B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6530/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Am 27. August 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am
10. September 2015 fand – im Beisein einer Vertrauensperson – die Anhö-
rung zu seinen Asylgründen statt.
B.
Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer gab an, er sei am (…)
geboren und somit noch minderjährig. Zur Begründung seines Asylge-
suchs führte er aus, er habe eine Beziehung zu einer jungen Frau gehabt,
worauf deren Vater, nachdem er von der Beziehung mit seiner Tochter er-
fahren gehabt habe, von ihm verlangt habe, diese zu heiraten. Da er aber
das Mädchen nicht liebe, habe er weder eine Ehe mit ihr eingehen noch
eine Beziehung mit ihr weiterführen wollen. Der Vater der jungen Frau habe
sich mit seinen Eltern in Verbindung gesetzt und ihnen erklärt, dass ihr
Sohn seine Tochter zu heiraten habe, da er mit ihr eine Beziehung geführt
habe. Seine Eltern seien damit einverstanden gewesen. Seither habe ihn
sein Vater täglich ermahnt, dass er dieses Mädchen nun heiraten müsse.
Weil er sich jeden Tag dasselbe von seinem Vater habe anhören müssen
und er dies nicht mehr ertragen habe, habe er sich zum Verlassen seines
Heimatlandes entschlossen. Bei einer Rückkehr nach Albanien hätte er mit
Schwierigkeiten zu rechnen, da man ihn zur Heirat zwingen würde.
Zum Beleg seiner Personalien reichte der Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 – dem Beschwerdeführer und seiner
Vertrauensperson eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
sodann sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
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gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und diese anzuweisen, eine allfällige Wegweisung des Beschwerde-
führers pflichtgemäss abzuklären, dies unter Würdigung seiner Minderjäh-
rigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfä-
higkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur-
teilen (vgl. Urteil des BVGer D-5114/2010 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Sie
setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmün-
digung voraus (Art. 13 und 17 ZGB sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a
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des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Pri-
vatrecht [IPRG, SR 291]).
3.2. Der Beschwerdeführer stand bei der Einreichung der vorliegenden Be-
schwerde im (…) Altersjahr und ist damit unmündig (vgl. Art. 14 ZGB). Zwar
kann sich ein minderjähriger Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit Zu-
stimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen ver-
pflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben,
die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das
Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusam-
menhängenden Rechtsmitteln sind sogenannt "höchstpersönliche"
Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zu-
stimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindes-
alters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunft-
gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten
keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf
die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Zudem
wurde die angefochtene Verfügung auch seiner Vertrauensperson eröffnet,
womit die Interessen des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt worden
sind. Infolgedessen ist von dessen Urteilsfähigkeit und damit Prozessfä-
higkeit auszugehen.
3.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
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Seite 5
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylre-
levanz nicht mehr geprüft werde. So stellte die Vorinstanz zahlreiche Un-
stimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
fest. Gleichzeitig hielt sie fest, dass seine Aussagen insgesamt als zu oft
und in zu vielen Punkten vage und unsubstantiiert geblieben seien, um als
glaubhaft eingeschätzt werden zu können.
6.2. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Wahrheit der ge-
machten Angaben festgehalten und angeführt, im Gegensatz zu der vorin-
stanzlichen Einschätzung seien seine Kernaussagen stringent bezie-
hungsweise schlüssig und glaubhaft. Die Vorinstanz habe die fehlende Re-
aktion der Mutter auf den Besuch des Vaters der jungen Frau zu Unrecht
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als unglaubhaft gewertet. Sie habe argumentiert, dass bei einer solch wich-
tigen Situation eine Mutter ihr Kind doch verteidigen oder wenigstens ir-
gendeine Reaktion zeigen müsste. Dies sei eine Implementierung schwei-
zerischer Wertvorstellungen in einen völlig anderen Kontext und werde den
in Albanien herrschenden kulturellen Normen und patriarchalen Verhältnis-
sen nicht gerecht. So liesse sich aus der fehlenden Reaktion der Mutter
ebenso gut „eine stille Akzeptanz gesellschaftlicher Normen, eine Akzep-
tanz des Unausweichlichen“ erkennen. Weiter dürfe ihm nicht zur Last ge-
legt werden, dass er sich betreffend den Monat des Kennenlernens vertan
habe, umso mehr er dies bei der Rückübersetzung bemerkt und korrigiert
habe. Es sei somit nicht einmal sicher, ob das Versehen ihm (dem Be-
schwerdeführer) oder dem Übersetzer zuzuschreiben sei. Seine unge-
nauen Angaben zum Wohnsitz der jungen Frau seien damit zu begründen,
dass die Grenze zwischen einzelnen Quartieren nicht so einfach zu ziehen
sei. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass die Situation für ihn als Min-
derjährigen eine enorme Belastung darstelle. So befinde er sich ganz al-
leine in einem ihm unbekannten Land und in einer Situation, die ihm psy-
chisch sehr viel abverlange. Dem Druck, unter dem er stehe, müsse Rech-
nung getragen werden. Unter Hinweis auf einen Länderbericht des Aus-
wärtigen Amtes Deutschlands aus dem Jahr 2013 zur Lage in der Republik
Albanien verweist er sodann auf die wirtschaftliche Situation und die kultu-
rellen Hintergründe Albaniens. So könnte er nach dem dortigen Traditions-
recht im schlimmsten Fall Opfer einer Blutrache werden. Zudem verfüge er
in seinem Heimatland über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr. In casu
habe es die Vorinstanz unterlassen, das Kindeswohl im Sinne von Art. 3
KRK zu berücksichtigen.
6.3.
6.3.1. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten.
6.3.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer
abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Der Beschwerdeführer führt
in seiner Rechtsmitteleingabe aus, das SEM habe die fehlende Reaktion
der Mutter auf den Besuch des Vaters der jungen Frau zu Unrecht als un-
glaubhaft gewertet, und argumentiert, dass bei einer solch wichtigen Situ-
ation von einer Mutter zu erwarten wäre, ihr Kind zu verteidigen, oder dass
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sie wenigstens irgendeine Reaktion zeigen müsste. Diesbezüglich ist fest-
zuhalten, dass die behauptete Argumentation des SEM ein Konstrukt des
Beschwerdeführers darstellt. So führte nämlich die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid – entgegen der anderslautenden Schilderung auf Be-
schwerdeebene – lediglich aus „Auf die Reaktion Ihrer Mutter angespro-
chen, gaben Sie an, diese habe nichts gesagt (A9, S. 5), was angesichts
der Schwere des von Ihnen geschilderten Ereignisses doch erstaunt. Auf
Nachfrage begründeten Sie dies damit, dass Ihre Mutter wegen der Sache
traurig gewesen sei (A9, S. 5)“. Der Einwand des Beschwerdeführers ver-
mag somit die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Aus den
von der Vorinstanz zahlreich aufgeführten Unstimmigkeiten führt der Be-
schwerdeführer lediglich deren zwei auf – seine unterschiedlichen Anga-
ben zum Zeitpunkt des Kennenlernens der jungen Frau sowie zu deren
Wohnort beziehungsweise -quartier – und macht geltend, diese Unstim-
migkeiten dürften ihm nicht zur Last gelegt werden. So habe er den Monat
des Kennenlernens bei der Rückübersetzung korrigiert, wobei auch nicht
auszuschliessen sei, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler ge-
handelt habe. Seine divergierenden Angaben bezüglich des Wohnortes
seiner Freundin basierten auf einem Missverständnis, da sie sehr nahe
beieinander gewohnt hätten und er selbst genau an der Grenze der beiden
Quartiere gewohnt habe. Diese Relativierung von Aussagen ist nicht ge-
eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Gesamtwürdigung zu
führen, da es der Beschwerdeführer vollständig unterlässt, sich mit den
festgestellten weiteren Unstimmigkeiten auseinanderzusetzen bezie-
hungsweise sich zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach seine Vor-
bringen insgesamt oberflächlich und unsubstantiiert seien, zu äussern, und
lediglich pauschal an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen festhält.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung sodann zutreffend fest, dass die
Angaben des Beschwerdeführers über seine nur wenige Wochen vor der
Befragung zurückliegende Beziehung mit der jungen Frau, mit der er sich
oft getroffen haben will, äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen
seien. So antwortete er beispielsweise auf die offen gestellte Frage, wie er
die Beziehung zu dieser Frau geführt habe, lediglich damit, dass sie sich
oft getroffen hätten. Weiter fällt auf, dass er, obschon sie sich gemäss ei-
genen Angaben oft getroffen hätten, keine Angaben zu den Eltern seiner
Freundin machen konnte. So gab er zu Protokoll, deren Namen nicht zu
kennen. Auch konnte er keine Angaben zum Beruf des Vaters machen (vgl.
A 9/13 S. 6 f.). Die völlige Unkenntnis elementarer Angaben zum Vater sei-
ner Freundin erstaunt umso mehr, als dieser sogar mit ihm persönlich ge-
sprochen haben und wiederholt mit seinen Eltern in Kontakt getreten sein
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soll. Zudem ist die völlige Unkenntnis über den Vater seiner Freundin auch
deshalb erstaunlich, als dieser den Grund für sein Verlassen des Heimat-
landes darstellen soll, weil er von ihm angeblich die Heirat seiner Tochter
gefordert hat. Realitätsfremd wirkt sodann die Aussage des Beschwerde-
führers, dass er auf die Frage „Können Sie den Besuch des Vaters des
Mädchens genau beschreiben, wie lief der ab?“ lediglich erklärte, er sei zu
Hause gewesen und es habe ihn nicht interessiert, was dieser mit ihnen
gesprochen habe (A 9/13 S. 8 f). Auf die Frage, was er denn getan habe,
als der Vater des Mädchens plötzlich vor ihrer Türe gestanden habe, ant-
wortete er „Ich habe nicht reagiert, ich machte nichts. Ich blieb einfach wei-
ter zu Hause“. Auf Nachfrage des Befragers und unter dem Hinweis auf
das ungewöhnliche Verhalten gab er sodann die divergierende Antwort, er
sei sofort in sein Zimmer gegangen, als er ihn gesehen habe (vgl. A 9/13
S. 9). Befremdend wirkt seine Antwort auf die Frage, wie er die Tage bis
zur Ausreise beschreiben würde. So führte er aus „Ich war traurig, ich war
überhaupt traurig. Ich war im Stress. Ich ging nicht viel nach aussen“. Auf
die Frage, was seine Eltern in diesen Tagen gemacht hätten, antwortete er
sodann, sie seien auch im Stress gewesen und ebenfalls traurig (vgl.
A 9/13 S. 9 f.). Überdies ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene
erstmals behauptete Gefährdungssituation, wonach er aufgrund des Tradi-
tionsrechts, welches nach wie vor in Teilen der albanischen Gesellschaft
verankert sei, bei einer Rückkehr im schlimmsten Fall Opfer einer Blutra-
che werden könnte, aus seinen protokollierten Aussagen nicht hervorgeht
und er zu keinem Zeitpunkt eine solche Gefährdung geltend machte. Aus
diesem Grund ist die erstmals auf Beschwerdeeben vorgebrachte Gefähr-
dungssituation als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers sind insgesamt widersprüchlich, unsubstantiiert und
teilweise realitätsfremd ausgefallen. Seine Darstellungen entbehren Real-
kennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Ge-
dankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereig-
nisse sowie insbesondere die Schilderungen von nebensächlichen und
ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tat-
sächlich erlebten Begebenheiten prägen. Entsprechend zeigt der Be-
schwerdeführer bei zentralen Punkten eine – aus angeblicher Teilnahms-
losigkeit begründete – Unverbindlichkeit, was ebenfalls darauf hinweist,
dass er seine Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht
auf tatsächlich Erlebtes stützt. Der Einwand, wonach dem Umstand Rech-
nung zu tragen sei, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer ganz
allein in einem ihm unbekannten Land befinde und ihm die Situation psy-
chisch sehr viel abverlange, ist nicht geeignet, die zahlreichen Unstimmig-
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keiten in seinen Aussagen in einem anderen Lichte darzustellen, insbeson-
dere da er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen unterschrift-
lich bestätigte, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften hat.
6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Albanien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1. Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zuläs-
sig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Es gilt bezüglich der Geltendmachung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind.
Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Nor-
men des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
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Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus
der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachstehend unter E. 8.3) als gewichtiger Aspekt
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen, zumal dieser Staat vom Bundesrat als verfolgungssicherer
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylge-
suchsteller besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM
die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte
vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der be-
troffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30
E. 7.3). Es bedarf indessen in der Regel nicht weitergehender Abklärun-
gen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüp-
fungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die min-
derjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann
(vgl. Urteil des BVGer D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 mit weiteren Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer versucht zwar, das Vorhandensein eines
rechtsgenüglichen Beziehungsnetzes zu bestreiten, was aber aufgrund der
als unglaubhaft zu qualifizierenden Angaben bezüglich seiner Asylgründe
als nicht überzeugend zu erachten ist. Der Beschwerdeführer, der (…)
Jahre die Schule besucht und als (…) gearbeitet habe, verfügt in seinem
Heimatstaat sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungs-
netz. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM
verwiesen werden. Schliesslich gibt der (…) Beschwerdeführer an, gesund
zu sein, weshalb das SEM auch nicht anzuhalten ist, in seinem Fall beson-
dere Vorkehrungen für die Rückführung in sein Heimatland zu treffen (vgl.
A 3/10 S. 7). Es ist damit unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen.
8.4. Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu erkennen (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
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Seite 11
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos
zu bezeichnen war. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen davon abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6530/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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