B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-652/2015/plo
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Anja Huber, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
D-652/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ – verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben gemäss im Oktober 2013 und gelangte über die Türkei,
von wo aus er mehrfach nach Bulgarien einzureisen versuchte, am 3. No-
vember 2014 in die Schweiz, wo er am 5. November 2014 um Asyl nach-
suchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu
seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt. Er sagte, er sei im September 2013 von der ISIS verhaftet
worden. Man habe ihn 37 Tage lang festgehalten, weil er Jezide sei. Er sei
gefoltert, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Nach einem Luft-
angriff habe ein Durcheinander geherrscht, so dass ihm die Flucht gelun-
gen sei. B._______ habe er aufgrund der allgemeinen Lage und wegen
eines Einbruchs in sein Geschäft verlassen. Er habe viermal versucht, von
der Türkei aus nach Bulgarien zu gelangen. Beim letzten Mal im Sommer
2014 sei er von den bulgarischen Behörden verhaftet und in die Türkei ge-
schickt worden. Man habe ihn geschlagen, ihm das Telefon und Geld sowie
die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil
seine Schwester hier lebe und er wolle nicht nach Bulgarien gehen. Er leide
unter Nierenproblemen und werde sich hier in ärztliche Behandlung bege-
ben.
A.d Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 21. November 2014
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers.
Die bulgarischen Behörden stimmten am 19. Januar 2015 einer Über-
nahme des Beschwerdeführers zu.
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Seite 3
A.e Am 20. Januar 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gele-
genheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Auf die Ausführun-
gen in der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 wird, soweit sie sich als
entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2015 trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien. Gleichzeitig for-
derte es ihn – unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen
Überführung nach Bulgarien – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Akten-
verzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfäl-
lige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur erneu-
ten Überprüfung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Er-
lass einer neuen Verfügung bei den bulgarischen Behörden eine Garantie
einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zum Asylverfahren, zu
einer adäquaten Unterkunft und medizinischer Betreuung erhalte. Die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihm zur eingeholten Garantie das rechtliche Ge-
hör zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vor-instanz und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, alle Vollzugsmassnahmen einzustel-
len. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei (Stellungnahme des UNHCR an das Verwaltungsgericht
Minden vom Januar 2015, Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magde-
burg und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom Dezember 2014 so-
wie Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom Januar 2015, Kurzbericht
["Medizinische Informationen"] des D._______ vom 28. Januar 2015, Be-
richt von Amnesty International vom März 2014, Bericht des European
Council on Refugees and Exiles vom 7. April 2014 und Bericht des UNHCR
vom April 2014).
D-652/2015
Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Februar 2015 gut. Die Akten übermittelte er zur
Vernehmlassung an das SEM.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Am 24. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht
("Medizinische Informationen") des D._______ vom 20. Februar 2015.
G.
In seiner Stellungnahme vom 9. März 2015, der mehrere Beweismittel bei-
lagen (Arztbericht der Psychiatrischen E._______ vom 26. Februar 2015,
Bericht über die Einweisung in diese Klinik vom 20. Februar 2015, Schrei-
ben der Schwester des Beschwerdeführers vom 6. März 2015), hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
H.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen
Austrittsbericht der E._______ vom 24. April 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
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der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgese-
hen]).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die bulgarischen
Behörden das Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, weshalb die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an
Bulgarien übergegangen sei. Bulgarien sei aufgrund der illegalen Einreise
des Beschwerdeführers in dieses Land gemäss Dublin-III-VO für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tat-
sache, dass er dort bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge da-
ran nichts zu ändern. Da er in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht habe,
sei er inhaftiert und ausgeschafft worden. Nach seiner Rückführung habe
er die Möglichkeit, in Bulgarien ein Asylgesuch einzureichen; während ei-
nes hängigen Verfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gel-
ten. Der von ihm geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, habe kei-
nen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Über-
stellung nach Bulgarien sei anzumerken, dass keine Anhaltspunkte vorlä-
gen, wonach dieser Staat sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen hielte. Es sei davon auszugehen, dass die dortigen Behörden korrekt
handelten. Da Bulgarien zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu übernehmen, werde er im Rah-
men einer kontrollierten Dublin-Überstellung den Behörden übergeben. Es
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Seite 7
bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ihm ein völkerrechtswidriges
Push-Back drohe oder er kein Asylgesuch einreichen könne. Sollten seine
Rechte missachtet werden, könne er bei der zuständigen juristischen In-
stanz Beschwerde einreichen. Gemäss den eingereichten Arztberichten
vom 21. und 26. November sowie 9. Dezember 2014 leide er an Vitamin
B12-Mangel, Eisenmangelanämie, essentiellem Bluthochdruck, multiplen
Leber- und beidseitigen Nierenzysten. Er sei mit diversen Medikamenten
behandelt worden und habe in der Stellungnahme vom 22. Januar 2015
angefügt, er habe wöchentlich Termine beim Arzt und leide psychisch. Bul-
garien habe die Aufnahmerichtlinie, die zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden inklusive medizinischer
Grundversorgung beinhalte, umgesetzt. Das SEM trage dem Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung
Rechnung, indem es Bulgarien vor der Überstellung über seine besondere
Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Betreuung infor-
miere. Dadurch könne die Weiterbehandlung gewährleistet werden. Die
medizinischen Probleme könnten keine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs begründen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen der Vo-
rinstanz stünden im Widerspruch zu den aktuellsten Einschätzungen nam-
hafter internationaler Organisationen. Dem Bericht des UNHCR vom April
2014 sei zu entnehmen, dass sich die Anzahl Asylsuchender in Bulgarien
seit Mitte 2013 erheblich erhöht habe. Im November 2013 seien 1'500 Po-
lizisten an die türkisch-bulgarische Grenze gesendet worden, weshalb das
UNHCR Bedenken äussere, Bulgarien könnte Personen, die auf Schutz
angewiesen seien, den Zutritt zum Land verweigern oder sie gewaltsam
zurückweisen. Dem UNHCR lägen Berichte solcher Push-Backs vor. Das
UNHCR zeige sich über die Situation von Menschen mit besonderen Be-
dürfnissen beunruhigt, da ein System zur Identifizierung solcher Personen
fehle. Es fehle auch ein System, diese Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem
werde eine Lücke beim Zugang zum Gesundheitssystem dokumentiert, die
entstehe, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wür-
den oder zumindest subsidiären Schutz erhielten. Die Änderung des Status
könne bis zwei Monate dauern und in dieser Zeit sei die medizinische und
psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Amnesty International
komme in einem Bericht vom März 2014 zum Schluss, dass eine Ausset-
zung von Überstellungen nach Bulgarien angezeigt sei; auch der European
Council on Refugees and Exiles bekräftige in seiner Stellungnahme vom
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Seite 8
April 2014 seine Forderung, die Überstellung von Asylsuchenden nach Bul-
garien zu unterlassen. Im Bericht vom 18. April 2014 werde ausgeführt,
dass das bulgarische Asylwesen keine menschenwürdigen Bedingungen
biete und verletzliche Personen nicht entsprechend untergebracht würden.
Im Bericht von werde deutlich aufgezeigt, dass sich
Asylbewerber und Flüchtlinge in Bulgarien in einer Situation extremer Ver-
wundbarkeit befänden. Es würden Push-Backs und Gewalt an der Grenze,
überfüllte Lager, fehlende medizinische Versorgung, Obdachlosigkeit,
Übergriffe und gravierende Mängel im Asylverfahren thematisiert. Im UN-
HCR-Bericht vom April 2014 würden zwar Verbesserungen festgestellt, es
bestünden aber immer noch grosse Defizite. Es werde empfohlen, dass
Dublin-Staaten eine individuelle Prüfung vornähmen, ob ein Transfer mit
der Verpflichtung eines Staats, die Grundrechte einer Person zu schützen,
vereinbar sei. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom 14. Ja-
nuar 2015 sei zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Bulgarien insoweit Mängel aufwiesen, als es um die Aufnahme
von medizinisch behandlungsbedürftigen Personen gehe. Ähnliche Fest-
stellungen würden von anderen deutschen Gerichten gemacht.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung von dem
berichtet (vgl. vorstehend unter A.c), was ihm an der bulgarischen Grenze
widerfahren sei. Seine Aussagen und die Ausführungen in der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf widerspiegelten eine Situation in Bulgarien,
wie sie in den zitierten Berichten dokumentiert werde. Er habe während
des Verfahrens auf seine gesundheitlichen Beschwerden und die andau-
ernde Behandlung hingewiesen. In der neusten medizinischen Information
vom 28. Januar 2015 betone der behandelnde Arzt, dass er regelmässiger
Überwachung und Begleitung bedürfe. Aufgrund der Gefangenschaft durch
die IS leide er auch an psychischen Problemen. Die Angst vor einer Weg-
weisung nach Bulgarien verschlimmere die Situation. Es sei zwar hilfreich,
wenn die Vorinstanz die bulgarischen Behörden auf seine Schutzbedürftig-
keit hinweise, eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung
könne aber aufgrund der systemischen Mängel entgegen den Aussagen
der Vorinstanz nicht einfach vermutet werden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
werde im Rahmen einer Dublin-Überstellung an den Flughafen Sofia über-
stellt. Das SEM erachte die Situation an der Grenze zur Türkei und die
Erlebnisse, die er dort gehabt habe, als nicht relevant. Da den bulgarischen
Behörden die gesundheitlichen Probleme mitgeteilt würden, bestehe das
Risiko einer unzulänglichen Identifizierung von speziellen Bedürfnissen
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Seite 9
nicht. Mit Bezug auf die Problematik einer Versorgungslücke beim Über-
gang vom Asyl- zum Schutzstatus in Bulgarien sei zu sagen, dass aufgrund
der dem SEM vorliegenden Arztberichte weder die Diagnose noch die Be-
handlung in ihrer Schwere und Dringlichkeit Anlass gäben, um für eine hy-
pothetische zukünftige Situation im heutigen Zeitpunkt Garantien einzuho-
len. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil D-7511/2015 vom 14.
Januar 2015 zum Schluss gelangt, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen
nachkomme. Folglich obliege es dem Beschwerdeführer darzulegen, dass
Bulgarien seinen Verpflichtungen in seinem Fall nicht nachkomme. Dies
sei ihm nicht gelungen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Push-Back
nicht relevant sei. Dieser sei aber als Indiz für die Überforderung der bul-
garischen Behörden und den Mangel im dortigen Asylsystem anzusehen.
Den mit der Beschwerde eingereichten Berichten sei zu entnehmen, dass
in Bulgarien die Strukturen fehlten, um den Bedürfnissen verletzlicher Per-
sonen nachzukommen. Deshalb habe das UNHCR eine individuelle Abklä-
rung solcher Fälle als angezeigt erachtet. Die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers hätten sich derart verschlimmert, dass die Diagnose
und die verordnete Behandlung in ihrer Schwere und Dringlichkeit Anlass
gäben, aufgrund der Versorgungslücke in der gemäss Vor-instanz hypo-
thetischen zukünftigen Situation Garantien einzuholen. Zum zitierten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts sei zu sagen, dass vorliegend eine andere
Ausgangslage bestehe. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und brau-
che eine engmaschige psychiatrische Behandlung. Das Urteil lasse die
Empfehlung des UNHCR, im Falle von Personen mit speziellen Bedürfnis-
sen eine individuelle Abklärung vorzunehmen, ausser Acht. Er sei von der
IS gefangen gehalten und gefoltert worden. Während der Inhaftierung in
Bulgarien sei er retraumatisiert worden. Aufgrund der drohenden Rück-
schiebung in diesen Staat habe sich sein psychischer Zustand dahinge-
hend verschlechtert, dass er aufgrund akuter Suizidalität am 20. Februar
2015 per fürsorgerische Unterbringung in die E._______ eingewiesen wor-
den sei. Der behandelnde Arzt habe festgestellt, dass er Symptome einer
starken posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Er benötige eng-
maschige, zunächst weiterhin stationäre psychiatrische Behandlung. Aus
Sicht des Arztes sei von einer Wegweisung nach Bulgarien abzusehen. Der
Arzt beurteile die Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in
der Schweiz als positiv für eine psychische Stabilisierung. Zur Bewertung
der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne der Bericht der
D-652/2015
Seite 10
E._______ beigezogen werden. Seine Schwester sei momentan seine ein-
zige Bezugsperson. Die beiden stünden in regelmässigem Kontakt. Die fa-
miliäre Bindung habe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Schwester
bestätige in einem Schreiben die enge Beziehung, den ständigen Kontakt
und ihren Willen, ihn zu unterstützen und in ihrer Nähe zu haben. Nach
dem Gesagten sei es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass zwischen
ihm und seiner unterstützungsfähigen Schwester, die über einen Aufent-
haltstitel in der Schweiz verfüge, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Da-
mit seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Auf-
grund der neuen gesundheitlichen Situation sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug angesichts der konkreten Gefahr der Selbstgefähr-
dung, der Retraumatisierung und einer schweren seelischen Schädigung
im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Gemäss dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3382/2006 könne ein solches Krankheitsbild für die
Frage der Zumutbarkeit relevant sein, wenn eine reaktiv auftretende und
ernsthafte gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohli-
chen Ausmasses vorliege. Diese Gefahr bestehe vorliegend, weshalb ein
Wegweisungsvollzug nach Bulgarien aus medizinischen Gründen als un-
zumutbar zu betrachten sei.
4.5 Im Schreiben vom 30. April 2015 wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer am 30. März 2015 erneut per fürsorgerischer Unterbrin-
gung in die E._______ habe eingewiesen werden müssen. Es sei aus Sicht
der behandelnden Ärzte eine engmaschige und im Verlauf störungsspezi-
fische ambulante psychiatrische Behandlung dringend indiziert. Dies sei
bei einer allfälligen Ausschaffung zu berücksichtigen. Eine Ausschaffung
nach Bulgarien könne mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumati-
sierung beziehungsweise Exazerbation der Symptome der PTBS und kon-
sekutiver Suizidalität verbunden sein.
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 17. September 2014 in Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa-
ten einreiste (act. A7/1). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dub-
lin-III-VO die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylver-
fahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ersuchte die bulgari-
schen Behörden am 21. November 2014 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO; Bulgarien entsprach
diesem Gesuch am 19. Januar 2015 (act. A22/1). Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Bulgariens, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrit-
ten wurde, ist somit gegeben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-652/2015
Seite 11
5.2
5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
5.2.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
Bulgarien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener
Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtli-
chen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Ver-
mutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen,
dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren o-
der ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Ur-
teil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtsho-
fes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der
Rechtssache C-411/10 und C-493).
5.2.3 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat
gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
D-652/2015
Seite 12
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
5.2.4 Gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wurden bezüglich
Bulgarien wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingun-
gen festgestellt (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, pri-
märe medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern wäh-
rend der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten,
separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Un-
terstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindli-
che Verbesserungen aufgezeigt (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung). Die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) ver-
zeichnete mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentli-
che Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden, es wurden
sämtliche Asylsuchenden registriert und entsprechende Ausweise ausge-
stellt und die EASO steht den Angehörigen der SAR insbesondere auch in
asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte im zitier-
ten Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einst-
weilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht län-
ger aufrechterhalten lasse.
5.2.5 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in konstanter Rechtspre-
chung die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015
und D-1008/2014 vom 15. Juli 2014).
5.2.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch
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Seite 13
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus-
serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht wä-
ren, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien würde ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3
5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) kann aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Ver-
bleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden, um in den Genuss der dor-
tigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kommen. Im Fall Ben-
said gegen Grossbritannien hat der EGMR festgehalten, dass die EMRK
auch dann Schutz bietet, wenn mangels angemessener Behandlungsmög-
lichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlechterung des psy-
chischen Gesundheitszustands eintreten würde, die selbstgefährdende
Handlungen des Betroffenen zur Folge haben könnten. Der EGMR wies
jedoch auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3
EMRK hin.
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Seite 14
Im ärztlichen Zeugnis vom 26. Februar 2015 wurden beim Beschwerdefüh-
rer der Verdacht auf eine PTBS, Suizidalität, benigne essentielle Hyperto-
nie, Eisenmangelanämie, Nierenzysten, Leberzysten und ein Vitamin B12-
Mangel diagnostiziert. Er benötige eine engmaschige, zunächst stationäre
Behandlung; seine suizidalen Äusserungen seien ernst zu nehmen. Er
könne nicht garantieren, sich nicht das Leben nehmen zu wollen, sollte er
nach Bulgarien ausgeschafft werden. Aus ärztlicher Sicht sei von einer
Ausschaffung in dieses Land abzusehen, da er dort retraumatisierende Er-
fahrungen gemacht habe. Eine Behandlung in bulgarischer Sprache sei für
ihn kaum gewinnbringend, da diese für ihn negativ besetzt sei. Er habe
Angehörige in der Schweiz, was sich auf seine Stabilisierung und Integra-
tion positiv auswirken könne. Dem Austrittsbericht vom 24. April 2015 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 30. März 2015 bis zum 14.
April 2015 zum zweiten Mal stationär behandelt wurde. Die bisherigen Di-
agnosen wurden bestätigt, zudem wurden eine Otitis externa, ein Folsäu-
remangel und eine Sinusbradykardie festgestellt und behandelt.
Der EGMR setzte sich in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom
4. November 2014 (Nr. 29217/12) konkret mit der Überstellung von Fami-
lien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigte auf, welche Garan-
tien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjähri-
gen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass
solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im
Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären,
geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Die in der Beschwerde
gestellten Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen
Verfügung bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass
er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Be-
treuung erhalte beziehungsweise, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm zur
eingeholten Garantie das rechtliche Gehör zu gewähren, sind demnach
abzuweisen.
Die Dublin-Mitgliedstaaten haben Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und ihnen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische o-
der sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im be-
reits vorstehend erwähnten Bericht des UNHCR vom April 2014 wird ver-
merkt, die SAR habe für drei ihrer Zentren (Sofia, Banya und Pastrogor)
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Seite 15
Ärzte und Krankenschwestern rekrutiert. Der Beschwerdeführer soll auf Er-
suchen der bulgarischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung vom 19.
Januar 2015 nach Sofia überstellt werden (act. A22), weshalb angenom-
men werden kann, er werde in einem SAR-Zentrum in Sofia einquartiert.
Auch wenn dem UNHCR-Bericht entnommen werden kann, in Bulgarien
fehle eine systematische Identifikation von Personen mit speziellen Bedürf-
nissen, ist darauf hinzuweisen, dass die bulgarischen Behörden mit dem
UNHCR zusammenarbeiten, um entsprechende Standardprozesse einzu-
führen. Da die Vollzugsbehörden gehalten sind, die bulgarischen Behörden
über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers zu
informieren (Art. 32 Dublin-III-VO), ist eine Identifikation des Beschwerde-
führers als Person mit speziellen Bedürfnissen durch die bulgarischen Be-
hörden nicht mehr erforderlich, zumal ihnen seitens der Schweiz ein aus-
sagekräftiger ärztlicher Bericht zur Verfügung gestellt werden kann. Allfäl-
lige weitere medizinische Abklärungen und die Behandlung der bereits
festgestellten Leiden des Beschwerdeführers können somit in Bulgarien
durchgeführt werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten
schweizerischen Behörden haben der gesundheitlichen Verfassung des
Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung zu tragen. Sie haben die Reisefähigkeit des Be-
schwerdeführers zu prüfen, für allfällige ärztliche Begleitung besorgt zu
sein und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behand-
lungsbedarf detailliert zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die
bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkeh-
rungen zu treffen. In diesem Sinne wird der in den Arztberichten vom 26.
Februar 2015 und 30. April 2015 diagnostizierten Suizidalität Rechnung zu
tragen sein. Sollte der Beschwerdeführer sich immer noch oder erneut in
stationärer Behandlung befinden, wird das SEM in Zusammenarbeit mit
den kantonalen Vollzugsbehörden dafür zu sorgen haben, dass auch diese
Tatsache den bulgarischen Behörden zur Kenntnis gebracht wird.
5.3.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im
Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht
ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völ-
kerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
5.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitä-
ren Gründen von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden
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Seite 16
müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Bul-
garien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung
von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt
(vgl. Urteile D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar
2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014). Wie bereits vorstehend
erwogen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie). Sie haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nö-
tigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor,
wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde.
5.5 Nach dem Gesagten besteht – auch in Anbetracht dessen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte hat und seine Schwester sei-
nen hiesigen Verbleib wünscht – kein Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessenklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Zur
Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer nicht derart erkrankt ist, dass er zwingend auf die Hilfe
seiner in der Schweiz lebenden Schwester angewiesen ist. So handelt es
sich bei ihm nicht um einen derartigen Pflegefall, dem die notwendige me-
dizinische Betreuung in Bulgarien deshalb nicht gewährt werden könnte,
weil er dauernd auf die Anwesenheit eines Familienmitglieds angewiesen
wäre. Es steht den Geschwistern offen, den bisherigen Kontakt weiterhin
telefonisch und brieflich oder mit anderen Kommunikationsmitteln zu pfle-
gen.
5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urteile beziehungsweise Be-
schlüsse deutscher Gerichte sowie die in den eingereichten Berichten von
Amnesty International und des European Council on Refugees and Exiles
vertretene Auffassung, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bul-
garien seien weiterhin auszusetzen, vermögen an der vorstehend darge-
legten Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
D-652/2015
Seite 17
5.7
5.7.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. Ap-
ril 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen
sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr
Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
5.7.2 Vorliegend könnten als humanitäre Gründe, die für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts sprechen, der gesundheitliche Zustand des Beschwer-
deführers und die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz gelten.
Das SEM hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären
Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der an-
gefochtenen Verfügung wurde nicht direkt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ver-
wiesen, dem SEM waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das
Vorliegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers sowie die
Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz bekannt. Der Sachverhalt
wurde insgesamt gesehen vollständig und korrekt erstellt. Das SEM zeigte
in der angefochtenen Verfügung auch auf, von welchen Kriterien es sich in
seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht als objektiv und klar, sie sind rechtlich nicht zu bean-
standen. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung
ist nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären
Gründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs.
1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E.
7.6.2).
5.8 Somit ist Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulga-
rien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-
III-VO aufzunehmen.
6.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44
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Seite 18
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: