus, insbesondere auch bei der
Einreise in einen europäischen Staat. Es müsse daher dem
Beschwerdeführer möglich sein, den für die Ausreise benötigten Pass
vorzulegen, der die behauptete Minderjährigkeit nachweise. Ein
solches Dokument habe der Beschwerdeführer aber trotz
entsprechender Aufforderung nicht beigebracht. Zudem seien die
Aussagen über den behaupteten Geburtsort meist ungenau und
teilweise tatsachenwidrig ausgefallen. Daher sei zwingend zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer gar nicht aus F._______
stamme und dort zum geltend gemachten Zeitpunkt - X._______ -
geboren worden sei. Folglich stellten dieser nicht glaubhaft dargelegte
Geburtsort sowie das Geburtsdatum ebenfalls ein gewichtiges Indiz
dar, welches gegen die vom Beschwerdeführer behauptete
Minderjährigkeit spreche. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
bei seinen Befragungen einen abgeklärten, reifen und intelligenten
Eindruck hinterlassen. Dies habe sich insbesondere in der Art und
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Weise seiner Antworten bei der kantonalen Befragung gezeigt. Dieses
Erscheinungsbild lasse sich indessen nicht mit seiner geltend
gemachten geringen Schulbildung vereinbaren. Vielmehr sei von
einem bereits mehrjährigen Schulbesuch und einer Sozialisierung im
städtischen Milieu auszugehen. Auch die angeführten Berufsperspek-
tiven (gewünschte Ausbildung zum Buchhalter, Mathematik- oder
Computerspezialist) liessen darauf schliessen. Schliesslich sei der Be-
schwerdeführer offenbar allein von Afrika bis in die Schweiz gereist
und habe dabei mehrere Länder durchquert. Gemäss ständiger ARK-
Rechtsprechung sei jedoch eine solche Reise für einen angeblich Min-
derjährigen ohne Papiere nicht möglich. Weiter seien die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinem vermeintlichen Geburts- und Her-
kunftsort sowie zur Heimatregion unsubstanziiert und teilweise unzu-
treffend ausgefallen. Sowohl zum Geburts- und Herkunftsort als auch
zum behaupteten Schulbesuch in F._______ habe der
Beschwerdeführer keinerlei Beweise oder Unterlagen ins Recht gelegt.
Davon ableitend würden erste generelle Zweifel an den angeführten
Ereignissen - Tötung seiner Eltern durch Rebellen, Verletzung des Be-
schwerdeführers, Entführung durch Rebellen, dreijähriger Aufenthalt
bei den Rebellen, fehlendes Beziehungsnetz - aufkommen.
Überdies habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rebellenan-
griffs sowie zu seiner Flucht aus dem Rebellencamp widersprüchliche
Angaben gemacht, was die Zweifel an den angeführten Asylvorbringen
verstärken würden. Weiter seien die vom Beschwerdeführer gelieferte
Abkürzung der fraglichen Rebellengruppe sowie die Ausführungen zu
deren Führer inkorrekt ausgefallen. Auch habe er zur benutzten Waffe
tatsachenwidrige Angaben gemacht. Vom Beschwerdeführer, der zirka
drei Jahre bei der Rebellengruppe gekämpft haben soll, wären jedoch
diesbezüglich tatsachengerechte Aussagen zur Rebellenbewegung,
deren Gegner sowie zur benutzten Waffe zu erwarten gewesen.
Überdies habe er bei der Kantonsbefragung das Sachverhaltselement,
wonach er aufgrund der Missachtung von Befehlen für zwei Tage in ein
wassergefülltes Erdloch gesteckt worden sei, nachgeschoben. Auch
habe sich der Beschwerdeführer wenig detailliert über die vermeint-
lichen Rebellenangriffe, bei welchen sein Vater und dann auch seine
Mutter umgebracht worden seien, geäussert. Zudem würden den ent-
sprechenden Schilderungen die persönliche Betroffenheit sowie die
notwendigen Realkennzeichen fehlen. Auch über die Ausbildungszeit
bei den Rebellen, die Lage des Rebellencamps, die durchgeführten
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Angriffe gegen die UPDF, das Herstellerland und die Bedeutung der
Abkürzung der AK47 und die benutzten Bomben habe der Beschwer-
deführer keine genauen Angaben geben können.
Auch diese wenig detaillierten Angaben würden mit Nachdruck aufzei-
gen, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht der Wahrheit entsprechen würden, weshalb es sich erübrige, auf
weitere vorhandene Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzuge-
hen.
3.2
3.2.1 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, die Erwartung der Vorinstanz
bezüglich der Papierbeschaffung über die beiden ihm bei der Ausreise
hilfreich zur Seite gestandenen Geistlichen sei nicht nachvollziehbar,
da es sich um eine illegale Ausreise mit falschem Pass gehandelt ha-
be. Die Einreichung dieses Passes könne kaum seine Glaubwürdigkeit
respektive die angeführte Minderjährigkeit beweisen. Zudem sei die
heutige Bereitschaft zur Papierbeschaffung vor Ort betreffend einen
ehemaligen Kindersoldaten in Uganda eher als fragwürdig zu erach-
ten. Es sei problematisch, behördlicherseits von ihm zu verlangen, sich
für die Papierbeschaffung an eine Person zu wenden, deren Motivation
für die damalige Hilfe an eine minderjährige Person unbekannt gewe-
sen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass gemäss neuesten Schätzun-
gen der UNICEF eine Mehrheit (55%) der Geburten in Entwicklungs-
ländern nicht registriert würden. Ferner sei im Gegensatz zur vorins-
tanzlichen Auffassung festzuhalten, dass seine erhebliche Zurückhal-
tung und feine Art nicht mit Reife, sondern eher mit Verunsicherung
vergleichbar sei. Auch der geäusserte Berufswunsch sei nicht derart
abwegig, wie dies die Vorinstanz zu glauben vorgebe, zumal Jugendli-
che im Vergleich zu Erwachsenen etwas mutiger und fantasievoller be-
züglich ihrer Zukunftswünsche seien. Den Protokollen sei zu entneh-
men, dass er nicht alleine, sondern in Begleitung eines Pfarrers und
unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses in die Schweiz ge-
reist sei. Papierlosigkeit beweise nicht automatisch die Unglaubwürdig-
keit der betroffenen Person, zumal genügend Personen ohne Papiere
von den schweizerischen Asylbehörden auch als Flüchtlinge anerkannt
worden seien.
Hinsichtlich der Angaben zu seinem Herkunftsort sei anzumerken,
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dass der real existierende Distrikt K._______ vor Ort als G._______
bezeichnet werde. Da es in Uganda über fünfzig Distrikte gebe und
sich die Zuteilung der Ortschaften zu diesen Distrikten laufend ändere,
habe er heute noch Mühe, die Ortschaften nach deren genauen Dis-
trikten aufzuteilen. Weiter seien zwar seine Angaben zu F._______
nicht sehr ausführlich, aber doch als genügend zu erachten, zumal er
über diesen Ort wenig intensiv befragt worden sei. Zum Widerspruch
hinsichtlich des Todeszeitpunktes seiner Mutter und der Flucht aus
dem Rebellencamp sei anzuführen, dass gerade im afrikanischen
Kontext diesbezüglich Verwechslungen vorkommen würden. In diesem
Zusammenhang sei ferner auf den summarischen Charakter der
Erstbefragung hinzuweisen und darauf, dass die dortige
Rückübersetzung sehr schnell vonstatten gegangen sei. Hinsichtlich
der Abkürzung für die H._______ habe er auf Nachfrage seiner
Rechtsvertretung die genaue Bezeichnung M._______ artikulieren
können. Für die ungenaue Bezeichnung der Abkürzung UPDF sei als
Erklärung die ausschliessliche Benutzung dieser Abkürzung im Alltag
zu sehen. Bezüglich der vom BFM bemängelten Waffenkenntnisse sei
anzuführen, dass bei der Ausbildung durch die Rebellen weder von
einer fundierten militärischen Ausbildung gesprochen noch von einem
Minderjährigen das hochkomplizierte technische Wissen über die
AK47-Waffe auf diesem Niveau habe erwartet werden können. Ferner
habe er in Anbetracht seines Alters und seiner Schulbildung
hinreichende Informationen über die Rebellenbewegung und deren
Gegner gegeben. Auch habe er das Aussehen der Rebellen ähnlich
wie in verschiedenen internationalen Quellen zu lesen sei,
beschrieben, weshalb seine Aussagen als realistisch zu erachten
seien. Weiter habe er keine bestimmte Ortschaft für das Rebellenlager
nennen können, zumal diese praktisch im Busch gelebt hätten.
3.2.2 Da die Vorinstanz sein Asylgesuch fälschlicherweise abgelehnt
und ihn mit einer subjektiven Annahme als Erwachsenen betrachtet
habe, seien ihm als Folge davon die Rechte des Kindes rechtswidri-
gerweise nicht zugesprochen worden, weshalb der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei. Überdies habe das BFM hinsichtlich der Altersbestim-
mung das rechtliche Gehör verletzt. Entsprechend der auch im Verwal-
tungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der
aus ihr Rechte ableite, habe dementsprechend die Asylbehörde auch
den Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich am fraglichen, einsei-
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tig von der Behörde festgesetzten Geburtsdatum vom 1. Januar 1989
geboren sei. Diesbezüglich seien weder er noch sein gesetzlicher Ver-
treter über diesen Wechsel des Geburtsdatums informiert worden.
Auch sei die angefochtene Verfügung nicht seinem Rechtsvertreter,
sondern ihm selber eröffnet worden, weshalb insgesamt eine krasse
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
3.2.3 Schliesslich seien bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gegeben, da er aufgrund seiner Kind-
heit respektive seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe in einem Bürgerkriegsgebiet von unkontrollierten bewaffneten
Gruppen bedroht und missbraucht worden sei.
3.3 In der Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 hält die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers sei nochmals auf den Umstand hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer unmöglich über den Flughafen
in J._______ habe ausreisen und ebenfalls auf dem Luftweg in ein
europäisches Land habe einreisen können, ohne dabei im Besitz eines
Passes gewesen zu sein. Diesen Pass müsste der Beschwerdeführer
zwingend vorlegen können, um seine Minderjährigkeit zu beweisen,
was er aber bisher unterlassen habe. Sämtliche diesbezüglichen Vor-
würfe seien folglich als haltlos zu bezeichnen. Die genannten UNICEF-
Quellen würden zudem völlig am vorliegenden Fall vorbeizielen, da es
sich beim Beschwerdeführer weder um einen Kindersoldaten noch um
eine Person aus der vorgegebenen Herkunftsregion G._______
handle. Auch die Einwände, wonach der Beschwerdeführer richtige
Aussagen über seine behauptete Herkunftsregion gemacht habe und
in letzter Zeit viele diverse Schreibweisen und Distriktbildungen statt-
gefunden hätten, seien untauglich. Einerseits würden in der Umge-
bung der Ortschaft F._______ mehrere Ortschaften existieren, die der
Beschwerdeführer offenbar nicht kenne, und andererseits seien auch
die Rechtfertigungen über die fehlenden Distriktkenntnisse nicht nach-
vollziehbar. Dem Beschwerdeführer würden ganz offensichtlich die not-
wendigen länderkundlichen Kenntnisse, welche ein Bewohner zwin-
gend aufweisen müsste, welcher in der besagten (...) Region
aufgewachsen und sein gesamtes Leben dort verbracht haben wolle,
fehlen. Daher sei an den bisherigen Schlussfolgerungen, wonach der
Beschwerdeführer weder seinen behaupteten Geburtsort noch sein
Geburtsdatum - X._______ in F._______ - glaubhaft dargelegt habe,
festzuhalten. Zudem liege im Asylverfahren die Beweislast,
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insbesondere auch jene bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit,
beim Asylsuchenden. Er müsse den Behörden seine behauptete
Minderjährigkeit glaubhaft nachweisen und nicht die Asylbehörden den
Beweis erbringen, dass er nicht minderjährig sei. In Anlehnung an die
bestehende Rechtsprechung habe das BFM jedoch überzeugend und
mit klaren Argumenten aufgezeigt, wieso die behauptete Min-
derjährigkeit und die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
dargelegt worden seien. Folglich seien auch seinen dort angeblich er-
lebten Ereignissen die Grundlage entzogen. Die diesbezüglich ins
Recht gelegten Quellen vermöchten in keiner Weise die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern. Sodann wür-
den im Asylverfahren die persönlichen Aussagen der asylsuchenden
Person an ihrer Glaubwürdigkeit gemessen. Es könne nicht eine hypo-
thetische Beweisführung aufgestellt werden, indem zahlreiche öffent-
lich zugängliche Internetquellen über Vorfälle in Uganda beschafft wür-
den, worin über Kindersoldaten berichtet werde, um dann davon her-
leitend die nirgends bewiesene Schlussfolgerung zu ziehen, die Vor-
bringen einer asylsuchenden Person seien glaubhaft, da eben gerade
solche Vorfälle dokumentiert seien. Diese Art der "Beweisführung" zie-
he sich durch die gesamte Beschwerde hin, untermauere jedoch die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise.
3.4 In seiner Replik vom 21. Februar 2007 bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, die Vorinstanz habe ihre Asylverweigerung in seinem Fall we-
der beweisen noch objektiv begründen können. Das Vorgehen der Vor-
instanz, wonach er ausgehend von der Papierlosigkeit nicht nur als un-
glaubwürdig, sondern auch als nicht minderjährig erachtet werde, stel-
le ein Abschieben der Beweislast auf eine minderjährige Person dar
und verstosse gegen die Untersuchungspflicht der Behörde, was mit
dem Grundsatz der Verhältnismässgkeit nicht vereinbar sei.
Beim erwähnten Pass habe es sich um einen falschen Pass gehandelt,
was zu seiner Identifikation nicht dienlich gewesen wäre. Zudem sei
der erwähnte Pass während der Ausreise im Besitz des Pfarrers gewe-
sen und dieser habe auch nicht gewollt, dass er diesen Pass sehen
könne. Zudem sei bekannt, dass Schlepper oder andere Helfer solche
Pässe am Schluss der Reise wieder einziehen würden, damit sie diese
Papiere für die nächsten Flüchtlinge wieder benützen könnten. Die
UNICEF-Quellen seien im Zusammenhang mit der Papierlosigkeit in
Afrika erwähnt worden, um auf die Tatsache hinzuweisen, dass mehre-
re Millionen dieses Kontinentes aufgrund der gesellschaftlichen Ent-
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wicklung und der aktuellen politischen Situation papierlos seien. Weiter
habe er durchaus genügend Ortschaften nennen können, die in der
Umgebung der Ortschaft F._______ beziehungsweise im Distrikt
K._______ lägen. Das BFM habe keinerlei Namen von Ortschaften
erwähnt, welche er nicht gekannt haben soll. Es sei nicht zu erwarten,
dass er seine Kenntnisse über etwas beweisen solle, wenn dabei nicht
klar sei, was genau gefragt werde oder gemeint sei. Er habe lediglich
auf das Chaos und die ständige Bewegung betreffend Zuteilung der
Ortschaften nach Distrikten in Uganda aufmerksam machen wollen,
was seine Verunsicherung betreffend Distriktkenntnisse
nachvollziehbar mache. Hinsichtlich der angeblich fehlenden
länderkundlichen Kenntnisse sei zu entgegnen, dass die Vorinstanz
diesbezüglich unverhältnismässig übertreibe. Zudem wäre es für das
BFM auch möglich gewesen, eine LINGUA-Analyse einzuholen, wenn
sie an seiner Herkunft so eindeutig gezweifelt hätte, was jedoch nicht
geschehen sei.
Unbegleitete Asylbewerber müssten grundsätzlich ihr Alter nachwei-
sen. Sei der Nachweis nicht möglich oder bestünden ernste Zweifel, so
könne die Behörde das Alter der betroffenen Person schätzen, wobei
diese Schätzung objektiv vor sich gehen müsse. Zwar habe er bis dato
keine Beweismittel zu seiner Identifikation beschaffen können, jedoch
alle Informationen betreffend seine Identität ausführlich angegeben.
Bis jetzt habe er erfolglos versucht, Nachforschungen über den Ver-
bleib des Pfarrers anzustellen. Da die Vorinstanz seine Minderjährig-
keit rechtswidrigerweise aberkannt habe, sei zugunsten des Kindes zu
entscheiden und ihn im Asylverfahren als minderjährige Person zu be-
handeln. Die von ihm und der Vorinstanz vorgelegten Fakten seien in
seinem Fall entsprechend zu beurteilen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Beschwerdeer-
gänzung, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit,
dass die Vorinstanz sein Asylgesuch fälschlicherweise abgelehnt und
ihn mit einer subjektiven Annahme als Erwachsenen betrachtet habe,
weshalb ihm als Folge davon die Rechte des Kindes rechtswidriger-
weise nicht zugesprochen worden seien. Überdies habe das BFM hin-
sichtlich der Altersbestimmung des rechtliche Gehör verletzt. Entspre-
chend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von
Seite 13
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Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableite, habe dement-
sprechend die Asylbehörde auch den Nachweis zu erbringen, dass er
tatsächlich am fraglichen, einseitig von der Behörde festgesetzten Ge-
burtsdatum vom 1. Januar 1989 geboren sei. Diesbezüglich seien we-
der er noch sein gesetzlicher Vertreter über diesen Wechsel des Ge-
burtsdatums informiert worden.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am
X._______ geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht
(vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer
somit - an seinem 18. Geburtstag - am Y._______ mündig (Art. 14
ZGB). Vorliegend stösst die Rüge betreffend die im Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
enthaltenen Bestimmungen ins Leere, weil das BFM in casu zu Recht
davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei volljährig (s. dazu
unten E. 5.2).
4.2.2 Hinsichtlich des angeblich einseitig von der Behörde festgesetz-
ten Geburtsdatums vom 1. Januar 1989 sowie der diesbezüglichen
Nichtinformation seitens der Asylbehörden ist anzuführen, dass die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2007 betreffend Da-
tenänderung in AUPER2 das entsprechende Gesuch um Berichtigung
der Personendaten ablehnte. Dieser Entscheid erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft. Zur Begründung führte es dabei aus, aufgrund ei-
nes Kanzleiversehens sei fälschlicherweise das Geburtsdatum "1. Ja-
nuar 1989" erfasst worden. Die alten Datensätze seien jedoch mittler-
weile korrigiert worden. Da die Vorinstanz das falsch aufgenommene
Geburtsdatum selber korrigierte und der Beschwerdeführer denn auch
den oben erwähnten BFM-Entscheid betreffend Berichtigung der Per-
sonendaten nicht anfocht, erweist sich die diesbezügliche Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig.
4.2.3 Was den Einwand betrifft, die angefochtene Verfügung sei nicht
seinem Rechtsvertreter, sondern ihm selber eröffnet worden, weshalb
auch dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, ist Fol-
gendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 38 VwVG darf einer Partei aus
mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Bei mangelhafter Er-
öffnung einer Verfügung wird der Fristenlauf bis zur ordentlichen Er-
öffnung derselben nicht ausgelöst und bis dahin kommt der Verfügung
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D-65/2007
auch keine formelle Rechtskraft zu und einer Anfechtung kann nicht
die abgelaufene Beschwerdefrist entgegengehalten werden. Die Fol-
gen eines Eröffnungsmangels werden aufgrund einer Interessenabwä-
gung bestimmt. Sinn und Ziel dieser Abwägung ist, die Partei vor
Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde, zu schützen.
Gemäss der Praxis ist deshalb dem Rechtsschutzinteresse Genüge
getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ih-
ren Zweck erreicht hat. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Partei im
konkreten Einzelfall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 130 ff., Rn 362
ff.). Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid dem Be-
schwerdeführer selber und nicht seinem Rechtsvertreter eröffnete,
sind diese jedoch weder einem Irrtum unterlegen noch erlitt der Be-
schwerdeführer deswegen einen Nachteil. Die Rechtsmitteleingabe
wurde denn auch innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist einge-
reicht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach
auch in diesem Punkt nicht gehört werden.
Bei dieser Sachlage ist das in diesem Zusammenhang gestellte Be-
gehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neube-
urteilung abzuweisen.
5.
5.1 Dem BFM ist zunächst darin zuzustimmen, dass bei fraglicher
Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allge-
meiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung fin-
det, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5
S. 208 ff.; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188; EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c
S. 187). Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter
glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Ab-
wägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtig-
keit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 21). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung.
Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in er-
ster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behör-
den auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapie-
Seite 15
D-65/2007
re in Betracht. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere
ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten,
darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, die-
ser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu
machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses
Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (EMARK 2001 Nr. 22
E. 3b S. 182 unten). Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente
vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann
Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Me-
thoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In
der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um so genann-
te Knochenaltersanalysen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2000 Nr. 19),
wobei praxisgemäss derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äus-
serst beschränkter Beweiswert zukommt. Gewisse Rückschlüsse auf
das Alter einer asylsuchenden Person sind allenfalls auch aufgrund ih-
res äusseren Erscheinungsbilds möglich, wie es von den Asylbehör-
den beispielsweise anlässlich einer Befragung wahrgenommen wird
(vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Indessen kann aufgrund des Erscheinungs-
bildes das Alter nur sehr grob geschätzt werden. Angesichts des gerin-
gen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt
bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur un-
terbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel ent-
scheidende Bedeutung zu.
5.2 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Asyl-
verfahrens keinerlei Identitätsdokumente ein. Aus diesem Umstand
allein darf jedoch, wie oben in E. 5.1 bereits dargelegt, noch nicht der
Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die an-
gegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu
prüfen. Der Beschwerdeführer erklärte, nie irgendwelche Identitätsdo-
kumente besessen zu haben. Der Pfarrer, der ihn bis zum Bahnhof in
D._______ begleitet habe, habe sich um alles gekümmert und dieser
habe ihm keine Möglichkeit gegeben, das verwendete Reisepapier
einzusehen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3, 4 und 7; Protokoll
kantonale Anhörung, S. 5 f. und 19). Der Beschwerdeführer konnte
jedoch vorliegend weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen
Eingaben auf Beschwerdeebene plausibel darlegen, weshalb es ihm
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D-65/2007
nicht möglich gewesen sein soll, den offenbar für die Ausreise
verwendeten Reisepass vorzulegen, zumal er eigenen Angaben
zufolge vom Pfarrer, der im Besitz sämtlicher Reisepapiere gewesen
sei, bis zum Bahnhof von D._______, wo sich das Empfangszentrum
befindet, begleitet worden sei. Der Einwand, wonach es sich beim
erwähnten Pass um einen falschen Pass gehandelt habe, was zu
seiner Identifikation nicht dienlich gewesen wäre, vermag nicht zu
überzeugen. Selbst wenn in diesem Pass andere als vom
Beschwerdeführer angegebene Personalien enthalten gewesen wären,
hätte dieser Pass den Asylbehörden zur Verifikation des geschilderten
Reiseweges und des Zeitpunktes der Ausreise dienen können. Das
Vorbringen, wonach der erwähnte Pass während der Ausreise im
Besitz des Pfarrers gewesen sei und dieser insbesondere nicht gewollt
habe, dass er diesen Pass sehen könne, ist als realitätsfremd und
somit als unglaubhaft zu qualifizieren. So ist es hinsichtlich der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als
überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer weder den im Pass aufgeführten Namen noch andere
Personalien gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein
erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Be-
schwerdeführer doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der
kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Na-
men gefragt hätte beziehungsweise er hätte nicht sicher sein können,
dass der von ihm angegebene Name auch tatsächlich dem im Pass
vermerkten Namen entsprochen hätte (vgl. kant. Protokoll S. 19), wo-
durch er eine Entdeckung geradezu provoziert hätte. Zudem ist es als
realitätsfremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer auf allfällige
Nachfrage am Flughafen seinen eigenen, richtigen Namen angegeben
hätte, wenn er dadurch Probleme bei der Ausreise hätte vermeiden
wollen. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über ei-
nen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen
will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abge-
gebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung mög-
lichst gering zu halten. Der Einwand, es sei bekannt, dass Schlepper
oder andere Helfer solche Pässe am Schluss der Reise wieder ein-
ziehen würden, damit sie diese Papiere für die nächsten Flüchtlinge
wieder benützen könnten, ist vorliegend als nicht stichhaltig zu erach-
ten. So will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge dem Pfar-
rer und dessen Berufskollegen während seiner Flucht zufällig über den
Weg gelaufen sein und diese hätten ihm dann nach einer zweimonati-
gen Beherbergung die Ausreise organisiert und ihn letztlich bis in die
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Schweiz begleitet. Die Reise, für die er keine Leistungen habe erbrin-
gen müssen, lässt somit nicht darauf schliessen, dass es sich bei der
vom Pfarrer geleisteten Hilfestellung um eine solche handelt, die übli-
cherweise von professionellen Schleppern vollbracht wird, weshalb
auch kein Grund ersichtlich ist, warum der Pfarrer dem Beschwerde-
führer den für ihn verwendeten Reisepass nicht hätte überlassen sol-
len respektive den fraglichen Pass für eine andere Person wiederver-
wenden wollen.
Der Beschwerdeführer kann demnach keine plausiblen Gründe für die
Nichteinreichung des offenbar verwendeten Reisepasses vorbringen.
Im Weiteren unternahm der Beschwerdeführer während seines 2-jähri-
gen Aufenthaltes ohne überzeugenden Grund keine Anstrengungen,
sich aus dem Heimatstaat Papiere kommen zu lassen. Zwar brachte er
auf Beschwerdeebene vor, es sei schwierig, Nachforschungen über
den Verbleib des Pfarres zu machen, der ihn bis in die Schweiz beglei-
tet habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es als wenig plausi-
bel erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest im Besitz
einer Adresse des fraglichen Pfarrers sein soll, der ihm die ganze Aus-
reise organisiert sowie finanziert und ihn letztlich bis nach D._______
begleitet haben soll. Angesichts der dem Beschwerdeführer im
grossen Ausmass zuteil gewordenen Hilfe ist davon auszugehen, dass
sowohl der fragliche Pfarrer als auch der Beschwerdeführer ein
Interesse haben dürften, weiterhin in Kontakt zu bleiben und
insbesondere zu erfahren, in welchen Lebensumständen sich der
Beschwerdeführer nach der Flucht in die Schweiz befindet.
Es ist demnach aufgrund obiger Ausführungen festzuhalten, dass die
Altersangaben des Beschwerdeführers - wie dies die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise erwog - vorliegend als
nicht glaubhaft zu erachten sind. Das BFM ist mithin zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
5.3 Weiter führte die Vorinstanz in zutreffender Weise aus, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen
Herkunftsort F._______ und der von ihm angegebenen
Distriktsbezeichnung unsubstanziiert und grösstenteils tatsachenwidrig
sind. An dieser Einschätzung vermag der pauschale Einwand, seine
Aussagen zu seinem Herkunftsort seien zwar nicht sehr ausführlich,
aber doch genügend ausgefallen und er habe durchaus genügend
Ortschaften nennen können, die in der Umgebung der Ortschaft
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F._______ liegen würden, nichts zu ändern. Auch wenn der
Beschwerdeführer in der Tat nicht sehr ausführlich zu seinem
angeblichen Herkunftsort befragt wurde, so ist festzuhalten, dass die
diesbezüglichen Angaben, so insbesondere zu den umliegenden
Ortschaften, grösstenteils nicht den Tatsachen entsprechen. Zu den
vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung
angeführten Distriktsbezeichnungen (vgl. kant. Protokoll, S. 26) ist
anzuführen, dass er dort 13 Distrikte angab. Dabei ist auffallend, dass
von den genannten Distrikten nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts drei nicht existieren, sich je einer im Osten und
Norden des Landes befindet und es sich bei den übrigen acht genann-
ten Distrikten allesamt um solche Zentralugandas handelt. Dies ist
insofern erstaunlich und widerspricht den Angaben des Beschwerde-
führers beim Kanton, weil der angeblich aus dem Norden des Landes
stammende Beschwerdeführer anlässlich der Kurzanhörung im Emp-
fangszentrum auf Nachfrage keine benachbarten Distrikte seines an-
geblichen Herkunftsdistriktes G._______ benennen konnte, weil er ei-
genen Angaben zufolge nie aus seinem im Norden des Landes liegen-
den Herkunftsdistrikt herausgekommen sei (vgl. Protokoll Empfangs-
zentrum, S. 2 oben). Dies lässt an der Herkunft aus dem angeführten
Distrikt, dessen Bezeichnung der Beschwerdeführer nicht korrekt be-
nennen konnte, zweifeln und kann als Indiz für eine tatsächliche Her-
kunft aus Zentraluganda gewertet werden. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach der real existierende Distrikt K._______ vor
Ort als G._______ bezeichnet werde, ist als nicht stichhaltig und als
blosse Schutzbehauptung zu erachten. So konnte der
Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens einerseits mehrere
Distrikte benennen, ohne dass er dabei vor Ort übliche Bezeichnungen
gewählt hätte, und andererseits hätte vom Beschwerdeführer mit Fug
erwartet werden können, dass er sowohl die vor Ort übliche
Bezeichnung als auch die offizielle Distriktbezeichnung erwähnt hätte
oder zumindest darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die von ihm
angegebene Bezeichnung nicht der offizielle Distriktname sei. Weiter
muss auch der Einwand, wonach es in Uganda über fünfzig Distrikte
gebe und sich die Zuteilung der Ortschaften zu diesen Distrikten
laufend ändere, weshalb der Beschwerdeführer heute noch Mühe
bekunde, die Ortschaften nach deren genauen Distrikten aufzuteilen,
als unbehelflich qualifiziert werden. So war die neue Distrikteinteilung
respektive die Schaffung von weiteren Distrikten in Uganda auf
insgesamt 80 am 1. Juli 2006, somit noch vor der Ausreise des
Beschwerdeführers, abgeschlossen. Zudem wurde der
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D-65/2007
Beschwerdeführer lediglich nach Ortschaften in der Umgebung seines
angeblichen Herkunftsortes und nicht nach einer Zuteilung dieser
Ortschaften zu einzelnen Distrikten befragt.
Den weiteren Einwänden hinsichtlich des Widerspruchs zum Todes-
zeitpunkt seiner Mutter und der Flucht aus dem Rebellencamp, wo-
nach gerade im afrikanischen Kontext solche Verwechslungen vorkom-
men würden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist dem Be-
schwerdeführer zuzustimmen, dass die Menschen in jedem Land auf-
grund der dortigen politischen, sozialen, kulturellen wie auch wirt-
schaftlichen Situation individuelle Lebenserfahrungen sammeln, und
diese vielleicht anders sind als in der Schweiz. Trotzdem lassen sich
für bestimmte Lebenssituationen bei jedem Menschen allgemein gülti-
ge Verhaltensmuster erkennen, die nicht mit unterschiedlicher Herkunft
oder Mentalität der Betroffenen verneint werden können. So stellen
beispielsweise gerade die Unterdrückung seitens des Staatsapparates
oder Misshandlungen und Bedrohungen seitens Drittpersonen eine für
den Betroffenen oder für dessen Angehörige einschneidende Mass-
nahme dar, der sich der Unterdrückte zwangsläufig entziehen will und
deren widerspruchsfreie wiederholte Schilderung sowohl vom Betroffe-
nen als auch von dessen Angehörigen (waren sie - wie vorliegend an-
geführt - direkte Augenzeugen des Überfalls) erwartet werden darf, zu-
mal solche Ereignisse erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächt-
nis haften bleiben. Insbesondere sind auch kulturelle oder mentalitäts-
bedingte Unterschiede von Afrikanern nicht geeignet, einen unstimmi-
gen Sachverhaltsvortrag ohne weiteres als etwas Normales zu qualifi-
zieren, zumal das menschliche Erinnerungsvermögen nicht von der
Herkunft eines Asylbewerbers abhängt oder dieses beeinflusst. Im
weiteren fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der kantonalen Anhörung zu allgemeinen Fragen wie etwa unter der
Rubrik "Vorfragen", "Bildungsgang" und "Militärdienst" sehr wohl präzi-
se Angaben zu machen vermochte und gerade hiezu gedächtnisab-
hängige Fähigkeiten gegeben sein müssen. Würde der Argumentation
des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe uneingeschränkt
gefolgt, wäre bei Fragen zur Abklärung eines für das Asylgesuch rele-
vanten Sachverhaltes aufgrund der Herkunft sowie die Mentalität eines
Asylbewerbers ein widerspruchsfreier Sachvortrag beinahe ausge-
schlossen.
Weiter vermag der Beschwerdeführer in seinen Eingaben hinsichtlich
der fehlerhaften Angaben zu verwendeten Abkürzungen sowie der
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D-65/2007
Rebellenbewegung keine stichhaltigen Einwände vorzubringen und
auch die Waffenkenntnisse des Beschwerdeführers wurden von der
Vorinstanz zu Recht bemängelt, zumal der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge während eines Jahres von den Rebellen ausgebildet
worden sein soll und in der Folge während zweier Jahre für diese ge-
kämpft haben will, weshalb von ihm berechtigterweise detailliertere
und tatsachengerechtere Ausführungen hätten erwartet werden dürfen.
Auch widersprach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Ausfüh-
rungen hinsichtlich der Waffen, an welchen er ausgebildet worden sei.
So führte er anlässlich der Kurzbefragung noch an, man habe ihn an
Waffen und anderen Kriegsinstrumenten ausgebildet, um bei der kan-
tonalen Befragung nur noch vorzubringen, man habe ihm ein Messer
und eine AK47 gegeben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5; kanto-
nales Protokoll, S. 13). Überdies lassen die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zum vermeintlichen Rebellenüberfall teilweise jegli-
chen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Real-
kennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Be-
sonderheiten) vermissen, weshalb die entsprechenden Ausführungen
insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal der Be-
schwerdeführer in seinen Eingaben diesbezüglich keinerlei Einwände
vorbrachte.
5.4 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die
Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in der
geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend erwähnten we-
sentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel im Einzelnen res-
pektive Quellenhinweise einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 21
D-65/2007
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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D-65/2007
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Uganda ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der
Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Fal-
le einer Rückkehr nach Uganda eine derartige Gefahr droht, welche
den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Der
Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Uganda ist
im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der
zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Uganda herrscht
zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So
wurde oben in E. 5 dieses Urteils dargelegt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelang, seine Asylgründe (Herkunft; Ermordung
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der Eltern durch Rebellen; Verschleppung durch die Rebellen und
Zwangsrekrutierung durch dieselben) glaubhaft zu machen. Es ist da-
her davon auszugehen, dass er in seiner Heimat nach wie vor über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch die durch im ärztlichen Zeugnis
vom 21. Februar 2008 diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne ei-
ner längeren depressiven Reaktion auf eine länger dauernde Belas-
tungssituation ist somit nicht auf die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Ereignisse, sondern auf andere Vorkommnisse zurückzuführen.
Im Arztzeugnis wird denn auch darauf hingewiesen, der Beschwerde-
führer sei durch seinen unklaren Status blockiert. Mit Hilfe der Psycho-
therapie hätten sich die depressiven Verstimmungen gebessert, es
bestehe gegenwärtig keine Suizidalität. Der behandelnde Arzt führt im
erwähnten Zeugnis an, dass ein Abbruch der Behandlung den Be-
schwerdeführer "verunsichern" würde. Die diagnostizierten gesund-
heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen sich demnach
nicht derart gravierend dar, als dass sie eine konkrete Gefährdung
darstellen würden und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
könnten. Ausserdem ist es ihm zuzumuten, im Heimatland (erneut) ei-
ner Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Lebensunter-
halt zu bestreiten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfü-
Seite 24
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gung vom 18. Januar 2007 wurde für die Beurteilung dieses Gesuches
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten.
Zudem sind seine Begehren nicht als aussichtslos zu erachten, wes-
halb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
entsprechen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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