B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-65/2017
pjn
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-65/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 15. Januar 2016 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter
und suchte am 9. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklä-
rungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass der Be-
schwerdeführerin am 31. Januar 2016 in Deutschland die Fingerabdrücke
abgenommen worden waren und sie dort um Asyl nachgesucht hatte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. März 2016 wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte
sie geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da sie erfah-
ren habe, dass in der Schweiz die Frauenrechte geschützt würden und
diese auch für Kinder sehr gut sei.
B.
B.a Am 10. März 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO.
B.b Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 22. März 2016 mit, das
Gesuch werde zur Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO zunächst abgelehnt. Die Beantwortung erfordere weitere Nachfor-
schungen, über die unaufgefordert informiert werde.
B.c Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 31. März 2016 gestützt
auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (nachfolgend Durchführungsverordnung), ihren Entscheid erneut zu
prüfen (Remonstrationsverfahren).
B.d Am 1. Dezember 2016 teilten die deutschen Behörden mit, sie seien
zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen bereit.
C.
C.a Das SEM teilte den Beschwerdeführerinnen am 5. Dezember 2016 mit,
seine Abklärungen hätten ergeben, dass Deutschland für die Durchführung
ihres Asylverfahrens zuständig sei. Es werde beabsichtigt, sie nach
Deutschland wegzuweisen. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde
ihnen Frist bis zum 16. Dezember 2016 gewährt.
C.b Die Beschwerdeführerinnen reichten durch ihren Rechtsvertreter am
16. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein. Sie führten aus, aus dem
Schreiben des SEM gehe nicht hervor, ob die Fristen eingehalten worden
seien und die Kriterien für die Bestimmung des mutmasslich zuständigen
Mitgliedstaats würden nicht angegeben. Es werde um Edition der relevan-
ten Akten ersucht und das SEM werde ersucht aufzuzeigen, dass keine
Fristen verpasst worden seien. Im Rahmen des Kindeswohls sei zu berück-
sichtigen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Kindergarten inte-
griert sei und es für sie eine Katastrophe wäre, aus ihrer Klasse gerissen
zu werden. Der Stellungnahme lagen Briefe der Kindergartenlehrperson
der Reformierten Kirche C._______ und von Frau Dr. med. D._______ bei.
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am 27. Dezember 2016)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM
den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zudem ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an.
E.
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter, die
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Seite 4
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für eine Neu-
entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM
anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstel-
lung abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-
führung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter
die Überstellung der Beschwerdeführerinnen im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme aus.
G.
Die Beschwerdeführerinnen übermittelten am 6. Januar 2017 eine Bestäti-
gung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 5. Januar 2017.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
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Seite 6
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen einzu-
gehen, die – sollten sie berechtigt sein – allenfalls eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erforderlich machen könnten.
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
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Seite 7
grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/
Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 26, N 4 ff., 32 f.)
4.2.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 geltend gemacht, es sei ihr nicht
möglich, das rechtliche Gehör wahrzunehmen, weil die relevanten Akten
nicht ediert worden seien und nicht klar sei, gestützt auf welche Grundlage
eine Wegweisung nach Deutschland verfügt werden solle. Auch sei nicht
überprüfbar, ob alle Fristen eingehalten worden seien.
4.2.3 Vorliegend gewährte das SEM der Beschwerdeführerin bereits bei
der BzP vom 1. März 2016 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens. Es wurde ihr erklärt, dass ihre Fingerabdrücke von den deutschen
Behörden erfasst worden seien, weshalb mutmasslich die deutschen Be-
hörden für die Durchführung des Verfahrens zuständig seien und das SEM
voraussichtlich auf das Asylgesuch nicht eintreten werde (act. A4/13 S. 9
f.). Der in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 und der Beschwerde
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erhobene Einwand, es sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen
das SEM die Wegweisung abzustützen gedenke, ist in dieser absoluten
Form demnach nicht zutreffend.
4.2.4 Nach Eingang der Zustimmung der deutschen Behörden zur Über-
nahme der Beschwerdeführerinnen vom 1. Dezember 2016 gewährte das
SEM ihnen am 5. Dezember 2016 erneut das rechtliche Gehör, um sich zur
Zuständigkeit Deutschlands und einer Wegweisung nach Deutschland zu
äussern. Im Rahmen der Stellungnahme beantragten diese, die entspre-
chenden Akten seien ihnen zuzustellen und es sei kurz aufzuzeigen, dass
keine Fristen verpasst worden seien. Anhand des Schreibens vom 5. De-
zember 2016 sei es nicht möglich, ernsthaft zur mutmasslichen Zuständig-
keit Deutschlands Stellung zu nehmen.
4.2.5 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang be-
rechtigterweise geltend, dass ihnen die für die Überstellung wesentlichen
Aktenstücke hätten zugestellt werden müssen, damit sie bezüglich der Zu-
ständigkeit Deutschlands allenfalls nicht in ihren Personen liegende Ein-
wände hätten anbringen können. Den Beschwerdeführerinnen war es ohne
weiteres möglich, in der Stellungnahme in ihren Personen liegende
Gründe, die sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der BzP noch nicht
benennen konnten (Krankheit, neu in der Schweiz lebende Familienange-
hörige und ähnliches), geltend zu machen, die gegen eine Überstellung
nach Deutschland sprechen. Ohne Kenntnis der vom SEM durchgeführten
Verfahrensschritte und der Antworten der deutschen Behörden wurde
ihnen indessen das Einreichen einer sachlich korrekten Stellungnahme
hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands unzumutbar erschwert bezie-
hungsweise teilweise verunmöglicht.
4.2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den
Anspruch der Beschwerdeführerinnen, das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Deutschlands (erneut) wahrzunehmen, dadurch verletzt hat, dass
es ihnen die notwendige Akteneinsicht erst mit dem Endentscheid ge-
währte. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfah-
rensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde
und die Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde Gelegenheit zur Stel-
lungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet
werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsge-
richts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist.
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Seite 9
4.3
4.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich in der angefoch-
tenen Verfügung auch nicht zu den übrigen in der Stellungnahme darge-
legten Argumenten geäussert. Es habe weder zum langen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihrem angeschlagenen Gesund-
heitszustand noch zur bereits erfolgten Integration der Tochter im Kinder-
garten Stellung nehmen wollen.
4.3.3 Diese Rügen sind nicht stichhaltig. Das SEM äusserte sich in der Ver-
fügung zur Dauer des Dublin-Verfahrens und ging auf das durchgeführte
Remonstrationsverfahren ein. Es wertete die geltend gemachte Integration
in die Schweizer Gesellschaft als nicht ausschlaggebend für die Frage der
Zumutbarkeit der Wegweisung und erachtete die Wirkungen eines Orts-
wechsels für die Tochter der Beschwerdeführerin als nicht derart gravie-
rend, dass ein Selbsteintritt gerechtfertigt wäre. Betreffend den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin verwies es darauf, dass Deutschland
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der
Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zu gewähren. Die Rüge, das SEM sei auf die in der Stellungnahme
geäusserten Anliegen, Wünsche und Ängste der Beschwerdeführerinnen
nicht einmal ansatzweise eingegangen, ist somit nicht zutreffend.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formel-
len Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Aktenein-
sicht, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen
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Seite 10
ist – unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 1 der Beschwerde-
begehren) ist abzuweisen.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 31. Januar 2016 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die
deutschen Behörden am 10. März 2016 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die
deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen
eines Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember 2016 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
5.2 Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 10. März 2016 um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Diese antworteten am 22. März
2016 abschlägig. Daraufhin ersuchte das SEM am 31. März 2016 – und
somit rechtzeitig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung) – Deutsch-
land um Überprüfung seines Entscheids. Deutschland hätte diese Anfrage
zwar innerhalb von zwei Wochen beantworten sollen, aber entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde nach Ablauf der zwei Wo-
chen nicht automatisch Deutschland zuständig für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es sich bei der in Art. 5 Abs. 2
Durchsetzungsverordnung festgelegten Frist um eine blosse Ordnungsfrist
handelt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5). Dementsprechend
ging die Zuständigkeit sechs Monate nach Ablauf der Antwortfrist im Re-
monstrationsverfahren auch nicht an die Schweiz zurück – Art. 29. Abs. 1
Dublin-III-VO kann in diesem Zusammenhang entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht zur Anwendung gelangen –, da
diese die Überstellung der Beschwerdeführerinnen mangels Zustimmung
Deutschlands nicht durchführen konnte. Das SEM, das die deutschen Be-
hörden einzig an die ausstehende und zugesagte, aber noch nicht gege-
bene Antwort hätte erinnern können, hat demnach keine Verfahrensfehler
begangen, indessen haben die deutschen Behörden mit der massiv ver-
späteten Antwort Dublin-Vertragsrecht verletzt.
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
D-65/2017
Seite 11
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.3.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.4 Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihrem Vorbringen sie seien in
der Schweiz bereits integriert und der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin sei beeinträchtigt, die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen haben kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die sie bei einer
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Seite 12
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerinnen haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme auf ihren Ge-
sundheitszustand hin. Gemäss dem Schreiben von Frau Dr. med.
D._______ vom 15. Dezember 2016 sei sie in der Heimat traumatisiert
worden und habe in der Schweiz psychotherapeutisch behandelt werden
müssen. Langsam habe sich eine psychische Stabilisierung gezeigt, zumal
sie in der Schweiz Unterstützung erfahren habe. Damit macht die
Beschwerdeführerin implizit geltend, die Überstellung nach Deutschland
setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde-
führerin macht nicht geltend, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszu-
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist nicht bestritten, dass Deutschland über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
D-65/2017
Seite 13
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die
deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.4.3 Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner eine Verletzung des
Kindeswohls durch die Überstellung nach Deutschland. Aus dem Schrei-
ben der Kindergartenlehrperson betreffend die Tochter der Beschwerde-
führerin geht hervor, dass diese sich in der Schweiz sehr gut integriert und
Freunde gefunden habe. Sie mache in sprachlicher Hinsicht Fortschritte
und sei in der Schweiz „angekommen“. Falls sie aus der Kindergarten-
klasse herausgerissen würde, wäre dies eine enorme psychische Belas-
tung. Auch für die Klasse wäre eine Ausreise von B._______ eine grosse
Belastung.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung der
Beschwerdeführerinnen nach einem mittlerweile einjährigen Aufenthalt in
der Schweiz vor allem für die Tochter problematisch ist. Es kann aber im
Sinne der entsprechenden Rechtsprechung nicht davon ausgegangen
werden, dass Mutter und Tochter hier bereits derart verwurzelt sind, dass
zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Es darf
davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
auch in Deutschland den Kindergarten besuchen und anschliessend ein-
geschult wird, wobei auch in diesem Land auf ihre Bedürfnisse eingegan-
gen werden kann. Insofern erscheint eine Überstellung nach Deutschland
als mit dem Kindeswohl vereinbar.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
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Seite 14
5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.7 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
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allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheis-
sung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – die Beschwerdeführerinnen sind nachgewie-
senermassen fürsorgeabhängig und die Beschwerde hat sich nicht als aus-
sichtslos erwiesen – werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt.
11.
Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwer-
deebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf
insgesamt Fr. 300.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der der unentgeltlichen
Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 300.– zu entrichten.
4.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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