B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6532/2018
was
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (…).
D-6532/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ver-
liessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. November
2015. Gemeinsam reisten sie über den Irak, die Türkei sowie verschiedene
europäische Länder weiter und erreichten am 19. Dezember 2015 die
Schweiz. Am Folgetag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie am 8. Januar 2016 im
Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umstän-
den, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt
wurden. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 29. De-
zember 2016.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Dorf E._______ ge-
boren und habe an verschiedenen Orten im Iran gelebt, zuletzt in der Stadt
F._______ in der Provinz G._______. Die Beschwerdeführerin und er hät-
ten sich vor sechs Jahren ineinander verliebt und führten seit zwei Jahren
eine Beziehung. Er habe einige Male um ihre Hand angehalten, aber ihre
Familie sei nicht einverstanden gewesen. Etwa im Alter von 17 Jahren
habe er begonnen, Alkohol vom Irak in den Iran zu schmuggeln und dort
zu verkaufen. Dieser Arbeit sei er über längere Zeit nachgegangen, mit ei-
nem Unterbruch während des Militärdienstes. Im Jahr 2015 habe einer der
Abnehmer, H._______, ihm und seinem Geschäftspartner I._______ viel
Geld geschuldet. Als sie zusammen zu H._______ nach Hause in ein Dorf
in der Nähe von J._______ gegangen seien, um die Schulden einzutreiben,
habe dieser nicht bezahlen wollen und sie beleidigt. I._______ sei dermas-
sen ausgerastet, dass er eine Pistole hervorgeholt und H._______ er-
schossen habe. Er selbst sei verängstigt gewesen, habe den Raum flucht-
artig verlassen und sei davongerannt, bis er das Nachbardorf erreicht
habe. Am nächsten Tag sei er nach K._______ gegangen und habe sich
für mehrere Tage bei einem Freund versteckt. Erst dann habe er sich ge-
traut, sein Handy wieder einzuschalten. Anlässlich eines Telefonats mit
dem Bruder seines Geschäftspartners habe er erfahren, dass I._______
festgenommen und im Gefängnis gefoltert worden sei, so dass er seinen
(des Beschwerdeführers) Namen verraten habe. Er habe befürchtet, als
Beteiligter an diesem Geschehen festgenommen zu werden. Ausserdem
hätten die Behörden in diesem Zusammenhang von seiner Schmuggeltä-
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tigkeit erfahren und ihn deshalb strafrechtlich belangen können. Aus die-
sem Grund habe er seine Partnerin angerufen und sie um ein Treffen ge-
beten, bei welchem er ihr gesagt habe, dass er ins Ausland gehen werde.
Er habe sie gefragt, ob sie mitkommen wolle, was sie bejaht habe. Des
Weiteren habe er Angst vor dem Bruder der Beschwerdeführerin gehabt.
Dieser sei gegen ihre Beziehung sowie gegen eine Heirat gewesen und
habe sie mehrmals bedroht. Da er aus Sicht der Familie seiner Partnerin
diese entführt habe, würde ihre Familie ihn bei einer Rückkehr aus Grün-
den der Ehre töten.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus F._______ und
habe stets dort gelebt. Seit zwei Jahren sei sie in einer Beziehung mit dem
Beschwerdeführer; verliebt hätten sie sich aber schon vor sechs Jahren.
Ihre Familie, vor allem ihr ältester Bruder L._______, sei gegen die Verbin-
dung mit dem Beschwerdeführer gewesen, da sie gewollt hätten, dass sie
einen Verwandten heirate. In diesem Zusammenhang habe ihr Bruder sie
nicht nur verbal attackiert, sondern auch geschlagen. Ihr Vater habe diesen
Bruder sehr gemocht und sich ihm nicht entgegenstellen wollen. Die Situ-
ation habe sie seelisch so stark belastet, dass sie ihr begonnenes Univer-
sitätsstudium in (…) abgebrochen habe. Ohne die Erlaubnis ihrer Eltern sei
es im Iran nicht möglich gewesen, zu heiraten. Sie habe deshalb auch nicht
mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Kurz vor der Ausreise habe
ihr Partner wegen seiner Tätigkeit als Schmuggler Probleme bekommen.
Als er sie gefragt habe, ob sie mit ihm ins Ausland gehen wolle, habe sie
zugestimmt, zumal sie dadurch auch dem Druck von Seiten ihres Bruders
habe entkommen können. Persönlich habe sie keine Probleme mit den hei-
matlichen Behörden gehabt; bei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie sich
vor allem vor der Reaktion ihres Bruders. Zudem habe sie Angst, dass ihre
Familie sie umbringe, weil sie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass
sie den Beschwerdeführer heirate.
B.c Als Beweismittel wurden der Führerschein und ein Militärausweis des
Beschwerdeführers sowie der Führerschein und eine Studentenkarte der
Beschwerdeführerin (alle im Original) zu den Akten gereicht. Ebenso legte
der Beschwerdeführer dem SEM mehrere Zeitungsartikel aus dem Internet
über das von ihm geschilderte Ereignis (Tötung von H._______) vor.
B.d Am (…) wurde in der Schweiz das gemeinsame Kind der Beschwer-
deführenden, C._______, geboren, welches in das vorliegende Verfahren
eingeschlossen wird.
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Seite 4
C.
C.a Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 ersuchte die Vorinstanz die schwei-
zerische Botschaft in Teheran um Abklärungen hinsichtlich der Beschwer-
deführenden. Der Botschafter liess dem SEM am 18. Juli 2018 einen ent-
sprechenden Bericht zukommen.
C.b Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
8. August 2018 das rechtliche Gehör zu den getätigten Abklärungen vor
Ort. Diese hätten ergeben, dass sie entgegen ihren Angaben seit dem (…)
2013 verheiratet seien. Zudem gehe das SEM davon aus, dass sie vor der
Ausreise aus dem Iran in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.
Weiter seien keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen sie verzeichnet.
C.c Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 16. August 2018
Stellung zur Botschaftsabklärung. Dabei gaben sie zu, dass sie bezüglich
ihres Zivilstandes nicht die Wahrheit gesagt hätten. Nach ihrer Ankunft in
der Schweiz hätten ihnen die anderen Flüchtlinge im EVZ gesagt, sie
müssten einen sehr starken Fluchtgrund angeben, um in der Schweiz blei-
ben zu können. Diese Aussagen hätten ihnen Angst gemacht. Die Leute
hätten ihnen geraten, anzugeben, dass sie nicht verheiratet seien. Sie hät-
ten nicht gewusst, was zu tun sei, da sie nicht damit gerechnet hätten, dass
sie interviewt werden würden und ihre ganze Geschichte erzählen müss-
ten. Tatsächlich seien sie im Iran schon verheiratet gewesen und hätten
zusammengelebt, wenn auch nicht direkt nach der Hochzeit, da der Be-
schwerdeführer noch den Militärdienst habe leisten müssen. Sowohl die
Heirat als auch das Leben danach seien aber kompliziert gewesen, da
ihnen der Bruder der Beschwerdeführerin stets damit gedroht habe, sie
umzubringen, wenn sie heirateten. Zwar habe die Beschwerdeführerin
schliesslich von ihrem Vater die Erlaubnis für die Heirat erhalten, der Bru-
der habe sie aber weiterhin bedroht und sie hätten sich vor ihm gefürchtet.
Nachdem sie zusammen nach Europa gegangen seien, sei der Bruder
noch viel gefährlicher, weil er damit in seiner Ehre verletzt worden sei. Sie
seien aber nicht oder nicht nur seinetwegen ausgereist. Vielmehr habe der
von seinem Geschäftspartner begangene Mord den Beschwerdeführer zu
einem Mittäter gemacht. Auch wenn er den Mord selbst nicht ausgeführt
habe, könne er deswegen im Gefängnis landen. Aus diesem Grund sei er
aus dem Iran geflüchtet und habe seine Ehefrau mitgenommen, was das
Problem mit deren Bruder noch verschärft habe. Weiter entschuldigten sich
die Beschwerdeführenden für die Umstände und baten um Verständnis für
ihre Situation sowie um eine zweite Chance.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 – eröffnet am 17. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 16. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerken-
nen und vorläufig aufzunehmen sowie eventualiter sei die Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen. Sodann ersuchten sie um Ein-
sicht in diverse Aktenstücke, eventualiter Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs betreffend diese Akten sowie anschliessend um Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter
beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter
sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschus-
ses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzu-
setzen.
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 30. November
2018 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
G.
G.a Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein
als "Gerichtsurteil Iran" bezeichnetes Dokument (in Kopie) zu den Akten
und stellte in Aussicht, das Original und eine Übersetzung davon nachzu-
reichen.
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G.b Mit Schreiben vom 4. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden
dem Gericht eine deutsche Übersetzung des mit Eingabe vom 22. Januar
2019 eingereichten Dokuments zukommen. Dabei wurde ausgeführt, es
handle sich um eine Gerichtsvorladung vom (…) November 2015, welche
zeige, dass der Beschwerdeführer für eine Gerichtsverhandlung vom
(…) Dezember 2015 vorgeladen worden sei.
G.c Ergänzend zu den beiden vorangehenden Eingaben teilten die Be-
schwerdeführenden dem Gericht mit Schreiben vom 11. März 2019 mit,
dass der Beschwerdeführer jemanden im Iran gebeten habe, sich an das
Gericht zu wenden und zu fragen, ob ein Urteil gegen ihn vorliege und ob
er dieses Dokument beschaffen könne. In der Folge habe der Bekannte
das eingereichte Urteil erhalten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter das
mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Einsicht in die Akten A35,
A36 und A37 ab, während er das SEM anwies, den Beschwerdeführenden
in geeigneter Weise Einsicht in die Akten A19 und A32 zu gewähren.
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und die Vorinstanz zu einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
I.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Juli
2019 Einsicht in die Akten A19 und A32. Weiter reichte es mit Eingabe vom
2. August 2019 eine Vernehmlassung ein.
J.
Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 21. Au-
gust 2019 eine Replik zukommen, unter Beilage des Originals der Gerichts-
vorladung vom (…) November 2015 sowie zwei Ausdrucken aus dem In-
ternet betreffend Schmuggler (Kolbar) im Iran.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 7
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwer-
deführenden rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
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Seite 8
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG). Dazu gehört un-
ter anderem, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
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3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe ihren An-
spruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihnen die Einsicht in die Akten
A19, A32, A35, A36 und A37 verweigert habe. Diesbezüglich ist zunächst
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 zu ver-
weisen. Darin wurde festgehalten, dass das SEM den Beschwerdeführen-
den aufgrund von Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 Abs. 1 VwVG) den
wesentlichen Inhalt der Aktenstücke A35, A36 und A37 – welche im Zusam-
menhang mit der Botschaftsabklärung stehen – mit Schreiben vom 8. Au-
gust 2018 in transkribierter Form zur Kenntnis brachte. Dieses Vorgehen
ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden und es liegt
diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Anders beurteilt wurde dagegen die verweigerte Einsicht in die Akten A19
sowie A32 und das SEM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden
diese Aktenstücke in geeigneter Weise offenzulegen. Die Vorinstanz kam
dieser Aufforderung mit Schreiben vom 30. Juli 2019 nach. Auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde in der Zwischenverfü-
gung vom 23. Juli 2019 verzichtet; die Beschwerdeführenden hätten aber
die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG oder mit
ihrer Replik gegebenenfalls zu diesen Akten zu äussern. Die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der verweigerten Einsicht
in die Aktenstücke A19 und A32 ist somit als auf Beschwerdeebene geheilt
zu betrachten.
3.5 Sodann wird gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm oblie-
gende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.
3.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe nicht er-
wähnt und nicht gewürdigt, dass sich ihre Lage seit der Ausreise aus dem
Iran massiv verschlimmert habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Situa-
tion mit dem Bruder der Beschwerdeführerin viel gefährlicher geworden
sei, weil der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach Europa gebracht und
dadurch die Ehre des Bruders sowie der Familie verletzt habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass das betreffende Vorbringen in der angefoch-
tenen Verfügung durchaus erwähnt wird. Das SEM führte diesbezüglich
aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, dass sich die
Probleme mit dem Bruder durch die Reise in die Schweiz noch verschärft
hätten, da sie damit dessen Ehre verletzt hätten (vgl. angefochtene Verfü-
gung, S. 6 Mitte). In der Folge kam das SEM aber zum Schluss, dass die
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behauptete Bedrohungslage von Seiten der Familie der Beschwerdeführe-
rin als unglaubhaft anzusehen sei. Es hat sich somit zum entsprechenden
Vorbringen geäussert und dieses in seinem Entscheid ausreichend berück-
sichtigt, weshalb nicht von einer Verletzung der Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht auszugehen ist.
3.5.2 Weiter wurde geltend gemacht, das SEM habe nicht konkret ausge-
führt, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Es hätte jedoch würdigen müssen, dass sein Geschäftspartner verhaftet
und gefoltert worden sei und dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran im
Rahmen der vom SEM als "gemeinrechtlich" bezeichneten Strafverfolgung
ebenfalls Folter drohe.
Zwar trifft es zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur
sehr kurz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert hat. Ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt aber die
behauptete Folter des Geschäftspartners, welcher des Mordes bezichtigt
worden sein soll, nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass auch dem
Beschwerdeführer Folter gedroht hätte. Er selbst machte bei den Befra-
gungen denn auch gerade nicht ausdrücklich geltend, er befürchte, bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat Folter ausgesetzt zu werden. Vielmehr
lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er die strafrechtliche Ver-
folgung wegen des Alkoholschmuggels als solche und die damit verbun-
dene drohende Gefängnisstrafe als zentrales Problem angesehen hat (vgl.
A4, Ziff. 7.03; A25, F91 und F94). Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich ei-
ner ihm allenfalls drohenden Folter nicht dieselbe Bedeutung beimass, wie
es dieser nun auf Beschwerdeebene tut, und in seinen Ausführungen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür erkannte, dass ihm bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Dies stellt keine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar. Vielmehr hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers
dahingehend gewürdigt, dass sich aus diesen keine genügend konkreten
Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung als unzulässig
einzustufen wäre. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden dies
anders sehen, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm drohenden Straf-
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Seite 11
verfolgung zumindest anzweifelte und sich eine vertiefte Prüfung der dies-
bezüglich vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente ausdrücklich vorbe-
hielt.
3.5.3 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, das SEM habe im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung er-
wähnt, es sei ihm bekannt, dass gegen die Beschwerdeführenden keine
strafrechtlichen Verurteilungen verzeichnet seien. Diese Behauptung sei
absurd und willkürlich, da der Beschwerdeführer geltend gemacht habe,
gegen ihn liefen Ermittlungen beziehungsweise ein Verfahren. Somit hätte
das SEM im Rahmen einer Botschaftsabklärung richtigerweise anfragen
müssen, ob gegen ihn Ermittlungen hängig seien. Die mangelhafte Bot-
schaftsabklärung stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar und das
SEM hätte eine ergänzende Botschaftsabklärung vornehmen müssen.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz insbesondere deshalb zu
Abklärungen vor Ort veranlasst sah, weil die Beschwerdeführenden unein-
heitliche Angaben zu ihrem Zivilstand gemacht hatten (vgl. A38). Im Rah-
men der diesbezüglichen Überprüfungen wurde festgestellt, dass auch
keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen die Beschwerdeführenden vor-
liegen. Zutreffend ist, dass sich daraus nicht ableiten lässt, es liefen keine
Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Dennoch war die Vorinstanz
nicht verpflichtet, eine weitere Botschaftsabklärung vorzunehmen mit der
konkreten Anfrage, ob eine laufende Strafuntersuchung bestehe. Einer-
seits lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass das SEM
die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beteiligung an
gemeinrechtlichen Straftaten im Iran nicht als für das Asylverfahren rele-
vant erachtete. Andrerseits liegt es an den Beschwerdeführenden, ihre
Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, wel-
che diese stützen könnten.
3.5.4 Sodann wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, eine Verletzung
der Abklärungspflicht sei auch darin zu erkennen, dass das SEM nach der
Einreichung des Asylgesuchs mehr als ein Jahr bis zur Anhörung habe ver-
streichen lassen und das Verfahren danach bis zum Asylentscheid beinahe
um zwei weitere Jahre verschleppt habe. Praxisgemäss stellt die zeitliche
Differenz von gut einem Jahr zwischen der Asylgesuchstellung und der An-
hörung aber keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal nicht er-
sichtlich ist, welche Rechtsnachteile den Beschwerdeführenden daraus
entstanden sein sollen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5914/2017
vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2.1 und E-
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Seite 12
5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Weiter ist festzuhalten, dass es zwar
durchaus wünschenswert ist, dass der Asylentscheid zeitnah zur Anhörung
ergeht. Es wird aber von den Beschwerdeführenden nicht näher dargelegt
und ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich die vorliegend vergangene Zeit
zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid für sie nachteilig ausge-
wirkt haben könnte. Entsprechend ist dies nicht als Verletzung der Abklä-
rungspflicht zu werten.
3.5.5 Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, dass es das SEM un-
terlassen habe, die von ihnen eingereichten Internetartikel betreffend den
Mord, mit welchem der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde,
zu übersetzen.
Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, er habe im Inter-
net nach Berichten über das Geschehene gesucht und dabei die einge-
reichten Artikel gefunden (vgl. A25, F5). Er legte jedoch nicht dar, inwiefern
er selbst darin erwähnt sein soll oder woraus sich konkret eine Verbindung
zu seiner Person ergeben könnte. Später in der Anhörung erwähnte er wei-
tere Elemente aus den Artikeln (vgl. A25, F104). Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass der Inhalt dieser Berichte der Vorinstanz in groben Zügen
bekannt war und sie diese nicht als genügend relevant erachtete, um eine
präzise Übersetzung vorzunehmen. Die Vorinstanz muss sich zudem nicht
mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzeln auseinanderset-
zen. Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesent-
lichen Ausführungen der Beschwerdeführenden gewürdigt und es war
ihnen ohne Weiteres möglich, diese sachgerecht anzufechten. Es ist auch
anzumerken, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht eine Übersetzung dieser Zeitungsartikel hätten einreichen
können, was sie jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht getan haben. Eine
Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Zusammenhang
nicht vor.
3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwer-
deführenden als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-6532/2018
Seite 13
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus,
dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend gemacht habe, er be-
fürchte, aufgrund seiner illegalen Tätigkeit als Schmuggler und als Betei-
ligter an der Ermordung von H._______ bei einer Rückkehr in den Iran in
Haft genommen zu werden. Wie er selber angemerkt habe, sei die
Schmuggeltätigkeit im Iran verboten und werde von den Behörden entspre-
chend geahndet. Den Mord an H._______ habe er einerseits nicht selbst
begangen, andrerseits werde ein Tötungsdelikt von den iranischen Behör-
den richtigerweise untersucht und geahndet. Der Beschwerdeführer werde
somit nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt,
sondern weil er gegen im Iran geltendes Recht verstossen habe und Zeuge
eines Verbrechens geworden sei. Da diese Vorbringen offensichtlich nicht
asylrelevant seien, könne darauf verzichtet werden, vertieft auf die Un-
glaubhaftigkeits-elemente in den Ausführungen einzugehen. Eine entspre-
chende Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt werde – aufgrund unsubstan-
ziierter Aussagen und diverser Widersprüche – ausdrücklich vorbehalten.
Sodann hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, Probleme mit
den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, wel-
che gegen ihre Beziehung gewesen seien. Sie würden befürchten, bei ei-
ner Rückkehr in den Iran von diesen getötet zu werden. Diesbezüglich hät-
ten sie im Verlauf des Asylverfahrens jedoch in zentralen Punkten wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Während sie beim Eintritt ins EVZ auf dem
D-6532/2018
Seite 14
Personalienblatt angegeben hätten, sie seien verheiratet, hätten sie bei der
BzP ausgeführt, sie seien lediglich verlobt. Letzteres hätten sie an der An-
hörung bestätigt. Aufgrund dieser uneinheitlichen Aussagen habe das SEM
Abklärungen vor Ort veranlasst, welche ergeben hätten, dass die Be-
schwerdeführenden seit dem (…) 2013 verheiratet seien. In ihrer Stellung-
nahme vom 16. August 2018 hätten sie daraufhin eingeräumt, nicht die
Wahrheit über ihren Zivilstand gesagt zu haben, und sich für ihre Lüge ent-
schuldigt. Hierzu sei festzuhalten, dass es Personen, die eine persönliche
Verfolgung und Bedrohungslage erlebt hätten, zumutbar sei, diese wahr-
heitsgemäss zu schildern. Die in der Stellungnahme vorgebrachte Erklä-
rung, ihnen sei empfohlen worden, den schweizerischen Asylbehörden ge-
genüber einen starken Asylgrund darzulegen, deute darauf hin, dass sie
von der Familie der Beschwerdeführerin entweder nicht bedroht worden
seien oder diese Bedrohungen kein Ausmass angenommen hätten, dass
sie deswegen das Land hätten verlassen müssen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie in der Stellungnahme ausführten, sie hätten den Behör-
den einen starken Asylgrund angeben wollen, und gleichzeitig nach wie vor
behaupteten, ihr Leben sei aufgrund der Drohungen des Bruders in Gefahr.
Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätten sie den Behörden ihre an-
geblichen Erlebnisse nicht in einem falschen Kontext erzählen müssen. Zu-
dem habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP gesagt, ihre Eltern
hätten sich einer Heirat mit dem Beschwerdeführer entgegengestellt und
würden sie umbringen, wenn sie sie erwischen würden. Nicht nur falle die
Motivation für diese Verfolgung weg, nachdem sie bereits verheiratet seien,
bei der Anhörung habe sie als Verfolger auch ihren Bruder und nicht die
Eltern genannt. Weiter habe sie sich widersprüchlich hinsichtlich des Kon-
takts mit ihrer Familie geäussert. Insgesamt sei es nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführenden von ihrem Schwager beziehungsweise Bruder be-
droht worden seien und mit ihrer Reise nach Europa dessen Ehre verletzt
hätten. Nachdem ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
erübrige sich eine Prüfung von deren Asylrelevanz.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich, insbesondere da die Beschwerdeführenden zahlreiche im
Iran lebende Familienangehörige hätten, über eine mehrjährige Schulbil-
dung verfügten und der Vater des Beschwerdeführers vermögend sei.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde – für den Fall, dass die angefochtene
Verfügung nicht aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das
D-6532/2018
Seite 15
SEM zurückgewiesen werde – geltend gemacht, das SEM habe die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätig-
keit als Alkoholschmuggler nicht bezweifelt. Ebenso wenig habe es in
Frage gestellt, dass sein Geschäftskollege wegen Mordes inhaftiert wor-
den sei und ein entsprechendes Verfahren laufe sowie, dass er selbst des-
halb von den iranischen Behörden gesucht worden sei. Zudem werde in
der Stellungnahme vom 16. August 2018 ausführlich und glaubhaft darge-
legt, wie es zu den Aussagen bei den Befragungen gekommen sei. Es gehe
daraus auch hervor, dass die Beschwerdeführenden ständig vom Bruder
der Beschwerdeführerin bedroht worden seien. Durch die Flucht habe sich
die Situation zugespitzt, weil es der Bruder dem Beschwerdeführer nun
zum Vorwurf mache, dass er mit der Beschwerdeführerin nach Europa ge-
reist sei.
Hinsichtlich der Asylrelevanz verkenne die Vorinstanz, dass im Iran bereits
der Konsum und erst recht der Schmuggel von Alkohol illegal sei. Es sei
offensichtlich, dass letzteres als staatsfeindliche Aktivität eingestuft und
hart bestraft werde, nachdem das Alkoholverbot einen zentralen religiös-
staatlichen Grundsatz darstelle. Ein Verstoss dagegen gelte als Ausdruck
einer politischen Gesinnung und führe zu einer gezielten asylrelevanten
Verfolgung. Weiter werde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem Mord durch seinen Geschäftspartner gesucht. Einem Verfahren be-
treffend einen Mord durch einen Alkoholschmuggler komme nicht lediglich
eine gemeinrechtliche Bedeutung zu; vielmehr müsste der Beschwerde-
führer bei einer entsprechenden Strafuntersuchung mit einem asylrelevan-
ten Politmalus rechnen. Hinzu komme ein Ethniemalus aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur kurdischen Ethnie. Weiter liege es auf der Hand, dass der
Beschwerdeführer – der sich mit dem Mörder zur Tatzeit im gleichen Raum
befunden habe – nicht bloss als Zeuge, sondern wegen strafbarer Beteili-
gung an diesem Mord gesucht werde, zumal unklar sei, welche Aussagen
der Geschäftspartner in seinem Verfahren gemacht habe.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich das Verhältnis zwischen den
iranischen Behörden und den Kurden innerhalb der letzten Monate erheb-
lich verschlechtert habe. Neben Streiks und Demonstrationen in den kurdi-
schen Regionen Irans sei es auch zu einem iranischen Raketenangriff auf
Kurdenrebellen im Nordirak sowie zu mehreren Hinrichtungen von kurdi-
schen politischen Gefangenen gekommen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Iran mit einer
unmenschlichen Behandlung, Folter und Misshandlungen zu rechnen
D-6532/2018
Seite 16
habe. Dies sei seinem Geschäftspartner widerfahren und ihm drohe eben-
falls eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung. Dasselbe ergebe
sich auch aufgrund der Bedrohung durch die Familie der Beschwerdefüh-
rerin. Wenn es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handle,
müsste diese zumindest als drohende unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK gelten. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführenden im Iran nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten.
Aufgrund des laufenden Verfahrens und der kritisierten Heirat könnten sie
nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Zudem hätten sie den Iran
vor drei Jahren verlassen, wären in der Heimat völlig auf sich allein gestellt
und nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen. Sie gehörten
überdies zu einer verletzlichen Gruppe, da es sich bei ihnen um eine Fa-
milie mit einem Kleinkind handle.
5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zuerst zu der auf Beschwer-
deebene eingereichten Gerichtsvorladung Stellung. Aus dieser gehe her-
vor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Mord und
Alkoholschmuggel vor Gericht hätte erscheinen müssen. Das Dokument
bestätige, dass er aufgrund seiner illegalen Tätigkeiten potenziell ein straf-
rechtliches Verfahren zu durchlaufen habe, welches staatsrechtlich legi-
time Zwecke verfolge. Es sei aber auch festzuhalten, dass es seltsam an-
mute, dass die Gerichtsvorladung erst auf Beschwerdestufe eingereicht
worden sei und sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf ein ein-
geleitetes Verfahren entnehmen liessen. Vor diesem Hintergrund bestün-
den Zweifel an der Echtheit des lediglich in Kopie eingereichten Doku-
ments. Hinzu komme, dass die Vorladung am (…) November 2015 und
damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, als sich die Beschwerde-
führenden noch im Iran aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei
erst am 24. November 2015 von zu Hause weggegangen, weshalb zumin-
dest sie von der Vorladung hätte Kenntnis haben müssen. Nicht überzeu-
gend sei auch, dass niemand aus der Familie des Beschwerdeführers über
die Vorladung Bescheid gewusst habe, zumal die Behörden seinen Vater
angerufen und ihn nach seinem (des Beschwerdeführers) Verbleib gefragt
hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgesagt, er
habe später noch einmal Kontakt mit dem Bruder des Geschäftspartners
gehabt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er demnach Kenntnis von
der Gerichtsvorladung haben müssen, da er im gleichen Verfahren wie der
Geschäftspartner vorgeladen gewesen sei.
D-6532/2018
Seite 17
Sodann sei festzuhalten, dass im Asylentscheid in Bezug auf die Vorbrin-
gen zum Alkoholschmuggel und zum Mord aufgrund der fehlenden Asylre-
levanz auf eine vertiefte Prüfung der Unglaubhaftigkeitselemente habe ver-
zichtet werden können. Das SEM habe sich eine solche zu einem späteren
Zeitpunkt aber ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der BzP angegeben, die Behörden hätten ihn gesucht, nachdem
der Geschäftspartner unter Folter seinen Namen bekannt gegeben habe.
Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, es habe keine konkreten
Hinweise dafür gegeben, dass die Behörden ihn gesucht hätten, als er
noch im Iran gewesen sei. Weiter habe er bei der BzP ausgeführt, er sei
im Anschluss an den Mord fünfzehn Tage untergetaucht. Demgegenüber
habe er bei der Anhörung angegeben, er habe sich sechs Tage bei einem
Freund versteckt, am sechsten Tag sein Telefon eingeschaltet und auf die-
sem Weg erfahren, dass er verraten worden sei. Gleichentags habe er
seine Partnerin angerufen. Auf den Widerspruch angesprochen habe der
Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, die Zeit im Versteckten sei ihm ver-
mutlich länger vorgekommen, weshalb er von fünfzehn Tage gesprochen
habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen und müsse als
Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter erscheine es seltsam, dass
sich der Beschwerdeführer nicht mehr habe erinnern können, ob er den
Bruder des Geschäftspartners angerufen habe oder dieser ihn, da es sich
dabei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe. Zudem habe er
bei der BzP angegeben, er habe seine Nummer gesperrt und eine Nummer
gehabt, mit der er nur drei Kollegen telefonisch kontaktiert habe. Bei der
Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass er sein Telefon erst nach
sechs Tagen wieder eingeschaltet habe. Insgesamt habe das SEM – wie
bereits im Asylentscheid vom 15. Oktober 2018 festgehalten – Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach lies-
sen sich diesen auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihm im Iran
Folter drohen würde.
5.4 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer das Original der Gerichts-
vorladung vom (…) November 2015 nach und stellte klar, dass er das Do-
kument bereits vor Monaten erhalten habe. Er habe dieses kopiert und sei-
nem Rechtsvertreter zugestellt; das Original habe sich seither bei ihm zu
Hause befunden. Es werde ausdrücklich die Durchführung einer Dokumen-
tenanalyse beantragt, falls weiterhin an der Echtheit der Vorladung gezwei-
felt werden sollte. Zudem sei offensichtlich, dass die am (…) November
2015 ausgestellte Vorladung am 24. November 2015 noch nicht zugestellt
worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin davon auch keine Kenntnis
D-6532/2018
Seite 18
habe erlangen können. Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer das Ver-
halten seiner Familie, ihn nicht über das Dokument zu informieren, nicht
angelastet werden.
Weiter sei festzuhalten, dass das SEM entgegen seinen Behauptungen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht be-
zweifelt habe. Daran vermöge auch der als Textbaustein eingefügte "Vor-
behalt" nichts zu ändern. Es gehe nicht an, dass das SEM später angebli-
che Unglaubhaftigkeitselemente nachschiebe, zumal den Beschwerdefüh-
renden dadurch eine Instanz verlorenginge. Der angebliche Widerspruch
betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer erweise sich als kon-
struiert. Er habe gewusst, dass er behördlich gesucht werde; die Frage
nach konkreten Hinweisen sei damit nicht identisch und ziele auf eine an-
dere Antwort ab. Bezüglich der unterschiedlich geschilderten Zeitdauer des
Versteckens handle es sich um eine minimale Abweichung und somit nicht
um einen entscheidrelevanten Widerspruch. Weiter sei der Bruder des Ge-
schäftspartners einer der drei Kollegen gewesen, mit welchen der Be-
schwerdeführer nach dem Mord noch Kontakt gehabt habe. Es sei auch
offensichtlich unerheblich, ob er den Bruder angerufen habe oder dieser
ihn. Ebenso wenig sei der angebliche Widerspruch betreffend das Sperren
beziehungsweise Ausschalten des Mobiltelefons entscheidrelevant. Zu-
sammenfassend behaupte das SEM zu Unrecht und als Nachschub die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und verletze dadurch Art. 7 AsylG. So-
dann sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Schmuggelgewerbe in der
Heimatregion der Beschwerdeführenden um eine weit verbreitete und
wichtige Einnahmequelle handle. Es komme aber auch häufig zu Tötungen
von Schmugglern und die iranischen Behörden versuchten – offenbar nicht
erfolgreich – dieser "Branche" Herr zu werden. Das Vorgehen gegen die
Betroffenen und deren Bestrafung seien deshalb umso härter.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
beschwerdeführenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3, je
mit Hinweisen).
D-6532/2018
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6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Al-
koholschmuggel sowie der Morduntersuchung gegen den Geschäfts-
partner des Beschwerdeführers nicht vertieft geprüft hatte. Sie erwähnte
jedoch, dass Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere unsubstanziierte
Aussagen sowie diverse Widersprüche, vorlägen, weshalb sie sich eine
Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalte. In seiner
Vernehmlassung nahm das SEM schliesslich eine Würdigung der diesbe-
züglichen Aussagen vor und begründete im Einzelnen, weshalb es diese
für nicht überzeugend hielt. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertrete-
nen Auffassung kann unter diesen Umständen keineswegs davon ausge-
gangen werden, das SEM habe die entsprechenden Ausführungen nicht
angezweifelt. Ebenso wenig geht den Beschwerdeführenden durch dieses
Vorgehen eine Instanz verloren oder verstösst die Vorinstanz gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts umfasst im Asylbereich sowohl die Prüfung der Verletzung von
Bundesrecht als auch die richtige und vollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 106 AsylG). Entsprechend können auf
Beschwerdeebene sämtliche Argumente vorgebracht und vom Gericht ge-
würdigt werden, welche zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
respektive für die Sachverhaltsfeststellung relevant sind. Das SEM legte
vorliegend im Rahmen der Vernehmlassung dar, weshalb es die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse
nicht als glaubhaft ansah. Die Beschwerdeführenden konnten in ihrer Rep-
lik zu sämtlichen Ausführungen der Vorinstanz Stellung nehmen, weshalb
nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen eine Instanz verloren gegangen sein
soll. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht auch dann, wenn das SEM tatsächlich von der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen ausgegangen wäre, zu einer anderen Auffassung gelangen und
– unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – eine entsprechende Motivsub-
stitution vornehmen könnte, da es an die Begründung der Vorinstanz nicht
gebunden ist. Nachdem die Beschwerdeführenden vorliegend die Gele-
genheit hatten, darzulegen, aus welchen Gründen ihre Angaben als glaub-
haft anzusehen seien, wurde ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus-
reichend Rechnung getragen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob ihre
Vorbringen glaubhaft sind.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP geltend, dass einer der
Abnehmer ihm und seinem Geschäftspartner viel Geld geschuldet habe.
Als sie zu ihm gegangen seien, habe sich dieser nicht nur geweigert, ihnen
D-6532/2018
Seite 20
das Geld zu bezahlen, sondern sie auch noch beleidigt. Aus diesem Grund
habe sein Geschäftspartner ihn mit einer Pistole erschossen. Er selbst sei
umgehend davongelaufen und für etwa fünfzehn Tage untergetaucht, wo-
bei er sich bei einem Freund in K._______ versteckt habe (vgl. A4, Ziff.
7.01). Bei der Anhörung führte er dagegen aus, er habe sich nach diesem
Ereignis für sechs Tage bei einem Freund aufgehalten (vgl. A25, F61), was
– entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung – eine erhebliche zeit-
liche Differenz ist. Die Erklärung, der Aufenthalt sei ihm länger vorgekom-
men (vgl. A25, F103), erscheint dabei nicht überzeugend. Insbesondere
erstaunt, dass er sich bei der Anhörung, mithin mehr als ein Jahr nach dem
behaupteten Ereignis, an die genaue Dauer des Versteckens erinnert ha-
ben will (vgl. A25, F61), während er bei der ersten Befragung wenige Wo-
chen danach die Zeit seines Untertauchens fälschlicherweise mehr als
doppelt so lange eingeschätzt hat.
6.3.2 Auch die zeitliche Einordnung des Mordes anlässlich der Anhörung
respektive der BzP stimmen nicht überein. So erklärte der Beschwerdefüh-
rer bei der ersten Befragung am 8. Januar 2016, er wisse zwar das genaue
Datum nicht, das Ereignis habe aber etwa vor drei Monaten stattgefunden
(vgl. A4, Ziff. 7.01). Dies würde ungefähr Anfang Oktober 2015 entspre-
chen. Auch die Beschwerdeführerin führte bei der BzP aus, ihr Partner
habe vor circa drei Monaten ein Problem wegen seiner Tätigkeit als
Schmuggler bekommen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung
machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er zwischenzeitlich
durch eine Internetrecherche herausgefunden habe, dass der Mord am
(…) November 2015 geschehen sei (vgl. A25, F84). Dies weicht in erheb-
lichem Masse von der Einschätzung bei der BzP ab. Es ist anzumerken,
dass der behauptete Vorfall bei der ersten Befragung nur etwa eineinhalb
Monate – und damit noch nicht allzu lange – zurückgelegen hätte, weshalb
zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diesen zeitlich re-
lativ präzise einordnen kann. Allerdings lassen sich die bei der BzP ge-
machten Angaben nicht mit den eingereichten Zeitungsartikeln – die offen-
bar von einem Tötungsdelikt am (…) November 2015 berichten – in Ein-
klang bringen. Die Beschwerdeführenden gaben übereinstimmend an, sie
seien bereits am 25. November 2015 ausgereist. Entsprechend wäre es
zeitlich nicht möglich, dass der Beschwerdeführer, wie anlässlich der BzP
dargelegt, im Anschluss an den Mord im Iran fünfzehn Tage untergetaucht
wäre. Mit der Anpassung seiner Aussagen bei der Anhörung, wonach er
sich lediglich sechs Tage versteckt habe, erweckt der Beschwerdeführer
somit den Anschein, als versuche er, seine Angaben mit den im Internet
D-6532/2018
Seite 21
aufgefundenen Zeitungsartikeln in Einklang zu bringen. In diesem Zusam-
menhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus-
führte, die Artikel berichteten von einer in einem Park aufgefundenen Lei-
che in J._______. Weiter erklärte er, dass er vom Bruder seines Geschäfts-
partners erfahren habe, dass die beim Mord anwesenden Personen –
nachdem er selbst geflohen sei – ein Taxi bestellt hätten, um H._______
nach J._______ zu bringen. Unterwegs habe I._______ den Taxifahrer an-
gewiesen, anzuhalten, und versucht zu fliehen. Die Begleiter von
H._______ seien ihm nachgerannt und der Taxifahrer habe bemerkt, dass
sich eine Leiche in seinem Auto befinde, woraufhin er diese dort gelassen
habe und davongefahren sei (vgl. A25, F104). Diese Ausführungen er-
scheinen ziemlich abenteuerlich, zumal sich auch der Beschwerdeführer
nicht richtig erklären konnte, weshalb I._______ mit den Begleitern von
H._______ mitgegangen sein soll, oder weshalb der Taxifahrer nicht be-
reits zu Beginn bemerkt habe, dass eine Leiche ins Auto verfrachtet wor-
den sei (vgl. A25, F106 ff.). Die Erklärungen verstärken deshalb den Ein-
druck, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine eigenen Vorbringen in
Übereinstimmung mit im Internet aufgefundenen Zeitungsartikeln zu brin-
gen, welche über den Fund einer Leiche in einem Park in J._______ am
(…) November 2015 berichten.
6.3.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit
sagen konnte, wo sie H._______ getroffen hätten, sondern angab, ihm sei,
als wäre es im Dorf M._______ bei J._______ gewesen (vgl. A25, F66).
Als Erklärung für seine Unsicherheit brachte er vor, er sei zum ersten Mal
dort gewesen und sie seien zu diesem Ort eingeladen worden (vgl. A25,
F67). Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Geschäftspartner dorthin gefahren und in der Folge auch von dort respek-
tive vom Nachbardorf nach K._______ gelangt sein will (vgl. A25, F61). Vor
diesem Hintergrund erstaunt es, dass er sich nicht sicher ist, wo er über-
haupt gewesen ist. Zudem gab er an, im Internet liessen sich Informationen
zu diesem Mord finden (vgl. A4, Ziff. 7.01 und A25, F4 f.), was darauf
schliessen lassen würde, dass er sich mit dem Ereignis auseinanderge-
setzt hat und entsprechend auch den Ort, an dem dieses stattfand, eindeu-
tig benennen können sollte.
6.3.4 Sodann ist es unter den vorliegenden Umständen wohl tatsächlich
nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer den Bruder
seines Geschäftspartners angerufen hat oder dieser ihn. Hingegen ist es
nicht nachvollziehbar, dass er sich widersprüchlich zur Frage geäussert
hat, wie er im Anschluss an den Mord mit anderen Personen in Kontakt
D-6532/2018
Seite 22
gestanden habe. Es ist keineswegs dasselbe, ob der Beschwerdeführer
seine Nummer gesperrt und ausschliesslich eine Nummer verwendet
habe, mit welcher er nur drei Kollegen kontaktiert habe – wie er bei der BzP
geltend machte (vgl. A4, Ziff. 7.01) – oder ob er sein Smartphone für rund
sechs Tage gänzlich ausgeschaltet habe, wie er dies an der Anhörung vor-
brachte (vgl. A25, 85). Angeblich hatte der Beschwerdeführer zuvor die
Szene eines Mordes verlassen, an welcher er die Leiche von H._______,
zwei von dessen Leuten und seinen bewaffneten Geschäftspartner zurück-
gelassen habe. Nachdem er die entscheidenden Informationen über die
weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Mord über sein Mobil-
telefon erhalten haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich daran
erinnert, ob er sein Telefon vollumfänglich ausgeschaltet oder ob er nur
seine Nummer gesperrt und eine andere verwendet habe.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den
Mord, an dem er beteiligt gewesen sei, nicht kohärent zeitlich einordnen
kann und seine diesbezüglichen Ausführungen teilweise in zentralen Punk-
ten Widersprüche aufweisen oder vage bleiben. Im Rahmen einer Gesamt-
würdigung seiner Schilderungen überwiegen deshalb die Elemente, die ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechen. Es ist somit nicht als glaubhaft anzuse-
hen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat unmittelbar vor der Aus-
reise in einen Mordfall verwickelt gewesen sein soll und deshalb von den
iranischen Behörden – sei es als Zeuge oder wegen strafbarer Beteiligung
– gesucht worden wäre.
6.3.6 Zu keiner anderen Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene
eingereichte Vorladung vom (…) November 2015 zu führen. Diese hält fest,
der Beschwerdeführer werde auf den (…) Dezember 2015 vorgeladen als
Beschuldigter zusammen mit I._______ wegen Alkoholschmuggels und als
Zeuge in Sachen Ermordung von H._______ durch den Beschuldigten
I._______ Dies stimmt grundsätzlich mit den Angaben überein, welche der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen machte. Dennoch beste-
hen erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Vorab ist
festzuhalten, dass der Rechtsvertreter dem Gericht bereits mit Eingabe
vom 22. Januar 2019 eine Kopie davon zukommen liess – wobei er es als
"Gerichtsurteil Iran" bezeichnete – und in Aussicht stellte, das Original in-
klusive Übersetzung nachzureichen. Während die Übersetzung mit Ein-
gabe vom 4. März 2019 vorgelegt wurde, ging das Original erst mit der
Replik vom 21. August 2019 beim Gericht ein, obwohl dem Beschwerde-
führer dieses bereits vor Monaten zugestellt worden sein soll (vgl. BVGer
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Seite 23
act. 10). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer während des erstin-
stanzlichen Verfahrens an keiner Stelle erwähnte, dass eine schriftliche
Vorladung gegen ihn ergangen sei. Zudem erscheint es wenig überzeu-
gend, dass – wie in der Eingabe vom 11. März 2019 ausgeführt – ein Be-
kannter von ihm sich an das zuständige Gericht gewandt habe mit der
Frage, ob ein Urteil gegen ihn vorliege, und dabei das eingereichte Doku-
ment (in der Eingabe wiederum als Urteil bezeichnet) erhalten habe. Einer-
seits handelt es sich dabei nicht um ein Urteil, sondern um eine rund drei
Jahre zuvor ausgestellte Vorladung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
das Gericht dem Bekannten und damit einem unbeteiligten Dritten das Ori-
ginal einer solchen Vorladung hätte aushändigen sollen. Andrerseits er-
staunt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Vorladung auf den (…) De-
zember 2015 beibringen kann, aber keinerlei Angaben dazu macht, wie
das Verfahren in der Folge fortgesetzt worden sei. Wie das SEM in seiner
Vernehmlassung zutreffend angemerkt hat, hatte der Beschwerdeführer
vor der Anhörung noch einmal Kontakt mit dem Bruder von I._______ (vgl.
A25, F104). Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er auch Infor-
mationen dazu erhalten hätte, wie dessen Gerichtsverfahren – und damit
auch jenes des Beschwerdeführers, der gemäss Vorladung im gleichen
Verfahren wie I._______ als Beschuldigter respektive Zeuge erscheinen
sollte (vgl. BVGer act. 5) – weitergegangen sei. Es ist auch wenig wahr-
scheinlich, dass die Behörden sich darauf beschränkt hätten, ein einziges
Mal seinen Vater anzurufen und sich nach seinem Verbleib zu erkundigen
(vgl. A25, F97), wenn er tatsächlich wegen Alkoholschmuggels im behaup-
teten Ausmass und Beteiligung an einem Mord gesucht worden wäre.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
nachvollziehbar darlegen konnte, wie er eine Gerichtsvorladung mehr als
drei Jahre nach deren Ausstellung habe erhältlich machen können, noch
warum er sechs Monate damit zuwartete, dem Bundesverwaltungsgericht
das Original vorzulegen. Ebenso wenig konnte er Angaben zum Fortgang
des im Dokument erwähnten Verfahrens machen, obwohl er mit dem Bru-
der seines im gleichen Verfahren beschuldigten Geschäftspartners in Kon-
takt gestanden habe. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre der Be-
schwerdeführer gehalten gewesen, den Asylbehörden allfällige neue Infor-
mationen über ein im Iran gegen ihn laufendes Strafverfahren mitzuteilen.
Diesbezüglich liegen jedoch keine neuen Erkenntnisse vor. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten
Vorladung um ein authentisches Dokument handelt. Nachdem solche Un-
terlagen im Iran ohne Weiteres käuflich erworben werden können, er-
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scheint eine Dokumentenanalyse zur Überprüfung der Echtheit – ange-
sichts der erwähnten wesentlichen Ungereimtheiten – nicht angezeigt und
der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.4 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, ihnen drohe von
Seiten der Familie der Beschwerdeführerin – insbesondere von deren Bru-
der – eine Gefahr. Indem der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach Eu-
ropa gebracht habe, habe sich das Problem noch erheblich verschärft, da
sie hierdurch die Ehre des Bruders verletzt hätten.
Das SEM legte in seinem Entscheid ausführlich dar, weshalb es die Bedro-
hung durch den Bruder respektive die Familie der Beschwerdeführerin für
nicht glaubhaft hielt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser
Auffassung an und es kann vorab – zur Vermeidung von Wiederholungen
– auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (vgl. dort E. II/2. Seite 6 f.). Während die Beschwerde-
führenden bei der Stellung ihres Asylgesuchs auf dem Personalienblatt
noch angaben, sie seien verheiratet, führten sie bei den Befragungen über-
einstimmend aus, dass dies nicht der Fall sei. Sie machten nun geltend,
dass sich die Familie der Beschwerdeführerin einer Heirat entgegengestellt
habe und sie deshalb bei einer Rückkehr umbringen würde (vgl. A4, Ziff.
7.03; A5, Ziff. 7.01 S. 7; A24, F93 f.; A25, F94). Nachdem die Vorinstanz
durch eine Botschaftsabklärung in Erfahrung gebracht hatte, dass die Be-
schwerdeführenden nicht nur seit dem Jahr 2013 verheiratet waren, son-
dern im Iran auch zusammengelebt haben, gaben sie zu, in dieser Hinsicht
nicht die Wahrheit erzählt zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 16. August
2018 erklärten sie, der Vater der Beschwerdeführerin habe ihnen erlaubt,
zu heiraten, während der Bruder sie weiterhin ständig bedroht habe. Ihre
unwahren Angaben begründeten sie damit, dass die Leute im EVZ ihnen
gesagt hätten, sie müssten einen "sehr starken" Fluchtgrund vorbringen,
und ihnen geraten hätten, anzugeben, sie seien nicht verheiratet (vgl. A39).
Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Einlei-
tung zu ihren Befragungen jeweils auf die ihnen obliegende Wahrheits- und
Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden waren. Das SEM wies
auch zu Recht darauf hin, dass es Asylsuchenden zumutbar sei, eine im
Heimatstaat erlittene Verfolgung oder eine entsprechende Bedrohungslage
wahrheitsgetreu zu schildern. Hätte – wie in der Stellungnahme vom
16. August 2018 geltend gemacht – der Bruder der Beschwerdeführerin sie
tatsächlich derart stark bedroht oder wäre eine solche Bedrohung durch
ihre Reise nach Europa entstanden, so wäre zu erwarten gewesen, dass
D-6532/2018
Seite 25
sie dies bereits anlässlich ihrer Befragungen vorbringen. Stattdessen er-
fanden die Beschwerdeführenden eine offenbar nicht bestehende Bedro-
hungslage von Seiten der Eltern beziehungsweise der Familie der Be-
schwerdeführerin aufgrund der angeblich verweigerten Zustimmung zur
Heirat (vgl. A4, Ziff. 7.01 ff.; A5, Ziff. 7.01 S. 7). Dies lässt darauf schliessen,
dass die Gefährdung durch den Bruder ebenfalls nicht den Tatsachen ent-
spricht, da nicht ersichtlich ist, weshalb sie ansonsten nicht wahrheitsge-
mäss die tatsächlich bestehende Bedrohungslage dargelegt hätten.
Die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene erweisen sich als
nicht stichhaltig und vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
Vielmehr wird dabei lediglich betont, es sei glaubhaft, dass die Beschwer-
deführenden eine Verfolgung von Seiten der Familie der Beschwerdefüh-
rerin zu befürchten hätten und sich das Problem mit der Ausreise noch ver-
schärft habe, weil sie damit die Ehre des Bruders verletzt hätten. Inwiefern
die Ehre des Bruders dadurch verletzt worden sei, dass der Beschwerde-
führer seine Ehefrau – mit welcher er damals schon mehr als zwei Jahre
verheiratet gewesen war – nach Europa gebracht habe, wird nicht weiter
ausgeführt. Vor dem Hintergrund, dass die Bedrohungslage durch den Bru-
der vor der Ausreise als unglaubhaft anzusehen ist, erscheint es auch nicht
glaubhaft, dass sich die Situation durch die Ausreise nun derart verschärft
hätte, dass daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung resultie-
ren würde.
7.
7.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor al-
lem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölke-
rungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale be-
zweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben
wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen,
oder wenn die Dauer, Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Tä-
ters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem
genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/28 E. 8.3).
D-6532/2018
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7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Betei-
ligung des Beschwerdeführers an einem Mord – selbst wenn seine dahin-
gehenden Vorbringen als glaubhaft anzusehen wären – und seine Verwick-
lung in ein entsprechendes Strafverfahren nicht asylrelevant wären. Viel-
mehr handelte es sich dabei um ein gemeinrechtliches Delikt und einer all-
fälligen (strafrechtlichen) Verfolgung in diesem Zusammenhang läge kei-
nes der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Konkrete Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie
oder wegen des Umstands, dass der Mord in einem Zusammenhang mit
Alkoholschmuggel stehen soll, grundsätzlich mit einer härteren Bestrafung
(im Sinne eines Politmalus) zu rechnen gehabt hätte, sind nicht ersichtlich.
7.3 Des Weiteren ist es zwar als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass
der Beschwerdeführer als Schmuggler gearbeitet und dabei wohl auch er-
hebliche Mengen an Alkohol in den Iran gebracht hat. Nachdem die Ereig-
nisse hinsichtlich der Ermordung des Abnehmers H._______ aber als un-
glaubhaft einzustufen sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers den iranischen Behörden aus diesem Grund
bekannt geworden wären. Selbst wenn ihm aber tatsächlich konkrete straf-
rechtliche Konsequenzen wegen seiner Schmuggeltätigkeit drohen wür-
den, liesse sich daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten, da diesen
ebenfalls kein in Art. 3 AsylG aufgeführtes Motiv zugrunde läge. Entgegen
der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon aus-
zugehen, dass das Alkoholverbot einen zentralen religiös-staatlichen
Grundsatz darstellt und Verstösse dagegen als Ausdruck einer (oppositio-
nellen) politischen Gesinnung wahrgenommen werden. Vielmehr dürfte der
Beschwerdeführer zu Recht angemerkt haben, dass im Iran viele Perso-
nen, darunter sogar Kleriker, Alkohol konsumieren (vgl. A25, F50 f.). In der
allfälligen religiös-fundamentalistischen oder ethischen Motivation des
Staates, gewisse Handlungen als Straftaten zu definieren, liegt grundsätz-
lich keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn. Eine solche wäre
höchstens zu bejahen, wenn die Straftatbestände eingeführt worden wä-
ren, um gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft zu treffen (vgl. BVGE
2014/28 E. 8.4.2). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Alkohol-
verbot nicht nur für bestimmte Teile der Bevölkerung gilt und sich sämtliche
Personen, die Alkohol über die Grenze schmuggeln, strafbar machen. Die
entsprechenden Strafbestimmungen richten sich namentlich keineswegs
gezielt gegen Angehörige der kurdischen Ethnie. Inwiefern das Alkoholver-
bot für die iranischen Behörden besonders zentral und von derartiger Wich-
tigkeit sein soll, dass aus Verstössen dagegen eine staatsfeindliche politi-
sche Haltung abgeleitet würde, wird von den Beschwerdeführenden nicht
D-6532/2018
Seite 27
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war weder
politisch aktiv (vgl. A4, Ziff. 7.01) noch machte er geltend, bereits in einem
anderen Zusammenhang die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf
sich gezogen zu haben. Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass
er, sei es wegen der konkreten Tat (Alkoholschmuggel) oder infolge seiner
kurdischen Ethnie, eine politisch motivierte Bestrafung zu befürchten hätte
(vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-2176/2018 vom 21. Novem-
ber 2018 E. 5.3.5). Einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wegen des
Alkoholschmuggels käme somit mangels eines Verfolgungsmotivs im
Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrechtliche Relevanz zu.
7.4 Sodann wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass sich das Ver-
hältnis der Kurden zu den iranischen Behörden in jüngster Zeit massiv ver-
schlechtert habe und es flächendeckend zu Streiks und Demonstrationen
komme. Es sei offensichtlich, dass Personen wie der Beschwerdeführer für
die Anstachelung dieser Unruhen verantwortlich gemacht würden, nach-
dem er sich seit mehreren Jahren im Ausland befinde und mit seiner Tätig-
keit als Alkoholschmuggler seine staatsfeindliche Gesinnung zum Aus-
druck gebracht habe. Wie bereits dargelegt wurde, war der Beschwerde-
führer selbst nie politisch tätig und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Schmuggel von Alkohol als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesin-
nung eingestuft werden könnte. Entsprechend ist auch nicht davon auszu-
gehen, dass die Behörden einen Zusammenhang zwischen dem Be-
schwerdeführer und den Unruhen in den kurdischen Gebieten Irans kon-
struieren könnten. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen – auf-
grund der Unterstellung, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher von kurdi-
schen Unruhen – ist somit zu verneinen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine begründete Furcht vor
einer solchen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
9.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-6532/2018
Seite 29
10.4
10.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr
eine Gefängnisstrafe und Folter, weshalb der Vollzug der Wegweisung ge-
gen Art. 3 EMRK verstossen würde und sich als unzulässig erweise.
10.4.2 Die Ausschaffung einer Person ist als völkerrechtswidrig und damit
unzulässig zu qualifizieren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sie in diesem Fall im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses haben die Betroffenen eine konkrete Gefahr («real
risk») nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
10.4.3 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft
zu machen, dass er aufgrund eines durch seinen Geschäftspartner began-
genen Mordes gesucht werde und in diesem Zusammenhang bekannt ge-
worden wäre, dass er Alkohol in grossen Mengen vom Irak in den Iran ge-
schmuggelt hätte. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, aus diesen Gründen festgenom-
men zu werden und im Rahmen einer Strafuntersuchung – oder des an-
schliessenden Strafvollzugs – Folter zu erleiden. Eine möglicherweise dro-
hende Bestrafung aufgrund des Alkoholschmuggels erscheint zum heuti-
gen Zeitpunkt insofern unwahrscheinlich, als nicht anzunehmen ist, dass
den iranischen Behörden die dahingehenden Tätigkeiten des Beschwerde-
führers überhaupt bekannt sind. Selbst wenn aber eine entsprechende
Strafverfolgung erfolgen würde, wäre diese nur dann als Verstoss gegen
Art. 3 EMRK zu werten, wenn die drohende Strafe als deutlich unverhält-
nismässig ("grossly disproportionate sentence") anzusehen wäre. Die
Schwelle für die Annahme einer solchen deutlichen Unverhältnismässigkeit
ist jedoch hoch, zumal die Überprüfung der Angemessenheit von Strafen
grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der EMRK fällt (vgl. BVGE
2014/28 E. 11.4.3 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Vor-
liegend ist weder klar, welche konkreten Tatvorwürfe gegen den Beschwer-
deführer erhoben respektive in welchem Umfang ihm Schmuggeltätigkei-
ten vorgeworfen werden würden, noch zu welchem Ergebnis die zuständi-
gen Behörden bei einer allfälligen Strafzumessung kämen. Hinweise da-
rauf, dass – für den Fall, dass es überhaupt zu einer Strafuntersuchung
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Seite 30
und in der Folge zu einer Verurteilung kommen würde – eine unverhältnis-
mässig hohe Strafe ausgesprochen werden könnte, welche die hohe
Schwelle der deutlichen Unverhältnismässigkeit erreichen würde, lassen
sich den Akten nicht entnehmen. Somit gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Iran
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
10.4.4 Sodann wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft machen konnten, dass ihnen von Seiten der Familie der
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung droht. Entsprechend sind
diese Vorbringen auch unter dem Aspekt einer drohenden unmenschlichen
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unerheblich. Des Weiteren lässt die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Obschon die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und die
allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann,
zeichnet sich die dort herrschende allgemeine Lage nicht durch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2176/2018
vom 21. November 2018 E. 10.2 m.H.). Auch unter Berücksichtigung von
Protesten in jüngerer Zeit (etwa im Dezember 2017 und Januar 2018, vgl.
dazu Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 01/18,
tes/default/files/iran_report_01_18.pdf?dimension1=division_nona, S. 2,
abgerufen am 19.12.2019) ist der Vollzug von Wegweisungen in den Iran
weiterhin als zumutbar zu erachten.
Den Akten lassen sich auch keine individuellen Gründe entnehmen, welche
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr in den Iran schliessen lassen würden. Sie verfügen beide über ver-
schiedene Familienangehörige in ihrer Heimatregion und können somit auf
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Seite 31
ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund des laufen-
den Verfahrens sowie der kritisierten Heirat nicht auf die Unterstützung ih-
rer Familien zählen, erweist sich als unbegründet. Einerseits haben sich
die Angehörigen offenbar mit der Heirat einverstanden erklärt, weshalb
nicht davon auszugehen ist, sie würden den Beschwerdeführenden des-
wegen eine allenfalls benötigte Unterstützung verweigern. Zudem stehen
sie in Kontakt mit ihren Angehörigen, nachdem ihnen diese verschiedene
Dokumente zugeschickt haben (vgl. A24, F13ff.; A25, F10 ff.). Des Weite-
ren sind die Beschwerdeführenden jung und verfügen über eine mehrjäh-
rige Schulbildung. Der Vater des Beschwerdeführers ist zudem vermögend
(vgl. A25, F19), weshalb davon auszugehen ist, dass er die Beschwerde-
führenden – die mit einem kleinen Kind in die Heimat zurückkehren – zu-
mindest in einer Anfangsphase unterstützen kann. Hinsichtlich der geltend
gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin, welche im We-
sentlichen in (…) bestehen (vgl. A24, F50 ff. und F64), stellte die Vorinstanz
zutreffend fest, dass diese kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht – abgesehen von der mit Verfügung vom 23. Juli 2019 fest-
gestellten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht – nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Der Mangel hinsichtlich der verweiger-
ten Einsicht in die Aktenstücke A19 und A32 konnte auf Beschwerdeebene
behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abge-
sehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die
nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeu-
tung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da
indessen der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 30. November 2018 gutgeheissen wurde und seit-
her keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen eingetreten
sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Aufgrund der erwähnten untergeordneten Bedeutung der nachträglich ge-
währten Akteneinsicht ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: