B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6522/2018
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D.________, geboren am (…),
E.________, geboren am (….),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 8. August 2018 in der Schweiz um
Asyl nach und wurden in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am 14. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden A._______.,
B._______ und C._______ summarisch befragt (Befragung zur Person
[MIDES]).
Am 10. September 2018 wurde im Beisein der damaligen Rechtsvertretung
ein Gespräch durchgeführt zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer eu-
ropäischer Staat für die Beurteilung der Asylgesuche zuständig ist, sowie
hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführenden. In
der Folge fanden am 29. Oktober 2018 die Anhörungen der Beschwerde-
führenden A._______, B._______ und C.______ zu ihren Asylgründen
statt.
Der Beschwerdeführer A._______ gab an, kurdischer Ethnie alevitischen
Glaubens zu sein, aus F._______ (Provinz G._______) zu stammen, seit
1994 bis zur Ausreise in H.________ gelebt zu haben und dort für die HDP
(Halkların Demokratik Partisi) tätig gewesen zu sein. Im Mai 2017 sei er
nach der Teilnahme an der Beerdigung seines Onkels in seinem Heimat-
dorf bei der Rückfahrt von der Polizei kontrolliert und nach Vorweisung sei-
ner Identitätskarte auf seine Cousine I._______., welche ein Mitglied der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen sei, angesprochen worden.
Man habe ihm vorgeworfen, in Kontakt mit der immer noch terroristisch
aktiven I._______ zu stehen. Er habe die Verwandtschaft bestätigt, aber
darauf hingewiesen, keinen Kontakt mehr mit I.______ zu haben, die im
Ausland lebe (vgl. SEM-Protokoll A 52 S. 8). Nach Beleidigungen und
Schlägen sei er schliesslich wieder frei gelassen worden. Am 19. Juni 2018
hätten ihn Sicherheitsbeamte erneut festgenommen und zu seiner Cousine
I._______befragt. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur PKK zu
haben und ein Terrorist zu sein und man habe mit der Entführung seines
Kindes gedroht. Unter weiteren Drohungen sei er schliesslich frei gelassen
worden. Nach diesem Ereignis habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, aufgrund der Schwierigkeiten
ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Sie selbst habe nie Probleme mit den
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türkischen Behörden gehabt. Auch der Sohn C._______ machte keine ei-
genen Asylgründe geltend.
C.
Am 5. November 2018 gab die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen. Die entsprechende Stellungnahme wurde am 6. November 2018
eingereicht.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November 2018 wies das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. August 2018 ab,
ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 16. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 7. November 2018. Sie beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Mit Schreiben vom 23. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis
als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers A.______., auf-
grund seiner Verwandtschaft mit I._______ sowie aufgrund der Aktivitäten
für die HDP von den türkischen Behörden festgenommen, geschlagen und
bedroht worden zu sein, als nicht asylrelevant erachtet.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die geschilderten Fest-
nahmen und Befragungen mangels erforderlicher Intensität nicht relevant
seien und der Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht exponierten Tätig-
keit für die HDP keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe.
Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, aus einer politisch oppositio-
nell gesinnten Familie zu stammen und zu befürchten, wegen der politi-
schen Tätigkeit seiner Cousine I.______behördlich behelligt zu werden.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es in der Türkei nach dem Militär-
putsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familien-
angehörigen von Personen gekommen sei, welche von den Behörden als
Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppen betrachtet wür-
den. Derartige Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Be-
hörden seien bis Ende der 1990er Jahre verbreitet gewesen. Heute prä-
sentiere sich die Lage jedoch anders, da die Türkei seit 2001 im Hinblick
auf die Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union (EU) Reformen be-
schlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschen-
rechtslage geführt hätten, wodurch sich in der Türkei eine schrittweise An-
näherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung zusätz-
licher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die
Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche
Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine von Übergriffen betroffene
Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Vor
diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen unbe-
gründet. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass es auch im
gegenwärtigen Kontext noch zu Reflexverfolgungen komme, etwa dann,
wenn nach einer flüchtigen Person gefahndet werde und Anlass zur Ver-
mutung bestehe, Familienangehörige stünden im Kontakt zu dieser Per-
son. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Per-
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sonen bestehe in der Regel keine Gefahr von Reflexverfolgungsmassnah-
men. In aller Regel würden behördliche Nachforschungen gegenüber Fa-
milienangehörigen von politisch missliebigen Personen ohnehin in ihrer In-
tensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen.
6.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen.
6.2 In der angefochtenen Verfügung beleuchtet das SEM bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft lediglich den Militärputsch von 1980 sowie die
Annäherung an die EU in den Jahren 2001 bis 2005, ohne sich auch nur
annähernd mit der aktuellen Lage seit dem Putschversuch im Jahre 2016
auseinanderzusetzen.
6.3 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die
Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand
ursprünglich für 90 Tage bis zum 18. Oktober 2016 (vgl. die Darstellung der
Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO], Turkey
Focus, vom November 2016, S. 99–113). Der Ausnahmezustand wurde in-
zwischen sechs Mal verlängert und dauerte bis Mitte April 2018 an. Seit-
dem wurden zirka 150‘000 Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert,
50‘000 Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Hinsichtlich der
Darstellung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, der Ver-
haftungen von politisch aktiven Kurden, Medienschaffenden, Mitgliedern
von kurdischen Vereinen und Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien
HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei
der PKK ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 (vgl. insb. E. 5.5.1) zu verweisen. Dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere zu entnehmen,
dass wegen PKK-Verbindungen verhaftete Personen mit keinem fairen
Verfahren rechnen könnten und riskierten, in Haft misshandelt zu werden.
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6.4 Diese Entwicklung wird von der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid in keinerlei Weise berücksichtigt, womit sie den Untersuchungs-
grundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat. Es erübrigt sich somit,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.6 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbun-
denen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, bei seiner
erneuten Entscheidung insbesondere auf die Entwicklungen in der Türkei
seit Juli 2016 einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
7. November 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass den nicht vertre-
tenen Beschwerdeführenden aus der Verfahrensführung keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine
Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. November 2018 wird aufgehoben und das
Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: