Abtei lung IV
D-6528/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
sowie die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFF vom 23. April 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6528/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufol-
ge am 18./19. August 2001 und gelangten nach (Land), wo sie sich
einige Zeit aufhielten. Am 9. September 2001 verliessen sie (Land) auf
dem Luftweg und gelangten am 11. September 2001 illegal in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach einer
Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfah-
renszentrum, EVZ) F._______ vom 20. September 2001 wurden die
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie
am 8. November 2001 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machten die Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, sie
seien Tadschiken und hätten zuletzt in Kabul gewohnt. Er (der
Beschwerdeführer) habe seit 1982 bei den Mudjahedin unter Massud
im Widerstand gegen die Russen gedient. Aufgrund seiner
Schulbildung habe er Büroarbeiten verrichtet. Nach der Eroberung
Kabuls (1992) habe er beim Sicherheitsministerium im Aussenbereich
als Leiter der Dokumenten- und Kommunikationsabteilung gearbeitet.
Nach der Entmachtung durch die Taliban (1996), sei er mit Massud in
den Pandshir zurückgekehrt, wo er bis 1997 an gleicher Stelle tätig
und zusätzlich Mitarbeiter beim Verteidigungsministerium im Bereich
Technik und Waffen gewesen sei. Danach habe er drei Jahre Dienst an
der afghanisch-tadschikischen Grenze verrichtet und sei dann in den
Pandshir zurückgeschickt worden, wo er wieder in den
Sicherheitsdienst zu seiner früheren Tätigkeit gewechselt habe.
Ungefähr im September oder Oktober 2000 habe man ihn nach Kabul
geschickt, um über die Taliban Nachrichten zu sammeln. Nachdem
sein Kurier von den Taliban festgenommen worden sei, habe die
Taliban ihn zu Hause in Kabul gesucht. Er habe mit seiner Familie zu
einem Freund flüchten können und sei kurz darauf nach Pakistan
ausgereist.
Sie (die Beschwerdeführerin) führte aus, bis 1996 bei ihren Eltern in
Kabul gelebt und sich nach dem Einmarsch der Taliban in den
Pandshir begeben zu haben, wo sie dann den Beschwerdeführer
geheiratet habe. Sie sei mit ihm im Jahre 2000, ohne von dessen
Agententätigkeit gewusst zu haben, wieder nach Kabul gegangen. Dort
habe sie unter anderem Kinder aus der Nachbarschaft unterrichtet.
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B.
Am 24. April 2002 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen
Ereignisse in Afghanistan sowie seiner bisherigen Aussagen während
des Asylverfahren vom Dienst für Analyse und Prävention des Bundes-
amtes für Polizei befragt.
C.
Am 19. August 2002 wurde in F._______ der Sohn Sadid geboren.
D.
Das BFF hielt in seiner Verfügung vom 23. April 2003 - eröffnet am
24. April 2003 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand (u.a.
militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten; Machtverlust
der Taliban; Einsetzung einer Übergangsregierung im Dezember 2001;
Wahl des Übergangspräsidenten im Juni 2002). Der Vollzug der Weg-
weisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen
Gründe entgegen.
E.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2003 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung der Asylgesuche
beantragen. Auf jeden Fall sei darauf zu verzichten, die Beschwerde-
führer wegzuweisen und ihnen die zwangsweise Ausschaffung anzu-
drohen. Sie seien vielmehr hierorts vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wird der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Be-
weismittel wurde ein Haftbefehl im Original zu den Akten gereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2003 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet.
G.
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere des einge-
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reichten Beweismittels und den damit zusammenhängenden Verfol-
gungsgründen, führte das BFF am 31. Oktober 2003 im Rahmen der
Vernehmlassung eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen durch. Hinsichtlich der diesbezüglichen
Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
H.
In teilweiser Wiedererwägung hob das BFF mit Verfügung vom 4. No-
vember 2003 die Ziff. 4 und 5 der Verfügung vom 23. April 2003 auf
und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. Mit Verweis auf eine Ak-
tennotiz vom 3. November 2003 wurde unter anderem ausgeführt, falls
auch im Asylpunkt Beschwerde erhoben worden sei, an dieser festge-
halten werde und sich das BFF diesbezüglich nicht bereits habe ver-
nehmen lassen, sei das Dossier dem BFF erneut zur Vernehmlassung
zuzustellen.
I.
Mit Schreiben der ARK vom 6. November 2003 wurden die Beschwer-
deführer angefragt, ob sie, nachdem die Beschwerde hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, diese zurück-
zuziehen oder an ihr (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung) festhalten wollen.
J.
Mit Eingabe vom 19. November 2003 liessen die Beschwerdeführer
mitteilen, dass sie an der Beschwerde im Hauptpunkt festhalten.
Ferner wurde um Zustellung der weiteren Vernehmlassung des BFF,
insbesondere der weiteren Akten des vorliegenden Falles (Ein-
vernahmeprotokoll vom 31. Oktober sowie Aktennotiz vom 3. Novem-
ber 2003) beantragt.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2003 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung wird
auf die Akten verwiesen.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2003 wurde den Be-
schwerdeführern unter Fristansetzung eine Kopie der vorinstanzlichen
Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Hinsichtlich dem in der Eingabe
vom 19. November 2003 gestellten Akteneinsichtsgesuch (vgl. Bst. J)
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wurde festgehalten, dass sich eine Zustellung der Aktennotiz vom
3. November 2003 erübrige, da die Vernehmlassung des BFF die
wortgetreue Wiedergabe dieser Aktennotiz erhalte. Das
Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2003 wurde den
Beschwerdeführern zur Einsicht zugestellt.
M.
Am 17. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer ihre Stellung-
nahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. Bst. K) einreichen,
auf die, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen
wird.
N.
Am 15. Dezember 2007 wurde in F._______ die Tochter Hadia
geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die in der Schweiz geborene Tochter (vgl. Bst. N) ist in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach der (ursprüngliche) Verfolger – die Taliban – die Macht
verloren habe und die derzeitige Regierung um eine Normalisierung
der Situation bemüht sei, wird vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht bestritten. Hingegen wird ausgeführt, dass
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die Verhältnisse in Afghanistan vom BFF viel zu optimistisch
eingeschätzt beziehungsweise geschildert würden. Im Falle des
Beschwerdeführers komme hinzu, dass er heute weiterhin verfolgt sei,
und zwar nicht mehr von den Taliban, sondern von den eigenen Leuten
(Nordallianz), denen er seinerzeit gedient habe. Die Nordallianz,
welche in der Übergangsregierung wesentliches Gewicht und
entscheidenden Einfluss ausübe, habe einen "vom 4. April 2002
(= 1381)" datierenden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen
Pflichtverletzung (Desertion) erwirkt. Der Beschwerdeführer habe
angesichts der neu geltend gemachten Tatsachen Anrecht auf Asyl in
der Schweiz, welches auf seine Angehörigen auszudehnen sei.
4.2 Eine Durchsicht des diesbezüglichen Befragungsprotokolls sowie
desjenigen in der Empfangsstelle und beim Kanton ergibt sodann,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten als
Angestellter der Regierung recht diffus ausgefallen sind und nicht über
Allgemeinplätze hinausgehen. Insbesondere erweisen sich dessen
Ausführungen zur Agententätigkeit in Kabul als recht substanzlos. In
Anbetracht der Stellung (gehobene Position) beziehungsweise in der
Eigenschaft als geschulter Geheimdienstler (vgl. Protokoll vom
31. Oktober 2003 S. 8 und 12) hätten vom Beschwerdeführer
detailreichere Angaben zu seinem Auftrag in Kabul erwartet werden
dürfen. Vor dem Hintergrund der Wichtigkeit des Auftrags (Beschaffung
militärischer Informationen) erstaunt vor allem, dass der
Beschwerdeführer als "Nebenleistung" seine Beobachtungen über die
Zu- und Abnahme der ausländischen Taliban ins Pandshir
weitergeleitet haben will, was ja die "Hauptleistung" seine
Kontaktmannes G.A. gewesen sein soll (vgl. Protokoll vom 31. Oktober
2003 S. 6). Die in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom
17. Dezember 2003 gemachten Ausführungen lassen sich nicht mit
den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung
vom 31. Oktober 2003 in Einklang bringen (vgl. diesbezügliches
Protokoll S. 5 und 6). Die so dargestellten und als überzeichnet zu
wertenden Vorbringen sind vielmehr als eine nachträgliche Anpassung
an den Sachverhalt zu erachten.
Ebensowenig vermag aufgrund der Akten die Argumentation zu
überzeugen, wonach der Beschwerdeführer dieser Aufgabe habe
nachkommen können, weil er bereits früher in diesem Bereich
gearbeitet habe (vgl. kant. Protokoll S. 4 und 5). Die diesbezüglich
protokollierten Aussagen zeichnen mitnichten das Bild eines
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geschulten Geheimdienstlers. Nicht von der Hand zu weisen sind die
Erwägungen des BFF in seiner Vernehmlassung vom 24. November
2003, wonach das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Ziel
gehabt haben soll, zu belegen, dass es ihm unmöglich gewesen sei,
seine Vorgesetzten über seine Enttarnung zu informieren. Gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers wusste er als geschulter
Geheimdienstler nicht nur wie man geheime Beziehungen aufbauen
und unterhalten kann, sondern auch wie man den Kern seiner
Beziehungen aufrecht hält (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 12).
Die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdestufe erhobenen
Einwände erweisen sich daher als wenig stichhaltig und sind letztlich
als unbehelfliche Erklärungsversuche respektive Behauptungen zu
qualifizieren.
Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe im Original eingereichten und
vom April 2002 datierendenden Haftbefehls ist sodann festzuhalten,
dass diesem kaum Beweiswert beizumessen ist. Gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers hatte er ungefähr sieben bis acht Monate
nach seiner Einreise in die Schweiz (September 2001) wieder Kontakt
zu seinen Brüdern in Kabul. Seine Schilderungen, unter welchen
Umständen und zu welchem Zeitpunkt sein Bruder in den Besitz des
besagten Haftbefehls gekommen sein will, wirken indes wenig
überzeugend (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 9 und 10). In An-
betracht der zeitlichen Abfolge erscheint es sodann recht seltsam,
dass die Brüder des Beschwerdeführers, welche im
Verteidigungsministerium als Offiziere tätig sind, in der gesamten Zeit-
spanne nie etwas von einer Suche nach dem Beschwerdeführer we-
gen dessen Dienstpflichtverletzung (Desertion) mitbekommen respek-
tive erfahren haben wollen und in diesem Zusammenhang überdies nie
über dessen Aufenthaltsort befragt worden sein sollen. Auch erweckt
der Haftbefehl Zweifel aufgrund seines Erscheinungsbildes. So han-
delt es sich bei diesem Dokument um einen maschinellen Vordruck,
bei dem gemäss Übersetzung (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S.
13) Referenznummer (Abteilung) sowie Datum handschriftlich einge-
fügt worden sind. Im Unterschied hierzu finden sich aber keine hand-
schriftlichen Einträge hinsichtlich des Rangs und Namens des Be-
schwerdeführers. Spezielle mit der Dienstpflichtverletzung des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang stehende Einzelheiten finden
ebenfalls keinen Niederschlag in Form von handschriftlichen Einfügun-
gen oder Vermerken. Nicht zuletzt ist die Frage aufzuwerfen, ob die
Suche nach dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Haftbefehl
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überhaupt noch aktuell ist. Die letzte Eingabe des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers, worin dieser Aspekt thematisiert wurde, war
die Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 17. Dezember 2003 (vgl.
Bst. M). Zwischenzeitlich wurden in diesem Zusammenhang aber
keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse mehr geliefert
beziehungsweise entsprechende eine allfällige Suche nach dem
Beschwerdeführer untermauernde Beweismittel fanden nicht Eingang
in die Akten. In einer Gesamtwürdigung gelangt das
Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente insgesamt nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Gefährdungssituation darzutun.
4.3 Das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde we-
gen fehlender Asylrelevanz (Wegfall des Verfolgungsverursachers) ab-
gewiesen. In der Rechtsmitteleingabe unterbleiben Ausführungen im
Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten (Asyl-) Gründen bezie-
hungsweise allfälligen daraus resultierenden Befürchtungen. Es wird
lediglich die Ausdehnung des Asyls auf sie und die Kinder gestützt auf
die Erteilung des Asyls an den Beschwerdeführer beantragt. Wie oben
dargelegt wurde aber eine asylrelevante Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft erachtet, weshalb eine Ausdehnung
des Asyl ausser Betracht fällt.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer sol-
chen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flücht-
linge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage er-
übrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Vorbringen in der
Beschwerde.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wur-
den die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 4. November
2003 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. H). Da die
Beschwerde vom 23. Mai 2003 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterun-
gen in diesem Zusammenhang.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der
Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdefüh-
rern eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte
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herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.--
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden
den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu
entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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