B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6534/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 – zusammen mit drei anderen
Staatsangehörigen von Eritrea und mit dem Zug von Italien kommend –
den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweizerischen Grenz-
wache angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit keine Reise- oder Identitätspapiere vorle-
gen konnte und zusammen mit seinen Reisegefährten vorbrachte, er wolle
in der Schweiz um Asyl nachsuchen,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran mit seinen Reisegefährten
über das Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) in Chiasso
dem EVZ Altstätten zugeführt wurde, wo sein Asylgesuch am 3. Juli 2015
registriert wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung angab, er
sei ein Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Ethnie, und insbeson-
dere, er sei (…) 1999 geboren, womit er noch minderjährig wäre (vgl.
act. A1: Personalienblatt), und er dieses Geburtsdatum auch gegenüber
der Grenzwache angegeben hatte (vgl. dazu act. A4),
dass das SEM aufgrund von Zweifeln an dieser Altersangabe am 6. Juli
2015 einen Arzt mit der Durchführung einer radiologischen Knochenana-
lyse zur Altersbestimmung beauftragte,
dass der beauftragte Arzt in seinem Bericht vom 8. Juli 2015 auf einen voll-
ständigen Verschluss der Wachstumsfugen der Finger- und Mittelhandkno-
chen sowie von Speiche und Elle verwies und ausführte, das Knochenalter
des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre, womit sein chronologisches Al-
ter wahrscheinlich ebenfalls 19 Jahren betrage (vgl. act. A5/A6),
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 vom SEM zu seiner Person
und seinem persönlichem Hintergrund, zum Verbleib seiner Papiere, zu
seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt
wurde (vgl. act. A7: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum (… 1999) fest-
hielt (vgl. a.a.O. Ziffn. 1.06 und 1.15; mit nachträglicher Änderung des Da-
tums durch das SEM in Ziff. 1.06 am Anfang [… 1996]),
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dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin vorbrachte, dieses
Datum sei ihm schon immer bekannt gewesen, habe er das Datum doch
beispielsweise bei seiner Anmeldung zur Schule angeben müssen,
dass er sich zwar nicht mehr erinnern könne, in welchem Jahr er mit der
Schule begonnen habe, er aber im Alter von 7 Jahren in die Schule einge-
treten sei, er einmal ein Schuljahr wiederholt habe und er in der sechsten
Klasse gewesen sei, als er die Schule 2014 abgebrochen habe,
dass er dabei auf die Frage nach einem Beleg für das geltend gemachte
Alter vorbrachte, sein Taufschein befinde sich noch in Eritrea,
dass er zu seiner Herkunft angab, er stamme aus dem Ort X._______, wel-
cher in der Umgebung von Y._______ liege, und er sei dort bei seinen El-
tern und mit (…) Geschwistern aufgewachsen, wobei seine Schwestern
weiterhin dort lebten, wogegen sich sein Bruder im Militär befinde,
dass er die Z._______ Schule in Y._______ besucht habe, bis er diese in
der sechsten Klasse abgebrochen habe, und er danach bis zu seiner Aus-
reise aus Eritrea (…) 2015 (…) [im elterlichen Geschäft] mitgeholfen habe,
dass er auf entsprechende Frage hin vorbrachte, er habe in der Heimat
weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte verfügt, und er auf
Nachfrage hin angab, zwar habe er seinen Schülerausweis verloren, in der
Heimat verfüge er aber noch über seine Schulzeugnisse und seinen Tauf-
schein, welche er nachzureichen versuchen werde,
dass er im Nachgang dazu auf entsprechende Fragen hin seine Reise von
Eritrea über den Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach
Italien beschrieb und über die Höhe seiner Reisekosten und die Umstände
der Finanzierung berichtete (vgl. a.a.O., Ziff. 5.01 f.),
dass er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen vorbrachte, er habe
Eritrea verlassen, da er gesehen habe, dass der Militärdienst sein Leben
bestimmen werde, und weil er die Schule abgebrochen habe, zumal er eine
gute Schulbildung und eine bessere Zukunft erreichen wolle,
dass er gleichzeitig angab, bis zur Ausreise aus Eritrea habe er nie Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt und er sei auch noch nicht
zum Militärdienst einberufen worden,
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dass dem Beschwerdeführer gegen Ende der Befragung – nach Fragen zu
seiner Gesundheit und Entwicklung – eröffnet wurde, es werde von seiner
Volljährigkeit ausgegangen, wobei vonseiten des SEM auf das Fehlen von
Papieren, auf die äussere Erscheinung des Beschwerdeführers und das
Ergebnis der radiologischen Handknochenanalyse verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit bekräftigte, er sei 1999
geboren und 16 Jahre alt, zumal sein Geburtsdatum auch so in seinen
Schulzeugnissen verzeichnet sei, über Beweismittel verfüge er (derzeit)
aber nicht,
dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss daran auf entsprechende
Frage hin gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien aussprach und
diesbezüglich geltend machte, die Schweiz sei schon immer sein Ziel ge-
wesen und in Italien habe er mit Flüchtlingen gesprochen, welchen es dort
sehr schlecht gehe,
dass das SEM am 22. Juli 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien in-
nert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 30. September 2015 (eröff-
net am 7. Oktober 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton (…) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid auf die durchgeführte
Handknochenanalyse verwies und namentlich festhielt, der Beschwerde-
führer sei aufgrund der Akten als volljährige Person zu behandeln, zumal
er die geltend gemachte Minderjährigkeit weder mit Dokumenten bewiesen
noch glaubhaft gemacht habe,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
13. Oktober 2015 Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Prüfung seines Asylgesuches in der Schweiz beantragt und in prozessua-
ler Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung das Vorbringen bekräftigt,
er sei erst sechzehn Jahre alt, wobei er auf seine aktenkundigen Angaben
zu seinen Geschwistern, zu seinem Schulabbruch und zu seiner Ausreise
verweist, welche er als zutreffend erklärt,
dass er mit seiner Beschwerde einen eritreischen Taufschein im Original
vorlegt und dazu ausführt, wie von ihm verlangt habe er sich um die Be-
schaffung eines Belegs für sein Alter bemüht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er aktenkundig von
Italien kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in
Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige veran-
kert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minder-
jährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte der Staat zuständig ist, in wel-
chem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass es dem Beschwerdeführer indes auch auf Beschwerdeebene nicht
gelingt, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Beschwerde-
führer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm
ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn
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das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes we-
gen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass der Beschwerdeführer zwar einen eritreischen Taufschein respektive
eine Taufbestätigung nachgereicht hat,
dass diesem Beweismittel jedoch keine relevante Beweiskraft zuzumessen
ist, da eritreische Taufscheine keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen,
solche Papiere erfahrungsgemäss relativ leicht erhältlich zu machen sind
und das vorgelegte Exemplar als offenkundig neu erscheint,
dass die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungsweise die
vorliegend angewandte Methode nach Greulich/Pyle zwar keine verlässli-
chen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der
Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19, insbe-
sondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28
E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]),
dass das SEM jedoch aufgrund der Aktenlage durchaus von der Volljährig-
keit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal sich dieser nicht nur
von seinem Erscheinungsbild, sondern gerade auch von seinem Aussage-
verhalten her als erwachsene Person darstellt,
dass er beispielsweise detaillierte Angaben zu seiner Ausreise aus Eritrea
machen konnte, wogegen er es in Zusammenhang mit seiner Altersangabe
im Wesentlichen bei der blossen Behauptung eines Datums beliess, da
namentlich seine Ausführungen zu seinem angeblichen schulischen Wer-
degang in zeitlicher Hinsicht innere Widersprüche aufweisen,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die von ihm ausdrücklich in
Aussicht gestellten Schulzeugnisse nicht nachgereicht hat, sondern er sich
soweit ersichtlich aus der Heimat nur den vorerwähnten angeblichen Tauf-
schein hat zusenden lassen,
dass der Beschwerdeführer mit der damit erkennbaren selektiven Vorlage
von Beweismitteln ein prozessuales Verhalten an den Tag legt, welches
geeignet ist, seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig zu erschüttern,
dass nach dem Gesagten die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft
gemacht ist, weshalb mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen ist,
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dass im Falle des Beschwerdeführers – wie oben erwähnt – das Zustän-
digkeitskriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist,
dass von Italien das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwer-
deführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO)
innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beant-
wortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat
(vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM gegen eine Rück-
führung nach Italien ausgesprochen hat, weil es eritreischen Flüchtlingen
dort schlecht gehe, in seinem Fall jedoch aufgrund der Aktenlage keine
Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine
Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien Signatar-
staat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
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Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger unge-
bundener Mann, welcher sich selbst als gesund bezeichnet hat – davon
ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegen-
über den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in
Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass aufgrund überwiegend positiver persönlicher Voraussetzungen offen
bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz tatsächlich nur sehr kurze Zeit in Italien aufgehalten hat,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
schränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und
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Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Taufschein wird zuhanden des
SEM sichergestellt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: