B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-653/2014
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
2. dessen Ehefrau
B._______,
3. und deren Kind
C._______,
Syrien,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / (…).
D-653/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2, zusammen mit D._______, dem
minderjährigen Bruder der Beschwerdeführenden 2, am 28. August 2013
in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie ihre syrischen Identitäts-
karten einreichten,
dass sie anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ vom (…) 2013 im Wesentlichen geltend machten,
sie hätten, zusammen mit D._______, ihren Heimatstaat am (…) 2013
verlassen und seien illegal über F._______ am (…) 2013 nach Rumänien
gelangt, wo ihnen gegen ihren Willen als Asylsuchende die Fingerabdrü-
cke abgenommen worden seien, bevor sie ihre Reise nach dem (…) 2013
in Richtung Schweiz fortgesetzt hätten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden 1 und 2, ebenfalls am (…)
2013 im EVZ E._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, wobei sie erklär-
ten, wegen der schlechten Behandlung in Rumänien nicht dorthin zurück-
kehren zu wollen,
dass am (…) 2013 in G._______ der Sohn C._______ der Beschwerde-
führenden 1 und 2 geboren wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am (…)
2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Rumänien sei ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
D-653/2014
Seite 3
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac be-
lege, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten am (…) 2013 in Rumä-
nien Asylgesuche eingereicht,
dass die rumänischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom (…) 2013 (Beschwerdeführende 1 und 2) und (…) 2014
(Beschwerdeführender 3) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 15
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ex-
plizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Rumäniens für die
Behandlung der vorliegenden Asylgesuche zu bejahen sei,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des ihnen gewährten
rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben hätten, in Rumänien gezwungen
worden zu sein, ihre Fingerabdrücke abzugeben, aber keine Asylgesuche
eingereicht hätten, da sie sich geweigert hätten, die Daktyloskopie durch-
zuführen,
dass aus dem Abgleich der Fingerabdrücke eindeutig hervorgehe, dass
die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Juli 2013 in Rumänien um Asyl
nachgesucht hätten, und keine Hinweise darauf vorlägen, dass die rumä-
nischen Behörden Fingerabdrücke Drittstaatsangehöriger abnähmen und
in die Zentraleinheit Eurodac abspeichern würden, ohne zu wissen, ob
die fraglichen Personen in Rumänien um Asyl nachsuchen möchten, oder
dass Drittstaatsangehörige zu einer Asyleinreichung in Rumänien ge-
zwungen würden,
dass aus den Akten hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
gemeinsam mit D._______ in die Schweiz eingereist seien und am
28. August 2013 im EVZ E._______ um Asyl nachgesucht hätten,
dass das BFM deshalb und weil D._______ mit den Beschwerdeführen-
den 1 und 2 bereits in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe, die
rumänischen Behörden in Anbetracht des Kindeswohls am (…) 2013 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO um Übernahme
ersucht habe,
D-653/2014
Seite 4
dass diese zugestimmt hätten und somit gewährleistet sei, dass die Be-
schwerdeführende 2 mit ihrem minderjährigen Bruder zusammen bleiben
könne,
dass somit die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Zu-
ständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Rumänien zusammen mit derjenigen von
D._______ – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am (…) 2014 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführenden ferner in einen Drittstaat reisen könnten,
in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Hei-
matstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Ru-
mänien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar so-
wie technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom (…) 2014 (…) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liessen, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren, even-
tualiter um Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor-
instanz, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um unverzügliche Anweisung der Vorin-
stanz ersucht wurde, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis
zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
D-653/2014
Seite 5
dass zudem darum ersucht wurde, das Verfahren nach Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung jeglicher Vollzugsmassnah-
men zu sistieren, bis über die Zuständigkeit im Asylverfahren von
D._______ entschieden worden sei,
dass schliesslich unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom (…) 2014 im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D-653/2014
Seite 6
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde in Bezug auf den Sistierungsantrag ausgeführt
wird, der Rechtsvertreter habe auch gegen den Nichteintretensentscheid
des BFM im Verfahren von D._______ Beschwerde erhoben, wobei zu
erwarten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht, da es sich bei
D._______ um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA)
handle, die angefochtene Verfügung aufheben und das Verfahren in der
Schweiz anordnen werde,
dass das vorliegende Verfahren zu sistieren sei, da das BFM auch darin
auf Bestimmungen betreffend das Kindeswohl Bezug genommen habe,
welche für dieses Verfahren von entscheidender Bedeutung seien, und
dieses erst abschliessend beurteilt werden könne, wenn feststehe, in wel-
chem Land D._______ sein Asylverfahren durchführen könne,
dass D._______ bereits zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und
2, seiner volljährigen Schwester und seinem Schwager, von Syrien nach
Rumänien gereist ist, wo sie zusammen um Asyl ersucht haben, während
seines dortigen Aufenthalts mit diesen zusammengeblieben ist, gemein-
sam mit ihnen in die Schweiz weitergereist ist und hier um Asyl nachge-
sucht hat (vgl. Akten BFM […!), wobei sie demselben Domizil zugewiesen
und beide vorinstanzlichen Verfahren mit je einem Entscheid vom selben
Tag abgeschlossen worden sind,
dass sich aufgrund dieses engen persönlichen und sachlichen Zusam-
menhangs eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht rechtfertigt,
weshalb der diesbezüglich gestellte Verfahrensantrag abzuweisen ist, die
beiden Beschwerdeverfahren indessen, auch dem Kindeswohl Rechnung
tragend, zu koordinieren sind, wobei der Abschluss der beiden Beschwer-
deverfahren gleichzeitig zu erfolgen hat,
D-653/2014
Seite 7
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
D-653/2014
Seite 8
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Rumänien am (…) 2013 je ein
Asylgesuch stellten und die Ersuchen des Bundesamtes an die rumäni-
schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 am
(…) 2013 erfolgten, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und
der für die Prüfung der Asylgesuche zuständige Staat nach den dortigen
Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass daran nichts zu ändern vermag, dass das Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführenden 3 erst am (…) 2014 erfolgte, zumal für nach
der Ankunft im Hoheitsgebiet eines Mitgliederstaates geborene Kinder die
Zuständigkeit diejenige des für die Prüfung des Asylantrags ihres Eltern-
teils zuständigen Mitgliedstaats ist, ohne dass diesbezüglich ein neues
Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss (Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-
VO),
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach für die An-
wendung der Dublin-III-VO auf den Zeitpunkt des Asylentscheids abzu-
stellen sei, nicht zutrifft, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte
Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor-
instanz abzuweisen ist,
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige
Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
D-653/2014
Seite 9
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO grün-
det (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung:
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012,
Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-
II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5
Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein
Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein an-
derer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestim-
mung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
D-653/2014
Seite 10
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der
Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass die mittels Eurodac durchgeführten Abklärungen des BFM ergaben,
dass sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch D._______ am
(…) 2013 in Rumänien daktyloskopisch erfasst wurden,
dass die rumänischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom (…) 2013 und (…) 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO zugestimmt haben, und folglich die Prüfung der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden in Rumänien begonnen hat,
dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Rumäniens zur
Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens ausging, und dies in der Beschwerde nicht bestritten
wird,
dass indessen in der Beschwerde ausgeführt wird, die Vorinstanz habe in
der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl und die Familieneinheit im
Sinne von Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-VO geprüft,
dass davon auszugehen sei, dass D._______ in der Schweiz bleiben
könne, weshalb es keinesfalls dem Kindeswohl diene, wenn die Be-
schwerdeführenden nach Rumänien weggewiesen würden,
dass die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen den Selbsteintritt
beantragen, damit dem Kindeswohl entsprochen und die Familieneinheit
gewahrt werde, ohne dass dem UMA Nachteile entstehen,
D-653/2014
Seite 11
dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten vermögen, zumal die Beschwerde von D._______ mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird und der Weg-
weisungsvollzug zu koordinieren ist beziehungsweise die Überstellung
nach Rumänien gemeinsam mit derjenigen der Beschwerdeführenden zu
erfolgen haben wird,
dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der Beschwerdeführen-
de 1 habe anlässlich der Befragung im EVZ E._______ erklärt, von einem
rumänischen Beamten getreten worden zu sein, und die Beschwerdefüh-
rende 2 habe ausgesagt, sie habe als schwangere Frau in Rumänien kei-
ne medizinische Behandlung erhalten, ihr sei dort Misshandlung ange-
droht worden, sie habe keine (…) und während (…) kein (…) erhalten,
dass auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) Kritik am rumänischen Asylverfahren äussere,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihren diesbezüglichen Ausfüh-
rungen im EVZ E._______ unterbrochen worden seien und sie die Vor-
kommnisse in Rumänien nicht detailliert hätten erzählen können,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang nicht
ausreichend erstellt sei, weshalb den Beschwerdeführenden das rechtli-
che Gehör zu gewähren sei und sie zu den genauen Vorkommnissen in
Rumänien erneut zu befragen seien,
dass zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befra-
gung im EVZ E._______ bei der Schilderung der Reise vom Heimatstaat
bis in die Schweiz unterbrochen und aufgefordert wurde, weniger detail-
liert zu erzählen und sich kürzer zu fassen, als er im Begriff war, die Er-
eignisse nach der Ankunft in Rumänien zu Protokoll zu geben (vgl. Akten
BFM […]),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Vorkommnisse in Rumänien
trotzdem genügend ausführlich darlegen konnten, weshalb sich die Rüge
der nicht ausreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
als unbegründet erweist, und der diesbezüglich gestellte Verfahrensan-
trag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneute Befragung abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit den erwähnten Vorbringen sinnge-
mäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend machen,
D-653/2014
Seite 12
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK wider-
sprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Rumänien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK
ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht worden ist und insbeson-
dere nicht erstellt ist, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Auf-
nahmerichtlinie verstösst (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 f.),
dass die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen können,
dass es in Rumänien keine öffentlichen Institutionen gibt, die auf Gesuch
der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und
allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen rumänischen Behörden
vorzubringen,
dass sie sich im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohungen oder Über-
griffen durch Dritte oder die rumänische Polizei an die rumänischen Jus-
tizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen können,
dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollten, in Rumänien ein menschenwürdiges
Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den rumäni-
D-653/2014
Seite 13
schen Behörden respektive beim EuGH oder beim EGMR geltend zu ma-
chen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass sodann keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte bestehen,
wonach Rumänien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten
und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen wür-
de, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von
Art. 3 EMRK,
dass sich die Beschwerdeführende 2 schliesslich auf die unzureichende
medizinische Betreuung beruft, die einer Überstellung nach Rumänien
entgegenstehe,
dass bezüglich der Dublin-Staaten grundsätzlich davon ausgegangen
werden kann, dass sie die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen
erbringen, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche die medizi-
nische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass die Beschwerdeführende 2 entgegen ihrer Behauptung Zugang zu
einem Arzt hatte (vgl. Akten BFM […]),
dass jedenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dann noch
nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass allerdings der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden
bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass es im Übrigen der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dub-
lin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten respektive ge-
sundheitliche Beschwerden von rückkehrenden Personen aufmerksam zu
machen, so dass dort die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden
können,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen
(vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
D-653/2014
Seite 14
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft darlegen konnten, dass in ihrem Fall ein konkretes und
ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Rumänien würde ge-
gen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, und un-
ter diesen Umständen keine Hindernisse ersichtlich sind, welche eine
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien als unzulässig
oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein
Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO) besteht,
dass das BFM demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechen-
de Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe
zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumä-
nien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren der pro-
D-653/2014
Seite 15
zessual bedürftigen Beschwerdeführenden – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als nicht aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, so
dass von einer Kostenauflage abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-653/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: