B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6520/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (…).
D-6520/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 – eröffnet am 7. Okto-
ber 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta verfügte, die Be-
schwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Ok-
tober 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2015 auf-
zuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei,
dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______
mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis
zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Oktober
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
D-6520/2015
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
D-6520/2015
Seite 4
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka ergaben, dass die
Beschwerdeführerin im Sommer 2015 von der maltesischen Botschaft in
C._______ ein Visum erhalten hat,
dass das SEM gestützt darauf die maltesischen Behörden am 31. August
2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2
oder Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen am 29. Sep-
tember 2015 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, Verwandte
der Beschwerdeführerin, namentlich eine Tante, seien in der Schweiz
wohnhaft,
dass sie im Gegensatz dazu in Malta über keinerlei verwandt- oder be-
kanntschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
D-6520/2015
Seite 5
dass diese verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz gemäss
Kerngehalt von Art. 8 EMRK in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
seien,
dass erhebliche Defizite der maltesischen Asyl-Infrastruktur bekannt seien
und auch bereits zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt hätten,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der allgemeinen Si-
tuation von Asylsuchenden in Malta anerkenne, dass die Vermutung, die-
ses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Euro-
päischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden könne (vgl. BVGE 2012/27
E. 7.4),
dass den gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zu überprüfenden Krite-
rien spezifischer Verletzlichkeit im vorliegenden Fall weitere, grundsätzli-
che und aufgrund systemischer Mängel hervortretende Missstände hinzu-
zufügen seien,
dass in einem Bericht von PRO ASYL bereits im Juli 2013 darauf hingewie-
sen worden sei, dass auf Malta alle Flüchtlinge generell in Haft genommen
würden,
dass bei Dublin-Rückkehrenden darüber hinaus eine erhöhte Gefahr be-
stehe, nach ihrer Überstellung inhaftiert zu werden,
dass laut einer Auskunft des UNHCR eine Inhaftierung normalerweise in
Fällen erfolge, in denen die betreffende Person zuvor entweder aus einem
Detention Center geflohen oder mit falschen Papieren ausgereist sei,
dass darüber hinaus gemäss einem Bericht des maltesischen Jesuit Refu-
gee Service Asylsuchende, die Malta vor der Asylanhörung verlassen hät-
ten und dann unter Dublin zurückgeschickt würden, die Erlaubnis erhielten,
zwecks Prüfung ihrer Asylgründe ein neues Gesuch einzureichen, wobei
sie oft monatelang in Haft warten würden, bis diese Erlaubnis erteilt werde,
dass die genannten Inhaftierungskriterien allesamt auf die Beschwerdefüh-
rerin zuträfen, weshalb sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit bei der Überstellung nach Malta mit Inhaftierung zu rechnen habe,
D-6520/2015
Seite 6
dass die Haftbedingungen auf Malta, welchen die meisten Asylsuchenden
ausgeliefert seien, vom EGMR im Urteil 55352/12 als "unmenschliche und
erniedrigende Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet worden
sei,
dass gemäss dem aida-Report: Malta (Update vom Februar 2015) Dublin-
Rückkehrende weder Zugang zu Übersetzern noch zu juristischer Bera-
tung respektive Rechtsvertretung hätten,
dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die medizinische Ver-
sorgung in Malta, insbesondere für Dublin-Rückkehrende, äusserst man-
gelhaft sei,
dass die insgesamt feststellbaren Mängel dazu führten, dass in Malta die
Grundvoraussetzungen für ein faires Asylverfahren aktuell nicht gewähr-
leistet seien,
dass das Non-Refoulement-Gebot und damit Art. 5 Abs. 1 AsylG verletzt
sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, Malta biete der Beschwer-
deführerin effektiven Schutz vor Auslieferung in ihren Heimatstaat,
dass die Schweiz laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Rückführung
in den nach den Kriterien zuständigen Staat nicht zulässig sei (BVGE
2010/45 E. 7.2),
dass der Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Malta das Recht
auf ein korrektes Asylverfahren verwehrt werde und ihr Inhaftierung drohe,
deren Bedingungen als willkürlich und grundrechtswidrig bezeichnet wer-
den müssten,
dass der humanitäre Selbsteintritt aufgrund des geltend gemachten Sach-
verhalts einzuleiten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
D-6520/2015
Seite 7
0.105) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil BVGE 2012/27 einge-
hend zur allgemeinen Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert hat,
dass die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Ge-
meinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in ange-
messener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden könne, dies
indes noch nicht bedeute, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asyl-
suchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung mit sich bringen würden,
dass jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die betroffene Person wegen
Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle
einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum me-
dizinischen Sachverhalt geltend machte, sie fühle sich gesund, habe aber
Narben am Bauch (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. August 2015, A9 S. 8
Ziff. 8.02),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft,
dass die Beschwerdeführerin – abgesehen von einem Arztbericht aus Sri
Lanka aus dem Jahr 2013, dem zufolge ihr im April 2009 wegen einer Ver-
letzung die Bauchhöhle geöffnet wurde (vgl. Akte A3, Beweismittel Nr. 4) –
keinen weiteren medizinischen Beleg einreichte, aus welchem sich allfäl-
lige aktuelle gesundheitliche Probleme ergeben würden,
dass auf Beschwerdeebene zwar geltend gemacht wird, bei einer Überstel-
lung nach Malta drohe ihr eine drastische Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustands, diese angebliche psychische Beeinträchti-
gung jedoch nicht substanziiert dargelegt wird,
D-6520/2015
Seite 8
dass demnach aus den Akten keine namhaften gesundheitlichen Probleme
ersichtlich sind, welche einer Überstellung nach Malta entgegenstehen
würden,
dass in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin würde im Zusammenhang mit den erwähnten Narben
in Zukunft einer besonders intensiven oder komplizierten Behandlung be-
dürfen,
dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), und den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass es der Beschwerdeführerin demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die junge, allein reisende
Beschwerdeführerin ohne gravierende gesundheitliche Probleme nicht als
besonders verletzliche Person anzusehen ist,
dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es
bestehe für die Beschwerdeführerin konkret die Gefahr einer Inhaftierung,
einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsat-
zes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befra-
gung vom 7. August 2015 noch in der Beschwerde konkret dargetan hat,
inwiefern sich Malta in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb gerade die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Malta inhaftiert werden sollte und insbesondere inwiefern
es gerade in ihrem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmäs-
sigkeit kommen sollte,
D-6520/2015
Seite 9
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prü-
fen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargelegt hat, Malta würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen maltesischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass ihr der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass sie der Ansicht
sein sollte, ihr Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Malta wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Malta würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
D-6520/2015
Seite 10
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe eine Bekannte beziehungs-
weise Verwandte, namentlich eine Tante, in der Schweiz (vgl. A9 S. 5
Ziff. 3.02; Beschwerde, S. 5),
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK die Mitglieder der Kernfamilie
berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
dass vorliegend die Bekannte beziehungsweise Tante nicht Teil der Kern-
familie bildet, weshalb eine Anwendung von Art. 8 EMRK ausser Betracht
fällt,
dass auch eine Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO nicht in Betracht
kommt, da aufgrund dessen, wonach die Bekannte beziehungsweise Tante
weder Kind noch Geschwister noch Elternteil der Beschwerdeführerin ist,
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Vorbringen, ihre Reise habe sie zwar über Malta geführt, sie
habe aber keine Beziehung zu diesem Land, ihr Ziel sei die Schweiz ge-
wesen (vgl. A9 S. 8 Ziff. 8.01), nichts für sich ableiten kann,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewir-
ken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6
und 7 [zur Publikation vorgesehen]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
D-6520/2015
Seite 11
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt hat und
zu Recht von der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum
Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Über-
stellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 15. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
D-6520/2015
Seite 12
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6520/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: