Abtei lung IV
D-6527/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
11. Juni 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6527/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge
am 2. September 2001 und gelangte am 6. September 2001 illegal in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer
Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfah-
renszentrum, EVZ) (...) vom 19. September 2001 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuge-
wiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 4. Oktober
2001 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwer-
deführer bei den Befragungen geltend, seit 1992 oder 1993 Sympathi-
en für die PKK zu haben. Das im Jahre 1998 begonnene Studium
habe er nach 10 Tagen wieder aufgeben müssen, da er Übergriffen
von MHP-Anhängern ausgesetzt gewesen und aus dem Wohnheim
rausgeworfen worden sei. Aufgrund des Studienantritts habe er aber
den Militärdienst bis Ende 2002 verschieben können. 1999 sei er Mit-
glied der HADEP geworden. Er sei verschiedentlich wegen Teilnahme
an Kundgebungen und Feiern für ein paar Stunden festgenommen
worden. Im Frühjahr 1999 seien Angehörige der PKK zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, für ihre Organisation
Kurierdienste zu erledigen. Er habe in der Folge Vertretern der HADEP
in B._______ regelmässig schriftliche und mündliche Nachrichten der
PKK überbracht. Er sei wiederholt kurzfristig festgenommen und kont-
rolliert worden, wenn er die Stadt betreten oder diese verlassen habe.
Deswegen habe er sich bald unter Druck und ausgenutzt gefühlt. Aus
Furcht davor, die PKK könnte es ihm Übel nehmen, habe er es aber
nicht gewagt, diese Kurierdienste aufzugeben. Am 13. August 2001
habe er letztmals eine zu übermittelnde Botschaft der PKK erhalten. Er
sei am folgenden Morgen nach B._______ gefahren, habe den
HADEP-Vorsitzenden informiert und ihm am Nachmittag auf dem
Viehmarkt den Briefumschlag übergeben. Auf der Rückfahrt ins Dorf
sei der Minibus von der Gendarmerie angehalten und die Passagiere
kontrolliert worden. Ihm sei von einem Offizier gesagt worden, dass
man über seine Aktivitäten und Kontakte Bescheid wisse. Er sei mit
einem Pistolenknauf geschlagen worden und habe das Bewusstsein
verloren. Die Gendarmen hätten ihn liegen lassen, und es seien die
Passagiere gewesen, die ihm geholfen hätten, in den Bus zurück zu
gelangen, um die Fahrt ins Dorf fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund
habe er sich bis zum 1. September 2001 in B._______ versteckt und
habe sich tags darauf nach Istanbul begeben und sei noch
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gleichentags ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Mitgliederaus-
weis sowie Kopien seines Aufnahmeformulars und eines Mitgliederre-
gisterauszugs der HADEP zu den Akten.
B.
Das BFF hielt in seiner Verfügung vom 11. Juni 2003 – eröffnet am
17. Juni 2003 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen hätten aufgrund
seiner Angaben (allgemeine Personenüberprüfungen stets im Rahmen
von Strassenkontrollen; konsequente Vorgehensweise der türkischen
Behörden bei Verdacht auf mutmassliche strafbare Handlungen im
Zusammenhang mit illegalen politischen Organisationen; staatsanwalt-
schaftliche Untersuchungen und mehrwöchige Untersuchungshaft bei
konkreten Anhaltspunkten; einfache Mitgliedschaft bei der HADEP ge-
nüge nicht zur Annahme begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung)
nicht ein Ausmass erreicht, dass ihm ein Leben in der Türkei verun-
möglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Den
Vorbringen fehle es an der erforderlichen Intensität. Die Vorfälle im
Jahre 1998 (Studienabruch wegen Übergriffen seitens MHP-Anhänger)
würden drei Jahre vor seiner Ausreise zurückliegen und stünden in
keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit seiner Flucht.
Eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen
Missachtung der Wehrpflicht sei nicht asylrelevant, da sie auf
rechtstaatlich legitimen Gründen beruhe. Zudem würden Fälle von
Refraktion gemäss Erkenntnissen des BFF tolerant behandelt. Ferner
würden die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Nachrichtenübermittlung für die PKK verschiedene Unglaub-
haftigkeitselemente aufweisen (u.a. Schriftlichkeit der Nachrichten-
übermittlung; Angaben zu den Umstände der ausgeübten Tätigkeit zu-
gunsten der PKK im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt seiner Mit-
gliedschaft bei der HADEP; Methode respektive Vorgehensweise bei
der Nachrichtenübermittlung sei unvereinbar mit der allgemeinen Er-
fahrung und widerspreche der Handlungslogik; unglaubhafte Schilde-
rungen im Zusammenhang mit dem Vorfall auf dem Heimweg). Der
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Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden
keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2003 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl
beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Als Beweismittel fanden ein Haftbefehl des Strafgerichts
Nurhak vom 11. Mai 2002, ein Amtsschreiben vom 11. Mai 2002, ein
Bestätigungsschreiben von B.A. und ein Zeitungsartikel aus "Özgür
Politika" vom 7. Mai 2003 Eingang in die Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2003 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2003 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die
beiden auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente (Haftbefehl,
Amtsschreiben) auf den ersten Blick keine objektiven Fälschungsmerk-
male aufweisen würden. Bei näherer Betrachtung seien aber eine Rei-
he von Mängeln ersichtlich. So trage der Haftbefehl eine der türki-
schen Strafprozessordnung widersprechende, falsche Numerierung.
Gewisse Rubriken seien auf praxisfremde Art und Weise ausgefüllt
und darauf genannte Daten liessen sich logisch kohärent nicht mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers verknüpfen. Das Amtsschreiben
nenne weder die Anschrift der ausstellenden Behörde noch diejenige
des Adressaten. Unterzeichnender Amtsträger, Stempel und
angeschriebene Behörde würden logisch nicht zueinander passen. Der
Inhalt des Schreibens sei wirr, was Verfahrensunkenntnis induziere.
Ausserdem seien die Unterschriften beider Dokumente vom
Schriftduktus her identisch, obschon es sich um zwei verschiedene
Personen handle. Schliesslich seien beide Dokumente im Original
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eingereicht worden, obwohl sie als amtsinterne Akten grundsätzlich
nicht im Original erhältlich seien. Eine Gesamtwürdigung der
angeführten Mängel führe zum Schluss, dass es sich bei den
eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Im
Zeitungsartikel werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt und auch
die darin erwähnten Personen seien von ihm im bisherigen Verfahren
nicht erwähnt worden. Dem handschriftlichen Schreiben des
ehemaligen Schulkollegen B.A. komme aufgrund seines
Gefälligkeitscharakters kein objektiver Beweiswert zu. Aus den beiden
Dokumenten liessen sich somit keine Rückschlüsse auf eine allfällige
Verfolgung des Beschwerdeführers ziehen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2003 wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung eine Kopie der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung zur Replik zugestellt.
G.
Am 27. August 2003 liess der Beschwerdeführer seine Stellungnahme
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen, auf die, soweit ent-
scheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. Als Beweismit-
tel wird ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts S.G. vom
25. August 2003 zu den Akten gereicht. Weiter wird der Antrag auf
eine Botschaftsabklärung (Überprüfung der Echtheit der Dokumente)
gestellt.
H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2005 lässt der Beschwerdeführer unter an-
derem um Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Ankara
ersuchen, da er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen des Ver-
dachts, für die Guerilla gearbeitet zu haben, stark gefährdet sei.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2005 wurde in Bezug auf die
Rechtsmitteleingabe und der zwischenzeitlich erfolgten Instruktions-
handlungen festgehalten, dass die von der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 7. August 2003 (vgl. Bst. E) aufgezeigten Fäl-
schungsmerkmale hinsichtlich der auf Beschwerdestufe eingereichten
Dokumente (Haftbefehl des Strafgerichts Nurhak vom 11. Mai 2002,
Amtsschreiben vom 11. Mai 2002) teilweise wenig detailliert bezie-
hungsweise unklar ausgefallen seien (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 28). In Beachtung dieser
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Praxis und der Geheimhaltungsinteressen des Bundes (Art. 27 und 28
VwVG) beziehungsweise zur Vermeidung von Lerneffekten wurde
ergänzend beziehungsweise zu den vorinstanzlichen Ausführungen
präzisierender ausgeführt, dass die im Haftbefehl enthaltenen
Nummerierungen (Strafuntersuchungsnummer der Staatsanwaltschaft,
gerichtliche Untersuchungsnummer, Prozessnummer für das
Hauptverfahren) in strafprozessualer Hinsicht unzutreffend seien und
der türkischen Praxis widersprechen würden. Die Beurteilung des im
Haftbefehl genannten "politischen" Delikts fiele zudem in den
sachlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts. Das für die
Haftprüfung angerufene Gericht würde sodann ein anderes Verfahren
eröffnen und im Haftbefehl auch so kennzeichnen, was vorliegend
nicht der Fall sei. Ferner seien die Rubriken "Straftatbestand" und
"besondere Kennzeichen" in einer unüblichen Art und Weise
ausgefüllt. Schliesslich lasse sich die Untersuchungsnummer in
zeitlicher Hinsicht nicht mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus
der Türkei in Einklang bringen. Im Zusammenhang mit den
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der
Inhalt des Amtsschreibens vom 11. Mai 2002 wirr sei und
Verfahrensunkenntnis induziere, könne sodann ergänzend und
präzisierend angeführt werden, dass sich dieses Schreiben direkt auf
den am gleichen Tag ausgestellten Haftbefehl beziehe. Unklar
respektive unlogisch seien sowohl Aussteller als auch Adressat des
Schreibens (identischer Rundstempel wie auf dem Haftbefehl). Zudem
gehe aus dem Inhalt des Amtsschreibens nicht hervor, ob es sich
dabei um einen Antrag um Ausstellung eines Haftbefehls oder um eine
Bestätigung eines solchen handle. In Bezug auf die Stellungnahme
vom 27. August 2003 (vgl. Bst. G) sei zu bemerken, dass aus dem
eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts S.G. vom 25. August
2003 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 unter der
Anschuldigung, der PKK Hilfe geleistet und Unterschlupf gewährt zu
haben, von Staatssicherheitskräften verhaftet und aus Mangel an
Beweisen wieder freigelassen worden sein soll. Damit werde mithin
implizit auf ein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren im Jahr
2001 verwiesen. Ohne eine gesonderte Frist anzusetzen - der
Beschwerdeführer habe hierzu bereits genügend Zeit gehabt - jedoch
mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, werde der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG) aufgefordert, sich über seinen türkischen Rechtsanwalt
- zu dem er offensichtlich Kontakt habe - entweder allfällige
diesbezügliche Unterlagen zu beschaffen oder nähere Hinweise oder
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Aufschlüsse in diesem Zusammenhang zu liefern.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem
Beschwerdeführer unter Fristansetzung sodann die Gelegenheit
geboten, sich zu den oben festgehaltenen Punkten zu äussern.
J.
Am 8. April 2005 liess der Beschwerdeführer unter Beilage diverser
Beweismittel (unter anderem Schreiben von S.G. vom 6. April 2005)
die Stellungnahme einreichen, auf die, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird.
K.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 28. April 2005 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, auch die nach der ersten Vernehmlassung
(vgl. Bst. E) eingereichten Beschwerdeergänzungen würden keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere werde am
Resultat der internen Dokumentenanalyse festgehalten, woran die
verschiedenen Eingaben und Beweismittel nichts zu ändern
vermöchten. Zum angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden
Strafverfahren (Belastung durch zwei verhaftete PKK-Mitglieder im
Jahre 2001) sowie zur Verhaftung und Freilassung wegen
Beweismassmangels im gleichen Jahr falle auf, dass der türkische
Rechtsanwalt S.G. im Schreiben vom 25. August 2003 (vgl. Bst. G)
keine genauen Angaben (zuständiges Gericht, Verfahrensnummer,
etc.) sowie auch kein genaues Datum zur angeblichen Festnahme des
Beschwerdeführers mache. Auch im Schreiben des S.G. vom 6. April
2005 (vgl. Bst. J) würden genauere Angaben zur Festnahme fehlen.
Allerdings erwähne S.G. neu zwei Festnahmen wiederum ohne
Angabe von präzisen Daten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörungen keine Verhaftung aufgrund von Art. 168
Abs. 2 TStGB (türkisches Strafgesetzbuch) und Art. 8 ZMK
(Antiterrorgesetz) geltend gemacht. Im Gegensatz zu den
Ausführungen von S.G. (hängiges Verfahren gegen den Beschwerde-
führer) sollen gemäss Schweizer Rechtsvertreter keine Verfahrensak-
ten existieren. Was die Ausführungen des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit einer Vertrauensanwältin der
Schweizer Botschaft anbelange, so habe gemäss Aktenlage weder
das BFM noch die ARK die Schweizer Botschaft in Ankara um Abklä-
rungen betreffend den Beschwerdeführer ersucht. Es sei aber nicht
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auszuschliessen, dass tatsächlich eine Vertrauensanwältin im Auftrag
der Schweizer Botschaft in einer anderen Sache Abklärungen in
B._______ getätigt habe. Hinsichtlich der diversen mit Eingabe vom 8.
April 2005 eingereichten Bestätigungsschreiben sei auf die
Überlegungen in der Vernehmlassung vom 7. August 2003 zu
verweisen (vgl. Bst. E).
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2005 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehm-
lassung zur Replik zugestellt.
M.
Am 17. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen, auf die, soweit entschei-
derheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. Erneut wurde der
Antrag auf eine Botschaftsabklärung in der Türkei gestellt.
N.
Am 24. Februar 2006 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht seines
nunmehr neu mandatierten türkischen Rechtsanwalts (M.U.) vom
8. Februar 2006 zu den Akten reichen. Gleichzeitig wird der Antrag um
Einholung von Informationen über einen Vertrauensanwalt der Schwei-
zer Botschaft in Ankara wiederholt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
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und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann daher vorab auf die zutreffenden und unter Angabe der je-
weiligen Fundstellen im Protokoll gemachten Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
daran etwas zu ändern. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen
zur fehlenden Asylrelevanz einzelner Vorbringen des
Beschwerdeführers (Militärdienst, Studienabruch) ist zunächst zu
bemerken, dass in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu diesen
Begründungselementen unterbleiben. Im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft zur HADEP sind die Ausführungen in der Beschwerde
ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Begründung
beziehungsweise deren Feststellungen zu entkräften oder gar zu
beseitigen. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers kann ent-
nommen werden, dass er – insbesondere auf seinem Weg nach
B._______ – regelmässigen Kontrollen und kurzfristigen Festnahmen
ausgesetzt gewesen war. Gemäss seinen Aussagen wurde die HADEP
respektive er selber im Zusammenhang mit seinen zahlreichen
Botengängen zu deren Parteigebäude, wo er jeweils einen Termin für
die Übergabe der schriftlichen Informationen mit dem Vorsitzenden
dieser Organisation in der Stadt auf dem Viehmarkt oder
Gemüsegrossmarkt vereinbarte, stets beschattet. Ebenfalls geht aus
dem Protokoll beim Kanton hervor, dass die Behörden über die
Aktivitäten des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge Bescheid
wussten (kant. Protokoll S. 7, 10 und 11). Unüberbrückbare Er-
schwernisse beziehungsweise ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in
der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht hätten, sind
ihm daraus indes nicht entstanden. Der mit Zitaten aus der Rechtslite-
ratur (Handbuch des UNHCR, Werenfels) untermauerte Einwand in
der Beschwerde, wonach für die Beurteilung der Verfolgungsfurcht
nicht einfach eine pauschalisierende Behauptung gemacht werden
könne, geht nach dem Gesagten fehl. Im Wissen um die rigorose Vor-
gehensweise der türkischen Behörden gegenüber Personen, die dem
Verdacht verbotener politischer Aktivitäten ausgesetzt sind oder deren
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politische Gesinnung den Behörden bekannt ist und missbilligt wird,
erfährt diese Sichtweise noch an Gewicht. Ebenfalls sind vor diesem
Hintergrund die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerung in Be-
zug auf die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der HADEP be-
ziehungsweise dessen eher geringen Exponiertheitsgrades im Dienste
dieser Organisation sowie die Unbegründetheit einer künftigen Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft bei
dieser Partei nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen in diesem Zu-
sammenhang gilt es nicht zuletzt auch den Umstand, dass das vom
türkischen Verfassungsgericht verfügte Verbot der HADEP zu einem
Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beschwerdeführer bereits während
beinahe anderthalb Jahren in der Schweiz weilte.
4.3 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselemente vermag dieser auf Beschwerdestufe
ebenfalls nicht zu entkräften. Die diesbezüglichen Ausführungen
erweisen sich als nicht stichhaltig und wenig überzeugend
beziehungsweise müssen als unbehelfliche Erklärungsversuche
gewertet werden. Im Zusammenhang mit dem ausserordentlichen
günstigen Ausgangsort ([...]; Herkunftsort des Beschwerdeführers) für
persönliche Botendienste erweist sich die Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe als nicht nachvollziehbar. So soll der
gefährlichste Teil der Informationsübermittlung die Strasse zwischen
(...) und B._______ gewesen sein, wo häufig Personenkontrollen und
weniger Kontrollen hinsichtlich mitgeführter Gepäckstücke
durchgeführt worden seien. Die anschliessenden Ausführungen,
wonach das Augenmerk der Gendarmen dabei auf allfällig mitgeführte
Waffen, Sprengstoff, verdächtige Geräte und illegales Pro-
pagandamaterial gerichtet gewesen sei, lassen sich mit den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zur Art und Weise der Informations-
übermittlung sowie vor dem Hintergrund der Kenntnis der Behörden
über dessen Aktivitäten – ungeachtet der Benützung eines privaten
oder öffentlichen Verkehrsmittels – nur schwer vereinbaren bezie-
hungsweise erweisen sich als unverständlich (kant. Protokoll S. 10; vgl.
auch E. 4.2). In diesem Zusammenhang erscheint beispielsweise
realitätsfremd, dass die Gendarmen die Briefe für die HADEP (der
Beschwerdeführer will 8 – 10 solche Botengänge unternommen
haben) anlässlich der Kontrollen (welche "in den meisten Fällen"
stattgefunden haben sollen; vgl. kant. Prot. S. 10 f.) nicht beim
Beschwerdeführer gefunden haben wollen.
Zu keiner anderen Beurteilung führen die Vorbringen des
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Beschwerdeführers in der Beschwerde rund um die Umstände –
insbesondere um den Gesichtspunkt der Häufigkeit – der Überbrin-
gung respektive des Austausches der in einem Briefumschlag enthal-
tenen schriftlichen Informationen. Es ist schlichtweg nicht einzusehen,
dass der Beschwerdeführer zunächst mit dem Vorsitzenden der HA-
DEP im Parteigebäude den Treffpunkt für die Übergabe der Informatio-
nen vereinbart haben soll, mithin die Aufmerksamkeit seiner "Beschat-
ter" beim Betreten des Gebäudes auf sich gelenkt haben will, um an-
schliessend beim Verlassen des Gebäudes diesen bis zum Übergabe-
zeitpunkt und -ort der Informationen als "Lockvogel" zu dienen (kant.
Protokoll S. 9 und 10). Stellt man darüberhinaus die zu diesem
Zeitpunkt gegebene Brisanz eines Informationsaustausches unter dem
Blickwinkel der beteiligten Gruppierungen (PKK und HADEP) auf der
einen Seite und dem nachhaltigen Interesse der türkischen Behörden
an der Bekämpfung der PKK auf der anderen Seite in Rechnung, so
muss eine derart vom Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden der
HADEP an den Tag gelegte Verhaltensweise als vollkommen
realitätsfremd und damit unglaubhaft angesehen werden. Mutmassend
und in den Akten keine Stütze findend erweist sich nach dem oben
Gesagten nicht zuletzt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er anlässlich der Kontrolle des Minibusses auf seiner
Heimfahrt von einem ziemlich jungen Offizier geschlagen worden sei
und aufgrund dessen Gewissensbissen wegen allfälliger Folgen des
Schlages nicht in Untersuchungshaft genommen worden sei (kant.
Protokoll S. 7 und 10).
4.4 Zu den auf Beschwerdestufe zur Untermauerung des geltend ge-
machten Sachverhalts eingereichten Dokumente (Haftbefehl des Straf-
gerichts Nurhak vom 11. Mai 2002, Amtsschreiben vom 11. Mai 2002)
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei diesen Beweismit-
teln um Fälschungen handelt. Die Vorinstanz zeigte anhand der vorge-
nommenen Dokumentenanalyse in der Vernehmlassung vom 7. August
2003 (vgl. Bst. E) die einzelnen Fälschungsmerkmale auf. Dem Ein-
wand in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. August
2003, wonach die Beanstandungen nicht nachvollziehbar seien, wurde
insofern Rechnung getragen, als dass dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung der ARK vom 24. März 2005 (vgl. Bst. I) ergänzend
und in präzisierender Darlegung der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sungsausführungen nochmals Gelegenheit geboten wurde, zum Fäl-
schungsvorwurf Stellung zu nehmen, was mit Eingabe vom 8. April
2005 geschah. Die Einwände in den beiden Stellungnahmen sind
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indes nicht geeignet, Zweifel am Fälschungsvorwurf aufkommen zu
lassen. So beruhen die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz hauptsächlich auf Mutmassungen
oder Behauptungen, die die Feststellungen des BFF nicht zu entkräf-
ten oder gar zu widerlegen vermögen (u.a. BFF gehe bei der Doku-
mentenanalyse von Mustervorlagen aus; mögliche regionale Unter-
schiede bei der Nummerierung von Verfahren; formelle und/oder ortho-
graphische Mängel in den Formularen aufgrund ungenügender, allge-
meiner juristischer Ausbildung der türkischen Beamten; Regelvermu-
tung des BFF, wonach amtsinterne Dokumente im Original nicht einge-
reicht werden könnten; Bestätigungsschreiben des türkischen Famili-
enanwalts über ein laufendes Strafverfahren im Jahre 2001; Fehlen
detaillierterer Angaben hierzu).
Nicht anders verhält es sich mit der Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur Zwischenverfügung der ARK vom 25. März
2005 (vgl. Bst. I). Hinsichtlich der Praxis der türkischen Justiz bei der
Nummerierung der Strafuntersuchungen, dem Zuständigkeitsbereich
der einzelnen Gerichte und den Verfahrensfragen wird nunmehr
Unkenntnis eingestanden. Die als Mutmassungen und Behauptungen
bezeichneten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
diesbezüglichen Replik werden somit bestätigt (vgl. oben). Ferner legt
der Beschwerdeführer überhaupt nicht konkret dar, wie er - entgegen
der tatsächlichen Wirklichkeit türkischer Justizabläufe respektive
-gegebenheiten - dennoch in den Besitz der amtsinternen Unterlagen
im Original gelangt sein will. Auch nimmt er zu entscheidenden
Mängeln bei den besagten Dokumenten entweder nicht
nachvollziehbar Stellung (u.a. Ausführungen zur Untersuchungs-
nummer im Zusammenhang mit dem Festnahmezeitpunkt des Be-
schwerdeführers im Mai 2001 und dessen unmittelbaren Ausreise da-
nach) oder bedient sich wiederum lediglich mutmassender respektive
ausweichender und teils unterschiedlicher Antworten (u.a.
Ausführungen im Zusammenhang mit der Einleitung einer
Untersuchung im Jahre 2002; Unterschied zu den gestützt auf das
Bestätigungsschreiben des türkischen Familienanwalts gemachten
Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. August 2003;
Ausführungen zum gleichen Ausstellungsdatum und Rundstempel der
beiden Dokumente; Ausführungen zum Nichtvorhandensein von
Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahre 2001
und der anschliessenden Freilassung).
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Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen des Beschwer-
deführers in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2005 zur vorinstanzli-
chen Zusatzvernehmlassung vom 28. April 2005 (vgl. Bst. K). Eine
konkrete Auseinandesetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz
unterbleibt und die nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden
Argumente erwecken vielmehr den Eindruck, bisherige aufgrund der
verschiedenen Eingaben divergierend ausgefallenen
Begründungselemente, nachträglich anzupassen. Angesichts dieser
Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in
seiner Zusatzvernehmlassung verwiesen werden. Nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem mit
Eingabe vom 24. Februar 2006 eingereichten Anwaltsschreiben von
M.U. vom 8. Februar 2006, welcher vom Beschwerdeführer
zwischenzeitlich neu mandatiert wurde. Dieses muss unter anderem
aufgrund seines Inhalts (allgemeine Ausführungen zu Art. 5271 des
türkischen Strafgerichtsrechts; zuständige Gendarmeriekommando
Nurhak für Akteneinsichtnahme) als blosses Gefälligkeitschreiben
angesehen werden. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass aufgrund der Verwendung von unechten
Dokumenten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
massgeblich erschüttert ist, zumal für die Verwendung von unechten
Urkunden weder objektiv noch subjektiv achtenswerte
Rechtfertigungsgründe bestehen. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht nach dem Gesagten sodann ebensowenig Anlass, dem in
diesem Zusammenhang wiederholt gestellten Ersuchen um Vornahme
von Abklärungen in der Türkei, stattzugeben. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen und die als gefälscht erkannten Urkunden sind
einzuziehen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die
übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht daher nicht ein-
gegangen zu werden.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Weder
sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden
solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls ge-
schlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt
über eine solide schulische Ausbildung (Maturand) und ging die letzten
drei Jahre vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater einer
Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft nach. Während seines
Aufenthalts in der Schweiz konnte er zusätzliche Erfahrungen im
Erwerbsleben sammeln. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz
(...) zurück greifen, was ihm eine Reintegration zweifelsohne
erleichtern wird. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass seine in
Europa mit Aufenthaltsregelungen lebenden Verwandten (...) ihm bei
der Rückkehr in die Türkei in einer Anfangsphase zur Überbrückung
allfälliger Schwierigkeiten (finanziell) unterstützend zur Seite stehen
dürften. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sind die als gefälscht
erkannten Dokumente (Haftbefehl des Strafgerichts Nurhak vom
11. Mai 2002, Amtsschreiben vom 11. Mai 2002) einzuziehen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bisher entstandenen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). In Fällen mutwilliger Prozessführung, wozu auch bewusste
Falschangaben und die Einreichung gefälschter Beweismittel zu
zählen sind, kann eine erhöhte Spruchgebühr verlangt werden,
weshalb vorliegend die Kosten auf insgesamt Fr. 1'200.-- anzusetzen
sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die in Erwägung 8 erwähnten Dokumente werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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