B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-652/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N_______.
D-652/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
C._______, reichte am 17. Februar 1991 in der Schweiz ein erstes Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 16. April 1991 lehnte das damals zustän-
dige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 10. Juni 1991
galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
A.b Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch. Seit dem 18. Juni 1999 war er unbekannten Aufent-
halts, weshalb dieses Asylgesuch vom BFM gleichentags als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde.
A.c Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erneut ein Asylgesuch ein. Mit Zwi-
schenverfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde das zweite Asyl-
verfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen. Mit Verfügung vom
14. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung
reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Mit Verfügung vom
10. Februar 2010 hob die Vorinstanz – im Rahmen des angeordneten
Schriftenwechsels – ihren Entscheid vom 14. Januar 2010 auf. Das Be-
schwerdeverfahren wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-423/2010 vom 15. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die an
den Beschwerdeführer adressierte Verfügung nahm dieser am 27. Juli
2012 gegen Unterschrift in Empfang.
B.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, (...), dem BFM mit, dass dessen Schreiben
rechtsgenüglich nur an ihn eröffnet werden könnten, und bat es gleichzei-
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tig, sein Versäumnis nachzuholen. Mit Schreiben vom 6. August 2012
brachte der vormalige Rechtsvertreter der Vorinstanz zur Kenntnis, dass
sein Mandat bezüglich des Beschwerdeführers beendet sei. Mit Eingabe
vom 6. August 2012 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem BFM die
Mandatsübernahme mit und reichte gleichzeitig diverse Beweismittel
(Anwaltsvollmacht; zwei Arztberichte; Therapiebestätigung) zu den Akten.
Diesbezüglich führte er aus, aus diesen Berichten gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer an (Nennung Krankheit) leide. Mit Eingabe vom
12. September 2012 teilte er mit, sein Mandant leide unter (Nennung ge-
sundheitliche Beschwerden). Zudem sei er bei seiner Schwester in der
Türkei von der Gendarmerie gesucht worden.
B.c Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Rechts-
vertreter mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräf-
tig abgeschlossen sei, weshalb seine Eingabe vom 12. September 2012
keine Beachtung mehr finden könne.
B.d Mit Eingabe vom 19. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen
Arztberichts und hielt in einem weiteren Schreiben vom 20. September
2012 an die Vorinstanz fest, dass das Verfahren keineswegs rechtskräftig
abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Vorinstanz wider Erwarten an-
derer Auffassung sei, werde um Zustellung der entsprechenden Beweise
bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sowie um Ein-
sicht in sämtliche weiteren Akten ersucht. Ausserdem seien für den Fall,
dass das Verfahren tatsächlich rechtskräftig abgeschlossen sein sollte,
die bisherigen Eingaben als neues Asylgesuch zu erfassen und zu be-
handeln.
B.e Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM dem Rechts-
vertreter mit, dass der Asylentscheid vom 25. Juli 2012 am 29. August
2012 in Rechtskraft erwachsen sei, die in den bisherigen Eingaben vor-
gebrachten Elemente infolge prozessualer Versäumnisse nicht als neues
Asylgesuch behandelt werden könnten und bezüglich des Antrages, es
sei eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses anzusetzen, festzu-
stellen sei, dass nach Eintritt der Rechtskraft eines Asylentscheides keine
weiteren Instruktionsmassnahmen mehr durchgeführt würden. Weiter ge-
währte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 28. Sep-
tember 2012 Akteneinsicht.
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B.f Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 2012 wurde die
weiterhin unterlassene rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung vom
25. Juli 2012 moniert und beantragt, es seien in den entsprechenden Da-
tenbanken die erforderlichen Einträge zu ändern und es sei zu erfassen,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich hängig sei.
In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2012 wiederholte der Rechtsvertre-
ter seine Anträge und behielt sich weitere rechtliche Schritte vor, so bei-
spielsweise eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, für den Fall, dass die
Bestätigung betreffend die Hängigkeit des Asylgesuchs nicht umgehend
bei ihm eintreffe. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantwortete das
BFM die Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. und 17. Oktober 2012.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein.
Ergänzend liess er mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 durch seinen
Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 20. November 2012 zu den Akten
reichen. Mit Urteil D-5498/2012 vom 12. Dezember 2012 trat das Bun-
desverwaltungsgericht sowohl auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde
als auch auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober 2012 sei
als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 entge-
genzunehmen, nicht ein.
D.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. Dezem-
ber 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Feststellung der
Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Wäh-
rend der Hängigkeit des Wiedererwägungsverfahrens sei von sämtlichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen und der zuständige Migrationsdienst
sei entsprechend anzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
auf den beigelegten ärztlichen Kurzbericht von (...) und den Umstand hin-
gewiesen, dass sich seit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs
im August 2012 seine gesundheitliche Situation unerwartet und gravie-
rend verschlechtert habe. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht liege bei
ihm (Nennung Diagnose) vor. Weiter bestünden Suizidgedanken, die
manchmal nur mit Mühe kontrolliert werden könnten, und ausgeprägte
Symptome (Nennung Diagnose und benötigte Therapie). Eine Rückkehr
in die Türkei würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten und es wäre ihm
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nicht möglich, in der Türkei aufgrund seiner langen Landesabwesenheit
eine neue Existenz aufzubauen, gleichzeitig Zugang zu medizinischer
Behandlung zu erhalten und sich ohne ein tragfähiges Beziehungsnetz
gesundheitlich zu stabilisieren. Aus diesen Gründen sei der Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig, eventuell als unzumutbar zu erachten.
E.
Mit Verfügung vom 10.Januar 2013 – eröffnet am 18. Januar 2013 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. April 2011 ab, bezeich-
nete die Verfügung vom 20. Januar 2010 als rechtskräftig und vollstreck-
bar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte
zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Juli 2012 be-
seitigen könnten.
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Februar
2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung vom 10. Januar 2013 auf-
zuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs; insbesondere sei bis zum Entscheid
über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung umgehend ein Voll-
zugsstopp zu verfügen. Sodann sei vor der Gutheissung der Beschwerde
eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen Kopien diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
bei.
G.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013 wurde
der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres ausgesetzt.
H.
Mit Eingaben vom 12. März und 15. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer
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Seite 6
dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel, insbesondere sei-
nen Gesundheitszustand betreffend, einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
D-652/2013
Seite 7
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.1 m.w.H.). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch
auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. m.w.H.).
2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behand-
lung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf
eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides im Wesentlichen an, medizinische Aspekte führten nur
dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe
und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person er-
gebe. Dabei müsse gemäss Rechtsprechung eine allgemeine und dringli-
D-652/2013
Seite 8
che medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer men-
schenrechtswürdigen Existenz absolut notwendig sei, verfügbar sein.
Demgegenüber liege noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimat-
staat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizini-
sche Behandlung zur Verfügung stehe. Vorliegend bestehe jedoch auch
im Heimatland des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung, stün-
den doch dort medizinische Einrichtungen für Menschen mit (Nennung
Erkrankungen) in ausreichendem Masse zur Verfügung. Die im einge-
reichten Arztbericht festgehaltenen Symptome ordne der Arzt internatio-
nal anerkannten Klassifikationssystemen zu, die auch in der Türkei gelten
würden. Die Behandlungskonzepte für (Nennung Erkrankungen) seien
auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und würden den üblichen
Standards entsprechen, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesund-
heitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und der
Schweiz entsprechen möge. Dies sei aber praxisgemäss kein Grund, die
Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen.
Sodann könne suizidalen Gedanken beim Vollzug der Wegweisung zu-
verlässig mit entsprechenden Medikamenten beigekommen werden, wo-
mit auch die Reisefähigkeit erstellt werden könne. Unter diesen Umstän-
den sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht), der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie weiterer Bestimmungen, so insbesondere von Art. 3
EMRK, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), das in
Art. 9 BV festgehaltene Willkürverbot sowie Art. 12 und 19 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273).
Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs habe sich sein Gesund-
heitszustand unerwartet und massiv verschlechtert. Im Wiedererwä-
gungsgesuch sei mit Verweis auf das dort eingereichte Arztzeugnis aus-
drücklich beantragt worden, es sei der Sachverhalt betreffend seine ge-
sundheitlichen Probleme innerhalb der nächsten Monate vollständig ab-
zuklären. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die ent-
sprechenden Anträge weder erwähnt noch behandelt. Zudem habe das
BFM den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt und überdies dem Arztbericht
vom 19. Dezember 2012 widersprechende Folgerungen gezogen. Betref-
fend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten,
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Seite 9
dass die Vorinstanz wesentliche Inhalte des erwähnten Arztberichts nicht
genannt habe. So habe sie beispielsweise weder erwähnt noch gewür-
digt, dass er derzeit nicht reisefähig sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht
ausgeführt, dass eine engmaschige medikamentöse und therapeutische
Behandlung notwendig sei und über mehrere Monate fortgesetzt werden
müsse. In der angefochtenen Verfügung habe das BFM diese zwei we-
sentlichen Elemente unterschlagen und habe lediglich angeführt, dass er
Medikamente erhalte und in Behandlung sei. Damit habe es sich nicht mit
der klaren Aussage des Arztberichts befasst, wonach diese Behandlung
zwingend notwendig sei. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht erwähnt,
dass er seine Suizidgedanken manchmal nur mit Mühe kontrollieren kön-
ne. Die erwähnte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge haben. Betref-
fend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass im
Wiedererwägungsgesuch beantragt worden sei, in mehreren Monaten ei-
nen aktuellen Arztbericht beim erwähnten Facharzt einzuholen bezie-
hungsweise eine Frist zur Einreichung eines solchen Berichts anzuset-
zen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2012 sei offensicht-
lich, dass weitere Abklärungen nötig seien (Notwendigkeit der weiteren
Behandlung; Reisefähigkeit verneint). Somit könnten erst die nächsten
Monate Aufschluss über die Schwere der Erkrankung sowie über die Be-
handelbarkeit derselben geben. Die Vorinstanz habe sich mit diesen An-
trägen betreffend die Abklärung des Sachverhalts mit keinem Wort be-
fasst. Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache
nicht dem BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden sollte, müss-
te der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht ab-
geklärt werden. Es sei offensichtlich, dass seine gesundheitliche Situation
nach mehreren Monaten engmaschiger Behandlung beurteilt werden
müsse. Ein entsprechender ärztlicher Bericht liege nicht vor und müsse
eingeholt werden. Es werde ausdrücklich die Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts beantragt.
Derzeit liege seit dem 28. Januar 2013 ein Arztbericht mit ergänzenden
Ausführungen betreffend die Frage der Behandelbarkeit seiner schweren
Erkrankung in der Türkei vor. Daraus sei ersichtlich, dass bei ihm (Nen-
nung Diagnose) vorliege. Weiter sei es wissenschaftlich belegt, dass die
Behandlung eines an einer (Nennung Erkrankung) leidenden Patienten
nicht an einem Ort durchgeführt werden könne, an dem sich der Patient
dauernd oder fortgesetzt bedroht fühle. Er fühle sich in der Türkei einer
massiven Bedrohung ausgesetzt, wobei es aus medizinischer Sicht irre-
D-652/2013
Seite 10
levant sei, ob diese objektiv vorhanden sei oder aufgrund der persönli-
chen Biografie subjektiv erlebt werde. Eine Wegweisung in die Türkei
würde sein Leben im höchsten Masse gefährden und sei aus medizini-
schen Gründen nicht verantwortbar. Für den Fall, dass keine Rückwei-
sung an das BFM und keine weiteren Abklärungen des Sachverhalts ge-
schehen sollten, wäre gestützt auf die beiden vorliegenden Arztberichte
zwingend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ei-
ne Rückkehr stelle eine drohende unmenschliche Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK dar. Sollte nicht die Unzulässigkeit eines Wegweisungs-
vollzugs erkannt werden, so sei aufgrund seiner Erkrankung die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gemäss den erwähn-
ten Arztberichten stehe fest, dass seine schwerwiegende Erkrankung in
der Türkei nicht erfolgreich behandelt werden könne. Die Behandlungs-
prognosen seien daher sehr schlecht und es bestehe ein hohes Risiko
von Suizidhandlungen. Zudem wäre es ihm nach seiner langjährigen Aus-
landabwesenheit ohnehin nicht möglich, sich den erforderlichen Zugang
zur notwendigen medizinischen Versorgung in der Türkei zu verschaffen.
Er habe sich innerhalb der letzten (...) Jahre nur während insgesamt (...)
Jahren in der Türkei aufgehalten und verfüge über (...) Jahre nach seiner
letzten Ausreise aus der Heimat dort über kein tragfähiges Beziehungs-
netz mehr und könne sich unmöglich als (...) kranker Mensch eine neue
Existenz aufbauen und sich Zugang zu medizinischer Versorgung si-
chern. Ausserdem sei er aktuell nicht reisefähig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter an-
derem verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die
Vorinstanz die Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör sowie
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verletzt.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
D-652/2013
Seite 11
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte und des vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittels (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be-
weismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
4.1.2 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. So äusserte sich das BFM
in seinem Entscheid – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht – in expliziter Weise zum Umstand, dass der Beschwerdeführer
einen (Nennung Beweismittel) einreichte, führte die darin enthaltene Di-
agnose sowie die derzeitigen Behandlungsmassnahmen auf, gab dabei in
seiner Begründung an, dass im Heimatland des Beschwerdeführers adä-
quate Behandlungsmöglichkeiten bestünden, und nahm explizit auch auf
die angeführten suizidalen Gedanken und die Frage der Reisefähigkeit
Bezug und würdigte diese dementsprechend. Damit äusserte sich das
BFM in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, ebenso zur Notwen-
digkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers. Zudem beruht der vo-
rinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschät-
zung der aktuellen Situation in der Türkei, also auch hinsichtlich der dort
bestehenden medizinischen Strukturen und Behandlungsmöglichkeiten.
Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers – soweit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend – tatsächlich hörte,
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Seite 12
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtig-
te, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug.
Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüs-
siger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, weshalb weitergehende Abklärun-
gen als nicht nötig erachtet wurden.
Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, wonach die Vorinstanz die im
Wiedererwägungsgesuch gestellten Anträge betreffend die Notwendigkeit
von weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand weder erwähnt
noch behandelt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind ei-
nerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht
verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter
Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzuneh-
men sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Da-
bei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung – von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn
ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, al-
so insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinrei-
chend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener
Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Der Be-
schwerdeführer reichte mit der Einreichung seines Wiedererwägungsge-
suchs auch einen (Nennung Beweismittel) ein, aus dem eine ärztliche Di-
agnose, die vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Massnah-
men und die darauf abgestützte aktuelle ärztliche Behandlung ersichtlich
sind. Die Vorinstanz berücksichtigte den entsprechenden Bericht im an-
gefochtenen Entscheid und würdigte ihn. Der Verfügung sind denn auch
keine Feststellungen zu entnehmen, die angesichts der dargelegten Di-
agnose und Therapiemassnahmen den Schluss zuliessen, es seien vor
einem Entscheid der Vorinstanz zwingend noch weitergehende medizini-
sche Abklärungen vonnöten. Zudem lagen dem BFM im Zeitpunkt seines
Wiedererwägungsentscheids schon früher eingereichte ärztliche Zeug-
nisse und Berichte vor, die sich zum (...) Gesundheitszustand des Be-
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schwerdeführers äussern und die dieser mit seinen Eingaben vom 6. Au-
gust 2012 und 7. Dezember 2012 ins Recht legte (vgl. auch Bstn. B.b und
C. oben). Gemäss den erwähnten medizinischen Unterlagen leide er an
(Nennung Diagnose). Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Ver-
fügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel
abzuwarten, mit welchen der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszu-
stand erneut und weitergehend hätte dokumentieren können, noch ihm
eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen oder in eige-
ner Regie Abklärungen durchzuführen, was daher ebenfalls keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs
darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
in casu nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war,
sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und
diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Von einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
kann demnach nicht ausgegangen werden.
4.1.3 Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive
der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Abklä-
rungs- und Begründungspflicht) – soweit die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs betreffend – erweisen sich demnach in den oben angeführ-
ten Punkten als unbegründet.
4.2 Jedoch ist mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Januar
2013 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Vorin-
stanz prüfte die mit dem im Wiedererwägungsgesuch gestellten Antrag
einhergehenden Vorbringen betreffend die Zulässigkeit respektive Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs offensichtlich nicht, zumal dem an-
gefochtenen Entscheid diesbezüglich keinerlei Ausführungen oder Erwä-
gungen zu entnehmen sind. Da der Beschwerdeführer in seinem Wieder-
erwägungsgesuch unter anderem ausdrücklich die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, diesen Antrag in der
Folge auch begründete (vgl. act. B1/8 S. 3) und die gesundheitliche Si-
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tuation eines Asylgesuchstellers gemäss der dem BFM bekannten stän-
digen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Prü-
fung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.), ver-
letzte die Vorinstanz durch ihre Unterlassung in diesem Punkt das rechtli-
che Gehör.
4.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweige-
rung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich
reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine re-
formatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache ent-
scheidreif ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Vorliegend fehlt
diese bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, da sich die
Vorinstanz trotz Antrag und Begründung im Wiedererwägungsgesuch da-
zu nicht vernehmen liess. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdefüh-
rer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprü-
fungsinstanz verloren.
5.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen. Die Verfügung vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben und das
BFM anzuweisen, über das Wiedererwägungsgesuch neu zu entschei-
den. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestell-
ten Eventualbegehren und deren Begründung sowie auf die in diesem
Zusammenhang eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensaus-
gang nicht weiter einzugehen.
6.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos gewor-
den.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung ist
zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote gehalten
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von
Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Dem entsprechenden An-
trag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist da-
her nicht stattzugeben. In Ermangelung des Vorliegens einer Kostennote
und aufgrund des Umstandes, dass sich der notwendige Vertretungsauf-
wand in Anbetracht der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die entsprechende Parteient-
schädigung auf Fr. 1200.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe
von Fr. 1200.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, über das Wiedererwägungsgesuch neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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