B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6534/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am (…) und reiste auf dem Landweg nach Nepal, wo er sich bis zum
(…) aufhielt. Am (…) reiste er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft
mit Zwischenlandung an einen ihm unbekannten Ort, von welchem aus er
am darauffolgenden Tag mit dem Zug in die Schweiz einreiste und am sel-
ben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch
einreichte.
A.b Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Zu seinen Gesuchsgründen
gab er an, am (...) am frühen Nachmittag gemeinsam mit vier Freunden an
den Wänden des Klosters in seinem Dorf C._______ "Plakate von Chine-
sen" aufgehängt zu haben, welche ihnen von zwei Mönchen zur Verfügung
gestellt worden seien. Daraufhin sei er zurück ins Kloster gegangen. Am
Folgetag habe ihm sein Klosterlehrer eröffnet, dass die Chinesen ins Klos-
ter kämen und er Probleme bekommen werde, weshalb er seine Familie
kontaktiert habe. Woher der Klosterlehrer Kenntnis hiervon Kenntnis ge-
habt haben soll, wisse er nicht. Sein Onkel väterlicherseits habe ihn
schliesslich im Kloster abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Auf
Anraten von Eltern und Onkel sei er (…) abgereist. Bis auf den geschilder-
ten Vorfall sei er weder politisch noch religiös je aktiv geworden oder in
Konflikte mit Behörden oder Organisationen geraten.
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 vertieft zu
seinen Asylgründen an. Ergänzend zu seinen Ausführungen anlässlich der
BzP führte er aus, in den frühen Morgenstunden vom (… bzw. um Mitter-
nacht mit vier Kollegen an den Klosterwänden und im Dorf Plakate ange-
bracht zu haben, auf welchen die Unabhängigkeit für Tibet und religiöse
Freiheit gefordert worden sei. Anlässlich der Plakataktion hätten sie sich
aufgeteilt und zwei Kollegen hätten die Plakate an den Klosterwänden an-
gebracht, während er mit zwei weiteren Kollegen in den umliegenden Dör-
fern Plakate aufgehängt hätte. Ziel dieser Aktion sei es gewesen, den Chi-
nesen zu verstehen zu geben, dass ihre Unterdrückung nicht erwünscht
sei und der Rest der Welt davon Kenntnis erhalten solle. Nach dieser Ak-
tion sei er mit seinen zwei Kollegen zurück ins Kloster gegangen. Dort hät-
ten sie den Klosterlehrer angetroffen, der sie gefragt habe, wo sie gewesen
seien und ob jemand sie gesehen habe. Als sie erwidert hätten, ein be-
stimmter "D._______" habe sie gesehen, sei ihnen mitgeteilt worden, dass
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dieser für die chinesische Regierung arbeite. Am nächsten Morgen sei der
Klosterlehrer erneut ins Kloster gekommen und habe sie gewarnt, dass die
Situation nicht gut wäre, weshalb es besser sei, sie würden nach Hause
gehen. Sein Onkel sei daraufhin verständigt worden und habe ihn vom
Kloster abgeholt. Er sei dann zu Fuss zu seinem Onkel gelaufen. Zu Hause
beim Onkel habe ihn seine Familie gewarnt, dass er von den Chinesen
verhaftet würde, sollte er im Dorf bleiben. Er solle lieber fortgehen. Am frü-
hen Morgen des (…) sei er mit seinem Onkel aufgebrochen und um elf Uhr
abends in E._______ angekommen. Danach sei er mit dem Zug zweiein-
halb Tage bis nach F._______ gereist und von da aus im LKW via
G._______ und anschliessend zu Fuss über die Grenze nach Nepal, wo er
am (…) angelangt sei. Nach Dokumenten oder Beweismittel befragt, gab
er an, es gäbe keine Möglichkeit, solche Dokumente zu beschaffen. Er
würde hier in der Schweiz niemanden kennen, der aus seinem Heimatland
stamme und er verfüge weder über die Nummer noch über die Adresse
seiner Gemeinde und es gäbe auch keine Möglichkeit, diese Informationen
in Erfahrung zu bringen. Seine fehlenden Chinesischkenntnisse seien vor
allem auf seinen Eintritt ins Kloster in seinem 10. Lebensjahr zurückzufüh-
ren.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 – eröffnet am 10. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei der Voll-
zug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
C.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 6. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein
und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeur-
teilung in der Sache. Sodann sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer, es sei eine Herkunfts-
analyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-
Experten) anzuordnen. In formeller Hinsicht beantrage er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 verfügte der Instruktions-
richter, auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde werde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten; der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Zudem werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abge-
wiesen und der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer auf, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Am 3. Dezember 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass auf-
grund der mangelhaften Länder- bzw. Regionalkenntnisse, der fehlenden
Kenntnisse der chinesischen Sprache, der fehlenden Identitätspapiere so-
wie der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe grosse Zweifel an der an-
geblichen Herkunft des Beschwerdeführers aufgekommen seien. Zudem
ver möchten die länderspezifischen Antworten nicht zu überzeugen. So sei
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Umgebung seines
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Dorfes zu beschreiben oder die umliegenden Dörfer zu benennen. Auch
sei es ihm nicht gelungen, das Kloster C._______ oder dessen Umgebung
substantiiert zu beschreiben oder einige lokale Schutzgötter zu benennen.
Darüber hinaus habe er weder die chinesische Währung bezeichnen noch
die Stückelung ihrer Banknoten, deren Druck oder deren Farben korrekt
wiedergeben können.
Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten seine man-
gelhaften Länderkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen
Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetra-
genen Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe und Ausreise nahe, dass
er nicht in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. In der
vorinstanzlichen Verfügung wird zudem auf den BVGE 2014/12 Bezug ge-
nommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ent-
sprechenden Erwägungen verwiesen werden.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 rügt der Be-
schwerdeführer die fehlende Begutachtung durch einen unabhängigen Ti-
bet-Spezialisten. Da nie eine Begutachtung durch einen solchen stattge-
funden habe, sei unklar, wie die Vorinstanz seine Aussagen werten könne.
Ein Tibet-Spezialist wäre aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage ge-
wesen, seine Angaben zu bestätigen. Seine geografischen und länderspe-
zifischen Angaben betreffend führte er aus, er habe immer angegeben, in
C._______ gewohnt zu haben. Allfällige Missverständnisse seien teilweise
darauf zurückzuführen, dass sich die Verwaltungseinheiten in Tibet von de-
nen in der Schweiz unterschieden. Ferner falle es ihm schwer, Fragen zu
seiner Vergangenheit vor seinem Klostereintritt zu beantworten, da er zu
diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alt gewesen sei und sein Erinnerungs-
vermögen entsprechend eingeschränkt sei. Da er kaum je in Berührung mit
Bargeld gekommen sei, sei es nachvollziehbar, dass er bezüglich der chi-
nesischen Währung Details verwechselt habe. Zu den fehlenden Identitäts-
papieren gab er an, er sei noch nicht volljährig gewesen, als er Tibet ver-
lassen habe, weshalb er auch über keine eigene Identitätskarte verfügt ha-
be. Das Huko (Anmerkung des Gerichts: Familienbüchlein) könne er nicht
beschaffen, da es sich im Besitz seiner Familie befinde und es schwierig
sei, mit ihr in Kontakt zu treten, ohne sie zu gefährden. Der Vorwurf der
Vorinstanz, wonach er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, werde
lediglich mit Indizien begründet, ohne dass sich dem Asylentscheid ein Hin-
weis für diese Behauptung finden liesse. Aufgrund der Tatsache, dass er
keine gültigen Reisepapiere habe vorlegen können, könne jedenfalls nicht
auf eine Herkunft aus einem der beiden Länder geschlossen werden. Denn
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obwohl er seit seiner Geburt die chinesische Staatsbürgerschaft besitze,
sei es im Allgemeinen schwierig, neue Identitätspapiere zu beschaffen,
nachdem diese vorgängig abgegeben worden seien. Im Übrigen habe er
alle Fragen im Rahmen seiner Möglichkeiten beantwortet und der Um-
stand, dass er nicht jede Aussage mit einem Beweismittel habe untermau-
ern können, bedeute nicht, dass diese unglaubhaft sei oder dass er seine
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt habe.
Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, es lägen subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er durch seine Flucht zum
Flüchtling geworden sei. Hierzu führt er im Wesentlich aus, das chinesi-
sche Strafrecht sehe eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug,
Gewahrsam oder Überwachung für Personen vor, welche die Staatsgrenze
heimlich übertreten hätten. Asylsuchende tibetischer Ethnie, die illegal aus-
gereist seien, hätten im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im
flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen. Seinen glaubhaften Anga-
ben zufolge habe er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass
verlassen und sei in die Schweiz gereist. Damit sei erstellt, dass ihm eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen
sei und es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
vor. Er moniert, die Vorinstanz habe angesichts des Bestehens subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. Im
BVGE 2009/29 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ARK
bestätigt und sogar präzisiert, dass eine Gefährdung unabhängig von der
Dauer des Auslandaufenthalts zu befürchten sei.
Schliesslich sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar sei, wenn seine Flüchtlingseigenschaft verneint und ihm kein
Asyl gewährt werde. Er habe mit seinem Heimatland Tibet gebrochen. Im
Falle einer Wegweisung nach China sei er an Leib und Leben gefährdet,
weshalb er nicht zurück könne.
6.
6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden, hat das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts präzi-
sierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
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an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (a.a.O. E. 5.10 [S. 213]).
Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische
Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (a.a.O. E. 6 [S. 213 f.]).
Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwer-
deführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hat. Dabei kann
zur Hauptsache auf die unterlassene Mitwirkungspflicht im Zusammen-
hang mit der Beschaffung von Ausweispapieren verwiesen werden. Dies-
bezüglich vermag die pauschale Behauptung, es sei ihm unmöglich, in
Kontakt mit der Familie zu treten, weil diese dann willkürlich durch die Chi-
nesen bestraft würden, nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch zum
Umstand steht, dass es dem Klosterlehrer offenbar möglich war, die Fami-
lie des Beschwerdeführers anzurufen, um sie über den Vorfall zu informie-
ren (A6, S. 10; A14, S. 14) und die Ausreise des Beschwerdeführers mit
Hilfe des Onkels zu organisieren (A6, S. 9; A14, S. 15). Dass er über keine
Kontaktperson verfügen soll, mit deren Hilfe er mit seiner Familie oder sei-
nem Onkel in Kontakt treten könnte, kann vor diesem Hintergrund nicht
geglaubt werden. Auch im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht über-
zeugend dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, Dokumente
oder Beweismittel zu beschaffen (A14, S. 2). Diesbezüglich führt er in der
Rechtsmitteleingabe aus, er sei beim Verlassen Tibets noch nicht volljährig
gewesen, weshalb er auch keine Identitätskarte verfügt habe (Beschwer-
de, S. 7). Allerdings führt er in derselben Eingabe aus, es sei schwierig,
einmal abgegebene Identitätspapiere neu zu beschaffen (Beschwerde,
S. 8). Da nun die Abgabe von Identitätspapieren begriffsnotwendigerweise
den vorgängigen Besitz derselben voraussetzt, muss aus seinen Aussagen
abgeleitet werden, dass er trotz Behauptung des Gegenteils Identitätspa-
piere besessen haben muss. Davon unbenommen verstrickt er sich in wei-
tere Widersprüche, welche sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen auswirken. Beispielsweise hat er anlässlich der Anhörung aus-
geführt, er und seine Freunde seien von einer Person namens D._______
gesehen worden (A14, S. 12 f.). Während der BzP fehlt diese nicht unwe-
sentlich geltend gemachte Tatsache gänzlich. Auf diesen Umstand ange-
sprochen, hat er lediglich erwidert, er sei nicht danach gefragt worden. Da
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dieser Umstand jedoch ein Kernelement in seiner Fluchtgeschichte dar-
stellt – immerhin soll er gewarnt worden sein, dass D._______ für die Re-
gierung arbeite und ihm dereinst gefährlich werden könnte – vermag die
Antwort nicht zu überzeugen, da gemäss konstanter Rechtsprechung zent-
rale Asylgründe zumindest ansatzweise in der BzP zu erwähnen (vgl. Urteil
E-3545/2012 E. 5.4.2 m.w.H.) sind. Schliesslich ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer nicht einmal über rudimentärste Chinesisch Kenntnisse
verfügt, was ebenfalls als gewichtiges Indiz für eine Sozialisierung aus-
serhalb der Volksrepublik China zu werten ist. Trotz seinem Eintritt ins Klos-
ter mit neun Jahren ist davon auszugehen, dass er im Laufe seines Lebens
zumindest elementarste Chinesisch Kenntnisse erworben haben müsste.
Die Erklärung, aufgrund fehlender Motivation und Desinteresse kein Chi-
nesisch zu sprechen, greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durch-
dringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz. Vollständig-
keitshalber ist noch festzuhalten, dass auch eine Begutachtung durch ei-
nen Tibet-Experten nichts am Ausgeführten zu ändern vermöchte, da sich
die Widersprüche, Ungereimtheiten und Wissenslücken – wie in den vo-
rangehenden Erwägungen aufgezeigt wurde – nicht auf geografische be-
ziehungsweise lokalspezifische Unkenntnisse beschränken.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs so-
mit nicht gelungen, diese Widersprüche aufzuklären. Das blosse Festhal-
ten an den Aussagen oder der Hinweis auf Missverständnisse bei der Über-
setzung, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.
6.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer über
seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im
BVGE 2014/12 E. 5.10 (S. 213) entwickelten Rechtsprechung hat das
SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
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Seite 10
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 [S. 579 f.]; 2009/50 E. 9 [S. 733], je
m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 [S. 502] m.w.H.).
8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunfts-
staaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen wor-
den (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer sel-
ber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in
grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Aus-
führungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Ab-
klärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die über die chinesische
Staatsbürgerschaft verfügen, in Bezug auf China zumindest subjektive
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Seite 11
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29 E. 6.5 [S. 383]), ist in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen
und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der
Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenen-
falls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese Kosten sind durch den am 3. Dezember 2014 ein-
bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6534/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: