Abtei lung IV
D-653/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, und lic. iur.
Markus Jakob, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-653/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Edo mit letztem Wohnsitz in Y._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge im November 2007 verliess und am
8. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Z._______ vom 7. Januar 2008 sowie der direkten
Anhörung vom 21. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland eine
homosexuelle Beziehung mit einem Mann namens A. gehabt,
dass er unter anderem einmal mit A. in einem Hotel in Kano gewesen
sei,
dass beim dritten und letzten Mal, als er mit A. zusammen gewesen
sei, fremde Personen laut an die Tür geklopft und ihn und A. als
Homosexuelle beschimpft hätten,
dass es sich bei diesen Personen um Moslems gehandelt habe,
dass A. zu zittern begonnen habe, worauf er - der Beschwerdeführer -
aus dem Fenster geflüchtet sei und anschliessend seinen Bruder
angerufen und ihm alles erzählt habe,
dass sein Bruder ihm vorgeworfen habe, er sei homosexuell, was er
jedoch abgestritten habe,
dass sein Bruder ihm gesagt habe, es seien Leute aus Kano
gekommen und hätten erzählt, er habe Schlimmes gemacht,
dass der Bruder ihm geraten habe, nicht nach Hause zu kommen, da
man bestimmt nach ihm suchen und ihn umbringen würde,
dass er sich daher in einem Graben versteckt habe,
dass sein Bruder die Ausreise organisiert habe und er in der Folge von
Lagos aus mit einem Schiff aus Nigeria geflohen sei,
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dass der Schlepper ihm vor dem Einschiffen die Kopie seines
Geburtsscheins gegeben und ihm mitgeteilt habe, sein Bruder sei tot,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens lediglich eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten
reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. Januar 2008 - gleichentags eröffnet – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass die abgegebene Kopie des Geburtsscheins die Anforderungen an
ein rechtsgenügliches Identitätsdokument nicht erfülle,
dass die geltend gemachte interkontinentale Reise ohne gültige
Identitätspapiere kaum möglich sei, weshalb die angebliche
Papierlosigkeit des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer unsubtanziierte und realitätsfremde
Angaben zu seinen Asylgründen gemacht habe, weshalb diese nicht
glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei
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aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität lediglich eine
Kopie seiner Geburtsbescheinigung zu den Akten reichte,
dass dieses Dokument praxisgemäss kein rechtsgenügliches
Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt
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(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/7),
dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei mit einem Schiff von Lagos
nach Europa gekommen und via unbekannte Länder in einem LKW in
die Schweiz eingereist,
dass die Schilderung seines angeblichen Reisewegs unsubstanziiert
und stereotyp ausgefallen ist,
dass die geltend gemachte problemlose Reise von Nigeria bis in die
Schweiz ohne gültige Identitäts- oder Reisepapiere realitätsfremd
erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer äusserst unsubstanziierte Angaben zu
seiner angeblichen Homosexualität, seiner Beziehung zu A. und der
daraus resultierenden Bedrohungslage machte,
dass er die geltend gemachten Ereignisse weder in zeitlicher noch in
örtlicher Hinsicht hinreichend präzise darlegen konnte, weshalb nicht
davon auszugehen ist, es handle sich dabei um tatsächlich Erlebtes,
dass seine Vorbringen im Übrigen auch teilweise widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass er sich beispielsweise in Bezug auf die Frage, wer ihn über die
Strafbarkeit von Homosexualität in Nigeria aufgeklärt habe,
widersprach, indem er in der Erstbefragung erklärte, es sei sein
Bruder gewesen (vgl. A1, S. 5), während er in der Direktanhörung zu
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Protokoll gab, er habe dies von dem Mann erfahren, welcher ihn aufs
Schiff gebracht habe (vgl. A6, S 16),
dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer vor seiner Bekanntschaft mit A. nichts von seinen
homosexuellen Neigungen gewusst habe, angesichts des Alters des
Beschwerdeführers realitätsfremd erscheint,
dass aus diesen Gründen weder die angebliche Homosexualität des
Beschwerdeführers noch die geltend gemachte Beziehung zu A. und
die daraus angeblich resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers
glaubhaft sind,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer relativ jung ist und den Akten zufolge
keine gesundheitlichen Probleme hat, welche einem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass er im Heimatland erwerbstätig war und es ihm zuzumuten ist, bei
einer Rückkehr nach Nigeria erneut für seinen Lebensunterhalt zu
sorgen,
dass mit Blick auf die vorstehend erwähnten unglaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen auch
seine Aussagen in Bezug auf seine familiären Verhältnisse zu
bezweifeln sind,
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dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______, Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax)
- das _______ (Kopie, vorab per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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