B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6531/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens / Formlose Abschreibung;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
D-6531/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2012, von B._______ her-
kommend, in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe in B._______
nach der Einreichung eines Asylgesuchs eine befristete humanitäre Auf-
enthaltsbewilligung erhalten, welche zwischenzeitlich abgelaufen sei. Zu-
dem lebten seine Freundin und ihr gemeinsames Kind (C._______ und
D._______, beide […]) als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Da er
nicht von Frau und Kind getrennt leben wolle und er seine Familie aufgrund
der schlechten Lebensbedingungen in B._______ nicht ernähren könnte,
sei er in die Schweiz gekommen.
A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 trat das BFM in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach B._______ (Ablauf der Überstel-
lungsfrist: […]), forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, der Kanton E._______ sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, händigte ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt weiter
fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung.
B.
B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom
(…) 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechts-
vertreterin K._______, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
zur neuen Begründung, eventualiter zum Selbsteintritt, an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
B.b Mit Urteil (…) vom 21. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
aus, B._______ habe der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staats-
angehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
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VO) stillschweigend zugestimmt und sei deshalb für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig. Entgegen
den Ausführen in der Beschwerde verletzte eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach B._______ weder Art. 8 EMRK noch Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107), weshalb das BFM das in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sta-
tuierte Selbsteintrittsrecht nicht ausüben müsse. Art. 8 EMRK bezwecke
den Schutz des Familienlebens und eine Berufung auf diese Bestimmung
setzte das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Bezie-
hung voraus. Indessen führe der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter
weder eine Ehe noch eine eheähnliche oder auch nur als gefestigt zu be-
zeichnende Beziehung, zumal er bisher nie dauerhaft mit ihr zusammen-
gelebt habe. Den Akten zufolge habe er C._______ im Jahr 2009 in
F._______ kennengelernt und nur eine Nacht mit ihr verbracht hat, wobei
sie von ihm schwanger geworden sei. Ihre Wege hätten sich anschliessend
getrennt. Er pflege erst seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2012
regelmässigen Kontakt zu ihr. Bei dieser Sachlage und zum Zeitpunkt des
Beschwerdeurteils könne nicht von einer tatsächlichen, ernsthaften und
qualifizierten Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______
gesprochen werden. Die vor kurzem erfolgte Trauung nach islamischem
Brauch sowie das kürzlich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine religiöse
Eheschliessung vor der Ziviltrauung nicht durgeführt werden dürfe (vgl.
Art. 97 Abs. 3 ZGB). Sodann liege auch keine intakte, tatsächlich gelebte
und enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind
vor (vgl. dazu BGE 120 IB 1, E. 1d). Der Beschwerdeführer sei erst im Juli
2012 in die Schweiz eingereist und kenne sein Kind, welches zum Zeit-
punkt des Beschwerdeurteils knapp (…) Jahre alt gewesen sei, demnach
erst seit wenigen Monaten. Er habe mit der Kindsmutter und dem Kind nicht
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, auch wenn er sich angeblich häu-
fig dort aufhalte. Aufgrund der Aktenlage sei jedenfalls nicht davon auszu-
gehen, es bestehe zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils eine gefestigte
und intakte familiäre Beziehung zu seinem Kind. Die eingereichten Fotos
und ein Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin G._______ führten
nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Sodann bestehe aufgrund des
geringen Alters des Kindes naturgemäss primär eine enge Beziehung zwi-
schen Mutter und Kind und die Mutter sei ausserdem bis vor gut einem
halben Jahr die einzige Bezugsperson des Kindes gewesen. Bei dieser
Sachlage sei nicht davon auszugehen, das Kindeswohl wäre im Falle einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ gefährdet. Im Übri-
gen verunmögliche eine Ausreise des Beschwerdeführers nach B._______
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den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn
keineswegs. Demnach habe die Überstellung des Beschwerdeführers
nach B._______ keine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge und ihr stehe
auch das Kindeswohl (vgl. Art. 3 KRK) nicht entgegen.
B.c Am 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführer nach B._______
überstellt.
C.
C.a Am 14. April 2014 liess sich der Beschwerdeführer beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ (zwecks Asylgesuchs) registrie-
ren. Dort wurde ihm gleichentags das Merkblatt "Information über Wieder-
erwägungs- und Mehrfachgesuche (schriftliches Verfahren)" des BFM aus-
gehändigt.
C.b In einem vom Beschwerdeführer und C._______ unterzeichneten
Schreiben vom 23. April 2014 (…) an das BFM wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei am 10. April 2014 in die Schweiz gereist, nachdem ihm
I._______ telefonisch mitgeteilt habe, dass C._______ schwer krank sei.
Als sich dies als zutreffend erwiesen habe, habe er am 14. April 2014 in
der Schweiz um Asyl nachgesucht, wobei ihm im Asylheim mitgeteilt wor-
den sei, dass er seine Asylgründe schriftlich beim BFM darlegen müsse.
Ein Jahr zuvor sei er in der Schweiz polizeilich festgenommen worden. Da-
mals sei C._______ schwanger gewesen und habe sich in diesem Zusam-
menhang im Spital einer Operation unterziehen müssen, wobei einige ihrer
Organe fahrlässig geschädigt worden seien, weshalb weitere Operationen
erforderlich gewesen seien. Während ihres (…) Spitalaufenthalts habe ihr
gemeinsames Kind von Freunden und Nachbarn betreut werden müssen.
Die Ärzte hätten erfolglos die Freilassung des Beschwerdeführers gefor-
dert, damit er sich um Frau und Kind kümmern könne. Trotzdem sei er nach
B._______ überstellt worden. In der Folge habe sich der Gesundheitszu-
stand seiner Frau stetig verschlechtert. Diese sei auch depressiv geworden
und würde medikamentös behandelt. Auch sein Sohn sei nicht gesund,
habe bereits operiert werden müssen und eine weitere Ohrenoperation sei
vorgesehen. Seine Frau sei bedürftig geworden und ersuche um eine Auf-
enthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, damit sie von ihm betreut
werden könne. Gleichzeitig wurden betreffend C._______ ein Austrittsbe-
richt des (Spital) vom (…) 2013 und ein ärztliches Zeugnis der (psychiatri-
sche Klinik) vom (…) 2014 zu den Akten gereicht.
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C.c In einem Schreiben vom 7. Mai 2014 an das BFM bezog sich die
K._______, welche am 28. Mai 2014 vom Beschwerdeführer erneut bevoll-
mächtigt wurde, unter der Überschrift "Zweitasylgesuch" auf das von jenem
beim EVZ H._______ im April 2014 eingereichte Zweit- beziehungsweise
Mehrfachgesuch. Darin wurden die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme von C._______ und D._______ be-
stätigt. Aktuell sei C._______ nicht in der Lage, sich um ihr Kind kümmern.
Gemäss einem Schreiben der Sozialhilfe H._______ vom 25. April 2014
an C._______ habe der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in
die Schweiz die Betreuung von D._______ übernommen. Die K._______
habe im Namen des Beschwerdeführers am 18. März 2014 beim Migrati-
onsamt E._______ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilli-
gung zwecks Heirat eingereicht, woraufhin sie am (…) 2014 zur Einrei-
chung weiterer Dokumente aufgefordert worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer habe den Abschluss dieses Verfahrens, welches voraussichtlich noch
einige Zeit beanspruchen werde, nicht abwarten können. Er sei aus Sorge
um seine Familie und aufgrund der geschilderten Notsituation in die
Schweiz gekommen und habe deshalb beim EVZ H._______ ein Asylge-
such gestellt. Gleichzeitig wurden nebst dem erwähnten Schreiben der So-
zialhilfe und dem Gesuch vom 18. März 2014 ein Austrittsbericht des (Spi-
tal) vom (…) 2013, ein Schreiben der Frauenklinik des (Spital) vom 5. Mai
2014, beides betreffend C._______, und ein Schreiben des (Spital) vom
28. April 2014 betreffend D._______ in Kopie zu den Akten gereicht.
C.d Mit Abschreibungsbeschluss vom 5. Juni 2014 qualifizierte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 als Mehrfach-
gesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und schrieb dieses als wieder-
holt gleich begründet in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab.
D.
D.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter das BFM, das Asylverfahren wie-
der aufzunehmen und auf den Abschreibungsbeschluss vom 5. Juni 2014
zurückzukommen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere sei im
Abschreibungsbeschluss der schlechte gesundheitliche Zustand der Le-
benspartnerin des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben, obwohl
dieser einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen erforder-
lich mache. Auch die aktuell sehr viel längere Beziehung sowohl zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als auch zwischen Ersterem und
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seiner Lebenspartnerin erfordere eine neue Beurteilung des Asylgesuchs.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen
mehrere Dokumente zu den Akten.
D.b Mit Schreiben vom (…) 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter im
Sinne von Art. 12 Abs. 2 AsylG zu schriftlicher Information bis zum (…)
2014 betreffend gemeinsame Zustelladresse beziehungsweise Mandats-
niederlegung der K._______ auf.
D.c Mit Schreiben vom (…) 2014 teilte die K._______ dem BFM ihre Man-
datsniederlegung mit.
D.d Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 – eröffnet am (…) 2014 – lehnte
das BFM das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und
stellte die Zuständigkeit des Kantons E._______ für die Regelung des Auf-
enthalts beziehungsweise die Anordnung der Wegweisung sowie deren
Vollzugs fest.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, sowohl das BFM
als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich im Rahmen des ersten
Asylgesuchs vom 10. Juli 2012 zum familiären Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer, C._______ und dem gemeinsamen Kind geäussert.
Zwischenzeitlich habe sich daran nichts geändert, zumal der Beschwerde-
führer seit dem 22. März 2013 erneut in B._______ gelebt habe und erst
im April 2014 wiederum in die Schweiz eingereist sei, wobei seinem Schrei-
ben vom 24. April 2014 (…) zu entnehmen sei, dass er lediglich von
I._______ über den gesundheitlichen Zustand von C._______ erfahren
habe. Dies lasse darauf schliessen, dass er mit C._______ während seiner
Abwesenheit in der Schweiz offensichtlich keinen engen Kontakt gepflegt
habe. Sodann sei gemäss Angaben des Migrationsamts E._______ im Zu-
sammenhang mit dem im Jahr 2013 (recte: 2014) beim Zivilstandsamt
H._______ eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren zwecks Eheschlies-
sung weder eine Kurzaufenthaltsbewilligung noch eine Anwesenheitsbe-
stätigung ausgestellt worden. Somit habe sich am Verfahrenstand bezüg-
lich Ehevorbereitung in der Schweiz seit der Überstellung des Beschwer-
deführers nach B._______ vom 22. März 2013 nichts geändert. Der seit
März 2013 verschlechterte Gesundheitszustand von C._______ ändere
nichts daran, dass zwischen dieser und dem Beschwerdeführer – basie-
rend auf den vorstehenden Erwägungen – keine dauerhafte Beziehung im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe. Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass unter den Schutz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK auch
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über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen ge-
hören könnten, sofern zuvor eine nahe, echte und tatsächliche Beziehung
zwischen den Verwandten ausserhalb der Kernfamilie bestanden habe,
welche in casu zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ nicht ge-
geben sei (vgl. Urteil des BVGer […]). Was sein Verhältnis zu seinem Sohn
anbelange, sei er erst im April 2014 erneut in die Schweiz eingereist und
habe lediglich einige Monate mit diesem verbracht. Somit könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass neu eine gefestigte familiäre Beziehung
zu seinem Kind entstanden wäre. Die Natur dieses Verhältnisses habe sich
seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht verändert. Da das BFM
in casu nicht von einer gelebten Beziehung ausgehe, erübrige sich die Prü-
fung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft. Da seine Eingabe vom
23. Juli 2014 keine Änderung der Sachlage zu beweisen vermocht habe,
werde das Asylverfahren nicht wiederaufgenommen.
E.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei
die Verfügung vom 7. Oktober 2014 vollumgänglich aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der
Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hin-
sicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiord-
nung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 17. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung
mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und setzte
diesem Frist bis zum (…) 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Dieser wurde am (…) 2014 geleistet.
H.
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H.a Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der Beschwer-
deführer habe im Wesentlichen eingewendet, das BFM habe zu Unrecht
festgehalten, dass sich am familiären Verhältnis seit dem ersten Asylge-
such vom 10. Juli 2012 nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer habe
nämlich fälschlicherweise angegeben, dass er von März 2013 bis April
2014 in B._______ gelebt habe. Vielmehr sei er bereits (…) Tage nach sei-
ner Überstellung nach B._______ wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
Auch die Aussage, dass er lediglich durch I._______ vom gesundheitlichen
Zustand seiner Partnerin erfahren habe, stimme nicht. Der Beschwerde-
führer sei in der Schweiz gewesen und habe seine kranke Frau sowie den
gemeinsamen Sohn zu jener Zeit unterstützt. Die Beschwerdeschrift stelle
Fotos in Aussicht, welche den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz bestätigen sollen. Aufgrund der unterschiedlichen Kantonszutei-
lung sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, mit seiner Familie einen
Haushalt zu teilen. Allerdings pflege er nun schon seit geraumer Zeit eine
enge Beziehung zu seinem Sohn und der Partnerin in der Schweiz, was
für die Beurteilung der gelebten Beziehung wesentlich sei. Sowohl zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin als auch zwi-
schen Ersterem und seinem Sohn bestehe inzwischen eine gefestigte Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine Neubeurteilung der Situation sei
somit aufgrund der veränderten Tatsachenlage gerechtfertigt. Die Be-
schwerdeschrift verweise weiter darauf, dass in der Schweiz nach wie vor
ein Ehevorbereitungsverfahren pendent sei, welches den Heiratswillen des
Beschwerdeführers und seiner Partnerin zum Ausdruck bringe. Zudem sei
die Schweiz verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Die An-
wesenheit des Vaters sei für den Sohn sehr wichtig, da dieser für das Kind
sorge, wenn die Kindsmutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung des-
sen Bedürfnissen nicht genügend nachkommen könne. Der Beschwerde-
führer fordere somit die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz ge-
stützt auf Art. 2 Bst. ii Dublin-II-VO. Eventualiter sei ein Selbsteintritt aus
humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit
Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO angezeigt, zumal das Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin sowie zwischen
Ersterem und seinem Sohn in der Schweiz bestehe. Subeventualiter sei
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 AsylG Familienasyl zu gewäh-
ren.
Dem entgegnete das SEM Folgendes: Vorab sei aufzuzeigen, dass der
Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl
nachgesucht habe. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 sei er nach
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B._______ weggewiesen worden. Diese Verfügung sei am 26. Februar
2013 in Rechtskraft erwachsen. Mit der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach B._______ am 22. März 2013 sei das erste Asylverfahren abge-
schlossen worden. Für das am 23. April 2014 schriftlich beim BFM einge-
reichte Asylgesuch finde somit Art. 111c AsylG Anwendung. Das BFM habe
das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers am 5. Juni 2014 gestützt auf
Art. 111c Abs. 2 AsylG abgeschrieben, da es wiederholt gleich begründet
gewesen sei und keine neuen Elemente aufgewiesen habe. Das Gesuch
um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 23. Juli 2014 sei vom BFM
mit derselben Begründung abgelehnt worden. Im Beschwerdeverfahren
gelte es somit lediglich die Frage zu beantworten, ob die Ablehnung der
Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das BFM rechtmässig gewe-
sen sei. Die Frage, ob ein Selbsteintritt angezeigt wäre, stelle sich in casu
nicht, weil es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um eine Wegwei-
sung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens handle. Zudem wäre das Mehr-
fachgesuch vom 23. April 2014 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), zu behandeln. Da der Beschwerdeführer in
B._______ über subsidiären Schutz verfüge, finde in casu die Dublin-III-
VO keine Anwendung.
In der Verfügung vom 28. Januar 2013 habe sich das BFM bereits mit der
familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und fest-
gehalten, dass in casu nicht von einer gelebten Beziehung die Rede sein
könne. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz le-
diglich einige Tage mit seiner Partnerin verbracht und es habe zu keinem
Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe diese Einschätzung mit Urteil vom 21. Februar 2013 vollum-
fänglich gestützt und aufgezeigt, dass auch zwischen dem Beschwerde-
führer und seinem Sohn keine schützenswerte Beziehung bestehen würde.
In seiner schriftlichen Eingabe vom 23. April 2014 begründe der Beschwer-
deführer sein Mehrfachgesuch einzig damit, dass seine Partnerin und ihr
gemeinsames Kind in der Schweiz auf seine Unterstützung angewiesen
seien. Er halte ebenfalls ausdrücklich fest, dass er sich erst seit dem
10. April 2014 wieder in der Schweiz aufhalte und von einem Freund über
den Gesundheitszustand seiner Frau informiert worden sei. Das SEM halte
an seiner Einschätzung fest, dass sich die Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Partnerin in der Schweiz sowie die Beziehung
D-6531/2014
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zwischen diesem und dem gemeinsamen Kind seit dem ersten Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht massgeblich verändert
haben könne. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen eigenen
Angaben bis April 2014 wieder in B._______ aufgehalten und offensichtlich
keinen Kontakt zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind gepflegt,
da er über deren gesundheitlichen Zustand nur über I._______ informiert
worden sei. Diese Aussage habe der Beschwerdeführer in den zahlreichen
nachfolgenden Eingaben weder widerlegt noch berichtigt. Dem Schreiben
der K._______ vom 7. Mai 2014 sei vielmehr zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer selbständig in die Schweiz gekommen sei, da das Verfah-
ren für die am 18. März 2014 beantragte Erteilung einer Kurzaufenthalts-
bewilligung zwecks Heirat zu viel Zeit beansprucht habe. Der Beschwerde-
führer habe somit nicht warten wollen, bis das Verfahren abgeschlossen
sei, sondern sei selbständig in die Schweiz gekommen. Daraus sei zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer wohl erst nach Einreichung des
besagten Gesuchs im März 2014 erneut in die Schweiz gereist sei. Die in
der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung, der Beschwerdeführer sei
(…) Tage nach seiner Überstellung nach B._______ wieder in die Schweiz
zurückgekehrt und habe sich seither ununterbrochen um seine Partnerin
und den gemeinsamen Sohn gekümmert, sei nicht dokumentiert. Die in
Aussicht gestellten Fotos und Arztberichte, welche den durchgehenden
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sollten, seien
dem Dossier nicht zu entnehmen. Die Begründung, der Beschwerdeführer
habe sich vor einer erneuten Überstellung nach B._______ gefürchtet und
deshalb nicht die Wahrheit gesagt, werfe die Frage auf, weshalb er sich
nach angeblich so langer Zeit in der Schweiz im April 2014 dennoch schrift-
lich an die zuständige Behörde gewendet habe, obschon er damit habe
rechnen müssen, wieder nach B._______ weggewiesen zu werden.
Das SEM halte daher vollumfänglich an der Einschätzung fest, dass das
schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch keine neue Begründung aufweise
und somit zu Recht im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG als wiederholt
gleich begründet abgeschrieben worden sei. Betreffend das geltend ge-
machte Abhängigkeitsverhältnis, das Wohl des Kindes und den Subeven-
tualantrag um Familienasyl wird auf die Ausführungen des BFM in der Ver-
fügung vom 7. Oktober 2014 verwiesen, an welchen es vollumfänglich fest-
halte.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar
2015 zur Kenntnis gebracht.
D-6531/2014
Seite 11
H.c In seiner Replik vom 4. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt. Auf die detaillierten materiellen Ausführun-
gen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt gemäss den Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 für
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung – das heisst am 1. Feb-
ruar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht.
Das Gesuch des Beschwerdeführers datiert vom 23. April 2014, weshalb
vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 14. Dezem-
ber 2012 anwendbar sind.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
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Seite 12
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kos-
tenvorschusses einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers im neu konzi-
pierten Verfahren für Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG behandelt,
das seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommt. Die im Asylverfahren be-
kannten Folgegesuchs-Konstellationen der Wiedererwägung und des
Mehrfachgesuchs sind seither in einem neu eingefügten 3. Abschnitt des
8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt, wobei Art. 111b AsylG das Wieder-
erwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter dem Titel "Mehrfach-
gesuche" die gesetzliche Neuregelung von Folge-Asylgesuchen beinhal-
tet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren.
4.2 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Ein-
gabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Nichteintretensgründe nach
Artikel 31a Absätze 1–3 finden Anwendung (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Unbe-
gründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden
formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
4.3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob
die Vorinstanz zutreffend das Folgegesuch des Beschwerdeführers im
Rahmen einer formlosen Abschreibung gestützt auf Art. 111c AsylG nicht
anhand genommen hat beziehungsweise nach der formlosen Abschrei-
bung zutreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hat. Daher
ist auf die Beschwerdeanträge auf Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz für die Prüfung des Asylantrags gestützt auf die Dublin-II-VO,
eventualiter Selbsteintritt aus humanitären Gründen und subeventualiter
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Lebenspartnerin, nicht einzutre-
ten, da diese über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen.
5.
5.1 Der Begriff der "formlosen Abschreibung" ist weder im Asylgesetz noch
im VwVG rechtlich definiert. Es kann jedoch vorliegend offen bleiben, ob
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es sich bei einem Entscheid im Sinne einer "formlosen Abschreibung" nach
Art. 111c Abs. 2 AsylG um eine Verfügung (Art. 5 VwVG) handelt und für
die Anfechtung einer solchen "Abschreibung" der Rechtsweg an das Bun-
desverwaltungsgericht offen stünde (Art. 105 AsylG), zumal die Vorinstanz
auf den Antrag des Rechtsvertreters vom 23. Juli 2014, das Verfahren wie-
der aufzunehmen und auf die "Verfügung" vom 5. Juni 2014 zurückzukom-
men, am 7. Oktober 2014 eine "feststellende" Verfügung erlassen hat, in
welcher das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgelehnt
und die kantonale Zuständigkeit für die Regelung des Aufenthalts bezie-
hungsweise die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs festge-
stellt wurde. Diese mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung verse-
hene Verfügung wurde, wie bereits festgestellt, vom Beschwerdeführer
auch fristgerecht angefochten, weshalb ihm kein Rechtsnachteil erwächst.
5.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits in seinem Schreiben vom 23. April
2014 ausgeführt, er sei wieder in die Schweiz gekommen, weil er von
I._______ telefonisch erfahren habe, dass seine Frau schwer krank sei,
und er ihre Betreuung, auf welche sie angewiesen sei, übernehmen wolle.
Zudem sei auch sein Sohn krank und habe während eines (…) Spitalau-
fenthalts der Kindsmutter von Freunden und Nachbarn betreut werden
müssen. Schliesslich sei bei seinem Sohn eine weitere Operation vorgese-
hen. Seinem Schreiben legte er bezüglich der gesundheitlichen Probleme
von C._______ entsprechende Dokumente bei (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
Diese Ausführungen wurden von der K._______ in ihrem Schreiben vom
7. Mai 2014 unter Beilage von weiteren, auch den Sohn des Beschwerde-
führers betreffenden Beweismitteln bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. C.c).
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht da-
von ausgegangen war, dass ein wiederholt gleich begründetes Gesuch
vorlag, dessen Abschreibung sich formlos rechtfertigte, und ob das Bun-
desamt auf dieser Basis in der Folge das in diesem Kontext gestellte Ge-
such um Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen hat.
5.3.1 Für die Beurteilung des Sachverhalts ist massgebend, wie er sich
zum Zeitpunkt des Entscheids präsentiert.
5.3.2 Ein wiederholt gleich begründetes Gesuch ist dann zu bejahen, wenn
Umstände geltend gemacht werden, welche sich im Vergleich zum voran-
gegangenen Verfahren als nicht neu präsentieren.
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5.3.3 Vorliegend präsentiert sich – aufgrund der vom Beschwerdeführer in
seinem Folgegesuch explizit vorgebrachten und belegten gesundheitlichen
Probleme von C._______ beziehungsweise deren Auswirkungen auf die
Kindsmutter selbst und den gemeinsamen Sohn – eine andere Sachlage
als zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens am 21. Feb-
ruar 2013. So wurde denn auch bereits im Gesuch vom 23. Juli 2014, mit
welchem der Rechtsvertreter um Wiederaufnahme des Asylverfahrens be-
ziehungsweise um Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses vom 5. Juni
2014 ersuchte, zu Recht eingewendet, dass darin insbesondere der sehr
schlechte Gesundheitszustand von C._______ unberücksichtigt geblieben
sei. Indem sich die Vorinstanz sodann in den Erwägungen der angefochte-
nen Verfügung (auch) auf den seit März 2013 verschlechterten Gesund-
heitszustand von C._______ bezog, setzte sie sich in Widerspruch zu ih-
rem Abschreibungsbeschluss, welcher gestützt auf die Begründung, das
Folgegesuch sei wiederholt gleich begründet, erfolgt war. Unter diesen Um-
ständen erweist sich die Bestätigung des Abschreibungsbeschlusses
durch die angefochtene Feststellungsverfügung als nicht rechtmässig und
die diesbezügliche Beschwerde insgesamt als begründet. Mithin ist die
Feststellungsverfügung aufzuheben und die Akten sind zur Prüfung des
Folgegesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Als Folge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung entfällt auch
die kantonale Zuständigkeit für die Regelung des Aufenthalts respektive
die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war,
insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt worden ist, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mithin ist dem Beschwerdeführer der am (…) 2014
geleistete Kostenvorschuss von (…) zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
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[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind
dem Beschwerdeführer (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Par-
teientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von (…) zu-
rückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von (…) (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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