B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6529/2018
law/joc
Wied e r au f n ahmeen t s ch e i d
vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid
D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018.
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Sachverhalt:
A.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. August 2018 (unter der Verfahrens-
nummer N […]) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der-
selben an.
B.
Mit Eingabe vom 20. September 2018 erhob der Gesuchsteller gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
C.
C.a Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom
26. September 2018 fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens (D-5430/2018) in der Schweiz abwarten und forderte
ihn auf, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
C.b Am 10. Oktober 2018 wurde der geforderte Kostenvorschuss durch
den Gesuchsteller zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts einbezahlt.
D.
Das Amt für Migration (…) teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei-
ben vom 18. Oktober 2018 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Okto-
ber 2018) mit, der beiliegenden Meldung des (…) vom 18. Oktober 2018
könne entnommen werden, dass der Gesuchsteller seit dem 19. Septem-
ber 2018 unbekannten Aufenthaltes sei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Ent-
scheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden
ab. Dem Gesuchsteller wurden die Verfahrenskosten von Fr. 250.– aufer-
legt, wobei festgehalten wurde, der einbezahlte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 750.– werde für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det. Der darüber hinaus gehende Betrag von Fr. 500.– werde dem Gesuch-
steller bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes zurückerstattet.
F.
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Seite 3
F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November
2018 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers um
Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens D- 5430/2018.
F.b Diesem Gesuch wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am
14. November 2018 stattgegeben und dem Gesuchsteller die Akten 1, 2,
5, 6 und die erste Seite der Akte 4 ediert.
G.
Mit als Revisionsgesuch/Revisionsbegehren bezeichneter Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2018 beantragte der
Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers, der Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts D- 5430/2018 vom 24. Oktober 2018 sei
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei – in Gutheissung des Ge-
suchs – wieder aufzunehmen respektive fortzusetzen. Dem Gesuch sei so-
fort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das SEM sowie das
Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, bis zum Abschluss
des Verfahrens von weiteren Massnahmen gegen den Gesuchsteller ab-
zusehen. Ferner wurde beantragt, es sei dem Gesuchsteller die unentgelt-
liche Prozessführung für das vorliegende Verfahren sowie auch für das
weitere Beschwerdeverfahren zu gewähren sowie, rubrizierter Rechtsan-
walt sei als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Der Eingabe lagen eine
E-Mail des Gesuchstellers vom 20. September 2018 an seine Sozialarbei-
terin, ein Untermietvertrag vom 1. September 2018, eine Bestätigung sei-
ner Arbeitgeberin vom 13. November 2018, eine Meldung des (…) vom
18. Oktober 2018 betreffend unbekannten Aufenthalts, ein Stammdaten-
blatt des Kantonalen Sozialdienstes B._______ vom 18. Oktober 2018,
eine Rechtskraftmitteilung des SEM vom 30. Oktober 2018 ein Protokoll
vom 7. November 2018 hinsichtlich einer Rayonauflage des (…) und ein
Protokoll vom 7. November 2018 über ein Ausreisegespräch bei.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 19. November 2018 gestützt auf Art. 126 BGG
per sofort aus.
D-6529/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfah-
ren D-5430/2018 (i.S. Asyl und Wegweisung betreffend die Verfügung des
SEM vom 30. August 2018) mit Abschreibungsentscheid vom 24. Oktober
2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.3 Insoweit im Gesuch vom 16. November 2018 ausdrücklich um Revision
des Entscheides vom 24. Oktober 2018 ersucht wird, ist festzuhalten, dass
Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung ge-
zogen werden können. Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch – wie vor-
liegend beantragt wird – auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche
Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufge-
nommen werden. Eine Aufhebung und Wiederaufnahme des Beschwerde-
verfahrens erfolgt insbesondere dann, wenn das vorangegangene Verfah-
ren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der
Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von
Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde
(vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil D-7256/2014 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 8. Januar 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher
zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1VwVG).
1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
2.
2.1 Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs brachte der Gesuch-
steller vor, das (…) habe in seiner Mitteilung vom 18. Oktober 2018 tatsa-
chenwidrig festgestellt, der Gesuchsteller sei seit dem 19. September 2018
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unbekannten Aufenthaltes. Schon die Tatsache, dass er den vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 ge-
forderten Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt habe, zeige, dass er ab
dem 19. September 2018 nicht unbekannten Aufenthaltes gewesen sei,
ansonsten er weder die Verfügung hätte in Empfang nehmen noch den
Kostenvorschuss zahlen können. Gemäss der beigelegten E- Mail des Ge-
suchstellers vom 20. September 2018 an die für ihn zuständige Sozialar-
beiterin des Kantonalen Sozialdienstes B._______ habe er dieser schrift-
lich bestätigt, dass er ab dem 1. September 2018 den Wohnort respektive
die Adresse gewechselt habe. Wie der E-Mail zu entnehmen sei, habe er
die Sozialarbeiterin offenbar schon vorher darüber informiert, dass er sich
seit dem 1. September 2018 an der (…) in C._______ aufhalte. Er habe
der Sozialarbeiterin auch den Mietvertrag vom 1. September 2018 überge-
ben. Dem Sozialdienst und dem (…) sei auch bekannt gewesen, dass er
seit Ende Juni 2018 über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Das Stammda-
tenblatt des Kantonalen Sozialdienstes B._______ vom 18. Oktober 2018,
auf das sich das (…) berufe, und das vom Bundesverwaltungsgericht in
seinem Schreiben vom 14. November 2018 als für den Abschreibungsent-
scheid nicht massgebend bezeichnet worden sei, sei somit tatsachenwid-
rig. Das (…) habe – wie den beigelegten Protokollen zu entnehmen sei –
ausserdem mit dem Gesuchsteller am 6. November (recte: 7. November)
2018 eine Befragung betreffend Rayonauflagen und ein Ausreisegespräch
durchgeführt. Daraus lasse sich schliessen, dass das (…) in Kontakt mit
dem Gesuchsteller stand und ihn für Gespräche habe aufbieten können.
Den Protokollen des (…) sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nie
untergetaucht gewesen sei.
2.2 Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäh-
rend des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung
zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem
Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzu-
teilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG).
2.3 Dieser Pflicht ist der Gesuchsteller nachgekommen. Die Ausführungen
in seinem Gesuch (vgl. E. 2.1) sind – wie nachstehend aufgezeigt – zu be-
stätigen.
Aufgrund des von ihm geleisteten Kostenvorschusses vom 10. Oktober
2018 an das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Gesuchsteller
von der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Sep-
tember 2018 Kenntnis genommen hat. Diese Verfügung wurde zwar an die
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Seite 6
ehemalige Adresse (…), C._______ versandt – dieser hatte denn auch in
der Beschwerde vom 20. September 2018 seine aktuelle Adresse mit „(…),
C._______“ bezeichnet. Gemäss dem beigelegten Untermietvertrag vom
1. September hätte die (neue) korrekte Adresse jedoch „(…), C._______“
gelautet. Aufgrund des Untermietvertrags ergibt sich denn auch, dass der
Gesuchsteller – wie er bereits in der Beschwerde vom 20. September 2018
angegeben hatte – seit September 2018 über eine Mietwohnung in
C.______ verfügte, was darauf hätte schliessen lassen, dass er sich be-
reits nicht mehr in einer kantonalen Unterkunft aufgehalten hat. Wie er zu-
dem gegenüber dem (…) im Ausreisegespräch vom 7. November 2018
darlegte, sei er regelmässig noch im Heim – und somit in der kantonalen
Unterkunft – gewesen und habe seine Post stets dort abgeholt. Vor diesem
Hintergrund ist nachvollziehbar, dass ihm die Zwischenverfügung vom
26. September 2018 – trotz Adressierung an seine ehemalige Adresse –
zugestellt werden konnte. Aus der E-Mail des Gesuchstellers an die Sozi-
alarbeiterin vom 20. September 2019 resultiert ebenfalls, dass er seiner
Mitwirkungspflicht stets nachgekommen ist und nie unbekannten Aufent-
haltes war. Unter Angabe seiner aktuellen Adresse (…), C._______ erklärt
er darin nämlich, er bestätige den Wohnortwechsel. Der Sozialarbeiterin
war somit zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsteller über einen
neuen Aufenthaltsort verfügte. Auf dem Stammdatenblatt Asyl des kanto-
nalen Sozialdienstes vom 18. Oktober 2018 ist denn auch nicht etwa ver-
merkt, dass er unbekannten Aufenthaltes gewesen wäre, sondern lediglich,
dass er sich seit dem 19. September 2018 nicht mehr in der kantonalen
Unterkunft aufgehalten habe.
Die Feststellung des (…) vom 18. Oktober 2018, der Gesuchsteller sei seit
dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes gewesen, lässt sich
bei dieser Sachlage nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist – wie im Wieder-
aufnahmegesuch zu Recht geltend gemacht wird – darauf zu schliessen,
er sei nie unbekannten Aufenthaltes gewesen.
2.4 Bei dieser Sachlage entbehrt die Vermutung im Abschreibungsent-
scheid vom 24. Oktober 2018, der Gesuchsteller habe kein Interesse mehr
an der Weiterführung des Verfahrens und kein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der mit der Beschwerde vom 20. Sep-
tember 2018 angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. August 2018 ih-
rer Grundlage.
D-6529/2018
Seite 7
3.
3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid
D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 ist aufzuheben. Das ursprüngliche Be-
schwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.
3.2 Über den im Gesuch vom 16. November 2018 gestellten Antrag, es sei
für das weitere Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und dem Gesuchsteller rubrizierter Rechtsanwalt als amtlicher
Rechtsvertreter beizuordnen, ist nicht vorliegend, sondern im wieder auf-
zunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Ebenso verhält es sich
betreffend der allfälligen Rückerstattung des vom Gesuchsteller geleiste-
ten Kostenvorschusses.
3.3 Da das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, kommt der Be-
schwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Der
Gesuchsteller kann daher den weiteren Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gegenstandslos.
4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit ge-
genstandslos.
4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand wird daher in Anwendung von
Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfak-
toren aufgrund der Akten auf Fr. 1100.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch
das Bundesverwaltungsgericht als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutge-
heissen.
2.
Der Abschreibungsentscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 wird auf-
gehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1100.– ausgerichtet.
5.
Dieser Entscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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