Abtei lung IV
D-6524/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
Aserbaidschan,
G.,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Mai
2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6524/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer - aserbaidschanische Staatsangehörige - bean-
tragten auf der Schweizer Botschaft in H._______ Visa und erhielten
diese. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit
ihren Söhnen I._______ und E._______ sowie ihrer Mutter den
Heimatstaat am K._______ und gelangte am gleichen Tag auf dem
Luftweg über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz. Der
Beschwerdeführer folgte am L._______ per Flug {Reiseroute} nach.
Am 2. September 2001 liessen sie durch ihren damaligen
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz die beabsichtigte Einreichung
eines Asylgesuches anzeigen. Am 5. September 2001 suchten sie um
Asyl nach. Am 10. und 11. September 2001 wurden die
Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Sohnes E._______ - in
M._______ summarisch befragt und am 29. und 30. Oktober 2001
durch N._______ angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er seit 1989 als Geschäftsmann im Ölge-
schäft tätig gewesen sei. Er habe dabei einerseits Öl beim aserbaid-
schanischen Staat gekauft und es an europäische Staaten, an {....}
verkauft. Andererseits habe er das vom aserbaidschanischen Staat
gekaufte Öl in {....} gegen Lebensmittel eingetauscht, die er in
Aserbaidschan weiter verkauft habe. Bis ins Jahr 1997 seien diese Ge-
schäfte ohne nennenswerte Probleme verlaufen. Ab 1997 habe Präsi-
dent Aliev damit begonnen, die mittelgrossen Unternehmen zu behelli-
gen und den Privathandel einzuschränken. Konkret habe der aserbaid-
schanische Staat die ihm vertraglich vereinbarten Öllieferungen ab
1997 gekürzt, was das Handelsvolumen verringert habe. Anlässlich
der Präsidentschaftswahlen von 1998 sei er, wie andere Geschäfts-
männer auch, gezwungen worden, für die Wahlkampagne des Präsi-
denten Geld zu spenden. Anderen Geschäftsmännern, die sich gewei-
gert hätten, Geld zu zahlen, seien die Kinder entführt und nur gegen
hohe Lösegeldzahlungen zurückgegeben worden. Er habe {....} für die
Wahlkampagne des Präsidenten bezahlt und ausserdem für {....} die
Büroräumlichkeiten der Schwiegertochter des Präsidenten renovieren
müssen. Ab 1998 habe er begonnen, seine Geschäftstätigkeit zu
reduzieren, und die Rückerstattung der Schulden verlangt, die der
aserbaidschanische Staat ihm gegenüber ausgewiesen habe, weil
über längere Zeit die Öllieferungen geringer ausgefallen seien, als
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vertraglich vereinbart worden sei. Die aufgelaufenen Schulden hätten
sich auf {....} belaufen. Die Hauptschuldner seien O._______ und
P._______ gewesen, wobei sich das eine Ministerium geweigert habe,
seine Schulden zu zahlen, während das andere versprochen habe, die
Schulden über einen längeren Zeitraum zurückzuzahlen. Daraufhin
habe er im Mai 1999 Klage beim Q._______ eingereicht, welches im
Juni 1999 zu seinen Gunsten entschieden und das O._______ per
Dekret aufgefordert habe, ihm das Geld zurückzuzahlen. Er habe in
der Folge das Konto des O._______ blockieren lassen wollen, doch
habe die {Bank}, bei welcher das O._______ seine Konten gehabt ha-
be, den Gerichtsentscheid und die Geldforderung nicht akzeptiert. Da-
nach habe er von unbekannten Personen Drohanrufe, Morddrohungen
und Drohungen erhalten, seine Kinder würden entführt, falls er nicht
davon absehe, weiter sein Geld zurückzuverlangen. Er habe ange-
nommen, dass es sich bei den Unbekannten um Leute aus dem Um-
feld der {Bank} gehandelt habe. Diese Leute seien auch ins Geschäft
seiner Ehefrau gekommen, um ihr zu drohen, und hätten dabei einmal
einen ihrer Angestellten zusammengeschlagen. Sie sei auch per Auto
verfolgt worden. Seine Kinder habe er durch Leibwächter schützen
müssen. Sein Rechtsanwalt habe sein Mandat aus Angst niederlegen
müssen. Der Richter habe selbst gekündigt und die Vorsitzende des
Q._______ habe ihre Stelle verloren. Ende 1999 habe man versucht,
ihn (den Beschwerdeführer) zu ermorden. Im Sommer 2000 hätten die
betreffenden Ministerien inoffiziell das Gespräch mit ihm gesucht und
ihm angeboten, die Hälfte der Schulden zurückzuzahlen, die andere
Hälfte solle er abschreiben. Aber auch diese angekündigte Hälfte sei
nicht bezahlt worden. Ebenfalls im Sommer 2000 sei der Beamte des
Justizministeriums, der dem Beschwerdeführer in der ganzen Sache
beigestanden habe, zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern
getötet worden, wobei dieser Vorfall als Unfall dargestellt worden sei.
Ausserdem habe man einen zweiten Mordversuch auf ihn
unternommen. Ende August 2000 seien sein Leibwächter und dessen
Familie nach Europa ausgewandert. Er (der Beschwerdeführer) habe
damit begonnen, sein Hab und Gut zu verkaufen. Im Herbst 2000 sei
der dritte Mordversuch auf ihn verübt worden. Ende 2000 habe der
Beschwerdeführer seine beiden Töchter aus erster Ehe bei Freunden
in Aserbaidschan versteckt, weil er befürchtet habe, sie könnten zur
Erpressung von Lösegeld entführt werden. Für die übrigen Aussagen
wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Aussagen reichte
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mehrere Dokumente, vor-
wiegend Prozessakten, ein.
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Die Beschwerdeführerin und Sohn I._______ machten im
Wesentlichen die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers als Grund
für ihre Ausreise geltend.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 1. Mai 2003 fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen an-
geführt, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um ge-
schäftliche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und Ministerien
des aserbaidschanischen Staates handle. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers sowie aus den eingereichten Beweismitteln gehe her-
vor, dass er erfolgreich gegen diese Ministerien prozessiert habe und
mehrmals zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Die Schutzfä-
higkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates könne
damit als gegeben betrachtet werden. Die Einschätzung, dass die Be-
schwerdeführer nicht aus asylbeachtlichen, sondern aus geschäftli-
chen Gründen Aserbaidschan verlassen hätten, werde weiter dadurch
gestützt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis zu seiner
Ausreise im Juli 2001 mehrere Geschäftsreisen in die Schweiz und in
andere, zum Teil europäische Staaten unternommen habe, ohne je ein
Asylgesuch gestellt zu haben. Ausserdem seien die Beschwerdeführer
legal zu Geschäftszwecken in die Schweiz eingereist und hätten ihre
Asylgesuche nicht schon bei ihrer Einreise, sondern erst nach drei Mo-
naten gestellt, in welchen sie gemäss ihren eigenen Aussagen ver-
schiedene Möglichkeiten ausgelotet hätten. Schliesslich spreche auch
der Umstand, dass die Beschwerdeführer beide minderjährigen Töch-
ter/Stieftöchter in Aserbaidschan zurückgelassen hätten, dagegen,
dass sie Aserbaidschan mit der Absicht verlassen hätten, in der
Schweiz um Asyl nachzusuchen. Diesfalls hätten sie sicher alle Kinder
mitgenommen und nicht zwei zurückgelassen, welche somit potenziel-
len staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Insgesamt
dränge sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer die Schlussfol-
gerung auf, dass sie aus geschäftlichen Zwecken in die Schweiz ein-
gereist seien und nach Ablauf ihrer Visa einen Asylantrag gestellt hät-
ten, um weiterhin in der Schweiz bleiben und ihre geschäftlichen Prob-
leme regeln zu können. Bei den geltend gemachten Übergriffen durch
unbekannte Drittpersonen sei eine Verantwortlichkeit des aserbaid-
schanischen Staates nicht ersichtlich. Eine solche würde nur dann vor-
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liegen, wenn der aserbaidschanische Staat es unterlassen würde, sei-
ner Schutzpflicht nachzukommen, weil es ihm am Willen fehle, die be-
troffenen Personen zu schützen. Der aserbaidschanische Staat sei
aber schutzwillig und schutzfähig, denn der Beschwerdeführer habe
seine Rechte erfolgreich vor Gericht gegen staatliche Institutionen
durchsetzen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der
aserbaidschanische Staat allfällige Verfolgungsmassnahmen seitens
unbekannter Drittpersonen verhindern und ahnden würde, falls die Be-
schwerdeführer die geeigneten Rechtsschritte einlegen würden, was
sie gemäss eigenen Angaben bis anhin unterlassen hätten. Es sei zu
bemerken, dass die {Bank} nicht automatisch mit dem aserbaidschani-
schen Staat gleichzusetzen sei. Aus den Angaben des
Beschwerdeführers gehe hervor, dass das O._______ seine Konten
bei dieser Bank habe und diese deshalb per Vollstreckungsentscheid
dazu verpflichtet gewesen sei, Geld an den Beschwerdeführer
auszuzahlen. Weshalb die Bank das Geld nicht bezahlt habe, gehe
aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Dass die be-
troffenen Ministerien versucht hätten, sich mit dem Beschwerdeführer
gütlich zu einigen, lasse eine gleichzeitige Bedrohung des Beschwer-
deführers als wenig wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer
habe verschiedene Vorfälle geltend gemacht, welche alle im Zusam-
menhang mit seinem Problem mit den beiden Ministerien stünden, die-
se Vorbringen aber nicht substanziiert. Eine Verantwortung seines Hei-
matstaates für die vorgebrachten Vorfälle, insbesondere die Bedrohun-
gen und Mordanschläge, sei nicht ersichtlich. Somit erfüllten die Vor-
bringen der Beschwerdeführer weder die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch diejenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2003 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren damali-
gen Vertreter beantragen, die Verfügung des Bundesamtes vom 1. Mai
2003 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Weiteren
seien sie nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Auf die Begründung
und auf die weiteren Eingaben sowie auf die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente und auf die Beweisanträge wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2003 auferlegte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am
20. Juni 2003 einbezahlt.
E.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
fragte das Bundesamt am 2. Dezember 2005 die N._______ an, ob
aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer gemäss der damaligen Bestimmung
von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Die N._______ verneinte mit
Schreiben vom 2. Februar 2006 das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen.
F.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 verneinte die Vorins-
tanz bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer schwerwiegen-
den persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG.
G.
Auf Einladung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahmen
die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
27. März 2006 Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes. Darauf
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
In ihrer, aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin von der
ARK eingeholten ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Mai 2006 be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführern ohne Replikrecht zuge-
stellt.
I.
Die Mutter der Beschwerdeführerin zog mit schriftlicher Erklärung vom
1. Juli 2009 ihre Beschwerde zurück und teilte mit, sie wolle in ihr Hei-
matland beziehungsweise nach R._______ zurückkehren, worauf das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid
vom 13. August als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab-
schrieb {Verfahrens-Nummer}.
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J.
Sohn I._______ der Beschwerdeführer, der mit diesen in die Schweiz
gekommen war und ebenfalls um Asyl ersucht sowie gegen den ableh-
nenden Entscheid des BFF eine Beschwerde eingereicht hatte, zog
diese am 18. August 2009 zufolge der Heirat mit einer S._______
Staatsangehörigen, die in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung
besitzt, zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. August 2009 als durch Rückzug erledigt abge-
schrieben wurde {Verfahrens-Nummer}.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaub-
haftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstim-
mung zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismit-
teln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet,
(Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz,
Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originali-
tät der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149). Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für
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die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270).
4.2 Die Beschwerdeführer wollen in ihrem Heimatland von unbekann-
ten Dritten bedroht worden sein, welche in Beziehung zu den heimatli-
chen Behörden stünden; insbesondere seien drei Mordanschläge auf
den Beschwerdeführer verübt worden. Gemäss EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 ist bei völkerrechtskonformer Anwendung von Art. 3 AsylG
im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention die grundsätzliche flücht-
lingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anzuerkennen
(Praxisänderung; vgl. zuletzt EMARK 2004 Nr. 14; Wechsel von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung fin-
den kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1.). Solcher Schutz kann
durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der auch heute
noch geltenden Rechtsprechung der ARK besonders qualifizierten
Quasi-Staat (vgl. EMARK 2000 Nr. 15, 2004 Nr. 14) - eventuell auch
durch bestimmte internationale Organisationen - gewährt werden (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betrof-
fene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt der
entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im
Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.).
4.3 Den Beschwerdeführern kann, wie sich aus den folgenden Erwä-
gungen ergibt, nicht geglaubt werden, dass sie von unbekannten Drit-
ten verfolgt wurden. So befürchteten die Beschwerdeführer, dass ihre
Kinder in ihrem Heimatland entführt würden. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht nachvollziehbar, dass sie die Töchter des Beschwerdefüh-
rers aus erster Ehe im Heimatland zurückliessen und somit bei Wahr-
unterstellung ihrer Vorbringen jene einer potenziellen Lebensgefahr
aussetzten, zumal sie nach eigenen Angaben und aufgrund der Visa-
erteilung ihr Land unbehelligt und legal verlassen konnten. Gleicher-
massen ungereimt ist der Umstand, wonach der angeblich von drei
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Mordanschlägen betroffene Beschwerdeführer nach der Einreise in die
Schweiz rund drei Monate abwartete, bevor er sein Asylgesuch stellte.
Zudem reiste der Beschwerdeführer im Zeitraum März 1999 bis Juli
2001 mehrmals legal in verschiedene Länder und kehrte jeweils frei-
willig in sein Heimatland zurück, obwohl er dort angeblich verfolgt ge-
wesen sein beziehungsweise sogar in Lebensgefahr geschwebt haben
will. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts vorgebracht, das
die Diskrepanz zwischen angeblicher Bedrohung und Verhalten des
Beschwerdeführers erklären könnte. Dies spricht gegen eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimat-
land. Daran ändern auch die mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 einge-
reichten "Zeugenaussagen" nichts. Zeugen werden von einem Gericht
in einem streng formalistischen Verfahren befragt und dabei auch auf
die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses hingewiesen. Die-
se Anforderungen erfüllen die fraglichen "Zeugenaussagen" offensicht-
lich nicht, zumal es sich nicht um Gerichtsdokumente handelt. Inhalt-
lich vermögen diese Auskünfte von Drittpersonen jedenfalls die oben
erwähnten Ungereimtheiten im Verhalten des Beschwerdeführers nicht
zu erklären. Vielmehr ist festzuhalten, dass es diesem gelang, in ei-
nem Forderungsprozess in seinem Heimatland einen Erfolg zu erzie-
len. Es ist ihm deshalb zumutbar und möglich, für das Eintreiben der
ihm gerichtlich zugesprochenen Geldforderung weiterhin den Rechts-
weg einzuschlagen, mag dieser auch langwierig und kompliziert er-
scheinen. Da keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung des Beschwer-
deführers vorliegt, ist eine solche auch für die Beschwerdeführerin und
Sohn E._______ zu verneinen, leiten doch diese ihre angebliche Ver-
folgung von derjenigen des Beschwerdeführers ab.
4.4 Die Beschwerdeführer sind Muslime und gehören nach eigenen
Angaben der Ethnie der Aserbaidschaner an, welche die Mehrheits-
bevölkerung stellen. Aserbaidschanern, deren Asylgesuche im Aus-
land abgelehnt worden sind, werden bei der Rückkehr in den Heimat-
staat grundsätzlich keine Hindernisse in den Weg gelegt (vgl. den
Country Report on Human Rights Practices 2004 des U.S. Depar-
tement of State zu Aserbaidschan, S. 9), weshalb bei den Beschwer-
deführern auch keine objektiven Nachfluchtgründe gegeben sind.
4.5 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung wei-
terer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003
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Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug
von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen
Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise
abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen
(antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund
bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt
für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die An-
nahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39,
Rz 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162 119 Ib 505 f.). Nach dem Ge-
sagten gilt der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt. Demnach
erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweise; sämtliche Beweisanträge
werden deshalb abgewiesen.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im
Einzelnen einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen
vermöchten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Weiter ist mit Blick auf die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 6.3.3) festzuhalten, dass
deren gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen
würden, falls in Aserbaidschan der medizinische Standard schlechter
als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK
2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin - sollte eine weitere Behandlung notwendig sein - in
ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden
medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per-
son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewalt-
flüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Auslän-
dern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refou-
lement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimat-
staat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf an-
dere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge-
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fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK
1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994
Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
6.3.2 Vorliegend ist nicht von einer durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichneten Situation in
Aserbaidschan auszugehen. Das Ermessen, welches die "Kann-Be-
stimmung" von Art. 83 Abs. 4 AuG den zuständigen Behörden ein-
räumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für
die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland
ergäbe, und die damit verbundenen humanitären Aspekte den
öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der
Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f.,
EMARK 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführer nach der Rückkehr
betroffen sein könnten, stellen sodann keine die Existenz bedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215). Vielmehr ist davon auszugehen, dass insbesondere dank den
Fähigkeiten des Beschwerdeführers als Geschäftsmann der Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz für seine Familie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit möglich sein wird. Ebenso ist von einem verwandt-
schaftlichen beziehungsweise sozialen Beziehungsnetz der Beschwer-
deführer auszugehen, das sie bei der Reintegration in ihrem Heimat-
land unterstützen kann.
6.3.3 Bei der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2003 eine ver-
dächtige Raumforderung der linken Brust entdeckt; die Untersuchung
ergab ein {....}. Die Beschwerdeführerin wurde wegen {....} mit {....} be-
handelt. {....}.
Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten.
Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den
Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die
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ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff.). Nach Abschluss der in der Schweiz vorgesehenen The-
rapie {....}, ist aufgrund der heutigen Aktenlage nicht auf eine ungenü-
gende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatland zu schliessen,
zumal dort nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
über das Gesundheitswesen von Aserbaidschan eine solche möglich
ist. Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter
Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe
beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsyIG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]), was allfällige negative gesundheitliche Folgen
der Rückkehr mildern wird. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet
werden, von der Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis zu
verlangen, zumal sie bis Februar 2009 durch einen Rechtsanwalt
vertreten war und davon auszugehen ist, allfällige, einem
Wegweisungsvollzug widersprechende gesundheitliche
Beeinträchtigungen wären von diesem geltend gemacht worden.
6.3.4 Nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird, ist bei der Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berück-
sichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 2 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e.aa S. 98 f.). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Re-
integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschritte-
nen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen.
Die Verwurzelung der Beschwerdeführer in der Schweiz ist zwar bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland ledig-
lich von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz - und davon ist bei ei-
nem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen - mithin eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
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EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.); diese Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. In casu ist festzustellen,
dass der in das Asylgesuch der Eltern eingeschlossene Sohn mit {....}
in die Schweiz gelangte. Zwar hat er prägende Jahre seiner Kindheit in
der Schweiz verbracht, doch kann nicht in Abrede gestellt werden,
dass altersgemäss der Anschluss an die Eltern noch gross ist und
diese seine wichtigsten Bezugspersonen sein dürften. Sohn
E._______ befindet sich nicht in der Pubertät, so dass der damit ver-
bundene Loslösungsprozess von den Eltern noch nicht stattgefunden
hat. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung für ihn als zumutbar zu
bezeichnen.
6.3.5 In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevan-
ten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den
Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführer
nach Aserbaidschan als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen respektive sich um eine Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe zu bemühen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist.
6.5 Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG ist weg-
gefallen, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen
in der Eingabe vom 27. März 2006 einzugehen.
6.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
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Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Ju-
ni 2003 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf An-
frage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- die N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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