B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-65/2019
law/bah
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).
D-65/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
14. Juli 2012 und gelangte am 16. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am fol-
genden Tag unter der Identität B._______, geboren am (…), um Asyl nach-
suchte. Das SEM führte am 27. Juli 2012 die Befragung zur Person (BzP)
durch und hörte den Beschwerdeführer am 4. März 2013 und 18. Novem-
ber 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo um Ab-
klärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. Diese ergaben, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um B._______ handelt, der nach wie vor
im Verbund seiner Familie in Sri Lanka lebe. In einem Schreiben vom
30. März 2015 gestand der Beschwerdeführer ein, dass seine bisherigen
Angaben nicht der Wahrheit entsprächen und sein Name A._______ sei.
A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 10. August 2015 mit Urteil D-4884/2015 vom
27. Februar 2017 gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägun-
gen zur Neubeurteilung an das SEM zurück.
B.
B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. November 2018 erneut
zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei in C._______
aufgewachsen und habe die Schule in D._______ bis zur 10. Klasse be-
sucht. Sein Vater habe seit dem Jahr 2002 der Bewegung (den Liberation
Tigers of Tamil Eeelam, LTTE; Anm. des Gerichts) geholfen, indem er ihr
Informationen über die Armee gegeben habe. Als man dies erfahren habe,
sei der CID (Criminal Investigation Department) gekommen und habe sei-
nen Vater sowie den älteren Bruder festgenommen; beide seien befragt
und geschlagen worden. Der Bruder habe Sri Lanka zwei oder drei Monate
später verlassen. Sein Vater habe die Bewegung weiterhin unterstützt und
sei 2008 erneut vom CID festgenommen und geschlagen worden. Danach
sei es ihm nicht mehr gut gegangen – er sei am Rücken verletzt worden –
und er habe sich erfolglos medizinisch behandeln lassen. Im Jahr 2011
hätten Mitglieder der Bewegung seinen Vater besucht, woraufhin sein Vater
und er (der Beschwerdeführer) mitgenommen und befragt worden seien.
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Im Mai 2012 sei ein Freund seines Vaters namens E._______ aus Kanada
zu Besuch gekommen. Sie hätten diesen getroffen und sein Vater habe ihn
gefragt, ob er ihn (den Beschwerdeführer) nach Kanada mitnehmen werde.
Drei Tage später sei E._______ erschossen worden. Wiederum drei Tage
später sei der CID zu ihnen gekommen; zuerst habe man seinen Vater und
drei Stunden später ihn zur Polizeistation von F._______ mitgenommen.
Man habe ihn gefragt, ob er E._______ kenne, was er bejaht habe. Man
habe ihm Fotografien von weiteren Personen gezeigt; er habe dem CID
gesagt, er kenne diese nicht. Er sei auch geschlagen worden. Danach
habe man seinen Vater und ihn zusammen befragt, wobei sein Vater zu-
sammengeschlagen worden sei. Am folgenden Tag habe man ihn (den Be-
schwerdeführer) freigelassen. Seine Mutter habe ihn zum Arzt gebracht,
weil er Probleme mit den Ohren gehabt habe. Seinen Vater habe man ei-
nen Tag später gehen lassen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich davor
gefürchtet, weiterhin zu Hause zu bleiben, weshalb sein Vater mit einem
Freund namens G._______ gesprochen habe, mit dem er die Ausreise or-
ganisiert habe. G._______ habe ihm geraten, den Asylbehörden gegen-
über falsche Angaben zu seiner Identität und seinen Asylgründen zu ma-
chen, welchen Rat er befolgt habe. Er habe ursprünglich zu seinem in Lon-
don lebenden, älteren Bruder reisen wollen, was ihm indessen nicht gelun-
gen sei. Sein älterer Bruder sei in London in einer psychiatrischen Klinik.
Er sei im Jahr 2002 zusammen mit dem Vater mitgenommen und geschla-
gen worden. Weil er sich gefürchtet habe, habe er Sri Lanka verlassen. Er
sei einmal (im Jahr 2011) in die Heimat zurückgekommen und sei nicht
mehr „normal“ gewesen. Er sei aggressiv gewesen und sie hätten ihn weg-
geschickt, beziehungsweise sie seien in ein anderes Haus gezogen. Sein
Bruder sei zirka sechs bis sieben Monate in Sri Lanka geblieben. Er sei
auch zum Armeecamp gegangen und habe über die Armee geschimpft.
Das erste Mal sei er befragt worden, danach habe man ihn in Ruhe gelas-
sen. Später habe ihn die Londoner Polizei festgenommen und in eine Klinik
gebracht.
B.b Der Beschwerdeführer gab Kopien mehrerer Identitätsdokumente sei-
ner Angehörigen, seinen Bruder betreffende Dokumente und eine Fotogra-
fie seines Vaters ab (vgl. act. A58/24 S. 5 und A59/1).
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 – eröffnet am 4. Dezember 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Januar 2019 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Begrün-
dung des Entscheids an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM
sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem
Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen mehrere Facebook-Ein-
träge, eine Sozialhilfebestätigung vom 19. Dezember 2018, zwei Doku-
mente der Sozialberatung und eine provisorische Honorarnote bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung
vom 9. Januar 2019 gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bern-
hard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur
Vernehmlassung an das SEM.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters
vom 11. März 2019 an den bisherigen Anträgen festhalten. Zudem wurde
beantragt, es sei eine Frist von 30 Tagen zur Beibringung der Asylakten
seines in London lebenden Bruders H._______ anzusetzen. Der Eingabe
lagen drei Fotografien von Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kund-
gebungen in der Schweiz und eine Honorarnote vom 11. März 2019 bei.
H.
Der Instruktionsrichter lehnte den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Beibringung der Asylakten seines Bruders anzusetzen, mit
Zwischenverfügung vom 14. März 2019 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG ab.
D-65/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen seien.
Er habe die Verhaftung und seine Befragung nicht ausreichend substanti-
iert geschildert. Die Vorkommnisse lägen zum jetzigen Zeitpunkt fast sie-
ben Jahre zurück und es sei kein objektives Element zu erkennen, wonach
die sri-lankischen Behörden weiterhin an ihm interessiert sein könnten. Er
habe zu Protokoll gegeben, er sei eher durch einen isolierten Vorfall den
Behörden aufgefallen. Weder sein Vater noch sein Bruder oder andere Fa-
milienmitglieder hätten nach seiner Ausreise weitere Schikanen oder Über-
griffe seitens der Sicherheitsbehörden erlitten. Es sei deshalb nicht nach-
vollziehbar, weshalb er, der lediglich beim Besuch eines Familienfreundes
anwesend gewesen sei, in Sri Lanka bedroht sein sollte. Sein Bruder, der
sich sechs beziehungsweise neun Jahre im Ausland aufgehalten und dort
um Asyl nachgesucht habe, sei als LTTE-assoziierte und damit vorverfolgte
Person nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort gänzlich unbehelligt geblie-
ben. Er habe sich während eines halben Jahres in Sri Lanka aufgehalten,
dort bei seiner Familie gelebt und keine Probleme mit den Behörden ge-
habt. Es sei zu erwarten, dass die Behörden auf seinen Bruder aufmerk-
sam geworden wären, wenn sie an der Familie noch ein Interesse gehabt
hätten. Diese Annahme sei berechtigt, da er sich den Behörden mehrmals
bemerkbar gemacht habe und von diesen befragt worden sei. Vor diesem
Hintergrund sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden am Be-
schwerdeführer oder seiner Familie keinerlei Interesse hätten.
D-65/2019
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei seit seiner Flucht in den sozialen Medien gegen die sri-
lankische Regierung aktiv. Er habe zahlreiche Beiträge für die LTTE auf
seinem Facebook-Konto gepostet. Auch habe er an Kundgebungen und
Feiern der LTTE in der Schweiz teilgenommen. Mangels Fragen seitens
des SEM sei er sich nicht bewusst gewesen, wie wichtig dies für die Beur-
teilung seines Falles sei. Die Vorinstanz hätte im Rahmen einer vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung indessen nach exilpolitischen Aktivitäten fra-
gen müssen.
Das SEM habe das vorliegende Asylgesuch mithin nur oberflächlich ge-
prüft, was umso bedauerlicher sei, als dass in der Sache bereits eine Rück-
weisung durch das Gericht erfolgt sei. Man habe eine Abkürzung gewählt,
indem man die Glaubwürdigkeit nicht geprüft und sich darauf beschränkt
habe, zu behaupten, es würden Hinweise darauf fehlen, dass dem Be-
schwerdeführer heute noch Nachteile drohten. Der Umstand, dass sein
jüngerer Bruder noch in Sri Lanka lebe, liege darin begründet, dass die
Familie beobachtet werde und man daher ausschliessen könne, dieser
habe sich für die LTTE eingesetzt. Der Vater sei invalide, sodass von ihm
keine Gefahr mehr ausgehe, und der ältere Bruder lebe in Grossbritannien
in einer Klinik. Das SEM widerspreche sich selber, wenn es annehme, die-
ser habe unbehelligt die Familie besuchen können, und selber auf Vor-
kommnisse hinweise, die wegen dessen auffälligen Verhaltens entstanden
seien. Dass ihm erneut die Flucht gelungen sei, spreche nicht gegen die
Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr. Das SEM be-
streite nicht, dass sein Vater vom CID zum Krüppel geschlagen worden
und sein Bruder psychisch krank sei. Nicht bestritten werde auch, dass ein
Freund des Vaters, der Sri Lanka besucht habe, um die LTTE erneut zu
unterstützen, erschossen worden sei, nachdem der Beschwerdeführer die-
sen zusammen mit seinem Vater besucht habe. Danach habe man Vater
und Sohn mitgenommen und den Vater in dessen Gegenwart geschlagen.
Auch dass die Ausreise unmittelbar danach erfolgt sei, werde nicht bestrit-
ten. Der Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungen und der Aus-
reise sei somit erstellt.
Betrachte man die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien,
werde klar, dass ein zu hohes Risiko für erneute Folter bestehe. Nicht nur
wegen seiner Abstammung aus einer LTTE-Familie, sondern auch, weil der
Beschwerdeführer Sri Lanka verlassen und aus Sicht des CID Kontakte zu
LTTE-Unterstützern im Ausland habe. Darauf wiesen auch seine Nutzung
der sozialen Medien und seine Teilnahme an Demonstrationen und Festen
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Seite 8
bei Anlässen der LTTE hin. All dies sei Grund genug, ihn einem schweren
Verhör zu unterziehen und unter dem Verdacht der Unterstützung des Ter-
rorismus festzunehmen, zu foltern und seiner Freiheit zu berauben. Die
Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei glaubhaft gemacht.
Das SEM habe für eine Bestreitung der Glaubhaftmachung keinen genü-
gend begründeten Entscheid geschrieben, weshalb eine Verneinung der-
selben gar nicht anfechtbar sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt worden. Trotzdem sei ausgeführt, dass das einzige verwert-
bare Interview sehr spät erfolgt sei, weshalb allfällige Widersprüche und
Ungereimtheiten vorsichtig zu würdigen seien. Zudem deckten sich die
Aussagen mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen. Berücksichtige
man dies, seien die Vorbringen ausgesprochen glaubhaft. Wenn das SEM
wesentliche Vorbringen verharmlose, indem es schreibe, der Vater sei am
Rücken verletzt worden und könne nicht mehr arbeiten, die zu den Akten
gereichte Fotografie erwähne, aber nicht beschreibe, dass darauf der quer-
schnittgelähmte Vater zu sehen sei, sei ein solcher Umgang mit Hinweisen
auf die Bedrohung des Beschwerdeführers willkürlich.
Der Beschwerdeführer habe nachweisen können, dass er in Sri Lanka auf-
grund seiner Ethnie und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie
seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit
gefährdet sei. Er habe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
glaubhaft gemacht.
Aufgrund seiner in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten, die durch Spitzel
der Regierung und mit elektronischen Überwachungsmassnahmen von der
Regierung mit hoher Wahrscheinlichkeit bemerkt worden seien, erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung vom 19. November 2018 einen Tag lang Zeit gehabt,
sich zu seinen Asylgründen unter seiner neuen Identität zu äussern. Er sei
zweimal gefragt worden, wie er seine Situation nach einer Rückkehr nach
Sri Lanka einschätze. Dabei habe er Unsicherheit bezüglich seiner wirt-
schaftlichen Zukunft und in Bezug auf die allgemeinen politischen Verän-
derungen der letzten Monate geäussert. Er sei gefragt worden, ob er alle
relevanten Aspekte seiner Geschichte habe „elaborieren“ können, oder ob
noch ungeklärte Elemente vorhanden seien, worauf er psychische Prob-
leme erwähnt habe. Er verfüge seit 2015 über eine Rechtsvertretung, die
über die Anhörung informiert worden sei. Dass dem Beschwerdeführer die
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hypothetische objektive Relevanz allfälliger politischer Tätigkeiten in der
Schweiz nicht bewusst gewesen sein solle, sei vor diesem Hintergrund
nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei aus den Aussagen des Beschwerde-
führers ersichtlich, dass er selbst seine Aktivitäten auf Facebook und die
Teilnahme an Kundgebungen zum Zeitpunkt der Anhörung nicht als Ge-
fährdungsmoment bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wahrgenommen
habe. Dies decke sich mit der Einschätzung des SEM, da auch eine objek-
tiv begründete Furcht nicht angenommen werden könne. Es bestehe kein
Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behör-
den als Person wahrgenommen werden könnte, die eine tragende Rolle in
der exilpolitischen Diaspora übernommen habe und der ein überzeugter
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis-
mus zugeschrieben werden könnte. Auch die aktuelle politische Situation
in Sri Lanka ändere nichts an dieser Einschätzung. Das SEM bedauere,
dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Ausreisefrist ange-
setzt worden sei. Dieser Fehler habe jedoch nicht die materielle Würdigung
der Asylgründe oder der Wegweisung betroffen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, auch verspätet eingereichte Be-
weismittel und Vorbringen müssten gewürdigt werden, wenn sie absolute
Rückführungsverbote zwingenden Völkerrechts beschlügen. Die einge-
reichten Fotografien, von denen eine auf Instagram verbreitet worden sei,
belegten die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der
Schweiz mit den Insignien der LTTE. Junge Männer tamilischer Ethnie
stünden unter Generalverdacht. Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines
Mannes, der von den Behörden wegen des Verdachts der LTTE-Unterstüt-
zung schwer misshandelt worden sei. Er sei der Bruder eines Mannes, der
in England in der Psychiatrie lebe und dort Asyl erhalten habe. Unter diesen
Umständen das Land zu verlassen, sei für den Rückkehrfall höchst gefähr-
lich. Da würden die bewiesenen Aktivitäten auf „social media“-Kanälen, die
sehr wohl eine Beteiligung am propagandistischen Wiederbeleben des
LTTE-Widerstandes darstellten, den Ausschlag zu schwerer Misshandlung
bei der Einreise geben.
5.
5.1 Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, das SEM hätte im Rah-
men der Sachverhaltsabklärung nach exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers fragen müssen, überzeugt vorliegend nicht. Das SEM
wies den Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 19. November 2018 da-
rauf hin, er habe im Rahmen der Mitwirkungspflicht alle für sein Asylgesuch
wichtigen Geschehnisse zu nennen (vgl. act. A58/24 S. 2). Bereits bei der
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ergänzenden Anhörung vom 18. November 2014 wurde er einleitend aus-
drücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm ge-
sagt, er sei verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren Asylver-
fahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politi-
sche Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so mög-
lich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. act. A29/18
S. 2). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die be-
hördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an
der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer dem SEM bis zum Ergehen der angefochtenen Verfü-
gung keine aktuellen Ereignisse vermeldete. Das SEM wies in der Ver-
nehmlassung zu Recht darauf hin, dass es ihm im Rahmen der Anhörung
zu den Asylgründen vom 19. November 2018 zweimal die Gelegenheit
gab, sich dazu zu äussern, vor was er sich im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka fürchte. Aufgrund der Hinweise des SEM auf die Mitwirkungs-
pflicht, der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der
Schweiz und seiner Kontakte zur tamilischen, LTTE-freundlichen Diaspora
vermag die Behauptung in der Beschwerde, er sei sich der Bedeutung ei-
nes exilpolitischen Engagements nicht bewusst gewesen, nicht zu über-
zeugen. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig fest-
gestellt, erweist sich somit als unbegründet; vielmehr ist der Beschwerde-
führer hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht ein weiteres Mal nicht nachgekommen.
5.2 Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, das SEM wolle die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht würdigen, ist nicht
nachvollziehbar. Das SEM legte in der Vernehmlassung dar, aus welchen
Gründen es nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in
sein Heimatland eine subjektiv oder objektiv gesehen begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung habe. Weitere Ausführungen zur erhobenen
Rüge erübrigen sich damit.
5.3 Der Rüge, das SEM habe die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet, kann beige-
pflichtet werden. Da das SEM indessen ungeachtet der Frage der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen davon ausgeht, seine Vorbringen seien asylrecht-
D-65/2019
Seite 11
lich nicht relevant, besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzen-
den Begründung des Entscheids an das SEM zurückzuweisen, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse-
ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Ein-
fluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaf-
ten Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2
6.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz im Juli 2012 in mehrfacher Hinsicht unter einer falschen Identität
– er machte sowohl wahrheitswidrige Angaben zu Namen und Vornamen
als auch zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort (vgl. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –
ein Asylgesuch einreichte. Obwohl er im Rahmen von drei Befragungen
ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (insbesondere
auch auf die Pflicht, seine Identität offenzulegen) hingewiesen wurde (vgl.
act. A6/10 S. 2, A21/16 S. 2, A29/18 S. 2), hielt er an den von ihm geltend
gemachten Angaben fest und verletzte damit seine Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht in flagranter Weise. Erst nachdem aufwändige Abklärungen der
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Seite 12
schweizerischen Botschaft in Colombo (vgl. act. A33/4) das von ihm ge-
baute Kartenhaus in sich zusammenfallen liessen, zeigte er sich bereit,
„reinen Tisch zu machen“ (vgl. act. A34/1). Auch in Anbetracht der Erklä-
rung, ihm sei von einem Schlepper geraten worden, den Asylbehörden eine
Lügengeschichte zu erzählen, lässt das vom Beschwerdeführer gezeigte
Verhalten seine persönliche Glaubwürdigkeit in einem zwiespältigen Licht
erscheinen. Wer sich derart verhält, muss besondere Anstrengungen un-
ternehmen, seine erst spät geltend gemachten Vorbringen zu beweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Behauptung in der Beschwerde, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers deckten sich mit den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärungen, kann nicht nachvollzogen werden, wurde doch durch
die Nachforschungen der schweizerischen Botschaft klar, dass er den
schweizerischen Asylbehörden gegenüber gelogen hatte.
6.2.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer bei der Anhörung vom 19. November 2018 erklärte, sein Vater sei
2008 vom CID mitgenommen und geschlagen worden, wobei er am Rü-
cken verletzt worden sei; „der Knochen sei gebrochen“ (vgl. act. A58/24
S. 10). Die Rüge in der Beschwerde, das SEM verharmlose wesentliche
Vorbringen, indem es nicht beschreibe, dass auf der eingereichten Foto-
grafie (vgl. act. A59/1) der querschnittgelähmte Vater zu sehen sei, ist nicht
stichhaltig. Das SEM gab in der angefochtenen Verfügung die Aussagen
des Beschwerdeführers wieder und der bei den Akten liegenden Fotografie
kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen
werden, dass die darauf abgebildete Person querschnittgelähmt ist. Der
Bestätigung von Dr. R. I._______ vom 21. Juni 2015 (vgl. act. A40) ist zu
entnehmen, dass J._______ sich seit drei Jahren in einer Behandlung be-
finde und in den letzten zehn Jahren unter Rückenschmerzen leide. Zu Be-
ginn sei es ihm schwer gefallen, zu laufen, später sei er bettlägerig gewor-
den und habe unter einer ischämischen Herzerkrankung gelitten. Den An-
gaben des Arztes folgend müsste sein Patient bereits seit dem Jahr 2005
unter erheblichen Rückenschmerzen gelitten haben, so dass die Aussage
des Beschwerdeführers, die Rückenprobleme seines Vaters seien auf
Misshandlungen durch Leute des CID zurückzuführen, die sein Vater im
Jahr 2008 erlitten habe, mit erheblichen Zweifeln behaftet ist. Fest steht
aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten, dass der Vater des Be-
schwerdeführers unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen lei-
det, deren behaupteter Ursprung ist indessen nicht belegt und angesichts
der nicht mit den Angaben des Arztes übereinstimmenden Aussagen des
Beschwerdeführers auch zu bezweifeln.
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Seite 13
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung vom 19. November
2018 geltend, er sei im Jahre 2012 vom CID einmal mitgenommen und
befragt worden, nachdem ein Freund seines Vaters, der Sri Lanka von Ka-
nada aus besucht habe, erschossen worden sei. Der CID habe von ihm
wissen wollen, ob er den Erschossenen kenne, was er bejaht habe. Er
habe den CID-Leuten auch gesagt, dass sein Vater den Erschossenen ge-
beten habe, ihn nach Kanada mitzunehmen. Als man ihn gefragt habe, ob
er weitere Leute auf ihm unterbreiteten Fotografien erkenne und er dies
verneint habe, habe man ihn geohrfeigt. Nachdem man seinen Vater in sei-
ner Gegenwart geschlagen habe, habe er zu weinen begonnen, worauf
man ihn weggebracht habe. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden,
seinen Vater habe man einen Tag nach ihm auf freien Fuss gesetzt. Etwa
einen Monat nach diesem Vorfall habe er Sri Lanka verlassen. Seine An-
gehörigen seien nach seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht mehr behelligt
worden.
6.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen
damit keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden. Da sich die Beamten des CID nach der einmaligen Befragung
des Beschwerdeführers und seines Vaters nicht mehr bei seiner Familie
meldeten, ist davon auszugehen, sie hätten den Beschwerdeführer und
seinen Vater weder mit dem Tod des Besuchers aus Kanada noch mit Ak-
tivitäten für die LTTE in Verbindung gebracht. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass sie den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater habe den
Besucher gefragt, ob er ihn nach Kanada mitnehmen könne, Glauben
schenkten. Hätten sie ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer ge-
habt, wären sie erneut bei seiner Familie vorstellig geworden, um ihn vor-
zuladen oder zu einer weiteren Befragung mitzunehmen.
6.4 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei aufgrund seines älteren Bruders gefährdet gewesen. Er er-
wähnte bei der Anhörung indessen mit keinem Wort, dass er wegen seines
Bruders von den Behörden je kontaktiert worden sei. Gemäss seinen An-
gaben bei der Anhörung vom 19. November 2018 kehrte sein Bruder im
Jahr 2011 von Grossbritannien aus nach Sri Lanka zurück und verblieb dort
während ungefähr eines halben Jahres. Sein Verhalten sei auffällig gewe-
sen und er habe sich vor allem der Mutter gegenüber aggressiv verhalten.
Er sei auch zu einem Armeecamp gegangen und habe auf der Strasse die
Soldaten beschimpft. Nachdem der Bruder einmal von der Armee befragt
worden sei, habe man ihn in Ruhe gelassen. Den Akten ist zu entnehmen,
D-65/2019
Seite 14
dass der Bruder des Beschwerdeführers, K._______, im März 2011 seinen
Reisepass vom sri-lankischen Konsulat in London verlängern liess. Damit
und mit seiner Rückkehr nach Sri Lanka stellte er sich wieder unter den
Schutz der heimatlichen Behörden. Offenbar gelang es ihm, mit seinem
Reisepass unbehelligt nach Hause zu gelangen und mehrere Monate lang
dort zu verbleiben, ohne dass er von den sri-lankischen Behörden behelligt
wurde. Selbst wenn die heimatlichen Behörden im Rahmen der einmaligen
Befragung des Bruders zum Schluss gelangt wären, dieser stelle (allein)
aufgrund einer psychischen Erkrankung kein Sicherheitsrisiko (mehr) dar,
kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich
im Jahr 2012 aufgrund von Problemen seines Bruders, die auf das Jahr
2002 zurückgehen würden – der Beschwerdeführer war damals ein (…)jäh-
riges Kind –, vor Nachstellungen fürchten müssen. Aus diesem Grund er-
übrigt es sich, das Eintreffen der britischen Asylakten des Bruders abzu-
warten, da diese nichts an der bekannten Ausgangslage ändern würden.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der geltend ge-
machten Vorkommnisse vom Mai 2012 verständlich ist, dass sich der Be-
schwerdeführer subjektiv gesehen vor weiteren behördlichen Massnah-
men fürchtete, auch wenn sich solche in objektiver Hinsicht nicht abzeich-
neten. Da seine Angehörigen nach seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen
der Kontaktnahme seines Vaters mit dem erschossenen Besucher aus Ka-
nada keine Schwierigkeiten mehr hatten, waren die subjektiven Befürch-
tungen des Beschwerdeführers objektiv unbegründet. Der Beschwerdefüh-
rer erfüllte die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt
seiner Ausreise somit nicht.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Analyse der Situation von
Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festge-
stellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf-
tung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert
sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsäch-
lichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den
LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
D-65/2019
Seite 15
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft
zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2
7.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nicht
glaubhaft gemacht, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden persön-
liche Verbindungen zu den LTTE zugeschrieben würden. Seinen Aussagen
ist zu entnehmen, dass er von den Leuten des CID einmal befragt und am
folgenden Tag freigelassen wurde. Es wurden ihm dabei keine Auflagen
gemacht und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurden seine
Angehörigen seit Mai 2012 von den Sicherheitsbehörden nicht mehr auf-
gesucht oder gar behelligt. Hätten diese ein konkretes Interesse am Be-
schwerdeführer, wären sie bei seiner Familie vorstellig geworden, um sich
nach seinem Verbleib zu erkundigen. Der Beschwerdeführer war am Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Ar-
mee und den LTTE (…)jährig und wurde von den Behörden offenbar nie
verdächtigt, diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer gab an,
sein Vater sei den LTTE behilflich gewesen, weshalb er mehrmals befragt
und misshandelt worden sei, indessen erwuchsen dem Beschwerdeführer
persönlich deshalb keine Benachteiligungen. Seine Befragung im Jahr
2012 stand im Zusammenhang mit einem Treffen mit einem getöteten Be-
sucher aus Kanada. Wie bereits vorstehend festgehalten, ist davon auszu-
gehen, die Behörden hätten dem Beschwerdeführer und seinem Vater den
Grund für das Treffen mit diesem Mann (Auswanderung des Beschwerde-
führers nach Kanada) geglaubt und die Angelegenheit als erledigt betrach-
tet. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein älterer Bruder
D-65/2019
Seite 16
im Jahr 2002 verdächtigt worden, Kontakte zu den LTTE zu haben, wes-
halb er befragt und misshandelt worden sei und Sri Lanka verlassen habe.
Die Familie habe nach der Ausreise des Bruders deswegen keine Prob-
leme gehabt und sein Bruder habe sich 2011 mehrere Monate in Sri Lanka
aufgehalten, ohne dass dieser oder die Familie während oder nach seinem
Aufenthalt in der Heimat Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten.
Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde wegen
seines Bruders ins das Visier der sri-lankischen Behörden geraten.
7.2.2 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwer-
deführer habe in der Schweiz mehrmals an regimekritischen Kundgebun-
gen und Feiern der LTTE teilgenommen und sich in den sozialen Medien
zugunsten der LTTE geäussert, ist nicht davon auszugehen, dass er die
Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit
eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teil-
nahme an solchen Veranstaltungen zeigen, und seine Äusserungen in den
sozialen Medien sind nicht als Belege für ein derart substanzielles exilpoli-
tisches Engagement zu werten, welches dazu führen könnte, dass ihm sei-
tens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden
könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren ver-
mögen nicht zu überzeugen.
7.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-
lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zu-
rückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht
zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft.
7.2.4 Die Hinweise auf allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direk-
ten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufwei-
sen, vermögen an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zudem
nichts zu ändern.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
D-65/2019
Seite 17
SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-65/2019
Seite 18
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwä-
gungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
D-65/2019
Seite 19
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Mass auf sich ziehen wird (vgl. E. 6 und 7). Es bestehen
somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen korrigierten Angaben gemäss in
C._______ / D._______ (Bezirk L._______ [Nordprovinz], vgl. act. A58/24
S. 3 f.). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung
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Seite 20
grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine indi-
viduellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdefüh-
rer besuchte die Schule in Sri Lanka bis zur 10. Klasse – welche er aber
abbrach (vgl. act. A58/24 S. 4). Auch in der Schweiz besuchte er mehrere
Jahre lang die Schule und erwarb dabei Kenntnisse der deutschen Spra-
che. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass er den grossen Teil der prä-
genden Zeit der Adoleszenz in seiner Heimat verbrachte. In Sri Lanka le-
ben die (gesundheitlich angeschlagenen) Eltern des Beschwerdeführers
sowie zwei Geschwister und zahlreiche Verwandte (vgl. act. A58/24 S. 4
und 6). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und des verwandtschaftli-
chen Beziehungsnetzes wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine
Existenz aufzubauen. Er verfügt über eine Wohnmöglichkeit und es ist ihm
trotz seines mittlerweile bald siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz zu-
mutbar, sich in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. Auf die entsprechen-
den, ausführlichen Erwägungen des SEM kann anstelle von Wiederholun-
gen verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-65/2019
Seite 21
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi der amtliche Rechts-
beistand ist, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 Der Rechtsbeistand reichte mit der Stellungnahme eine Kostennote
vom 11. März 2019 ein, in der er einen Aufwand von 10.45 Stunden zu
Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 55.– geltend machte. Der zeitliche Aufwand
erscheint im Hinblick auf vergleichbare Fälle vor allem hinsichtlich des für
die Einreichung der Stellungnahme zur Vernehmlassung betriebenen Auf-
wands zu hoch, die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen;
der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2
auf Fr. 220.– festzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend
von einem angemessen erscheinenden Zeitaufwand von neuneinhalb
Stunden aus; dieser ist der Berechnung des zu entrichtenden Honorars
zugrunde zu legen. Die Entschädigung der Rechtsvertretung ist unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes somit auf
pauschal Fr. 2310.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzuset-
zen. Sie ist Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zu Lasten des Gerichts zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-65/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2310.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: