T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6527/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
D-6527/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ vom 3. Juli 2013 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei
chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf D._______ im Bezirk E._______ (Präfektur F._______, Provinz
G._______). Sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen. Ob ein Familienbüchlein existiere, wisse sie nicht. Ihre Mutterspra-
che sei Tibetisch. Sie sei nie zur Schule gegangen, sondern ein Onkel, der
Mönch sei, habe ihr das Lesen und Schreiben der tibetischen Sprache bei-
gebracht. Chinesisch könne sie sprechen, aber nicht gut lesen. Sie habe
mit ihren Eltern und (…) Geschwistern zusammengelebt. Sie hätten Vieh-
zucht und Ackerbau betrieben. Sie habe keiner politischen Gruppierung
angehört und sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Im September
2011 habe sie in vier oder fünf Nächten allein in E._______ etwa tausend
Flugblätter mit dem Foto des Dalai Lama und der Aufforderung an die Chi-
nesen, mit der Ausbeutung der Bodenschätze und Rodung der Wälder in
Tibet aufzuhören, aufgehängt. Geschrieben und kopiert habe die Plakate
ihr Cousin H._______ Nach etwa fünf oder sechs Monaten habe ihr Vater
sie zur Flucht aufgefordert, da die Polizei wisse, dass sie die Flugblätter
aufgehängt habe. Etwa zwei Wochen später – am 6. Mai 2012 – habe sie
ihr Heimatdorf verlassen. Nach einer sechstägigen Busreise sei sie nach
I._______ gelangt und mit einem gefälschten Passierschein in einem LKW
an die nepalesische Grenze weitergefahren. Am 12. Mai 2012 habe sie Ne-
pal erreicht. Dort habe sie ein Jahr lang bei einem entfernten Verwandten
gelebt und während dieser Zeit (…) gelernt. Am (…) Juni 2013 sei sie von
Nepal aus mit einem gefälschten chinesischen Pass, der ihr Foto getragen
habe, in ein ihr unbekanntes, chinesischsprachiges Land geflogen. Via ein
weiteres asiatisches Land sei sie in ein westliches Land geflogen (laut Pas-
seintrag: J._______). Am folgenden Tag (21. Juni 2013) sei sie im Zug von
der hiesigen Polizei aufgegriffen worden. Mit ihren Eltern habe sie seit dem
Verlassen Nepals keinen Kontakt gehabt. Der Schlepper habe alle Num-
mern in ihrem Mobiltelefon gelöscht und sie kenne keine auswendig.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2013 trat das vormalige BFM im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach J._______ an.
D-6527/2015
Seite 3
Nach verstrichener Überstellungsfrist aufgrund einer Erkrankung der Be-
schwerdeführerin hob das BFM die Verfügung vom 25. November 2013 am
14. März 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
BFM um Änderung ihres Geburtsjahres ([…] statt […]).
C.b Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, für eine Änderung der von ihr auf dem Personalienblatt vom 21. Juni
2013 und dem Befragungsprotokoll vom 3. Juli 2013 unterschriftlich bestä-
tigten Personalien werde ein amtliches Originaldokument benötigt.
D.
Am 2. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM vertieft zu
ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe
während eines Spitalaufenthalts in der Schweiz Besuch von Mitgliedern ei-
nes Vereins aus E._______ stammender Personen erhalten. Diese hätten
vergeblich versucht, Kontakt zu ihren Eltern herzustellen. Mit ihrer in
I._______ lebenden Tante sei die Kontaktaufnahme aber geglückt. Über
die Vorsteherin des besagten Vereins habe sie Fotos des Elternhauses und
der Umgebung erhalten. Das Familienbüchlein habe nicht beschafft wer-
den können. Von der Vereinsvorsteherin habe sie erfahren, dass sie (die
Beschwerdeführerin) im Familienbüchlein gestrichen worden sei, nachdem
ihre Eltern den chinesischen Behörden gegenüber gesagt hätten, sie sei
gestorben. Wie die Vereinsvorsteherin an diese Information gelangt sei,
wisse sie nicht. Sie verfüge über Chinesischkenntnisse, da sie im Kindes-
alter mit chinesischen Kindern gespielt habe. Zudem habe sie bei Besu-
chen bei ihrer Grossmutter ferngesehen. Ihre Familie habe keine Geldnöte
gehabt, da ihr Vater nebst der Feldarbeit auch Handel mit (…) betrieben
habe. Seit die Chinesen 1959 nach Tibet gekommen seien, würden die Ti-
beter unterdrückt. Ihr verstorbener Grossvater sei von den Chinesen als
Feind betrachtet worden. Sie persönlich habe wegen ihres Grossvaters
keine Probleme mit den Behörden gehabt. Bis 2011 habe sie sich nie poli-
tisch betätigt. Im September 2011 habe sie dann in einer einzigen Nacht
an verschiedenen Orten in und um den Bezirkshauptort E._______ Plakate
aufgehängt und verstreut. Die Flugblätter hätten die Rückkehr des Dalai
Lama, Freiheit für Tibeter und den Stopp von Zwangsumsiedlungen, Mine-
ralienabbau und Abholzung gefordert. Ihr Bruder H._______ habe ihr beim
Schreiben und Tragen der Plakate geholfen. Um ihn zu schützen, habe sie
diese aber allein aufgehängt; H._______ habe sich derweil hinter einem
D-6527/2015
Seite 4
Haus versteckt. Etwa sechs oder sieben Monate später hätten ihr ihre El-
tern gesagt, dass die Gefahr bestehe, dass die Sicherheitsbehörden nach
ihr suchen würden. Wie die Behörden zur Erkenntnis gelangt seien, dass
sie für die Plakataktion verantwortlich sei, wisse sie nicht; vermutlich über
den Chinesen, in dessen Kopierladen sie die Plakate im Bezirkshauptort
vervielfältigt habe. Der Mann ihrer Grossmutter – diese habe nach dem Tod
des Grossvaters wieder geheiratet – sei von einem ihm bekannten Polizis-
ten gewarnt worden, dass nach ihr respektive einem Mädchen gesucht
werde. Sie sei noch fünfzehn Tag in ihrem Heimatdorf geblieben. In dieser
Zeit sei zwar kein Polizist nach D._______ gekommen, aber ihre Eltern
hätten sie dennoch zur Flucht aufgefordert, da die Gefahr einer Festnahme
zu gross gewesen sei. Auch H._______ habe weggehen müssen. Über
dessen Schicksal gebe es widersprüchliche Angaben (Versteck, Tod, Haft).
Sie sei mit einem LKW nach I._______ gefahren und von dort aus zur ne-
palesischen Grenze gelangt, die sie zu Fuss überquert habe. Nach ihrer
Ankunft in Nepal habe der Mann, bei dem sie gewohnt habe, bei ihr zu
Hause angerufen. Ihre Familie habe ihr signalisiert, sich nicht mehr zu mel-
den. Diese Reaktion zeige, dass nach ihr gesucht werde.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (Fotos [Kopien], Arztberichte) verwiesen (vgl.
vorinstanzliche Akten A6, A33 und A34).
E.
E.a Mit Verfügung vom 10. September 2015 – eröffnet am 14. September
2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle. Das Asylgesuch lehnte es ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig erachtete und die Beschwerdeführerin vorläufig aufnahm.
E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvor-
bringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Ihre
diesbezüglichen Aussagen würden erhebliche Widersprüche und unlogi-
sche Elemente aufweisen. Zudem mangle es ihren Ausführungen an Sub-
stanz, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Fluchtvorbrin-
gen konstruiert seien. Da die Beschwerdeführerin aber aufgrund der illega-
len Ausreise aus China begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr flücht-
lingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, liege ein die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründender subjektiver
D-6527/2015
Seite 5
Nachfluchtgrund vor. Von der Asylgewährung sei sie indes gestützt auf
Art. 54 AsylG auszuschliessen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug sei indes aufgrund der Flüchtlingseigenschaft als un-
zulässig zu erachten und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin sie um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersuchte. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Darüber hinaus beantragte sie die Berichtigung ihres Geburtsdatums.
F.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im vorinstanzli-
chen Verfahren sei es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Die
Dolmetscherin bei der Befragung habe einen anderen tibetischen Dialekt
gesprochen. Dies könne leicht zu Übersetzungsfehlern führen. Das Befra-
gungsprotokoll sei ihr zudem nicht rückübersetzt worden. Bei der Anhörung
seien ihr gewisse Fehlübersetzungen aufgefallen, da sie bereits etwas
Deutsch verstanden habe. Sie habe ausführlich von der Plakataktion er-
zählt und Rückfragen beantwortet. Der Widerspruch bezüglich der Dauer
der Aktion basiere auf einem Übersetzungsfehler. Die Aktion sei in einer
einzigen Nacht erfolgt und habe vier bis fünf Stunden gedauert. Bei
H._______ handle es sich um ihren Cousin; in der tibetischen Sprache
werde für den Cousin dasselbe Wort wie für den Bruder verwendet. Sie
habe H._______ nicht mehr als nötig gefährden wollen, weshalb er ihr zwar
beim Ausarbeiten, Vervielfältigen und Tragen, aber nicht beim Aufhängen
der Flugblätter geholfen habe. Sie habe die Plakate nicht nur aufgeklebt,
sondern auch verstreut. So sei es ihr möglich gewesen, tausend Flugblät-
ter in einer Nacht zu verteilen. Bezüglich des Transportmittels, mit dem sie
nach I._______ gelangt sei, habe sie bei beiden Befragungen dasselbe
Wort benutzt, so dass der Widerspruch (Bus, LKW) aus einer Überset-
zungsungenauigkeit resultieren müsse. Da H._______ erst kurz vor der
Plakataktion von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt und daher den
Dorfbewohnern nicht bekannt gewesen sei, sei es verständlich, dass an-
fangs vor allem sie ins Visier der Behörden geraten sei. Wie die Behörden
auf sie gekommen seien, wisse sie nicht. Sie vermute lediglich, dass der
Kopierladenbesitzer sie verraten haben könnte. Das Schicksal von
H._______ sei ihr nicht bekannt. Es sei aber anzunehmen, dass der Ko-
pierladenbesitzer auch ihn verraten haben könnte. Bei der Befragung habe
D-6527/2015
Seite 6
sie lediglich geschätzt, wann sie von der Fahndung erfahren habe; in Wahr-
heit sei dies wohl etwa acht Monate nach der Plakataktion gewesen. Wes-
halb die Behörden sie während dieser Zeit nicht zu Hause gesucht hätten,
wisse sie nicht; sie kenne die Fahndungsmethoden nicht. Mittlerweile habe
sie aber erfahren, dass die Behörden bei ihren Eltern nach ihr gefragt hät-
ten. Als ihre Eltern geantwortet hätten, sie sei tot, hätten die Behörden ihre
Geburtsurkunde verbrannt. Mit diesem Akt sei ihre Identität aus den chine-
sischen Registern gelöscht worden. Da sie bereits im Zeitpunkt der Flucht
begründete Angst vor Verfolgung gehabt habe, sei ihr Asyl zu gewähren.
Hinsichtlich des Geburtsjahrs, das auf den hiesigen Dokumenten falsch
eingetragen worden sei, verweise sie auf das beiliegende ärztliche Schrei-
ben vom 13. Oktober 2015, das bestätige, dass sie jünger erscheine.
Auf die weitere Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 hiess der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Am 4. Dezember 2015 stellte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
I.
I.a Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind zur Welt.
I.b Mit Schreiben vom 18. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin
beim SEM um Einbezug ihres Kindes in ihre Flüchtlingseigenschaft.
I.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 anerkannte das SEM das Kind der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und nahm
dieses ebenfalls vorläufig auf.
D-6527/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. Das nach Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung geborene Kind der Beschwerdeführerin ist
in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin um Berichtigung ihres Ge-
burtsdatums ist festzustellen, dass das SEM diesbezüglich keine Verfü-
gung erlassen hat, womit es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt
fehlt. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr
rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
D-6527/2015
Seite 8
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.2 Die Beschwerdeführerin monierte, es sei im vorinstanzlichen Verfahren
zu Verständigungsproblemen gekommen und ihr sei das Protokoll der Be-
fragung nicht rückübersetzt worden, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt
worden sei. Diese Einwände finden in den Akten keine Stütze. Die Be-
schwerdeführerin gab zu Beginn der Befragung vom 3. Juli 2013 zu Proto-
koll, den Übersetzer gut zu verstehen (vgl. A6 S. 2), und bestätigte am
Ende, alles verstanden zu haben (vgl. A6 S. 10). Auch bestätigte sie unter-
schriftlich, dass ihr das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache (Tibe-
tisch) rückübersetzt worden sei (vgl. A6 S. 10). Sie habe alle Fluchtgründe
vortragen können, und weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den
Heimatstaat sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl. A6 S. 9). Den Überset-
zer bei der Anhörung vom 2. Oktober 2014 verstand die Beschwerdeführe-
rin ebenfalls (vgl. A33 S. 1 F1) und sie gab zu Protokoll, es gebe keine
weiteren, noch nicht erwähnten Gründe, die gegen eine Rückkehr in den
Heimatstaat sprechen würden (vgl. A33 S. 16 F131). Die Beschwerdefüh-
rerin konnte somit ihre Asylgründe umfassend schildern. Das SEM erach-
tete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechts-
genüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Wür-
digung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-6527/2015
Seite 9
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete
Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wo-
nach sie im September 2011 Flugblätter aufgehängt habe und deshalb von
den chinesischen Behörden gesucht worden sei, als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 6.2).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
D-6527/2015
Seite 10
Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2015 sind keine stichhaltigen Ent-
gegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der ange-
fochtenen Verfügung hinsichtlich des Asyls herbeizuführen.
6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeu-
gen vermögen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmi-
ges Bild. Auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin den von
der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht Substanziel-
les entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausfüh-
rungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
vom 13. Oktober 2015 sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen die
Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So vermag die Erklärung der Be-
schwerdeführerin, die widersprüchlichen Angaben zum Hergang der Pla-
kataktion im September 2011 würden auf Verständigungsschwierigkeiten
bei den Befragungen beruhen, nicht zu überzeugen, bestätigte sie doch
unterschriftlich – nach den erfolgten Rückübersetzungen – die Richtigkeit
ihrer Aussagen bei den Befragungen vom 3. Juli 2013 und 2. Oktober 2014
(vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 4.2). Es mag zwar durchaus
zutreffen, dass in der tibetischen Sprache für den Cousin und den Bruder
ähnlich lautende Worte verwendet werden, jedoch vermag die Beschwer-
deführerin mit diesem Hinweis die Widersprüche bezüglich der Rollenver-
teilung von H._______ und ihr bei der Plakataktion nicht aufzulösen. Dem
SEM ist zuzustimmen, wonach das Aufhängen von tausend Plakaten innert
weniger Stunden durch eine einzelne Person nicht realistisch erscheint.
Die Angabe der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom
13. Oktober 2015, sie habe die Plakate teils auch verstreut, vermag das
besagte Vorbringen nicht realistischer erscheinen zu lassen, bleibt das Auf-
kleben einer immer noch sehr grossen Anzahl Plakate mittels eines aus
Mehl angerührten Klebstoffs doch zeitaufwändig, ganz abgesehen vom
Zeitbedarf für die Fussmärsche zwischen den Ortschaften, in denen die
Aktion in der besagten Nacht stattgefunden habe (vgl. A33 S. 9 F66). Dass
die chinesischen Behörden nach der Aktion im September 2011 nach ihr
persönlich gefahndet hätten, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu
substanziieren. Ihre diesbezüglichen Angaben blieben äusserst vage und
gingen nicht über Vermutungen hinaus. Die geäusserte Vermutung, der
Kopierladenbesitzer könnte sie verraten haben, vermochte die Beschwer-
deführerin mit nichts zu untermauern, gab sie doch an, den Kopierladen-
besitzer nicht zu kennen (vgl. A33 S. 10 F77), so dass nicht ersichtlich ist,
D-6527/2015
Seite 11
weshalb dieser in der Lage gewesen sein sollte, sie, die nicht in der glei-
chen Ortschaft gewohnt habe, den Behörden gegenüber namentlich zu
nennen. Auf Rückfrage relativierte sie denn auch die Warnung des Polizis-
ten gegenüber dem Ehemann der Grossmutter, wonach dieser nicht konk-
ret von ihr, sondern nur von der Suche nach einem Mädchen gesprochen
habe (vgl. A33 S. 11 F87). Im Übrigen äusserte sie sich zur Frage, wann
sie von der Suche nach ihr erfahren habe, widersprüchlich. Die Erklärung
in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei der Angabe bei der Befra-
gung vom 3. Juli 2013, fünf oder sechs Monate nach der Plakataktion von
der Suche erfahren zu haben, lediglich um eine (falsche) Schätzung ge-
handelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass es
sich um den fluchtauslösenden und damit einen einschneidenden Moment
gehandelt habe, wäre anzunehmen, dass sich dieser nachhaltig im Ge-
dächtnis eingeprägt hätte, so dass eine widerspruchsfreie Darstellung er-
wartet werden dürfte. Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben
zufolge immer – auch nachdem sie von der Suche nach ihr erfahren habe
– an ihrem Wohnort auf, ohne dass die Polizei erschienen wäre; bis zu ihrer
Ausreise Mitte Mai 2012 habe nie jemand bei ihr zuhause nach ihr gefragt.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsäch-
lich von den chinesischen Behörden wegen einer im September 2011 er-
folgten Plakataktion gesucht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass in
der mehrmonatigen Zeitspanne bis zu ihrer Ausreise konkrete Fahndungs-
massnahmen erfolgt wären. Schliesslich vermögen weder die Fotos des
Elternhauses und der Umgebung noch die unbelegte Behauptung, ihr
Name sei im Familienbüchlein gestrichen respektive ihre Geburtsurkunde
verbrannt worden, die Fahndung nach der Beschwerdeführerin zu belegen.
6.3 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
mittels den geltend gemachten Fluchtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-6527/2015
Seite 12
7.2 Vorliegend hat das SEM festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund illegal erfolgter Ausreise aus China befürchten muss, bei einer (hy-
pothetischen) Rückkehr nach China flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung ausgesetzt zu werden und daher die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Wie vorstehend
ausgeführt, begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls. Das SEM hat daher das Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling
verfügt. Das Kind hat das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2017 in die
Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen und ebenfalls vorläufig auf-
genommen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen
Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist
jedoch auf den von der Beschwerdeführerin gesetzten subjektiven Nach-
fluchtgrund der illegalen Ausreise aus China zurückzuführen (vgl. die vor-
stehenden Ausführungen unter E. 7.2). Das SEM hat dieser Gefährdung
Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Einbezug
des Kindes mit Verfügung vom 5. Mai 2017).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
D-6527/2015
Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Be-
schwerdeführerin jedoch am 22. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6527/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr
Versand: