Abtei lung IV
D-6522/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Nigeria,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6522/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus Kaduna (Bundesstaat Kaduna)
stammender nigerianischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Anga-
ben seinen Heimatstaat im August 2006 in Richtung eines unbekann-
ten europäischen Landes verliess,
dass er gemäss seinen Angaben am 18. September 2006 nach Öster-
reich gelangte,
dass er am 16. Juli 2009 von Italien her kommend illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 31. Juli 2009 summarisch zu seinen Asylgründen ange-
hört und anschliessend dem Kanton Aargau zugewiesen wurde,
dass er im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll
gab, er sei in Nigeria aufgrund eines Komplotts seiner Brüder, seiner
Ehefrau und weiterer Personen, die ihn für verrückt gehalten hätten, an
Leib und Leben bedroht gewesen und habe sein Heimatland deswegen
verlassen müssen,
dass dem Beschwerdeführer – da er gemäss entsprechenden Einträgen
in der Datenbank „Eurodac“ am 18. September 2006 und am
13. Dezember 2007 in Österreich jeweilige Asylgesuche gestellt hatte –
anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM)
mitgeteilt wurde, es werde die Zuständigkeit Österreichs für die Durch-
führung des Asylverfahrens in Erwägung gezogen, wobei gegebenen-
falls auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ausserdem dahinge-
hend befragt wurde, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit
Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens sowie gegen einen
allfälligen Wegweisungsvollzug nach Österreich sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Proto-
koll gab, in Österreich sei ihm wegen illegalen Aufenthalts eine Busse
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auferlegt worden, welche er indessen nicht bezahlen könne, weshalb
ihm dort eine Haftstrafe drohe,
dass das BFM am 17. August 2009 an die zuständige österreichische
Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staats-
verträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) werde Österreich als zur Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige österreichische Behörde mit Schreiben vom
4. September 2009 mitteilte, der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers werde zugestimmt,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie
den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz
sofort zu verlassen,
dass gemäss dem entsprechenden Rückschein der schweizerischen
Post die genannte Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. Oktober
2009 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
16. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben,
sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in
Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeins-
tanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Voll-
zugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorins-
tanz materiell geprüft worden,
dass nach dem soeben Gesagten auf den Antrag des Beschwerdefüh-
rers betreffend die Gutheissung seines Asylgesuchs nicht einzutreten
ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten
staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Österreich als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Österreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylge-
suchs staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Österreich werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die
einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
halten,
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dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, noch ein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, Österreich werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
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dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im er-
wähnten Sinn versetzt,
dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich
sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Österreich sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch faktisch möglich ist, nachdem
Österreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertrag-
lich verpflichtet ist und zudem die Bereitschaft zur Rückübernahme
des Genannten erklärt hat,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als von vornherein aussichtslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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