B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-65/2014/plo
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…), und
G._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).
D-65/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihr Heimatland ei-
genen Angaben zufolge am 29. August 2010 respektive am 18. August
2011 (C._______ und D._______) und reisten am 10. September 2010
respektive am 25. August 2011 illegal in die Schweiz ein. Sie suchten am
10. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ re-
spektive am 29. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
J._______ um Asyl nach und wurden in der Folge alle für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen.
A.b Anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. September 2010 respektive
1. September 2010 (C._______) sowie der einlässlichen Anhörungen
vom 13. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden zur Begrün-
dung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sowohl der Beschwerdefüh-
rer S. als auch die Beschwerdeführerin K. hätten zwischen den Jahren
1989 und 1991 eine militärische Ausbildung in einem Camp der Partiya
Karkerên Kurdistan (PKK) im Libanon absolviert und seien Mitglieder die-
ser Partei gewesen. Danach seien sie nach Syrien zurückgekehrt und
hätten sich weiter für die kurdische Sache engagiert. Als am 23. Septem-
ber 2003 die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gegründet worden sei, sei
der Beschwerdeführer dieser als Mitglied beigetreten. Ende Oktober 2003
sei er dann von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen, un-
gefähr zwei Monate lang inhaftiert, gefoltert und danach gegen Bezah-
lung von Bestechungsgeld freigelassen worden. In den Jahren 2007 und
2009 sei er im Zusammenhang mit einer Gedenkfeier zum Jahrestag von
Öcalans Verhaftung respektive dem kurdischen Newroz-Fest ebenfalls je
einmal verhaftet worden, wobei er jeweils für eine Nacht respektive zwei
Tage festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführenden machten gel-
tend, sie seien in diesem Zeitraum ausserdem zwei- bis dreimal pro Jahr
von Sicherheitsbeamten aufgesucht worden, wobei sie diesen jeweils ein
Trinkgeld hätten bezahlen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden. Im
Juli 2010 seien schliesslich im Abstand von ungefähr drei Wochen erneut
zweimal Sicherheitsbeamte bei ihnen zuhause vorbeigekommen, hätten
das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da dieser
nicht zuhause gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle die Beschwerde-
führerin mitgenommen und über Nacht festgehalten. Gegen Bezahlung
von Bestechungsgeld sei sie tags darauf wieder freigelassen worden.
Daraufhin hätten sie sich aus Angst vor weiteren Behelligungen zur Flucht
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aus dem Heimatland entschlossen. Die beiden Töchter C._______ und
D._______ seien zunächst bei Verwandten zurückgeblieben und erst spä-
ter nachgekommen.
A.c Am 5. Februar 2012 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn
G._______.
A.d In mehreren Eingaben der vormaligen und aktuellen Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführenden wurde auf die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Identitätskarte von K., Fa-
milienbüchlein in Kopie (inkl. Übersetzung), Kopie Staatsangehörigkeits-
urkunde, Militärbüchlein, mehrere Fotos (teilweise Kopien), Bestätigungs-
schreiben der PYD Sektion Europa vom 13. März 2013, eine Erklärung
des obersten kurdischen Gremiums vom 13. Februar 2013 sowie ein In-
ternetausdruck betreffend die Tötung eines Neffen des Beschwerdefüh-
rers.
B.
Mit Urteil vom 6. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom
10. September 2013 gut (vgl. D-5063/2013).
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 – eröffnet am
5. Dezember 2013 – fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien
nicht glaubhaft. Demzufolge lehnte es die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig bejahte es aufgrund Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, stellte die akzessori-
sche Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienangehörigen fest und
verfügte infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Januar 2014
liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die Ziffern 3 und
4 (Asyl und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezem-
ber 2013 aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfängli-
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chen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 25. April 2013 sowie eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2013 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege und Kostenvorschusserlass ab und forderte die Beschwer-
deführenden auf, bis zum 30. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Januar 2014 einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel nachreichen: zwei Fotos betreffend die Beschwerde-
führerin K. (Farbkopien), ein Foto betreffend die Töchter C._______ und
D._______ sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD Schweiz (inkl.
Übersetzung).
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Ein-
gabe vom 11. März 2014 und hielt dabei an den in der Beschwerde ge-
stellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe lagen weitere fünf Fotos bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme
liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe
des Beschwerdeführers S. als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Somit
beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die
Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen deswegen
Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten zu
den geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland nur sehr
vage Angaben machen können. Detaillierte Schilderungen dazu seien
trotz mehrmaligen Nachfragens ausgeblieben. Die gemachten Aussagen
müssten als ausweichend und unsubstanziiert erachtet werden. Auch zu
seinen angeblichen Inhaftierungen habe der Beschwerdeführer auswei-
chende und oberflächliche Aussagen gemacht. Bezüglich der Vorfälle im
Jahr 2010 sei festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
syrischen Behörden den Beschwerdeführer damals hätten verhaften wol-
len. Obwohl er die Verhaftung der Beschwerdeführerin als fluchtauslö-
sendes Ereignis dargestellt habe, habe der Beschwerdeführer dazu nur
vage und ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht. Das Wieder-
sehen mit seiner Frau nach deren Freilassung habe er ebenfalls un-
substanziiert und ausweichend geschildert. Auch die Beschwerdeführerin
habe in Bezug auf die Hausdurchsuchung und ihre Haft vage und aus-
weichend ausgesagt. Die Tochter C._______ habe ihrerseits keine weite-
ren Angaben zur geltend gemachten Verfolgung machen können. Insge-
samt sei es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
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5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert. So-
dann wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihren Aufenthalt
in PKK-Ausbildungscamps im Libanon mit Fotos dokumentiert. Sie hätten
dort den PKK-Führer Öcalan persönlich getroffen, was ebenfalls mittels
eingereichten Fotos belegt sei. Sie hätten ihre politische Tätigkeit damit in
ausreichender Weise nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sodann
detailreich von seinen Gefängnisaufenthalten und den Folterungen er-
zählt; seine Verletzungen seien sichtbar. Falls erwünscht, könne er sich
durch das Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer begutachten lassen.
Die Verhaftung der Beschwerdeführerin sei von den Beschwerdeführen-
den (inkl. der Tochter C._______) widerspruchsfrei geschildert worden.
Durch ihre Teilnahme an PKK-Ausbildungscamps und ihrer Mitgliedschaft
bei der PKK bzw. PYD seien sie den syrischen Behörden schon lange
bekannt. Die Beschwerdeführenden seien mehrmals verhaftet und gegen
Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden. Sogar
die Kinder der Beschwerdeführenden seien politisch aktiv gewesen, in-
dem sie an politischen Anlässen oder Konzerten jeweils vor grossem
Publikum aufgetreten seien. Bekanntlich würden derartige Anlässe vom
syrischen Geheimdienst infiltriert. Unter diesen Umständen erscheine die
politische Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den syrischen Ge-
heimdienst als glaubhaft.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die von den Beschwer-
deführenden vorgebrachten Vorfluchtgründe seien aufgrund von wider-
sprüchlichen und unsubstanziierten Angaben als unglaubhaft zu erach-
ten. Die aktuelle Lage in Syrien vermöge daran nichts zu ändern. Die Be-
schwerdeführenden verfügten sodann auch nicht über ein Profil, das un-
ter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien zu einer anderen Ein-
schätzung führen könnte.
5.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den würden durch zahlreiche Beweismittel untermauert, welche geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das BFM habe
diese jedoch nicht angemessen gewürdigt, sondern berufe sich auf an-
geblich widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen der Beschwer-
deführenden. Diese könnten jedoch nicht als alleinige (Un-)Glaub-
haftigkeitsmerkmale herangezogen werden, vielmehr seien sämtliche
Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Beschwerdeführenden hätten kon-
stant – nicht nur in den wesentlichen Punkten – defensiv ausgesagt; dar-
aus könne aber nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen
geschlossen werden. Wie erwähnt könne der Beschwerdeführer auf Auf-
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forderung des Gerichts auch noch ein Gutachten des Ambulatoriums für
Kriegs- und Folteropfer einholen. Anbei würden zudem weitere Beweis-
mittel eingereicht (Fotos aus den Jahren 1990-1997 betreffend der Aktivi-
täten der Beschwerdeführenden bei der PKK). Den syrischen Behörden
sei das jahrelange überdurchschnittliche politische Engagement der Be-
schwerdeführenden bekannt. Beide seien mehrmals verhaftet und spä-
testens dadurch behördlich registriert worden. Es sei offensichtlich, dass
eine politische Verfolgung vorliege.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint
hat.
6.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei im Oktober 2003 von den syrischen Sicherheitsbe-
hörden festgenommen, ungefähr zwei Monate lang inhaftiert, gefoltert
und danach gegen Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden.
Diese angebliche Inhaftierung im Jahr 2003 weist indessen weder in zeit-
licher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang
zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien im August 2010 auf,
weshalb dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist.
Demzufolge kann auch darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer
zur Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens des Ambulatoriums für
Kriegs- und Folteropfer anzuhalten (vgl. den entsprechenden Vorschlag in
der Beschwerde). Bezüglich der geltend gemachten zwei kurzen (eine
Nacht respektive zwei Tage) Inhaftierungen des Beschwerdeführers in
den Jahren 2007 und 2009 sowie die in diesem Zeitraum zwei- bis drei-
mal erfolgten Besuche durch Sicherheitsbeamte ist festzustellen, dass
diese Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungssituation dar-
stellen, da die erwähnten Behelligungen insbesondere nicht intensiv ge-
nug erscheinen, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG qualifiziert zu werden. Die genannten Ereignisse wurden im Übri-
gen auch von den Beschwerdeführenden selbst nicht als fluchtauslösend
bezeichnet.
6.2 Als Grund für ihre Flucht im Oktober 2010 nannten die Beschwerde-
führenden die Vorfälle im Juli 2010: Den zweimaligen Besuch durch Si-
cherheitskräfte, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, so-
wie die vorübergehende Verhaftung (über Nacht) der Beschwerdeführerin
anstelle des abwesenden Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist Folgen-
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des festzustellen: Die angebliche Suche der Behörden nach dem Be-
schwerdeführer im Jahr 2010 erscheint aufgrund der Aktenlage nicht
nachvollziehbar; denn einerseits gelingt es den Beschwerdeführenden
nicht, ihr politisches Engagement in Syrien glaubhaft zu machen (vgl. da-
zu die nachfolgenden Erwägungen), und andererseits ergibt sich auf-
grund der Akten, dass die beiden früheren Verhaftungen des Beschwer-
deführers in den Jahren 2007 und 2009 im Zusammenhang standen mit
der Gedenkfeier zum Jahrestag von Öcalans Verhaftung respektive dem
Newroz-Fest. Dabei handelt es sich um Anlässe, bei welchen die syri-
schen Sicherheitsbehörden regelmässig prophylaktisch zahlreiche Kur-
den festnahmen, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese beiden Ver-
haftungen des Beschwerdeführers hätten eine gezielt gegen seine Per-
son gerichtete Verfolgungshandlung dargestellt. Bei dieser Sachlage ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ge-
zielt von den Sicherheitsbehörden hätte gesucht und an seiner Stelle die
Beschwerdeführerin hätte verhaftet werden sollen. Im Weiteren fällt auf,
dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch die zum Zeitpunkt
der behaupteten Verhaftung ihrer Mutter angeblich ebenfalls zuhause
anwesende Tochter C._______ dieses Ereignis unsubstanziiert, ober-
flächlich und pauschal schilderten und auf die gestellten Fragen teilweise
ausweichende Antworten gaben (vgl. dazu A18 S. 3-4 und A19 S. 5-6).
Entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde lassen sich
die oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen nicht mit einem
allfälligen charakterbedingten defensiven Aussageverhalten erklären, zu-
mal defensiv nicht gleichzusetzen ist mit unsubstanziiert. Die beiden Be-
schwerdeführerinnen waren im Weiteren nicht in der Lage, diesen Vorfall
präzise zu datieren (vgl. A6 S. 6 und A18 S. 3), was aber bei einem derar-
tigen Erlebnis zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits konn-
te insbesondere nicht konkret angeben, wie er von der Verhaftung seiner
Frau erfahren habe (vgl. A20 S. 10), was ebenfalls unrealistisch scheint.
Insgesamt ist daher die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerde-
führer und die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Juli 2010 als un-
glaubhaft zu qualifizieren.
6.3 Die Beschwerdeführenden machten ausserdem geltend, sie seien in
Syrien politisch aktiv gewesen, indem sie sich im Rahmen der PKK und
später der PYD für die Sache der Kurden engagiert hätten. Zwar ist auf-
grund der Aktenlage, namentlich unter Berücksichtigung der diesbezüg-
lich eingereichten Beweismittel (mehrere Fotos), nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführenden S. und K. vor über zwanzig Jahren (zwi-
schen den Jahren 1989 und 1991) an PKK-Ausbildungscamps im Liba-
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non teilgenommen haben. Hingegen ist das von ihnen geltend gemachte
Engagement für die kurdische Sache in Syrien zu bezweifeln. Beide ga-
ben anlässlich ihrer Befragung durch das BFM über ihre angebliche poli-
tische Tätigkeit in Syrien für die PKK respektive (ab dem Jahr 2003) für
die PYD zwischen 1991 und ihrer Ausreise im Jahr 2010 trotz mehrmali-
gen Nachfragens nur sehr vage, unsubstanziiert und ausweichend Aus-
kunft. Insbesondere waren sie nicht in der Lage, die von ihnen angeblich
verrichteten Tätigkeiten für die Partei konkret und anschaulich zu schil-
dern (vgl. A19 S. 3-4 und A20 S. 6-8). Es kann daher nicht geglaubt wer-
den, dass die Beschwerdeführenden auch nach dem Jahr 1991 noch in
relevanter Weise politisch tätig waren. Das am 19. Februar 2014 als Be-
weismittel eingereichte Bestätigungsschreiben der PYD Schweiz vermag
diese Schlussfolgerung nicht umzustossen, zumal es sich dabei offen-
sichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben gestützt auf Hörensagen handelt.
Sodann ist festzustellen, dass es sich bei den in der Beschwerde erwähn-
ten Anlässen, an welchen die Kinder der Beschwerdeführenden ab und
zu teilgenommen hätten, im Wesentlichen nicht um politische, sondern
eher um kulturelle Veranstaltungen handelte. Das diesbezügliche Vor-
bringen in der Beschwerde, wonach die Kinder der Beschwerdeführenden
politisch tätig gewesen seien, vermag daher nicht zu überzeugen. Nach
dem Gesagten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die Beschwerde-
führenden seien vor ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer politischen
Aktivitäten im Visier der Behörden gestanden, und es bestehen keine
konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass ihnen im Zeitpunkt ihrer
Ausreise im August 2010 in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Ver-
folgung gedroht hat. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch die
Aussage der Beschwerdeführenden gestützt, wonach sie nicht primär aus
Furcht vor eigener Verfolgung geflüchtet seien, sondern dass sie ange-
sichts der allgemeinen Lage in Syrien durch die Ausreise hätten sicher-
stellen wollen, dass ihre Kinder in Freiheit und Sicherheit aufwachsen
könnten (vgl. dazu A19 S. 8 und A20 S. 10).
6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen im Übrigen auch
unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien
nicht darauf schliessen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Her-
kunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdungssituation vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführenden angesichts der jüngsten Entwicklungen in Syrien bei
einer Rückkehr dorthin im heutigen Zeitpunkt gefährdet wären. Eine sol-
che Gefährdungslage ist im Falle der Beschwerdeführenden indessen
ausschliesslich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurück-
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Seite 11
zuführen, welche durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mittels
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die übrigen, bisher nicht ausdrücklich gewürdig-
ten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher ein-
zugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der am 28. Januar 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-65/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: