Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6524/2011
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
c/o Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N_______.
D6524/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer liess, durch die Organisation SAJE (Service d'Aide
Juridique Exilées) und vertreten durch seinen in der Schweiz lebenden
Cousin, erstmals mit Eingabe vom 4. Mai 2011 beim BFM ein schriftliches
Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchen.
B.
B.a. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 teilte das BFM dem
Cousin des Beschwerdeführers mit, die Schweizer Vertretung in Tunis sei
aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
in der Lage, Befragungen von Asylbewerbern durchzuführen. Im Weiteren
erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände namentlich
Fragen der Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im
Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat,
öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden
Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Da
das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland einige
entscheidrelevante Fragen offen gelassen habe, wurde dessen Vertreter
ersucht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts eine
ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten bis zum 6.
Oktober 2011 einzureichen.
B.b. Der Vertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom
8. September 2011 (Eingangstempel BFM) fristgerecht vernehmen. Dabei
führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe in Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2011 – eröffnet am 2. November 2011 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
verweigerte dessen Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer, ein ethnischer Bilen römischkatholischen Glaubens,
sei in den Militärdienst eingezogen worden. Im September 2008 sei er
desertiert und illegal in den Sudan ausgereist. Über Libyen sei er nach
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Tunesien gereist. Dort habe er sich beim UNHCR gemeldet und lebe
zurzeit im Flüchtlingslager B._______.
Gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
bewillige das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne,
im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Art. 20 AsylG halte fest, dass einem Gesuchsteller die
Einreise bewilligt werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art 3 AsylG bestehe.
Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend
nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Wie
nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare
Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers
als notwendig erscheinen liesse.
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft.
Den Asylbehörden komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei mit
Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei
mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen,
d.h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne,
beziehungsweise ob den betreffenden Personen – ohne näherer Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E1561/2008 mit weiteren Hinweisen).
Hielten sich Asylgesuchsteller in einem Drittstaat auf, werde im Sinne
einer Regelvermutung davon ausgegangen, dass die betreffende Person
in diesem Drittstaat anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel
zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der
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Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7996/2008 Vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Es seien jedoch die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesen Drittstaat als zumutbar
erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der
gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei,
die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren solle (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21, E. 4, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2.f).
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. September 2011
(Eingangsstempel BFM) liessen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe.
Es bleibe demnach im Folgenden zu prüfen, ob einer Asylgewährung
durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden,
wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März
2011 in Tunesien und habe sich im Flüchtlingslager B._______ beim
UNHCR gemeldet. Die tunesischen Behörden hätten ihm damit Schutz
und Aufenthalt gewährt.
In der oben erwähnten Stellungnahme sei diesbezüglich lediglich geltend
gemacht worden, der Beschwerdeführer habe im Flüchtlingslager keinen
sicheren Unterhalt.
Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM befänden sich noch immer
zahlreiche Flüchtlinge in B._______ in Tunesien. Vor diesem Hintergrund
sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht
einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme, ein weiterer Verbleib in Tunesien sei für den
Beschwerdeführer schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich.
Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vielmehr sei
es ihm zuzumuten, vorderhand in Tunesien zu verbleiben.
Wenn die Einreise gestützt auf die oben erwähnten Bestimmungen
(Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG) nicht
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bewilligt werde, bleibe gemäss ständiger Praxis des BFM in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen
für einen Familiennachzug erfüllt seien (Art. 51 AsylG). Eine Beurteilung
des vorliegenden Gesuches im Rahmen des Familiennachzuges führe
indessen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Frage der Familienzusammenführung werde in erster Linie in Art. 51
AsylG unter der Rubrik "Familienasyl" geregelt. Dabei richteten sich die
Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls nach dem
Aufenthaltsstatus derjenigen Person, die sich bereits in der Schweiz
befänden. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei Ehegatten und
minderjährigen Kindern von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen die
Einreise zu bewilligen, sofern sie durch die Flucht voneinander getrennt
worden seien und sich diese Familienangehörigen im Ausland befänden.
Nach Art. 51. Abs. 2 AsylG könnten andere nahe Angehörige (als die in
Abs. 2 erwähnten Mitglieder der Kernfamilie) Familienasyl erhalten, wenn
besondere Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fielen unter den Begriff der
"anderen nahen Angehörigen" beispielsweise die Geschwister, die
Grosseltern und Pflegekinder (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D395/2009 vom 12. Mai 2009 S. 7). Im zitierten Entscheid komme das
Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass auch unter nahen
Verwandten auf das zusätzliche Erfordernis der "engen Beziehungen"
nicht verzichtet werden könne (a.a.O. S. 16). Innerhalb der Kernfamilie
(Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre
minderjährigen Kinder) bestehe aufgrund der zwischen solchen Personen
oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel
beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung, dass eine enge
Beziehung vorliege. Besondere Umstände könnten diese Vermutung
jedoch beseitigen, so dass auch innerhalb der Kernfamilie nicht immer
von einer engen Beziehung auszugehen sei. Dies beispielsweise dann,
wenn Ehegatten seit Jahren getrennt lebten und kaum Kontakt pflegten.
Ausserhalb dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen
Angehörigen, bestehe eine solche Vermutung jedoch nicht mehr, weil bei
diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorlägen
und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. In diesen Fällen müssten
deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führten, dass von
einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden Person und der in
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der Schweiz lebenden Person auszugehen sei. Zu denken sei dabei
beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer Person aufgrund
einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge einer anderen Person
erfordere beziehungsweise wünschbar mache, oder an nachgewiesenen
regelmässigen und intensiven Kontakten. Ob eine solche enge
Beziehung vorliege, sei aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. S. 17 f.).
Gemäss den Ausführungen gehöre der Beschwerdeführer nicht zur
Kernfamilie seines in der Schweiz lebenden Cousins. Aus den Akten
seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen
würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Cousin ausgegangen werden könne.
Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden
Fall nicht erfüllt.
D.
Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
E.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Cousin durch den neuen Vertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Es sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt. Den Erwägungen der Vorinstanz lasse sich keine praxiskonforme
Prüfung der Gründe für die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts finden. Zudem liessen die Erwägungen zum Vorliegen des
Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG offen, ob und wie
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es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen.
Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge
Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker
ein Entscheid in die individuellen Rechts des Betroffenen eingreift, desto
höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu
stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie
wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM im angefochtenen
Entscheid Genüge getan. Dass das BFM eine andere Schlussfolgerung
zog als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört
werden kann.
5.
5.1. Die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär,
aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, geht der
Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling vor. Die Prüfung des derivativen Einbezugs von
Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige
Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen erfolgt erst, wenn
in Anwendung von Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zuvor festgestellt wurde, dass
die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV1, Art. 17 Abs. 2
AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2007/19 E. 3).
5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch)
nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch
die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl
nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden
lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art.
20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um
Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und
nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über
die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit
anderweitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im
Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen
Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die
Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb
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des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl
nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen
Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu
befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.,
EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK
1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 130 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat).
5.4. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch BVGE 2007/30 E. 5.2). Eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was
vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung B.a vorstehend). Ausserdem hat das
BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.6 f.), was das Bundesamt in casu getan hat.
5.5. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK
2004 Nr. 21 E. 4). In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer
Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in
diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel
zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Falle sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es
aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll
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(vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. sowie die
vorstehenden Ausführungen unter Erwägung C. S. 4 oben).
6.
6.1. Den Akten zufolge befindet sich der Beschwerdeführer seit mehreren
Monaten in Tunesien und hat sich dort im Flüchtlingslager B._______
beim UNHCR registrieren lassen. Die tunesischen Behörden haben ihm
damit Schutz und Aufenthalt gewährt und er ist demnach nicht mit den
Schwierigkeiten illegaler Flüchtlinge konfrontiert und hat völkerrechtlichen
Schutz in einem Drittland gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt zwar nicht, dass die Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in
Tunesien schwierig sind, indes stellen sie die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat nicht grundsätzlich in Frage. Somit erscheint der weitere
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tunesien als zumutbar.
6.2. Es ist somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren,
und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden. Die Vorinstanz hat folglich das
Auslandsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
7.
7.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art.
51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden
Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn
besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2
AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind
insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt,
angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die
anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch
die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise
auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
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Seite 12
7.2. In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der
Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3
S. 191, EMARK 2000 Nr. 11).
7.3. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung
im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen
Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl.
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr.
21 E. 6.c). Besondere Gründe können – in atypischen Einzelfällen – auch
dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten
Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch
die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
8.
8.1. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass
ausserhalb der Kernfamilie, also auch zwischen den übrigen nahen
Angehörigen, die Vermutung, dass eine enge Beziehung vorliegt, nicht
mehr besteht, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine
Abhängigkeiten mehr vorliegen und keine Zweckgemeinschaft
beabsichtigt ist. In diesen Fällen müssten deshalb besondere Umstände
gegeben sein, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung
zwischen der Asyl suchenden Person und der in der Schweiz lebenden
Person auszugehen sei. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass der
Cousin des Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie gehöre. Aus
den Akten seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu
führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Bindung zwischen
den beiden ausgegangen werden könne. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingaben
vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
8.2. Aufgrund der geschilderten Lebensumstände des Beschwerdeführers
in seinem Heimatstaat ergeben sich keine besonderen Gründe, welche
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Seite 13
für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen
würden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für
die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG noch für den
Einschluss des Beschwerdeführers in das Familienasyl gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat somit das Asylgesuch mit
Verfügung vom 1. November 2011 zu Recht abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: