Abtei lung IV
D-6533/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Septem-
ber 2007 (D-5961/2007) i. S. Nichteinreten auf
Asylgesuch und Wegweisung (Revision) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6533/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller reichte am 31. Oktober 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ ein Asylgesuch ein,
nachdem er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 24. Mai
2006 verlassen hatte und am 31. Oktober 2006 ohne Ausweispapiere
widerrechtlich in die Schweiz gelangt war.
A.b Weder bei der Gesuchseinreichung im EVZ nach in den darauf
folgenden 48 Stunden reichte der Gesuchsteller ein Reise- oder Identi-
tätspapier zu den Akten. Als Erklärung für dieses Versäumnis führte er
an, er habe seinen Pass im Sudan zurückgelassen und seine Identi-
tätskarte bei der Ausreise aus Libyen verloren beziehungsweise ver-
gessen.
Im Verlauf der kantonalen Anhörung am 21. Februar 2007 gab der Ge-
suchsteller eine Passkopie, eine militärische Bestätigung sowie eine
Kopie des Geburtsscheines seiner Tochter zu den Akten.
Im April 2007 überprüfte die schweizerische Zollverwaltung eine Brief-
postsendung aus Eritrea und leitete die darin enthaltenen, dem Ge-
suchsteller zugeordneten Ausweise (Reisepass mit Ausstellungsdatum
5. Januar 2006, Führerschein mit Ausstellungsdatum 12. Januar 2004)
an das BFM weiter. Hierüber wurde der Gesuchsteller am 15. April
2007 schriftlich durch das Grenzwachtkorps orientiert.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im
Wesentlichen geltend, er sei nach seinem Schulabschluss im Jahre
1999 ins Militär eingezogen und nach absolvierter Grundausbildung
verpflichtet worden, weiter Dienst zu leisten. Er sei mehrmals einige
Tage festgehalten worden und im Zeitraum von 2004 bis 2006 dreimal
für längere Zeit in Haft genommen worden, wobei ihm vorgeworfen
worden sei, die religiösen Aktivitäten seines inhaftierten Vaters unter-
stützt und die Flucht eines Militärkameraden begünstigt zu haben. Am
24. Mai 2006 habe er zusammen mit zwei Kameraden aus dem Ge-
fängnis entkommen können.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend
fest, der Gesuchsteller habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinrei-
chung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine ent-
schuldbaren Gründe dafür namhaft gemacht. Zudem erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich. Zum Fehlen von entschuldbaren
Gründen für die Nichtabgabe eines Identitätsdokuments führte das
BFM aus, die Asylbegründung erweise sich als unglaubhaft, zumal die
Akten insbesondere auf eine frühere als vom Gesuchsteller behaup-
tete Ausreise aus Eritrea hindeuteten, sei doch im EVZ ein im April
2003 entwickeltes Foto gefunden worden, auf welchem eine Person,
mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl der Gesuchsteller, in einer Bahn-
hofunterführung in der Schweiz, vermutlich in Bern, zu erkennen sei.
Folglich seien die Erklärungen, wonach der Gesuchsteller seinen Rei-
sepass nach seiner Ausreise Ende Mai 2006 im Sudan zurückgelas-
sen und die Identitätskarte im Oktober 2006 auf der Reise von Libyen
nach Italien verloren habe, als unglaubhaft zu werten. Weil sich im
Reisepass auch keine Stempeleinträge befänden, sei angesichts der
Aktenlage darauf zu schliessen, dass dieses Dokument ausgestellt
worden sei, als sich der Gesuchsteller bereits seit längerer Zeit im
Ausland befunden habe.
C.
Mit Beschwerde vom 7. September 2007 focht der Gesuchsteller
durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vom 1. Februar
2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin stellte er das Begeh-
ren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsa-
che zwecks Eintretens und Durchführung des ordentlichen Asylver-
fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Beilage zur Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine vom
7. September 2007 datierende schriftliche Anfrage an das UNHCR
eingereicht, worin dieses um allfällige Bestätigung der Angaben des
Gesuchstellers ersucht wird, laut denen dieser auf seinem Fluchtweg
von Eritrea in die Schweiz im Zeitraum Ende Mai/Anfang Juni 2006
von einem UNO-Organ in der gleichnamigen Hauptstadt der ostsuda-
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nesischen Provinz Kassala registriert worden sei und eine so genann-
te "gelbe Karte" erhalten habe.
D.
Mit Urteil vom 19. September 2007 (D-5961/2007) wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde vom 7. September 2007 im verein-
fachten Verfahren ab. In der Urteilsbegründung hielt das Gericht als
Fazit fest, es teile bezüglich der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vor-
bringen des Gesuchstellers die Auffassung der Vorinstanz, und über-
dies könne in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110) und Art. 6 AsylG auf die im Urteil angeführten und
auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen
könne die Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden,
und zusätzliche Abklärungen - auch in Bezug auf Wegweisungsvoll-
zugshindernisse - seien nicht nötig. Aus dem gleichen Grund erübrige
es sich, den Eingang einer allfälligen Antwort des UNHCR auf die
Anfrage des Gesuchstellers vom 7. September 2007 abzuwarten, da
diesbezüglich nicht klar ist und auch nicht weiter substanziiert wird,
was mit einer eventuellen Registrierung durch das UNHCR im Sudan
belegt werden solle, umso mehr der Gesuchsteller im vorinstanzlichen
Verfahren nicht angegeben habe, vom UNHCR eine "gelbe Karte" er-
halten und diese auf dem Meer verloren zu haben, und es sich bei der
Identitätskarte, die er auf dem Meer verloren haben wolle, um jene
handeln soll, die er 1997 in Asmara erhalten habe. Das BFM sei dem-
nach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Gesuchstellers nicht eingetreten.
E.
Am 30. September 2007 (Datum der Übermittlung per Telefax sowie
der Postaufgabe des Originals) gelangte der Gesuchsteller, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, mit einem Revisionsgesuch gegen das
vorerwähnte Beschwerdeurteil vom 19. September 2007 an das Bun-
desverwaltungericht. Darin stellte er im Hauptpunkt das Begehren, es
sei das Urteil vom 19. September 2007 gemäss Art. 121 Abs. 1 BGG
i.V.m. Art. 45 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) in Revision zu ziehen. Daneben beantragte er in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Revisionsgesuchs wegen erheblicher Erfolgsaussichten und die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als Folge seiner eindeu-
tigen Mittellosigkeit.
Zusammen mit der Gesuchsschrift reichte der Gesuchsteller Auszüge
aus einem Bericht des British Home Office vom 4. September 2007
über das aktuelle Geschehen in Eritrea zu den Akten. Hierauf sowie
auf die Begründung des Revisionsgesuches wird, soweit für das Urteil
von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Folgeeingaben vom 2., 5. und 7. Oktober 2007 (Datum der Über-
mittlung per Telefax) ergänzte der Gesuchsteller die Begründung sei-
nes Revisionsgesuches mit zusätzlichen Vorbringen und erneuerte
insbesondere den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Revisionsgesuchs. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf eben-
falls in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 VGG). Dabei
entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG).
1.2 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich
unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG).
1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom
19. September 2007 und ist daher zur Einreichung eines Revisionsge-
suches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
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1.4 Der Gesuchsteller ruft unter Benennung der einschlägigen Be-
stimmung von Art. 121 Bst. d BGG ausdrücklich den Revisionsgrund
der versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegen-
den erheblichen Tatsache an. Mit der Einreichung nur wenige Tage
nach Erhalt des angefochtenen Beschwerdeentscheids zeigt er zudem
in konkludenter Weise die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches auf.
Damit erweist sich dieses als hinreichend begründet. Auf das im Übri-
gen frist- (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und formgerecht
(vgl. Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) ein-
gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 229 f.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
2.3 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen nach
dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG ist dem Gericht erst dann
unterlaufen, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass
es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen
oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht
mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat. Um zu einem solchen
Schluss zu gelangen, muss Klarheit bestehen, dass das Gericht das
Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinnge-
mäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblie-
ben oder vergessen worden ist. Die derart unberücksichtigt gebliebene
Tatsache muss sich aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der
Sachverständigen oder aus den Akten ergeben. Gleichzeitig hat sich
die Nichtberücksichtigung immer auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf
deren rechtliche Würdigung zu beziehen. Strikt abzugrenzen ist die
durch ein Versehen verursachte Nichtberücksichtigung deshalb von
der falschen Würdigung einer Tatsache und der fehlerhaften Einschät-
zung ihrer rechtlichen Bedeutung, worin jeweils Rechtsfragen zu erbli-
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cken sind. Schliesslich führt eine versehentlich nicht berücksichtigte
Tatsache nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision,
was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen
müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird,
berücksichtigt worden wäre (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
richtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 27-29 zu Art. 121 BGG, S. 517 f.;
KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 4,
S. 224; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
3.
3.1 Vorliegend bringt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom
30. September 2007 vor, das Urteil vom 19. September 2007 übersehe
die Tatsache, dass mit dem Aufenthalt im Lager Kassala und dessen
"nachgesuchtem Beweis" ein wesentlicher Teil des Reisewegs und der
Reisemodalitäten geklärt wäre. Dies gälte vor allem dann, wenn er
sich im Lager mit dem Reisepass ausgewiesen hätte und dann - wie
vorgebracht - damit weiter nach Khartum gereist wäre und ihn dort bis
zur Nachsendung in die Schweiz im Frühjahr 2007 deponiert gehabt
hätte.
In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2007 macht der Gesuchsteller zu-
sätzlich geltend, die vom Gericht übersehene Tatsache, wonach er
- wie im Protokoll der Befragung im EVZ erwähnt - in einem Lager in
Kassala im Jahre 2006 kurze Zeit aufgenommen und registriert gewe-
sen sei, erhalte ihre Erheblichkeit von daher, dass im bisherigen Asyl-
verfahren bezüglich seiner Person eine frühere Anwesenheit in der
Schweiz angenommen und daraus auf das Vorhandensein eines voll-
zugsfähigen Reisepapiers geschlossen worden sei.
In der Eingabe vom 5. Oktober 2007 weist der Gesuchsteller nament-
lich darauf hin, dass er bei einem Spital in C._______ Arztberichte
betreffend seine psychiatrische Symptomatik zu beschaffen versuchen
werde und diese umgehend einzureichen gedenke. Damit liege ein
weiterer Revisionsgrund vor, weil erstellt sei, dass das Bundesver-
waltungsgerichte Tatsachen von "potentiell grossem Einfluss auf die
Würdigung der Parteiauskünfte" übersehen habe. Er teile zudem mit,
dass sich das UNHCR bezüglich seines Falles mit dem
Bundesverwaltungsgericht in Verbindung setzen werde.
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Schliesslich bezeichnet der Gesuchsteller in der Eingabe vom 7. Ok-
tober 2007 verschiedene "öffentlich zugängliche Informationsquellen"
als Beweismittel ("Auszüge aus UKAIT-Urteil, BICC-Jahresbericht
2005/2006, SIPRI-Jahresbericht, Country Report on Terrorism, CIA-
World Factbook, SFH-Eritrea update, Freedom House[Countries at the
Crossroads 2007/Eritrea]"), deren Inhalt das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Fällung seines Urteils vom 19. September 2007 in
revisionsrechtlich erheblicher Weise übersehen habe, und die er als
Beilagen postalisch zu den Akten reiche.
3.2 Mit diesen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht schlüssig
darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
19. September 2007 als Folge eines Versehens aktenkundige erhebli-
che Tatsachen nicht berücksichtigt hat.
Aus dem Wortlaut der Urteilserwägungen lässt sich nicht herleiten,
dass das Gericht die ins Protokoll aufgenommene Aussage des Ge-
suchstellers in der EVZ-Befragung, wonach er von der sudanesischen
Ortschaft Awad mit dem Lastwagen nach Kassala gefahren und von
dort mit dem Auto der Schlepper nach Khartoum weitergereist sei (vgl.
A1/11, S. 6 oben), versehentlich nicht in seine Entscheidfindung einbe-
zogen hat. Dass es diese Aussage beziehungsweise die betreffende
Protokollstelle in der Sachverhaltszusammenfassung oder in den
rechtlichen Erwägungen nicht speziell erwähnt, ist vor dem Hinter-
grund der gesamten Urteilsbegründung nicht als versehentliches Aus-
serachtlassen, sondern vielmehr als Ausdruck dafür zu werten, dass
es diese nach der bewussten Wahrnehmung als unerheblich und mit-
hin - im Rahmen einer summarischen Urteilsbegründung - als nicht
erwähnenswert erachtet hat.
Erst recht nicht lässt sich dem Bundesverwaltungsgericht vorwerfen,
es habe den Inhalt der Anfrage an das UNHCR vom 7. September
2007 aus Versehen nicht berücksichtigt. Wie oben dargelegt (vgl.
Bst. D hiervor) nimmt es in seinen Erwägungen auf jene mit der Be-
schwerde eingereichte Anfrage vom 7. September 2007 ausdrücklich
Bezug und zeigt mit spezifischer Begründung auf, weshalb es sich sei-
nes Erachtens erübrigt, den Eingang einer allfälligen Antwort des
UNHCR abzuwarten (vgl. Urteil vom 19. September 2007 [D-
5961/2007], S. 13, 5. Lemma). Auch hier zeigt sich somit klar, dass von
einer versehentlichen Nichtberücksichtigung des vom Gesuchsteller
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geltend gemachten Lageraufenthalts in Kassala im Jahre 2006 nicht
die Rede sein kann.
Was die übrigen Einwände in der Gesuchsschrift vom 30. September
und in den Folgeeingabe vom 2., 5. und 7. Oktober 2007 betrifft, so
kommen diese ausnahmslos einer Beanstandung der rechtlichen Wür-
digung im Urteil vom 19. September 2007 (D-5961/2007) gleich, wobei
zudem grossenteils - insbesondere in den Eingaben vom 5. und 7. Ok-
tober 2007 - auf Beweismittel Bezug genommen wird, die sich bei Er-
lass des Urteils vom 19. September 2007 (D-5961/2007) gar nicht in
den Akten befunden haben beziehungsweise vom Gesuchsteller nicht
einmal im Laufe des vorliegenden Revisionsverfahrens eingereicht
worden sind. Mit anderen Worten wird damit gerade nicht die (verse-
hentliche) Nichtberücksichtigung wichtiger Aktenbestandteile, sondern
eine unkorrekte Würdigung derselben gerügt, in dem Sinne, dass das
Bundesverwaltungericht zu Unrecht auf das Fehlen entschuldbarer
Gründe für die unterbliebene Papierabgabe beziehungsweise auf das
offensichtliche Nichterfüllen der Flüchtlingeeigenschaft erkannt habe.
Es wird somit eine rein appellatorische Kritik am Urteil vom 19. Sep-
tember 2007 (D-5961/2007) geübt, für welche jedoch im Rahmen eine
Überprüfung eines Rechtsmittelentscheides unter dem Blickwinkel der
Revision kein Raum bleibt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 131 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121 BGG,
S. 518; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Rz. 5, S. 225).
Unter diesen Umständen kann eine Erörterung der Frage, ob es sich
beim Lageraufenthalt in Kassala überhaupt um eine erhebliche Tatsa-
che handelt, unterbleiben. Ebenso kann auf nähere Ausführungen zu
dem als Beweismittel eingereichten Bericht des British Home Office
vom 4. September 2007 verzichtet werden, weil dieser zu der hier auf-
geworfenen Frage, ob das Urteil vom 19. September 2007
(D-5961/2007) am Mangel der Nichtberücksichtung einer aktenkundi-
gen erheblichen Tatsache leidet, ohne Aussagekraft bleibt. Sodann
kann unter den soeben dargelegten Umständen hinlänglich ausge-
schlossen werden, dass die in der Eingabe vom 5. Oktober 2007 ange-
kündigten Arztberichte oder die in der Eingabe vom 7. Oktober 2007
bezeichneten Beweismittel wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich einer
Verwirklichung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG im
konkreten Fall vermitteln könnten. Es besteht demnach kein sachlicher
Anlass, mit der Beurteilung des Revisionsgesuchs bis zum Eintreffen
dieser Beweismittel zuzuwarten. Die vom Gesuchsteller erhobene Rü-
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D-6533/2007
ge, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 19. September
2007 (D-5961/2007) eine aktenkundige erhebliche Tatsache aus Ver-
sehen nicht berücksichtigt, erweist sich nach dem Gesagten als unbe-
gründet.
Der Vollständigkeit halber ist bezüglich des zuhanden des BFM sicher-
gestellten Reisepasses anzumerken, dass der Gesuchsteller eine Ko-
pie desselben anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2007 selber
zu den Akten reichte und erläuterte, er habe die Kopie von seinem Va-
ter mit einer Postsendung zugestellt erhalten, welche der im April 2007
durch die Zollverwaltung abgefangenen Sendung vom 22. März 2007
zeitlich vorausgegangen sei (vgl. Urteil vom 19. September 2007,
S. 9 f.). Damit besteht vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts kein
Anlass, dem Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt eine Kopie des Rei-
sepasses zukommen zulassen. Soweit das diesbezügliche "Ersuchen"
in der Revisionseingabe vom 30. September 2007 als förmlicher An-
trag zu verstehen ist, ist dieser somit abzuweisen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2007
(D-5961/2007) ist demzufolge abzuweisen.
5.
Mit Ergehen des vorliegenden Endurteils sind allfällige vorsorgliche
Massnahmen für die Dauer des Verfahrens obsolet geworden. Das in
der Revisionseingabe vom 30. September 2007 gestellte Begehren um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Anordnung der "aufschie-
benden Wirkung") ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
6.
Aus den soeben dargelegten Gründen waren dem Revisionsbegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das gleich-
zeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage
der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
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Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- das D._______ des Kantons E._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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