Abtei lung IV
D-6521/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Nigeria,
alias A._______, geboren (...), Nigeria,
alias A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. August 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6521/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2009 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass das BFM, gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
während der Befragung vom 17. April 2009 zur Person, am 27. Mai
2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin
stellte,
dass bislang keine Antwort seitens der italienischen Behörden einging,
dass der Beschwerdeführerin am 17. April 2009 das rechtliche Gehör
zu einem möglichen Nichteintretensentscheid laut Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zur Zustän-
digkeit des Dublin Staates und zur Wegweisung in den Dublin Staat
gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2009 – eröffnet am
8. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben
zufolge im Januar 2006 illegal in Italien eingereist und habe sich dort
in M._______ bis zum 3. April 2009 aufgehalten,
dass deshalb Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend die Be-
schwerdeführerin zuständig sei,
dass bis zum 18. August 2009 keine Stellungnahme Italiens eingegan-
gen sei, weshalb eine stillschweigende Zustimmung zur Übernahme
der Beschwerdeführerin vorliege (Verfristung: 28. Juli 2009),
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
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Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 29. Januar 2010 zu erfol-
gen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs vom 17. April 2009 geltend gemacht habe, sie könne
nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort bereits zweimal ausgewie-
sen worden sei,
dass dieses Vorbringen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Itali-
en darstelle, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Abkommen
zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, in Italien ein Asylgesuch
zu stellen,
dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten
und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zu-
ständig zu erachten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuch um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschieben-
den Wirkung abwies und der Beschwerdeführerin mitteilte, sie habe
den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,
dass über die weiteren Begehren zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO])
Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu er-
achten ist,
dass Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin still-
schweigend zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Italien somit für die Prüfung ihres Asylgesuchs
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin das italienische Asylverfahren nicht kriti-
siert,
dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtli-
chen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie
die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101), halten,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführerin auch
im Übrigen keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nach
sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat
entgegen stünden,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Italien als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat
gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Sinne der FK, der EMRK oder
FoK ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Perso-
nen stellten eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin dar,
dass somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei total krank,
leide an Blutarmut und befinde sich in medizinischer Behandlung,
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann, weil die
notwendige medizinische Versorgung auch in Italien gewährleistet ist,
dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin die zuständigen italienischen Behörden im Asylverfahren zu
beurteilen haben,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs vom 17. April 2009 nicht gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung sprechen,
dass sich aus den Akten auch keine weiteren individuellen Gründe er-
geben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Italien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien
faktisch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass im Übrigen auf die Begründung der Zwischenverfügung vom
16. Oktober 2009 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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dass die übrigen Begehren in der Beschwerde vom 14. Oktober 2009
abzuweisen sind, da sie am Ergebnis des Verfahrensausgangs nichts
zu ändern vermögen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier;
in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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