B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6528/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
B._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
beide Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gelangten zusammen mit ihren Kindern – eige-
nen Angaben zufolge – am 2. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach-
suchten.
A.b Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass die
Beschwerdeführenden am 15. Juni 2015 in Bulgarien (F._______) aufge-
griffen und daktyloskopiert worden waren.
A.c Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 16. Juli 2015 statt. Den
Beschwerdeführenden wurde dabei das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
sowie zum Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 6. Oktober 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte sie auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 13. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche
einzutreten und diese im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu
prüfen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zu-
dem sei ihnen gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replik-
recht einzuräumen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende
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Seite 3
Wirkung zu erteilen und es sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des
Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das zuständige
Migrationsamt anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen
Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden unter anderem eine Sozialhilfebestäti-
gung vom 7. Oktober 2015 (in Kopie), eine Anmeldung zum Arztbesuch
und eine Terminkarte des behandelnden Arztes von D._______ (je in Ko-
pie), zwei Artikel (Amnesty International: "Unzureichende Aufnahmebedin-
gungen: EU-Staaten dürfen keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurück-
schicken", 02.04.2014; : "Abschiebestopp gefordert: Foltert
Bulgarien Flüchtlinge?", 16.04.2015), ein Bericht (Pro Asyl: "Erniedrigt,
misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien", April 2015) sowie zwei
Fotografien (im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen der Be-
schwerdeführenden) eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Telefax vom 14. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden zwei
Schreiben des zuständigen Kantonalen Sozialamtes vom 6. Oktober 2015
betreffend Ausschluss von der Sozialhilfe (je in Kopie) und zwei Fotografien
von D._______ nachreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Be-
schwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gege-
ben, bis zum 3. November 2015 zu der in der Beschwerdeschrift angespro-
chenen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ([…]) und von
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D._______ ([…]) detaillierte Arztberichte sowie eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesver-
waltungsgericht und den Asylbehörden einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden ei-
nen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______vom 30. Oktober 2015 be-
treffend die Beschwerdeführerin (in Kopie), einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. H._______ vom 21. Oktober 2015 betreffend D._______, eine
Entbindungserklärung und einen Artikel (Schweizerische Flüchtlingshilfe:
"Schweiz muss Dublin-Verfahren überdenken", 27.10.2015) einreichen.
H.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 stellten die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht das Original des ärztlichen Berichts von
Dr. med. G._______vom 30. Oktober 2015 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Seite 6
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 15. Juni 2015 in Bulgarien
(F._______) aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden waren. Zu-
dem ist ihren Aussagen zum Reiseweg anlässlich der BzP zu entnehmen,
dass sie aus einem Drittstaat (der Türkei) kommend die Landgrenze von
Bulgarien illegal überschritten haben (vgl. Akten SEM A4 S. 7 und A5 S. 6).
Das SEM ersuchte daher am 30. Juli 2015 die bulgarischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch (respektive den
Gesuchen) um Übernahme am 29. September 2015 ausdrücklich zu.
Somit ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben, was von den Beschwer-
deführenden im Übrigen auch nicht bestritten wird.
5.2
5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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Seite 7
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Es darf auch davon ausgegangen wer-
den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.2.3 Dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria") ist zwar zu entnehmen, dass
in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben. Jedoch wurden
gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte
in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulga-
rien festgestellt. So wurde insbesondere der Zugang zu Informationen in
den Aufnahmezentren, die primäre medizinische Versorgung, Gewährleis-
tung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens
verbessert, und beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Män-
ner und Frauen sowie auch monatliche finanzielle Unterstützung zur Ver-
fügung gestellt. Ferner sind weitere Verbesserungen geplant oder bereits
realisiert worden. So werden zwei Aufnahmezentren fortwährend renoviert,
Waschmaschinen und Küchen installiert und kinderfreundliche Plätze ge-
staltet. Schliesslich ist ein Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von
Asylsuchenden geplant und die Gewährleistung von Rechtsberatung wird
ausgebaut. Auch hat die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit
Hilfe der European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte
im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnet. Mithin wurden
sämtliche Asylsuchende registriert und erhielten entsprechende Ausweise.
Zudem steht die EASO bei den Anhörungen der SAR insbesondere auch
in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte im er-
wähnten Update daher zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Emp-
fehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden ab-
zusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse. Diese Position wurde bisher
– trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa – nicht widerrufen (vgl. zum
Ganzen etwa die Urteile des BVGer D-5257/2015 vom 9. September 2015
E. 5.2.4, D-7061/2015 vom 6. November 2015 sowie E-7078/2015 vom
12. November 2015 m.w.H.).
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5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Die mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe
vom 3. November 2015 eingereichten Artikel sowie der Bericht von Pro
Asyl sind – insbesondere angesichts des in E. 5.2.3 vorstehend Ausgeführ-
ten – nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführenden sprachen sich bereits im vorinstanzlichen
Verfahren gegen eine Rückkehr nach Bulgarien aus. So brachten sie im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Bulgariens an der BzP vor, sie wollten nicht nach Bulgarien zu-
rück; man solle sie lieber nach Syrien als nach Bulgarien schicken. In Bul-
garien hätten sie keine Zukunft. Sie hätten dort niemanden und die Kinder
könnten in Bulgarien nicht zur Schule gehen. Die Kinder und die Flüchtlinge
würden in Bulgarien nicht betreut. Es gebe keine Arbeit. Die Flüchtlinge
würden dort nur leiden.
Auf Beschwerdeebene bringen sie sodann – neben den im Rahmen von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berücksichtigenden Umständen – im We-
sentlichen vor, der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien erscheine zum
jetzigen Zeitpunkt entgegen der Einschätzung des SEM nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführenden seien nach Bulgarien gereist und hätten nicht
sofort ein Asylgesuch gestellt, weshalb ihre Einreise als illegal gelte und
ihnen eine Freiheitsstrafe drohe. Sie seien bereits während ihres Aufent-
halts in Bulgarien mit den Kindern im Gefängnis in I._______ untergebracht
gewesen. Eine Wegweisung würde sodann das Kindeswohl von
D._______, der massiv untergewichtig sei und zudem an einer angebore-
nen Geburtskrankheit ([…]) leide, gefährden. Er würde in Bulgarien nicht
die dringend erforderliche Behandlung erhalten. Das SEM habe sich nicht
mit den gesundheitlichen Problemen von D._______ auseinandergesetzt
und damit die Begründungspflicht verletzt. Bei der Beschwerdeführerin
habe sodann eine (…) vorgelegen. Auch sei bei ihr ein (…) bemerkt wor-
den, wobei es sich um einen Tumor handeln könnte. Für D._______ und
die Beschwerdeführerin sei die Fortsetzung der Behandlung in einem si-
cheren, stabilen Umfeld sinnvoll. In diesem bedenklichen Zustand könne
man die Beschwerdeführenden nicht nach Bulgarien schicken. Des Weite-
ren gehe aus den eingereichten Berichten hervor, dass in Bulgarien selbst
Kinder auf dem Boden ohne Decke schlafen müssten. Bei einer allfälligen
Überstellung nach Bulgarien sei es daher angezeigt, vorher die Möglichkeit
einer menschenwürdigen Unterbringung und medizinischen Behandlung
abzuklären und zu garantieren.
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Seite 9
5.3.2 Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Vorbringen (implizit)
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Eventualiter bean-
tragen sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verlet-
zung der Begründungspflicht und unvollständiger Feststellung des Sach-
verhalts.
5.3.3 In Bezug auf die formellen Rügen ist vorneweg Folgendes festzuhal-
ten: Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der BzP keine gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen (vgl. A4 S. 10). Die Beschwerdeführerin ihrer-
seits gab an, ihr und C._______ gehe es gut. D._______ habe Schwierig-
keiten mit seinen (…), er müsse operiert werden, in der Schweiz seien sie
noch nicht beim Arzt gewesen. In Qamishli sei sie mit ihm in Behandlung
gewesen, aber nicht mehr seit Ausbruch des Krieges (vgl. A5 S. 8f.). Wei-
tere Hinweise auf gesundheitliche Probleme lassen sich den vorinstanzli-
chen Akten nicht entnehmen und werden in der Beschwerde auch nicht
erwähnt. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage in Bezug auf die medi-
zinischen Vorbringen hinsichtlich D._______ auf die mögliche medizini-
sche Versorgung in Bulgarien verwies, verletzte sie weder ihre Begrün-
dungspflicht noch stellte sie den Sachverhalt unvollständig fest.
5.3.4 Betreffend der an der BzP vorgebrachten Einwände der Beschwer-
deführenden im Zusammenhang mit dem Schulbesuch und der Arbeit in
Bulgarien kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 4). Diesen wird auf Beschwerde-
ebene nichts entgegengehalten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen.
5.3.5 Sodann ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar
dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Über-
stellung nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3
EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind. Angesichts der
Vermutung, wonach der zuständige Staat die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen einhält, obliegt es allerdings den Beschwerdeführenden, diese Ver-
mutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzu-
bringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten
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Seite 10
Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz ge-
währen oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen wür-
den (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Ja-
nuar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493).
Dies ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen: Sie haben kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden
sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Aufgrund der Aktenlage ist ferner nicht davon auszugehen, es be-
stehe für die Beschwerdeführenden – wie in der Beschwerdeschrift vorge-
bracht – die Gefahr einer Inhaftierung. Entsprechende konkrete Hinweise
werden in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht vorgebracht. Es erstaunt
in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführenden anläss-
lich der BzP im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt
keine Ausführungen zur angeblich erlittenen Inhaftierung machten (vgl. A4
S. 10; A5 S. 8). Ausserdem haben die Beschwerdeführenden weder an der
BzP noch in der Beschwerdeschrift konkret aufgezeigt, inwiefern die Le-
bensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass
die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen wür-
de. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich
im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ih-
nen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.6
5.3.6.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin und des jüngeren Sohnes ist schliesslich festzuhalten, dass eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
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Seite 11
weisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Aus-
nahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
5.3.6.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______vom
30. Oktober 2015 bestand bei der Beschwerdeführerin eine (…) mit persis-
tierenden Unterbauch- und Rückenschmerzen. Zudem wurde bei ihr ein
(…) entdeckt. Falls es sich dabei um einen Tumor handle, müsse dieser so
bald wie möglich behandelt werden. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr.
med. H._______ vom 21. Oktober 2015 betreffend D._______ ergibt sich
sodann eine Reihe von gesundheitlichen Beschwerden: (…).
Diese gesundheitlichen Probleme sind – selbst wenn noch nicht abschlies-
send diagnostiziert – nicht derart schwerwiegend, dass eine Überstellung
nach Bulgarien als völkerrechtswidrig zu beurteilen wäre. Insbesondere ist
aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 21. Oktober 2015
zu schliessen, dass sich der bei der Erstvorstellung sehr verminderte Er-
nährungs- und Allgemeinzustand von D._______ verbesserte, zumal innert
zwei Wochen unter ärztlicher Aufsicht eine Gewichtszunahme von über ei-
nem Kilo erreicht werden konnte. Es darf daher davon ausgegangen wer-
den, dass der Zustand von D._______ unter ärztlicher Aufsicht stabil bleibt
respektive sich weiterhin verbessert.
5.3.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Bulgarien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und den in
Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflichtungen nachkommt
(vgl. Urteil des BVGer D-5257/2015 vom 9. September 2015 E. 5.3.3
m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten dafür Sor-
ge zu tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung
erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeig-
neten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien den Beschwer-
deführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
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Seite 12
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der
Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
5.3.7 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Seit der
Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar
2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.3.7.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 zwar nur mit einer allgemeinen Standardformulierung ge-
äussert. Es trifft jedoch – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevor-
bringen und wie bereits vorstehend erwähnt – nicht zu, dass es sich in der
angefochtenen Verfügung nicht mit den gesundheitlichen Problemen von
D._______ auseinandergesetzt hat. Von einer nicht gesetzeskonformen
Ermessensausübung kann damit keine Rede sein. Schliesslich veranlasst
die Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]) anstatt auf die humanitären Gründe, welche im
Vergleich zum Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, das Bun-
desverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung und zur Rück-
weisung an die Vorinstanz.
5.3.7.3 Das SEM hat vorliegend die spezifische Situation der Beschwerde-
führenden und insbesondere von D._______ genügend abgeklärt und be-
leuchtet. Es ist sodann anzumerken, dass das SEM grundsätzlich über die
Informationspflicht hinaus nicht gehalten ist, konkret abzuklären, wie und
wo die Beschwerdeführenden in Bulgarien untergebracht würden. In
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Art. 31 und 32 Dublin-III-VO wird – wie bereits in der angefochtenen Verfü-
gung ausgeführt – ausführlich geregelt, welche Informationen dem zustän-
digen Mitgliedstaat zu übermitteln sind (vgl. auch Dispositiv-Ziffer 2 dieses
Urteils). Diese Bestimmungen sehen indessen nicht vor, dass der überstel-
lende Mitgliedstaat im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen vor-
nimmt, zumal davon auszugehen ist, dieser halte die Aufnahmerichtlinie
ein (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-6088/2014 vom 27. Januar 2015
E. 5.3.1.4 m.w.H.). Vorliegend kann mithin – unter Berücksichtigung des
Kindeswohl von D._______ – darauf verzichtet werden, vorgängig der
Überstellung von den bulgarischen Behörden Garantien hinsichtlich Unter-
kunft sowie Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen.
5.3.7.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung zu kassieren, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist.
Es kann sodann weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessens-
über- oder Ermessensunterschreitung festgestellt werden. Daran vermö-
gen im Übrigen auch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Integrati-
onsbemühungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern.
5.3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und
ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden nach Massgabe der Art. 21, 22
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen und
Beweismittel nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Bulga-
rien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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