B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-6534/2011
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Melanie Aebli, MLaw,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Eritrea eigenen Angaben zufolge im Febru-
ar 2005 verliess, sich bis im Mai 2008 D._______ aufhielt und über
E._______, wo sie ihr Kind B._______ bekam und bis im Februar 2011
blieb, nach Italien gelangte,
dass sie zwischen April und September 2011 in Norwegen gewesen sei,
wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe, die norwegischen Behörden sie
aber mangels Zuständigkeit für die Prüfung ihres Gesuchs nach Italien
zurückgeführt hätten, von wo aus sie am 2. Oktober 2011 in die Schweiz
gelangt sei und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ mit ihrem Kind um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 31. März 2011 in G._______
von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass sie ferner am 3. Mai 2011 von den norwegischen Behörden und am
(…) September 2011 in H._______ erneut von den italienischen Behör-
den jeweils anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs daktylosko-
pisch erfasst worden war,
dass der damals hochschwangeren Beschwerdeführerin anlässlich der
Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 21. Oktober 2011 das rechtliche
Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf ihre Aussagen
und den Eurodac-Treffer vom 31. März 2011 mutmasslich Italien für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, wes-
halb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin dazu geltend machte, sie habe in Norwegen
anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs geltend gemacht, in Italien
nicht um Asyl nachgesucht zu haben,
dass sie nach der Ausschaffung aus Norwegen während vier bis fünf Ta-
gen im Flughafen in Rom eingesperrt gewesen sei und danach nicht ge-
wusst habe, wohin sie gehen sollte, weshalb eine Rückkehr nach Italien
nicht in Frage komme,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbingen ihre Identitätskarte sowie ihren Mili-
tärausweis, einen Taufschein […] und eine Geburtsbestätigung eines Spi-
tals in E._______ (beides in Kopie) einreichte,
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dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit Entscheid des BFM vom
26. Oktober 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen wurden,
dass das BFM Italien am 31. Oktober 2011 um Übernahme der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 15. No-
vember 2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2011 – eröffnet am
25. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordne-
te,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, daktyloskopische Abklä-
rungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am (…) September
2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
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dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes bis am 15. November 2011 nicht be-
antwortet hätten, die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
wobei deren Ausführungen, wonach sie in Italien kein Asylgesuch einge-
reicht habe und nicht dorthin zurückkehren werde, weder etwas an Ita-
liens Zuständigkeit ändern noch dem Wegweisungsvollzug entgegenste-
hen würden,
dass daher auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be-
jahen seien,
dass insbesondere die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, bezie-
hungsweise die kurz bevorstehende Geburt einen Wegweisungsvollzug
nicht als unzumutbar erscheinen lasse, zumal Italien die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäi-
schen Kommission umsetze,
dass die Beschwerdeführerin mit einem Kleinkind und einem Neugebore-
nen grundsätzlich als verletzliche Personen gelte und als solche von den
italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und Unterstützungsleis-
tungen bevorzugt behandelt würde,
dass keine Hinweise darauf vorlägen, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder würden in Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
2. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfah-
ren für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
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dass sie in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte,
nach Erhalt der angefochtenen Verfügung aufgrund ihrer psychischen
Verfassung und der überfälligen Geburt ins [Spital] eingeliefert worden zu
sein, wo sie am (…) ihren Sohn geboren habe,
dass sie und ihre beiden kleinen Kinder verletzliche Personen seien, wo-
bei zahlreichen Berichten zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in
Italien zu entnehmen sei, dass die Zustände im italienischen Asylwesen
derart prekär seien, dass weder eine adäquate medizinische Behandlung
noch eine Unterbringung in einem Zentrum gewährleistet sei,
dass sie bereits selber erlebt habe, in Italien auf sich allein gestellt zu
sein, zumal sie nach ihrer Rückführung aus Norwegen während mehrerer
Tage am Flughafen habe bleiben müssen und nicht unterstützt worden
sei,
dass sie dort auch über kein soziales Netz verfüge, welches sie unter-
stützen könne,
dass damit eine Rückkehr nach Italien unzumutbar sei, weshalb auf ihr
Asylgesuch aus humanitären Gründen einzutreten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 6. Dezember 2011
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aus-
setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. und vom 13. Dezem-
ber 2011 unter anderem eine Vollmacht sowie eine Geburtsbestätigung
bezüglich ihres Sohnes C._______ einreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember
2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 107a
AsylG gewährte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerdeführerin aufforder-
te, innert nützlicher Frist eine Bestätigung ihrer Bedürftigkeit nachzurei-
chen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 eine
Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2011 einreichte,
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dass das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels am 22. Dezember
2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die
eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als verletzliche Personen in
Italien bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt würden und in die-
sem Zusammenhang auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts (D-4109/2011, E-6281/2011, E-3746/2011, D-5339/2011,
D-7654/2010, E-5644/2009) zu verweisen sei,
dass sich somit keine neuen Hinweise darauf ergeben würden, die Be-
schwerdeführenden gerieten in Italien in eine existenzielle Notlage, wes-
halb sich ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) nicht
rechtfertige,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Januar 2011 im We-
sentlichen auf ihre Ausführungen in der Beschwerde verwies und ergän-
zend geltend machte, eine Rückführung nach Italien würde sie zusätzlich
destabilisieren, zumal sie schon jetzt in einem psychisch angeschlagenen
Zustand sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 82 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grund-
sätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen
(BVGE 2010/45 E. 8.2.3)
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien fest-
steht und sie diesen auch nicht bestreitet,
dass somit grundsätzlich Italien für die Prüfung ihres am 2. Oktober 2011
in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, Dublin-
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II-Verordnung sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 31. Oktober
2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden bis am 15. November
2011 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung defi-
nitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass – wie vom BFM festgestellt – der Einwand der Beschwerdeführerin
im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach sie dort nie um Asyl habe
nachsuchen wollen, nicht gegen die Zuständigkeit Italiens im Rahmen der
Dublin-II-Verordnung spricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung jeder Mit-
gliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylan-
trag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg-
ten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu
verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen Verpflichtun-
gen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären Gründen
(Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) nicht angezeigt erscheint,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ihrer
Rechtmitteleingabe und ihrer Replik gegen eine Überstellung nach Italien
im Wesentlichen geltend machte, die Aufnahmebedingungen in Italien
seien prekär,
dass auch vulnerable Dublin-Rückkehrende – trotz bevorzugter Behand-
lung – gemäss zahlreicher Quellen von der Platznot in den Aufenthalts-
und Empfangszentren betroffen seien und daher selbst bei Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Gefahr liefen, obdachlos zu werden,
dass die medizinische Versorgung gemäss einer Untersuchung des Par-
laments der Europäischen Union selbst in diesen Zentren ungenügend
sei,
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dass daher von verschiedenen Seiten (insbesondere von den italieni-
schen Migrationsbehörden selbst und vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte) von der Überstellung verletzlicher Personen nach Ita-
lien im Rahmen des Dublin Abkommens abgeraten werde und mehrere
deutsche Verwaltungsgerichte bereits von Rückführungen nach Italien
absehen würden,
dass die Beschwerdeführerin daneben aus eigener Erfahrung wisse, dass
ihr dort keinerlei Unterstützung zuteil komme, zumal sie nach ihrer Rück-
führung aus Norwegen am Flughafen in Rom für einige Tage eingesperrt
worden sei und sie danach auf sich selber gestellt gewesen sei,
dass sie ferner in Italien über kein soziales Netz verfüge, an welches sie
sich bei einer Rückführung wenden könnte,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgi-
um and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece,
Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten
und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für
Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregie-
rungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann,
die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet,
noch das Asylverfahrensrecht in diesem Land sei in einer Art und Weise
von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Perso-
nen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer
Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder
dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz
vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindest-
normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert,
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und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten – nicht näher
konkretisierten – Beschlüsse verschiedener Verwaltungsgerichte nichts
zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebens-
bedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge aner-
kannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behör-
den seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus
nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazi-
tätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behör-
den oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem
Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in syste-
matischer Weise die Aufnahmerichtlinie,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkre-
ten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des
betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45
a.a.O.),
dass vorliegend keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr nach Italien
aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit riskieren, Lebensbedingungen
ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der
Schweiz erscheinen lassen würde,
dass die geltend gemachte – im Übrigen nicht belegte – Festhaltung am
Flughafen in Rom per se keine Völkerrechtsverletzung darstellt und die
Beschwerdeführerin es unterliess, dieses Vorbringen zu konkretisieren,
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dass auch das nicht näher konkretisierte Vorbringen, wonach sie nach ih-
rer Entlassung auf sich allein gestellt gewesen sei, nicht geeignet ist, ei-
nen Anhaltspunkt für eine drohende existenzielle Notlage darzustellen,
dass das Vorliegen eines sozialen Netzes im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nicht Voraussetzung für eine Rückführung in den zuständigen
Staat ist,
dass vielmehr grundsätzlich davon auszugehen ist, die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italieni-
schen Staat direkt in Anspruch nehmen,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – Dublin-Rückkehrende und verletzliche Perso-
nen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden,
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich
über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass die Beschwerdeführerin daneben gehalten ist, sich bei allfälligen
Schwierigkeiten auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisatio-
nen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (alleinstehende
Frau mit zwei Kleinkindern) durchaus einen Zugang finden dürfte,
dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollte, mit ihren Kindern in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass im Falle der Beschwerdeführerin – entgegen ihren anderslautenden
Beschwerdevorbringen – jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestehen, sie und ihre Kinder würden im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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Seite 12
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin darüber hinaus nichts vor-
bringt, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Grün-
den (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien
sprechen, zumal die beiden Kinder – soweit aktenkundig – gesund sind
und die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführe-
rin weder konkretisiert noch belegt werden und Italien grundsätzlich über
entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt, an die sie sich bei Be-
darf wenden kann (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8),
dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall trotz der zweifelsohne schwierigen Si-
tuation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, die an-
gesichts der geltenden Praxis den Vollzug der Wegweisung aus humani-
tärer Sicht ausschliessen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011, BVGE 2010/45 sowie Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und
D-2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder weder völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb
die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), von
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einer Kostenauflage jedoch – in Gutheissung des Gesuchs um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh-
rung keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: