Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6528/2011
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N _______.
D6528/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
8. Juni 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess,
dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, es sei dem
Beschwerdeführer zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihm Asyl, eventuell
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren,
dass der Eingabe eine von seiner in der Schweiz wohnhaften und als
Flüchtling vorläufig aufgenommenen Cousine B._______ (N _______)
unterzeichnete Vollmacht vom 8. Juni 2011 sowie die eritreischen
Identitätsdokumente der Eltern und der Grossmutter des
Beschwerdeführers beilagen,
dass zu Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde,
der Beschwerdeführer sei illegal aus Eritrea ausgereist und befinde sich
zurzeit in einem Flüchtlingscamp in Tunesien,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen habe,
dass ein dauerhafter Verbleib im überfüllten tunesischen Flüchtlingslager
nicht zumutbar sei, was auch daraus ersichtlich sei, dass das UNHCR
bestrebt sei, eine rasche Umsiedlung der in Tunesien gestrandeten
Flüchtlinge in Drittländer in die Wege zu leiten,
dass eine Schutzsuche in einem anderen Land als der Schweiz für den
Beschwerdeführer nicht in Frage komme, da er sonst nirgendwo über
Bezugspersonen verfüge,
dass er hingegen eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe, da
seine Cousine hier lebe und er zu dieser eine enge Beziehung pflege,
dass das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 31. August 2011 mitteilte, gemäss Auskunft der
schweizerischen Vertretung in Tunis sei diese aus personellen,
sicherheitstechnischen, räumlichen und organisatorischen Gründen nicht
in der Lage, eine Befragung von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb
das Verfahren schriftlich geführt werde,
D6528/2011
Seite 3
dass das BFM der Rechtsvertreterin gleichzeitig Gelegenheit gab, zur
Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen
zu beantworten,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
4. Oktober 2011 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten
reichte,
dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer, ein
semetrischer Tigrinya mit letztem Wohnsitz in C._______ (Eritrea), sei
wegen zu vieler Absenzen von der Schule ausgeschlossen und
anschliessend vom Militär aufgeboten worden,
dass Soldaten zuhause nach ihm gesucht hätten, er jedoch zu diesem
Zeitpunkt ausser Hauses gewesen sei,
dass er nicht habe Militärdienst leisten wollen, weshalb er nach diesem
Vorfall aus dem Heimatland ausgereist sei,
dass er Ende November 2008 im Sudan angekommen und am 20. März
2009 nach Libyen weitergereist sei,
dass er in Libyen verhaftet worden sei und über ein Jahr im Gefängnis
verbracht habe,
dass er sich nun im Flüchtlingslager (…) in Tunesien befinde, dort beim
UNHCR registriert sei und ein Gesuch um Umsiedlung gestellt habe,
dass er in einem staubigen Zelt wohnen müsse und das Leben im Camp
schlecht und gefährlich sei,
dass mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 eine vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Vollmacht (Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin) in
Kopie zu den Akten gereicht wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 1. November 2011 – eröffnet am 2. November 2011 – ablehnte und
ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine
D6528/2011
Seite 4
unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des
Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lassen würde,
dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer
habe in Eritrea ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt,
dass er sich jedoch seit mehreren Monaten in Tunesien aufhalte und im
Flüchtlingslager (…) beim UNHCR registriert sei,
dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer somit Schutz und
Aufenthalt gewährten,
dass die Lage in diesem Flüchtlingslager gewiss nicht einfach sei,
hingegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
wonach ein weiterer Verbleib in Tunesien nicht zumutbar oder nicht
möglich wäre,
dass der Beschwerdeführer somit den zusätzlichen subsidiären Schutz
der Schweiz nicht benötige,
dass auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht gegeben seien, zumal der Beschwerdeführer nicht zur
Kernfamilie seiner Cousine gehöre und aufgrund der Aktenlage auch
keine enge Beziehung zwischen den beiden vorliege,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2011
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung erheben liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz
zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen,
dass eventualiter beantragt wurde, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Anerkennung als
Flüchtling und Gewährung von Asyl zu bewilligen,
D6528/2011
Seite 5
dass die Sache subeventuell zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu
behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
D6528/2011
Seite 6
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S.
129),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin
gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr.
19 E. 4 S. 174 ff.),
D6528/2011
Seite 7
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea für den
Militärdienst aufgeboten wurde, diesem Aufgebot jedoch nicht Folge
leistete, sondern stattdessen illegal aus seinem Heimatland ausreiste,
dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt,
dass er sich jedoch inzwischen seit mindestens Juni 2011 in einem vom
UNHCR betreuten Flüchtlingslager in Tunesien aufhält,
dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Tunesien
gebe es kein Asylsystem und keine administrativen Asylstrukturen,
dass der Beschwerdeführer daher keine Aussicht auf eine legale
Aufenthaltsregelung in Tunesien und somit auch keine Integrations oder
Arbeitsperspektiven habe,
dass eritreische Flüchtlinge rassistischen und religiösen Anfeindungen
seitens der lokalen Bevölkerung ausgesetzt seien,
dass das UNHCRUmsiedelungsprogramm für die aus Libyen
kommenden Flüchtlinge schwierig umsetzbar sei, da nur wenige Staaten
bereit seien, diese Flüchtlinge aufzunehmen,
dass die Lebensbedingungen im Flüchtlingscamp schlecht seien,
dass zwar die Situation für die aus Libyen kommenden eritreischen
Flüchtlinge im (…)Flüchtlingslager bekanntermassen schwierig ist (vgl.
die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die
Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr, S. 5 f.),
dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich die generellen
Mängel des Flüchtlingslagers und die allgemeinen Probleme des UNHCR
mit der Umsetzung des Umsiedelungsprogramms geschildert werden,
dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer selbst
habe in Tunesien konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu
kämpfen,
dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der
Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös
D6528/2011
Seite 8
oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe keinen Zugang zu
Nahrung oder Unterkunft oder habe eine unmittelbar drohende
Deportation nach Eritrea zu befürchten,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde
vage Andeutungen auf möglicherweise vorhandene medizinische
Probleme des Beschwerdeführers macht (vgl. die letzte Seite der
Beschwerde),
dass indessen keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, der
Beschwerdeführer leide an einer ernsthaften Erkrankung, welche ihm den
weiteren Aufenthalt im Flüchtlingslager unzumutbar machen würde,
dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem
beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin
zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingscamp (…)
aufzuhalten,
dass er als Eritreer zudem eine reelle Chance hat, im Rahmen des
ResettlementProgramms, für welches er sich den Akten zufolge bereits
angemeldet hat, in ein Drittland umgesiedelt zu werden,
dass der Beschwerdeführer zwar in der Person seiner Cousine über
einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt,
dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, den
Beschwerdeführer und seine Cousine verbinde eine besonders enge
Beziehung, welche mittels telefonischen Kontakts gepflegt werde,
dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Cousine besonders eng ist, zumal aufgrund
der Aktenlage davon auszugehen ist, die beiden hätten sich seit
mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen,
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem
Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien
zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
D6528/2011
Seite 9
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine
besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist,
dass schliesslich der in der Beschwerde zitierte Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die
diesbezüglichen Ausführungen seitens der Rechtsvertreterin unbehelflich
sind,
dass der Sachverhalt nach dem Gesagten als liquid zu erachten ist,
weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Ziffer 4 der Beschwerdeanträge),
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D6528/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: