Abtei lung IV
D-6522/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. April
2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6522/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 27. Au-
gust 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und er-
suchte am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangszent-
rum) C._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 5. September
2001 im Transitzentrum D._______ sowie der Anhörung vom 19. Okto-
ber und 29. November 2001 durch das Ausländeramt des Kantons
E._______ machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1997 im Iran
vor Studenten eine Rede zu aktuellen politischen Fragen gehalten,
welche von islamischen Geistlichen gestört worden sei. Im Anschluss
an diese Veranstaltung sei er festgenommen worden und habe eine
Nacht auf einem Polizeiposten verbracht. Nach einem Verhör sei er
schliesslich wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Allerdings sei ihm
in der Folge die Immatrikulation an der Universität verweigert worden.
Im Jahre 1998 seien ihm bei einem "mysteriösen" Einbruch persönli-
che Sachen wie Computer, Faxgerät sowie einige Schriftstücke abhan-
den gekommen. Er habe sich trotzdem nicht davon abhalten lassen,
sich politisch zu engagieren, und sich im Jahre 2001 sogar als Präsi-
dentschaftskandidat aufstellen lassen. Er habe zudem mehrere regie-
rungskritische Artikel für die Zeitungen "F._______" und "G._______"
geschrieben, welche auch publiziert worden seien. Dies habe ihm
insoweit Probleme bereitet, als iranische Arbeiter, welche sich
aufgrund seiner Artikel Sorgen um ihre Beschäftigungsperspektiven
gemacht hätten, die Scheiben seines Autos eingeschlagen hätten. Zu-
dem sei er im Dezember 2000 eine Woche lang von bewaffneten Per-
sonen festgehalten, einvernommen und bedroht worden. Schliesslich
sei am 31. Juli 2001 eine ihn betreffende gerichtliche Vorladung an die
Zeitung "G._______" geschickt worden, über deren Existenz er
telefonisch unterrichtet worden sei. Am 1. beziehungsweise 2. August
2001 seien bärtige Personen an seinem Arbeitsort erschienen, die ihn
hätten festnehmen wollen. Er habe deshalb den Verdacht gehegt, er
werde wegen seiner journalistischen Tätigkeit gesucht. Aufgrund die-
ser Sachlage habe er seine Flucht aus dem Heimatstaat organisiert
und sich zunächst ungefähr zwei Wochen in H._______ aufgehalten.
Von dort aus habe er sich unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Türkei durchgeschlagen.
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Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Eine Bestäti-
gung seiner Kandidatur für das Präsidentenamt, einen Brief des Präsi-
dialamtes, eine Anzeige bezüglich des Einbruchs und die Polizeiproto-
kolle dazu, zahlreiche Zeitungsartikel, eine Bestätigung der Zeitung
"G._______" über die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers,
einen Strafregisterauszug, eine Bestätigung der Militärdienstbefreiung,
einen Auszug aus der Geburtsurkunde sowie einen Firmenprospekt
seines Vaters.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 9. April 2003 - eröffnet am
10. April 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Be-
schwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu zahlreichen
massgeblichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Ausser-
dem widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe er
sowohl bei der Befragung vom 5. September 2001 als auch bei der
Anhörung am 19. Oktober beziehungsweise 29. November 2001
ausgeführt, er sei an seinem Arbeitsplatz gesucht worden und hätte
festgenommen werden sollen. Es müsse aber ausgeschlossen
werden, dass es die iranischen Sicherheitsbehörden unterlassen
hätten, ihn auch zu Hause aufzusuchen, wenn sie tatsächlich
beabsichtigt hätten, ihn festzunehmen. Zudem ergebe es keinen Sinn,
am 31. Juli 2001 eine Vorladung zuzustellen und die vorgeladene
Person bereits einen beziehungsweise zwei Tage später verhaften zu
wollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er
hätte festgenommen werden sollen und sei sogar mit dem Tod bedroht
worden. Unter diesen Umständen sei es aber nicht nachvollziehbar,
weshalb er vor der kantonalen Behörde auch vorgebracht habe, er
habe den Heimatstaat verlassen, um sich hier in der Schweiz zu bilden
und um später wieder in den Iran zurückzukehren. Seine Vorbringen
seien folglich unglaubhaft. Im Übrigen setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
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Flucht voraus. Dementsprechend lägen die Ereignisse aus den Jahren
1997 bis 2000 zu weit zurück, um noch als Anlass für die Flucht Ende
August 2001 gewertet zu werden. Ferner liege eine asylrelevante
Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur dann vor, wenn der Staat
trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewähre. So handle es sich beim Einbruch im Jahre 1998
und bei den Übergriffen der unzufriedenen Leute, die sogar die
Scheiben seines Autos eingeschlagen und ihn belästigt hätten, um
Übergriffe privater Dritter. Den Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen
wäre. Dementsprechend seien auch diese Vorbringen nicht
asylrelevant. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten
Beweismittel nichts zu ändern. Diese bezögen sich lediglich auf den
geltend gemachten Diebstahl und auf die von ihm veröffentlichten
Zeitungsberichte. Diese Artikel gingen in ihrem Inhalt und ihrer Brisanz
aber nicht über das hinaus, was regelmässig in iranischen
Publikationen an Kritik zu lesen sei. Ferner gelte es festzuhalten, dass
die weiteren Beweismittel wie die Kandidatur für das Präsidentenamt,
der Strafregisterauszug und die Bestätigung der Befreiung vom
Militärdienst in keinem direkten Zusammenhang mit den geltend
gemachten Vorbringen stünden und keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung beinhalteten. Dementsprechend hielten die
Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
D.
Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2003
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz
beantragen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer liess mit der Rechtsmittelschrift die nachfol-
gend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Einen Internet-
Beitrag vom April 2002 über den Iran, zwei Jahresberichte (reporters
without borders) vom 24. April 2002 über den Iran, einen Brief des ira-
nischen Journalisten I._______ nebst englischer Übersetzung, einen
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Bericht vom 22. April 2003 über diesen iranischen Journalisten sowie
ein Bestätigungsschreiben des iranischen Journalisten Fereidoun
Gilani vom 7. Mai 2003.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2003 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 19. Juni 2003 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die Beweismittelbeilagen
3 und 4 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer die Über-
setzungen einreichen. Am gleichen Tag leistete er den einverlangten
Kostenvorschuss.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer
leide unter einem übersteigerten Selbstwertgefühl. Unter diesem As-
pekt sei auch das ins Recht gelegte Schreiben des inhaftierten Jour-
nalisten I._______ zu betrachten. Der Beschwerdeführer versuche,
seiner angeblichen publizistischen und politischen Tätigkeit eine Di-
mension zu geben, welche sie nicht habe. Das Schreiben müsse als
gefälscht betrachtet werden. Es liege bezeichnenderweise nur als Ko-
pie vor, und es sei unmöglich, dass ein Schreiben dieses Inhalts das
iranische Gefängnis, in dem sich I._______ befinde, habe verlassen
können. Demgegenüber handle es sich beim Schreiben von Fereidoun
Gilani lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches bezeichnender-
weise sehr oberflächlich gehalten sei und die angeblichen publizisti-
schen und politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die da-
mit geltend gemachte Verfolgung in keinem neuen Licht erscheinen
lasse.
G.
Am 7. August 2003 (Poststempel) liess das Deutschschweizer PEN
Zentrum der ARK ein Schreiben zukommen, dem eine Liste der Aufru-
fe zu Rapid Actions des internationalen PEN beziehungsweise irani-
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scher Schreibender und Kulturschaffender im Jahre 2003 beigefügt
war. Mit Eingabe vom 25. April 2005 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer zudem ein Arbeitszeugnis zu den Akten reichen.
H.
Im Schreiben vom 19. September 2005 seines neu bestellten Rechts-
vertreters machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich auch in
exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert habe, weshalb er sich
auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) berufe. Gleichzeitig liess er
einen unter seinem Namen im Internet publizierten Artikel vom 6. Sep-
tember 2005 über I._______ sowie zwei ins Internet gestellte Fotos,
welche seine Teilnahme an einer Standaktion vom 3. September 2005
in Zürich zur Unterstützung politischer Gefangener im Iran dokumen-
tieren, zu den Akten reichen.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines unter seinem Namen im Internet publizierten Artikels über
Studienmöglichkeiten in der Schweiz der ARK ein, ausserdem die Ko-
pie seiner Zulassung zu einer Ausbildung im Kanton Tessin, ein Sch-
reiben an den Bundespräsidenten sowie zwei weitere Fotos, welche
seine Teilnahme an einer Kundgebung der iranischen Exilopposition
vom 24. September 2005 in Zürich dokumentieren.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 wurden drei unter dem Namen des
Beschwerdeführers im Internet publizierte, in arabischer Sprache ver-
fasste Artikel sowie der Text eines Interviews eingereicht. Zudem gab
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 eine Be-
schwerdeergänzung nebst weiteren Beilangen zu den Akten (vgl. das
Beilagenverzeichnis in den Beschwerdeakten, S. 229).
In weiteren Eingaben vom 15. November 2005 und 14. Februar 2006
wurden der Text eines weiteren Radiointerviews, an dem der Be-
schwerdeführer teilgenommen haben soll, mehrere unter dem Namen
des Beschwerdeführers im Internet publizierte Artikel, einige Fotos von
Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat
sowie ein Referenzschreiben des iranischen PEN-Zentrums im Exil
eingereicht.
Schliesslich liess der Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 vier im Inter-
net publizierte Fotos von Kundgebungen in St. Gallen und Zürich, an
denen er teilgenommen hat, das Original eines Referenzschreibens
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des Präsidenten der DVF (Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge)
sowie die Kopie des Mitgliederausweises der DVF einreichen.
I.
Mit Verfügung vom 10. März 2006 lud der Instruktionsrichter der ARK
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung hinsichtlich des
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage des Be-
schwerdeführers ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2006 verneinte das BFM das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage des Be-
schwerdeführers und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung
fest. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 brachte der Instruktionsrich-
ter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorins-
tanz vom 27. Juni 2006 zusammen mit der Stellungnahme des Auslän-
deramtes des Kantons E._______ vom 11. Mai 2006 zur Kenntnis und
gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
L.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdefüh-
rer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Darüber hinaus reich-
te er weitere Beweismittel zum Nachweis der aktuellsten exilpoliti-
schen und beruflichen Aktivitäten zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 nahm die Schweizer Sektion
von Amnesty International zur Frage der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den Iran Stellung. Diesem Schreiben lag eine allgemeine
Stellungnahme von Amnesty International bezüglich der Wegweisung
von abgewiesenen Asylsuchenden in den Iran bei.
N.
Dem Beschwerdeführer wurde am 18. April 2007 gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung
des BFM eine Aufenthaltsbewilligung ("B-Bewilligung") ausgestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat oder- Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 In seiner am 26. Oktober 2005 eingereichten Beschwerdeergän-
zung rügt der Beschwerdeführer, anlässlich der Zweitbefragung sei le-
diglich summarisch protokolliert worden. Es sei daher nicht opportun,
ihm ein widersprüchliches Aussageverhalten anzulasten. Indessen ver-
mag die Berufung auf die entsprechende Bemerkung in der Bestäti-
gung des Hilfswerksvertreters vom 29. November 2001 nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, dies umso weniger, als der
obgenannten Bestätigung auch zu entnehmen ist, der Beschwerdefüh-
rer sei bei seinen Ausführungen immer wieder in "weltpolitische Ge-
danken" abgewichen, welche für die Beurteilung seines Asylgesuchs
unbeachtlich sind. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer nach der
wörtlichen Rückübersetzung des kantonalen Anhörungsprotokolls vom
19. Oktober und 29. November 2001, alle seine Vorbringen seien ab-
schliessend darin festgehalten und er habe diesen nichts mehr beizu-
fügen (act. A 5/15, S. 14). Dementsprechend muss sich der Beschwer-
deführer bei seinen Vorbringen, wie sie in das kantonale Anhörungs-
protokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen. Dies gilt insbe-
sondere auch für widersprüchliche Vorbringen, zumal er im Rahmen
der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt hätte, das Protokoll berichti-
gen zu lassen.
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4.2 Die Vorinstanz qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden als unglaub-
haft, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Wie den Akten zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 5. September 2001 geltend, am 31. Juli
2001 habe er einen Telefonanruf von der Zeitung "G._______" er-
halten, wonach ein Telefonanruf seitens der "Vereinigung der Gerichte
des Imam Chomeini" (Modjtama-e-Qazai Imam Chomeini) eingegan-
gen sei. Im Verlaufe des Gesprächs sei verlangt worden, er müsse sich
bei dieser Vereinigung melden und dort seine vom Gericht ausgestellte
Vorladung entgegennehmen (act. A 1/11, S. 6 f.). Demgegenüber ist
dem kantonalen Anhörungsprotokoll zu entnehmen, das obgenannte
Gericht habe die Vorladung an die Zeitung "G._______" geschickt, und
er sei von einem Angestellten der Zeitung telefonisch informiert
worden, doch sei er der Vorladung nicht nachgekommen (act. A 5/15,
S. 11). Angesichts dieser beiden unterschiedlichen Versionen ist zu
schliessen, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen
nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen,
sondern habe eine Verfolgungssituation erfunden, um seinem
Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass er bereits am
1. (Aussage anlässlich der Anhörung) oder 2. August 2001 (Aussage
anlässlich der Befragung) am Arbeitsplatz - aber nicht zu Hause - von
den "Bärtigen" habe festgenommen werden sollen. Ein derartiges Vor-
gehen der iranischen Behörden ergibt, wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, keinen Sinn. Im Übrigen erscheint auch das Vorgehen
der Behörden wirklichkeitsfremd, eine Vorladung zuzustellen und die
vorgeladene Person bereits einen oder zwei Tage später verhaften zu
lassen.
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen überdies
seine teilweise widersprüchlichen Äusserungen in Bezug auf seine
Fluchtgründe in der Befragung vom 5. September 2001 beziehungs-
weise in den Anhörungen vom 19. Oktober und 29. November 2001
aufkommen. Zum einen begründete er seine Flucht damit, dass er von
den iranischen Sicherheitsbehörden habe festgenommen werden sol-
len und sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Zum anderen sagte er
in der kantonalen Anhörung aber auch aus, er sei weggegangen, um
sich in der Schweiz zu bilden und später zurückzukehren (act. A 5/15,
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S. 12). Unglaubhaft erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete
Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden auch deshalb,
weil er in der Anhörung überdies geltend machte, bei einer offiziellen
Übergabe an die iranische Regierung durch die hiesigen Behörden im
Falle eines negativen Asylentscheides hätte er keine Angst
(act. A 5/15, S. 12). Würden die iranischen Sicherheitsbehörden
tatsächlich nach dem Leben des Beschwerdeführers trachten - so wie
von ihm behauptet -, hätte sich der Beschwerdeführer nicht in dieser
Form geäussert.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sprechen überdies seine widersprüchlichen Aussagen bezüglich sei-
nes Kontaktes mit Khatami, dem ehemaligen Präsidenten von Iran. An-
lässlich der Anhörungen vom 19. Oktober und 29. November 2001
sagte er aus, er habe Khatami vorgeschlagen, ein Ministerium für die
Jugend einzurichten. Dieser habe ihm daraufhin gesagt, er solle die
Führung der Jugend übernehmen. Dann seien jedoch zwischen ihnen
beiden Meinungsverschiedenheiten entstanden und die Pläne seien
fallen gelassen worden (act. A 5/15, S. 11). Etwas später in der Anhö-
rung gab er demgegenüber zu Protokoll, er habe Kathami nie persön-
lich kennengelernt (act. A 5/15, S. 12).
Offensichtlich lösten die begrenzten journalistischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers im Heimatstaat (in Wirklichkeit) keine staatlichen
Verfolgungsmassnahmen aus. Die veröffentlichten Zeitungsberichte
zeigen vielmehr, dass die Zensurbehörde nicht eingeschritten ist und
seine kritischen Publikationen nicht als regimefeindlich gewertet hat.
Dementsprechend ist davon auszugehen, die iranischen Behörden
schätzten ihn in Kenntnis seiner Aktivitäten im Heimatstaat allenfalls
als kritischen Journalisten, jedoch nicht als Regimegegner ein. An die-
ser Betrachtungsweise vermag das angeblich vom iranischen Journa-
listen I._______ verfasste Schreiben nichts zu ändern, zumal der In-
halt dieses Schreibens zum einen nicht den Eindruck erweckt, ein ge-
bildeter, aus politischen Gründen inhaftierter Journalist habe es ver-
fasst. Zweifel an der Echtheit des Schreibens begründet zudem auch
der Umstand, dass in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt wird,
wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses im Gefängnis verfass-
ten Schreibens gekommen ist. Aus diesen Gründen ist dieses Schrei-
ben als Fälschung zu beurteilen, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs.
4 AsylG einzuziehen ist. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen,
dass dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur als
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Kopie vorliegt - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
30. Juni 2003 fälschlicherweise behauptet - sondern im Original.
Im Weiteren ist - übereinstimmend mit der Vorinstanz - das Bestäti-
gungsschreiben des iranischen Journalisten Fereidoun Gilani vom
7. Mai 2003 als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, da es keine
konkreten vom Beschwerdeführer in der Befragung vom 5. September
2001 und den Anhörungen vom 19. Oktober und 29. November 2001
vorgebrachten Ereignisse nennt, sondern lediglich in genereller Art
und Weise von einer Gefährdungssituation spricht, die auf unzählige
Personen zutreffen kann. Gleich verhält es sich mit dem Schreiben des
Deutschschweizer PEN Zentrums vom 7. August 2003.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er wegen seiner politischen und journalistischen Akti-
vitäten im Iran von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt und
mit dem Leben bedroht werde, als nicht überwiegend wahrscheinlich
und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten
sind. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die
iranischen Sicherheitsbehörden lediglich um ein Konstrukt des Be-
schwerdeführers handelt.
4.3 In der Eingabe vom 19. September 2005 machte der Beschwerde-
führer geltend, dass er sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der
Schweiz exponiert habe, weshalb er sich zusätzlich auf subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis sei-
ner exilpolitischen Tätigkeiten reichte er in der Folge eine Vielzahl an
Beweismitteln ein.
4.4 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist,
ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
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gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl-
ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
4.5 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit Januar 2006
Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), welche
von Dr. M.M. im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor
allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentli-
che Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerk-
bar gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben und den
eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen von
der DVF organisierten Protestkundgebungen teilgenommen, anlässlich
derer er auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Zu-
dem hat er regimekritische Artikel verfasst, welche unter seinem Na-
men - wie auch die Fotos - ebenfalls im Internet veröffentlicht wurden.
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die irani-
schen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland.
4.6 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung
sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus,
dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe beste-
hen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu ei-
ner für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen.
4.6.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
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Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis
zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen wer-
den, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
4.6.2 Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers in-
nerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Um-
stand ins Gewicht, dass die Organisation (DVF) selbst den Beschwer-
deführer lediglich als "Mitglied" bezeichnet (vgl. Personalkarte gültig
bis Ende 2006 in den Beschwerdeakten, S. 381). Eine gewöhnliche
Mitgliedschaft stellt nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe
und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle innerhalb der DVF dar,
die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundge-
bungen, als Einrichter von Informationsständen, als Radiointerviewter
oder als Verfasser von im Internet publizierten Beiträgen - von vornher-
ein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwer-
deführer daraus zu ziehen versucht. Insbesondere erwecken die Inhal-
te der vom Beschwerdeführer im Internet publizierten Beiträge nicht
den Eindruck, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Re-
gimes werden kann. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die
Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in west-
europäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von
den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Ein-
ordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer
Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Auf-
enthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht dar-
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um, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszu-
leuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehör-
den darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen
Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit
der in Frage stehenden Person zu beurteilen.
4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichti-
gung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - von einer in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des
Beschwerdeführers auszugehen ist. So reicht eine (potenzielle) Identi-
fizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten,
er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem
sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorga-
nisation tätig (gewesen) wäre. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg,
wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im
Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingelei-
tet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfah-
ren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit weiteren Hinweisen). In
letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer
asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG
verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine
Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
4.6.4 Der Vollständigkeit halber und soweit mit Schreiben vom 21. No-
vember 2006 der Schweizer Sektion von Amnesty International zur
Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowie der
allgemeinen Stellungnahme von Amnesty International bezüglich der
Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Iran eine Ver-
schärfung der politischen Lage im Iran und daraus folgend sinngemäss
objektive Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers geltend gemacht
werden, bleibt anzufügen, dass die Wahl des als fundamentalistisch
bekannten Mahmud Ahmadinejad zum Staatspräsidenten in einer der-
zeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokus-
sierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht zu einer asyl-
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rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen und
der Beschwerdeführer daher auch nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann.
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Desgleichen erübrigt es sich,
weitere Beweise zu erheben oder den Beschwerdeführer nochmals an-
zuhören. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 18. April 2007 über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zuständi-
ge kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes
betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als
dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben kön-
nen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes in-
soweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfü-
gung vom 9. April 2003 im Umfang der Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzugs beantragt wird.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ab-
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lehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2003 ist
demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei-
sen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E.
5.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April
2003 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er in-
soweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands-
losigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszuge-
hen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu be-
stätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylge-
such abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer
somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wäre
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen, da
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich gewesen wäre. Auch in
diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Deshalb
rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen. Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3
VGKE) und mit dem am 13. Juni 2003 in gleicher Höhe geleisteten
Vorschuss zu verrechnen.
7.3 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Das Schreiben des iranischen Journalisten I._______ wird gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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