B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6531/2017
lan
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Stephan Nüesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am
25. September 2017 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und
die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Oktober 2017 (Datum des Poststempels) – und damit nach Ablauf der
30-tägigen Beschwerdefrist – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Gericht mit Urteil D-6083/2017 vom 30. Oktober 2017 auf die
verspätet eingereichte Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
im einzelrichterlichen Verfahren nicht eintrat,
dass die vorinstanzliche Verfügung am 31. Oktober 2017 in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. November 2017 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung der
vorinstanzlichen Verfügung einreichte,
dass dabei beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen seine Vorbringen
vor der Vorinstanz und aus der Beschwerdeeingabe wiederholte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2017 auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. November 2017 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der
Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der
„Vollzug der Ausweisung aus politischen Gründen bis auf weiteres zu sis-
tieren“ und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
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sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Prozessgegenstand des Wiedererwägungsverfahrens gemäss den
dort gestellten Anträgen einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs war
und eine Ausweitung auf Beschwerdeebene nicht statthaft ist,
dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da-
her nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit begründete, die geltend gemachten Gründe seien be-
reits im vorinstanzlichen Entscheid vom 22. September 2017 gewürdigt
worden und beruhten alle auf einem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 4. April 2017, mithin seien sie nicht innert der gesetz-
lich vorgesehenen Frist für die Einreichung eines Wiedererwägungsge-
suchs von 30 Tagen entdeckt worden,
dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch offen-
sichtlich eins zu eins die verspätete Beschwerde vom 25. Oktober 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Begründung eingereicht
habe, ein Wiedererwägungsgesuch aber nicht die verpasste Beschwerde-
möglichkeit ersetzen könne,
dass zwar auf ein Wiedererwägungsgesuch auch bei unverändertem
Sachverhalt nach Rechtskrafteintritt der angefochtenen Verfügung einge-
treten werden könnte, sofern bei Rückkehr in den Herkunft- oder Heimat-
staat offensichtlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völker-
rechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen drohen würde und die be-
troffene Person diese durch erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen
substantiiert hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 3),
dass eine drohende Verletzung aber weder durch Beweismittel noch Tat-
sachen hinreichend konkretisiert, sondern unter Hinweis auf zwei Urteile
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Schwe-
den und Frankreich lediglich pauschal behauptet worden sei, der Wegwei-
sungsvollzug nach Tschetschenien verstosse insbesondere gegen Art. 3
EMRK,
dass insbesondere auch darauf verwiesen wurde, die Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers seien im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren
als unglaubhaft qualifiziert worden,
dass in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen vorgebracht wurde, nach
Erscheinen des erwähnten Berichts der SFH sei eine Vielzahl von relevan-
ten Medien und Fachberichten erschienen, welche aufzeigten, abgewie-
sene Asylsuchende hätten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine
akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten, wenn sie sich vor der
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Ausreise aus Tschetschenien in einem regimekritischen Umfeld befunden
hätten und Teil dessen gewesen seien,
dass dies auf den Beschwerdeführer zutreffe und eine Rückkehr für ihn
angesichts der offensichtlich gefährlichen Lage nicht zumutbar sei,
dass zum Beweis ein Ausdruck einer „urgent action“ der US-amerikani-
schen Sektion von Amnesty International vom 17. November 2017 sowie
ein Email einer Mitarbeiterin des Solidaritätsnetzes (…) vom 19. November
2017 zu den Akten gereicht wurde,
dass gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen ist,
dass nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die vorgebrachten
Gründe für das Wiedererwägungsgesuch dem Beschwerdeführer deutlich
länger als 30 Tage bekannt waren beziehungsweise der Bericht der SFH
mehr als ein halbes Jahr alt war,
dass damit bereits die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur fristge-
rechten Geltendmachung der Wiedererwägungsgründe nicht erfüllt waren,
dass der Vorinstanz sodann darin zuzustimmen ist, die nahezu wortgetreue
erneute Eingabe der verspäteten Beschwerde als Wiedererwägungsge-
such könne nicht die verpasste Beschwerdemöglichkeit ersetzen,
dass der Grundsatz, wonach ein rechtskräftiges Urteil in Revision zu zie-
hen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch offensicht-
lich machen, dass den gesuchstellenden Personen Verfolgung oder men-
schenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7612/2016 vom 12. April 2017, E. 6.11), wegen
des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss
Art. 33 FK und Art. 3 EMRK analog im Wiedererwägungsverfahren anzu-
wenden ist,
dass jedoch – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – für ein Eintre-
ten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei verspätet vorgebrachten neuen
Vorbringen nicht die blosse Behauptung einer drohenden Verletzung ge-
nügt, sondern erhebliche, das heisst, mit überwiegender Wahrscheinlich-
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keit vorliegende vergangene oder gegenwärtige Beweismittel und/oder Tat-
sachen ins Recht gelegt werden müssen, die aus objektiver Sicht geeignet
sind, die Frage der Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Bestim-
mungen beim Wegweisungsvollzug ernsthaft aufzuwerfen,
dass sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in pauschalen Ver-
weisen auf den Bericht der SFH vom 4. April 2017 sowie auf die vorge-
nannten Urteile des EGMR erschöpften, welche die politische Situation in
Tschetschenien und jene von nach Tschetschenien zurückkehrenden Per-
sonen darstellten,
dass es sich bei dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe
sich in einem regimekritischen Umfeld in Tschetschenien befunden, weiter-
hin um eine Behauptung handelt, die nicht näher konkretisiert wurde und
auch durch den blossen Hinweis auf ihre Aktenkundigkeit nicht an Sub-
stanz zu gewinnen vermag, zumal die Vorfluchtgründe des Beschwerde-
führers als unglaubhaft qualifiziert worden waren,
dass weiter die mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
eingereichten Beweismittel neueren Datums keine andere Einschätzung
rechtfertigen, zumal sie wiederum nur pauschal auf die Situation von nach
Tschetschenien rückkehrenden Personen eingehen und in der Beschwer-
deeingabe erneut nicht näher substantiiert wird, aus welchen Gründen den
Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal ereilen sollte,
dass in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen ist, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie im Jahre (…) trotz hängi-
gem Asylverfahren in (…) freiwillig und offenbar unbehelligt in die Heimat
zurückgereist war,
dass es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen ist, eine drohende
Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr nach
Tschetschenien offensichtlich zu machen, welche nach der Praxis des Ge-
richts ausnahmsweise ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch
rechtfertigen könnte,
dass daher die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und
angemessen ist,
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dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich in der Folge ein Entscheid über den Antrag auf Herstellung der
aufschiebenden Wirkung erübrigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.‒
festzusetzen sind (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.‒ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: