B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6534/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 /_______.
D-6534/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 27. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
17. Dezember 2012 wurde die Anhörung durchgeführt.
Dabei machte der aus B._______ im C._______-Distrikt stammende tami-
lische Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) mit
Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper
explodiert sei. In der Folge seien mehrere Personen, so auch er, von Ar-
meeangehörigen festgenommen worden. Er sei während (Nennung Dauer)
festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und
misshandelt, was grössere Verletzungen an seinem Kopf, welche er im
Spital habe behandeln lassen müssen, und psychische Probleme zur
Folge gehabt habe. Nach diesem Vorfall habe er jedes Mal Angst bekom-
men, wenn er Soldaten gesehen habe. Deshalb habe ihn sein (Nennung
Verwandter) zu seiner (Nennung Verwandte) ins Vanni-Gebiet, das von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert gewesen sei, gebracht.
Ende des Jahres (...) habe er zu seiner (Nennung Verwandte) nach
D._______ reisen wollen. Als er auf dem Weg dorthin in das von der Armee
kontrollierte Gebiet gekommen sei, sei er an einem Checkpoint von der
Armee festgenommen und in das Camp in E._______, ähnlich einem
Flüchtlingslager, gebracht worden. Da er bei einer Kontrolle (im Jahr [...])
keinen Pass habe vorweisen können, sei er wegen des Vorwurfs, ein Un-
terstützer der LTTE zu sein, während (Nennung Dauer) festgehalten und
geschlagen worden. Auf Initiative seiner (Nennung Verwandte) habe er das
Flüchtlingslager verlassen können und sich in der Folge bis im Jahre (...)
bei ihr in D._______ aufgehalten. Er sei dabei jedoch ständigen Kontrollen
– verbunden mit Schlägen – ausgesetzt gewesen. In den Jahren (...) und
(...) hätten ihn die sri-lankischen Behörden während jeweils während (Nen-
nung Dauer) festgehalten und schikaniert; im (Nennung Zeitpunkt) hätten
sie ihn festgenommen und während (Nennung Dauer) in einem Camp fest-
gehalten, wo er geschlagen worden sei. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er
sich wegen der ständigen Übergriffe zu seiner anderen (Nennung Ver-
wandte) nach F._______ begeben, wo er (Nennung Zeitpunkt) auch seine
(Nennung Verwandte) wieder getroffen habe. Er habe jedoch auch in
F._______ keine Ruhe gefunden, weshalb er schliesslich am (...) über den
Flughafen G._______ ausgereist sei.
D-6534/2017
Seite 3
A.b Mit Verfügung vom 28. März 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar
2014 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2013 auf und
wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM
zurück.
A.c Am 14. November 2014 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhö-
rung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er zu Beginn dersel-
ben vom Befrager darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Vorbringen
der BzP vom Juli 2012 und der Anhörung im Jahre 2012 nicht nochmals
eingegangen werde, sondern sich die Fragen auf Sachverhaltselemente,
die er erst in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2013 (recte: 2. Mai 2013)
geltend gemacht habe (Berichterstatter und Informant für die Vereinten Na-
tionen [UN]; Mitglied der LTTE sowie Kampfausbildung durch und Unter-
stützungstätigkeit [Geld sammeln; Propaganda] für diese Organisation)
und eventuell Elemente, die er nach der Einreichung seiner Beschwerde in
Erfahrung gebracht habe, beschränken würden. Anlässlich der Anhörung
wurden dem Beschwerdeführer zunächst Ausschnitte aus seiner Be-
schwerdeschrift vom 30. Mai 2013 betreffend die geltend gemachte Tätig-
keit als Berichterstatter für die UN zitiert. Diesbezüglich gab er zu Protokoll,
nicht er, sondern seine (Nennung Verwandte) habe mit den UN in Kontakt
gestanden. Diese habe nämlich sein Verschwinden bei diversen Organisa-
tionen gemeldet. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er das Land
verlassen. Weiter kenne er die Person, bei welcher er gemäss den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe in Ungnade gefallen sein soll, nicht. Es
könne jedoch sein, dass diese Person beim Militär sei. Zudem habe er
diesbezüglich keine Angaben gemacht. Die fragliche Beschwerde habe ein
(Nennung Person) verfasst. Ferner habe er für die LTTE keine zivilen Hil-
feleistungen erbracht. Er habe aber während seines Aufenthaltes in
H._______ in den Jahren (...) von der Organisation einige Fitnesstrainings
erhalten. Von (...) bis (...) habe er versteckt in D._______ gelebt und dabei
Angehörigen der LTTE in unregelmässigen Abständen mitgeteilt, wann und
wo er jeweils zufällig Soldaten der sri-lankischen Armee gesehen habe.
Überdies habe er von (...) bis (...) für die LTTE Gebühren für (Nennung
Zweck) eingesammelt und weitergeleitet. An den Namen der Person, der
er das Geld gegeben habe, wie auch an viele andere Sachen könne er sich
nicht mehr erinnern. Er habe die Tätigkeiten für die LTTE erst in der Be-
schwerde geltend gemacht, weil er sich nach seiner Einreise in die Schweiz
D-6534/2017
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zunächst gar nicht gut gefühlt habe. Erst später sei es ihm besser gegan-
gen und er habe sich wieder teilweise an Sachen erinnern können. Viele
Sachen habe er auch nicht gewusst. So sei er erst kürzlich von seiner (Nen-
nung Verwandte) über die Ereignisse informiert worden. Hinsichtlich der
mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsausschnitte gab der Beschwer-
deführer auf Nachfrage an, die Ermordung eines Kollegen im (...) sei in
dem Sinne für sein Asylgesuch relevant, als er damals im Nachgang zur
Explosion mit diesem Kollegen und weiteren vier Personen festgenommen
worden sei. Er wisse jedoch nicht genau, wann der Kollege getötet worden
sei. Im Jahre (...) sei ein (Nennung Verwandter) plötzlich verschwunden,
als er sich gerade bei ihm und seiner (Nennung Verwandte) im Vanni auf-
gehalten habe. Er wisse nicht, ob die Ermordung eines Bekannten seiner
(Nennung Verwandte) für sein Asylgesuch relevant sei. Seine (Nennung
Verwandte) habe ihm sodann gesagt, dass er nach seiner Ausreise fünf
Mal gesucht worden sei, so letztmals am (...). Anlässlich dieser letzten Su-
che seien Leute bei seiner (Nennung Verwandte) erschienen, die sich als
Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hät-
ten. Das Haus sei durchsucht und seine (Nennung Verwandte) bedroht und
aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Die Nachfrage,
ob er wegen der von ihm in der Anhörung verschiedentlich erwähnten psy-
chischen beziehungsweise gesundheitlichen Beschwerden in Behandlung
stehe, verneinte der Beschwerdeführer, brachte aber vor, regelmässig Me-
dikamente einzunehmen. Er müsse sich behandeln lassen, da er sehr ver-
gesslich geworden und mehrmals in Ohnmacht gefallen sei. Schliesslich
brachte er vor, die mit der Beschwerde vom 2. Mai 2013 eingereichten Be-
weismittel habe er gar nie gesehen. Er habe lediglich einen Brief eines
Pfarrers abgegeben.
A.d Mit Verfügung vom 10. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 10. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2550/2015 vom 26. November 2015 im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen, die Verfügung vom 10. März 2015 aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das Gericht erwog,
dass das Vorgehen des SEM insgesamt eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung
der Begründungspflicht, mithin eine Verletzung des Grundsatzes des recht-
lichen Gehörs darstelle, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sach-
gerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht hätte.
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A.e (Nennung Verteilung Beschwerdeführer in der Schweiz).
A.f Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf mitzuteilen, ob sich seit der Wiederaufnahme des vorinstanz-
lichen Verfahrens neue Gefährdungsmomente ergeben hätten oder sons-
tige relevante Veränderungen des Sachverhalts eingetreten seien. Nach
einmalig gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer dem SEM
am 31. Januar 2017 seine Stellungnahme zukommen. Darin führte er an,
die Gefährdungslage – so wie sie in der Beschwerde vom 10. April 2015
beschrieben worden sei – sei noch immer aktuell. Auch vor kurzem sei bei
seinen Verwandten in Sri Lanka nach ihm gefragt worden. Ferner bestün-
den bei ihm psychische und infolge (Nennung Leiden) vermutungsweise
mittlerweile auch physische Probleme. Sodann nehme er jährlich an einer
Demonstration in I._______ teil. Auch wenn er sich dort nicht exponiere,
könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem sri-lankischen Geheim-
dienst Fotos vorlägen, was den Verdacht gegen ihn bestärke. So habe das
CID gegenüber seiner Familie jeweils angegeben, man wisse, dass er mit
ausländischen Terrororganisationen zusammenarbeite.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei
der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Erlass des Kostenvorschusses gut, wies jedoch das Gesuch um
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Seite 6
Beiordnung der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin ab, da diese die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfülle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
bis zum 18. Dezember 2017 eine (neue) amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, wobei bei ungenutzter
Frist das Gericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichnen werde.
E.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 ersuchte die rubrizierte Rechtsver-
treterin MLaw Cora Dubach um Beiordnung ihrer Person als amtliche
Rechtsbeiständin.
F.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde die bis-
herige Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gesetzter Frist die in der Be-
schwerdeschrift als Beilage Nr. 2 aufgeführte schriftliche Vollmacht nach-
zureichen und – sollte diese Vollmacht nicht auch bereits auf MLaw Cora
Dubach ausgestellt sein – innert gleicher Frist eine ausdrücklich auf MLaw
Cora Dubach lautende Vollmacht einzureichen, wobei im Unterlassungsfall
das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde.
G.
Am 6. Februar 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine auf ihren
Namen lautende Vollmacht vom 2. Februar 2018 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
D-6534/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zentrale Vorkommnisse
glaubhaft darzulegen, da er diese wiederholt anders geschildert habe. So
seien zunächst die Umstände seiner Ergreifung durch Armeeangehörige in
J._______ nach einem Attentat im Jahr (...) unterschiedlich dargelegt wor-
den. Gemäss seinen Aussagen in der BzP sei ein Sprengkörper ausserhalb
des Spielplatzes, auf welchem er gerade mit Freunden Ball gespielt habe,
explodiert, wogegen er in der Anhörung und in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 10. April 2015 von einer Bombenexplosion in der Nähe eines Stadi-
ons, in welchem er einen Sportanlass besucht habe, gesprochen habe.
Ferner habe er zu den vorgebrachten Festnahmen unstimmige und wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Einerseits sei er laut BzP nach der Bom-
benexplosion 15 bis 20 Tage festgenommen und danach „ständig gepackt
und geschlagen“ sowie im Jahr (...) etwa (Nennung Dauer) in einem Camp
festgehalten worden. In der Anhörung habe er demgegenüber vorerst an-
geführt, letztmals im Jahr (...) festgenommen worden zu sein, um später
anzugeben, auch im Jahr (...) (Nennung Dauer) in Haft gesessen zu haben.
Eine letzte Haft sei im (...) geschehen. In seiner Beschwerdeschrift vom
2. März 2013 habe er jedoch versichert, ausser im Jahr (...) auch im (...)
und (...) (Nennung Dauer) in Haft verbracht zu haben. In der Beschwerde-
schrift vom 10. April 2015 habe er dagegen – nebst der Haft im Jahr (...) –
angeführt, (Nennung Anzahl und Dauer der Haft) in einem Camp der Ar-
mee an der L._______ und zweimal in einem anderen Armeecamp in
M._______ inhaftiert gewesen zu sein. Die durch die widersprüchlichen
Vorbringen zur Haft zu bezweifelnde Glaubhaftigkeit werde durch mehrere
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Seite 9
– in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 und der Anhörung vom 14. No-
vember 2014 – nachgeschobene Elemente weiter vermindert. So sei der
Wahrheitsgehalt der Behauptung, er sei ein Mitglied der LTTE gewesen, er
habe für diese Geld eingetrieben und Propaganda gemacht, zu bezweifeln,
zumal er in der erwähnten Anhörung eine Mitgliedschaft zu den LTTE be-
stritten und ausserdem angeführt habe, andersartige Hilfsleistungen erle-
digt zu haben, wie (Nennung Tätigkeiten) zu haben. Ferner habe sich die
in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 nachgeschobene zweimonatige
Kampfausbildung in der ergänzenden Anhörung zu einem Fitnesstraining
gewandelt. Weder der angeführte Angstzustand noch der Umstand, dass
es ihm nach der Einreise in die Schweiz nicht gut gegangen sei noch die
geltend gemachte Vergesslichkeit vermöchten diese nachgeschobenen
Sachverhaltselemente plausibel zu erklären. Die in der Rechtsmittelein-
gabe vom 10. April 2015 angeführte psychische Erkrankung vermöge die
vollständige Auswechslung der Vorbringen nicht zu rechtfertigen. Aus pro-
zessökonomischen Gründen sei auf eine ausführliche Erläuterung weiterer
nachgeschobener Sachverhaltselemente zu verzichten. Immerhin sei da-
rauf hinzuweisen, dass sich die zum Zweck der Untermauerung der Asyl-
vorbringen geltend gemachte Schilderung bezüglich einer kritischen Be-
richterstattung über die Bombardierung eines Waisenhauses durch die sri-
lankische Armee im Jahr (...), infolgedessen er von den sri-lankischen Be-
hörden ins Visier genommen worden sei, in der ergänzenden Anhörung als
ein Lügenkonstrukt entpuppt habe. Sodann sei selbst bei Wahrunterstel-
lung der Hilfsleistungen für die LTTE – die zuletzt vom Beschwerdeführer
selber verneinte Mitgliedschaft bei derselben einmal ausgeschlossen – das
geltend gemachte anhaltende Interesse an seiner Person als nicht nach-
vollziehbar zu erachten sei. Weshalb die sri-lankische Armee und das CID
gerade ihn und ausgerechnet nach seiner Ausreise derart intensiv gesucht
haben sollen, sei nicht zu eruieren. Dass die angebliche Suche nach ihm
bis ins (...) angedauert haben solle, könne weitestgehend ausgeschlossen
werden, zumal zu diesem Zeitpunkt das Kriegsende fast (...) Jahre und
seine Ausreise bereits (...) Jahre zurückgelegen habe.
Weiter lägen keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor, welche zur
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden.
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die
mehrjährige Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis
nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr
auszugehen. Weiter stellten die Befragung von Rückkehrern, die über
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keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfah-
ren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige
Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass
annehmen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er regelmässig an De-
monstrationen der tamilischen Diaspora in I._______ teilgenommen habe,
wie er dies in seiner Eingabe vom 31. Januar 2017 erstmals geltend ge-
macht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, nicht zuletzt, weil er sich – eigenen
Angaben zufolge – bei diesen Kundgebungen nicht exponiert habe. Es be-
stehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer in materieller
Hinsicht an, er sei seit seiner Ausreise wiederholt bei seiner (Nennung Ver-
wandte) in N._______ sowie bei seinen in D._______ und F._______ le-
benden (Nennung Verwandte) von Angehörigen der Armee und/oder des
CID gesucht worden, so letztmals (...). Dabei sei gesagt worden, es sei
bekannt, dass er im Ausland gegen die sri-lankische Regierung agiere be-
ziehungsweise mit Terrororganisationen zusammenarbeite und dass er
nach Sri Lanka zurückkehren müsse. Infolge der stetigen Misshandlungen
im Gewahrsam der Behörden sei er traumatisiert und es bestehe bei ihm
ein ärztlich attestierter (Nennung Leiden).
Zum Vorhalt unglaubhafter Angaben wendet er ein, er gehöre als Tamile
aus dem Norden zu einer systematisch verfolgten Gruppe. Zudem habe er
im Vanni-Gebiet gelebt und dort ein Training der LTTE erhalten. Die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen sei daher sorgfältig zu prüfen, was das SEM
unterlassen habe. Die Umstände seiner Ergreifung im Jahr (...) lasse sich
mit einem Missverständnis in der Übersetzung oder einer ungenauen Er-
klärung während der BzP erklären. Zudem würden sich die diesbezügli-
chen Aussagen zwischen BzP und Anhörung in keiner Weise diametral
voneinander unterscheiden. Auch die Ausführungen zu den Festnahmen
würden sich nicht widersprechen. Unklar seien die Aussagen lediglich be-
züglich der letzten Festnahme. In seiner Beschwerde vom 15. April 2015
habe er die Umstände der Verhaftungen und die anhaltende Misshandlung
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durch die sri-lankische Armee präzisieren können. Die beiden von ihm er-
wähnten Armeecamps würden sich in der Nähe von D._______ befinden.
Dies sei mit der Aussage vereinbar, laut welcher er in dieser Zeit bei seiner
in D._______ lebenden (Nennung Verwandte) gewohnt habe. Weiter sei
die Fixierung der Vorinstanz auf Zahlen und bestimmte Daten, ohne dabei
auf den Inhalt des Erzählten einzugehen, nicht zulässig und widerspreche
aussagepsychologischen Kriterien. Sein Arzt habe ihm eine Gedächtnis-
verminderung attestiert, weshalb er in erhöhter Weise Lücken und Unsi-
cherheiten bezüglich seiner Erinnerung ausgesetzt sei. Es dürften daher
keine allzu hohen Anforderungen an seine Aussagen gestellt werden. Dies
habe das SEM jedoch getan, was lebensfremd und unzulässig sei. Weiter
habe er bereits in der BzP von Angstzuständen berichtet, welche ange-
sichts seiner unsicheren Lebenssituation in nachvollziehbarer Weise an-
halten würden. Die Angaben zu den Hilfeleistungen für die LTTE seien nicht
nachgeschoben, da ihm diese nicht asylrelevant erschienen seien, wes-
halb er diese Tätigkeiten in der ersten Anhörung auch nicht erwähnt habe.
Sodann habe er sich stets von der Aussage distanziert, dass er ein Mitglied
der LTTE gewesen sei. Dass er angeblich für diese ein Fitnesstraining ab-
solviert habe, sei entweder ein Übersetzungsfehler oder eine ungenaue
Beschreibung seinerseits. Er habe damals ein Kampftraining gehabt und
körperliche Übungen absolviert, so etwa zum Schutz in einer Notsituation.
Ferner weise er zu geringe sprachliche Fähigkeiten auf, um sich genau
auszudrücken. Er habe das Training bei der LTTE in der ersten Anhörung
nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden und es ihm nicht rele-
vant erschienen sei. Er habe – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht –
eindeutig sein Verhältnis zur LTTE geschildert. Werde beachtet, dass seine
Angaben in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 nicht seine Aussagen
widergebe, seien die betreffenden Angaben widerspruchsfrei. Sodann ver-
möchten seine psychischen Probleme durchaus zu erklären, weshalb er
sich nicht an genaue Daten erinnern könne und Mühe habe, sich eindeutig
und stringent zu äussern. Ferner habe er die Aussagen in der Rechtsmit-
teleingabe vom 2. Mai 2013 hinsichtlich einer kritischen Berichterstattung
über die Bombardierung eines Waisenhauses durch die sri-lankische Ar-
mee im Jahr (...) stets bestritten. Die stetige Suche nach seiner Person
durch die Behörden sei dadurch zu erklären, dass die Regierung davon
ausgehe, dass er ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei oder diese
zumindest aktiv unterstützt habe. Möglicherweise habe er sich durch seine
Flucht ins Vanni-Gebiet oder nach F._______ noch verdächtiger gemacht.
Die Aussagen des Militärs gegenüber seinen Familienangehörigen, ge-
mäss welchen man wisse, dass er im Ausland für eine Terrororganisation
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Seite 12
arbeite, würden eine weiter bestehende Verfolgung unterstreichen. Ge-
samthaft seien damit die Unklarheiten in seinem Sachverhaltsvortrag aus-
geräumt und seine Ausführungen demnach als glaubhaft zu erachten. An-
gesichts der von den sri-lankischen Behörden vermuteten Verbindungen
zur LTTE, den wiederholten Festnahmen und der behördlichen Annahme,
dass er auch im Ausland für die LTTE weiterarbeite, erfülle er die vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren und somit auch für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und der Begründungspflicht sowie eine unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch
festgestellt. Er bringt vor, die Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 sei von
(Nennung Person) verfasst worden, der auf eigene Initiative Sachverhalts-
elemente nachgeschoben habe, was er (Beschwerdeführer) aus sprachli-
chen Gründen nicht habe überprüfen können. Obwohl er sich in der Anhö-
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Seite 13
rung vom 14. November 2014 klar von den fraglichen Tatsachenbehaup-
tungen distanziert habe, habe das SEM diese dennoch einer Glaubhaftig-
keitsprüfung unterzogen.
Der Beschwerdeführer legte in der ergänzenden Anhörung vom 14. No-
vember 2014 (vgl. SEM act. A25) auf Anfrage des SEM dar, er habe ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2013
(recte: 2. Mai 2013) den UN keine Informationen weitergeleitet und sei mit
diesen nicht in Kontakt gestanden (F16 f.), er kenne keine Person namens
O._______ (F19 f.), er habe für die LTTE keine zivilen Hilfsleistungen er-
bracht, sondern lediglich in den Jahren (...) und (...) (Nennung Tätigkeit)
(F33 ff.) und wie alle Personen, die in H._______ gelebt hätten, von den
LTTE einige Fitnesstrainings erhalten, er sei weder Mitglied bei den LTTE
noch habe er dort Kampftrainings erhalten (F24 ff.) und von der Ermordung
eines Bekannten der (Nennung Verwandte) wisse er nichts (F46). Er habe
die von (Nennung Person) verfasste Beschwerde aus sprachlichen Grün-
den nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen können (F21, F62). Damit hat sich
der Beschwerdeführer von den in der Beschwerde vom 2. Mai 2013 aufge-
stellten Tatsachenbehauptungen klar distanziert. Es ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb das SEM die fraglichen Sachverhaltselemente trotzdem in die
Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung
S. 6 f.). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist demnach be-
gründet. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer
aus dem Vorgehen des SEM hätte ein Nachteil entstehen sollen. Dies gilt
umso mehr, als das SEM in der angefochtenen Verfügung – nachdem es
die entsprechenden Tatsachenbehauptungen schlussendlich als nicht
glaubhaft erachtet hat – keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers geäussert hat.
5.4 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, er sei vom SEM nach der er-
neuten Rückweisung der Sache durch das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2250/2015 vom 26. November 2015 zu den vorgebrachten Asyl-
gründen nicht angehört worden und es sei auch keine medizinische Unter-
suchung veranlasst worden.
Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Be-
weismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Es führte in seinen Fest-
stellungen den Verlauf der bisherigen Verfahren und die in den durchge-
führten Befragungen und eingereichten Rechtsschriften wesentlichen
D-6534/2017
Seite 14
Sachverhaltselemente auf. Ausserdem legte es dar, dass es im Nachgang
zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2550/2015 vom 26. Novem-
ber 2015 (Kassation der SEM-Verfügung am 10. April 2015) den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 aufgefordert hatte,
neue Gefährdungselemente oder eine sonstige relevante Veränderung des
Sachverhalts darzulegen. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich der
Beschwerdeführer, handelnd durch seine mit dem Asyl(beschwerde)ver-
fahren vertraute Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom 31. Januar 2017
dazu vernehmen. In der Folge prüfte das SEM, ob sich aus dem dargeleg-
ten Sachverhalt eine asylrelevante Verfolgung – soweit es die Glaubhaf-
tigkeit einer solchen nicht in Frage stellte – für den Beschwerdeführer er-
gebe, was es verneinte. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu
einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Jedenfalls war
das SEM nach der zweiten Rückweisung der Sache durch das Bundesver-
waltungsgericht angesichts der im Urteil enthaltenen Erwägungen respek-
tive in Ermangelung einer entsprechenden explizit formulierten Anordnung
nicht gehalten, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.
Soweit das Unterlassen von medizinischen Abklärungen gerügt wird, ist auf
die vorinstanzliche Aufforderung vom 2. Dezember 2016 zur Darlegung all-
fälliger neuer Gefährdungselemente und einer allenfalls relevanten Verän-
derungen des Sachverhalts hinzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer
in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Einreichung eines ärztli-
chen Berichts in Aussicht gestellt hatte und ihm dementsprechend die Frist
zur Stellungnahme verlängert worden war (vgl. act. A40-42), brachte er
schliesslich in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2017 – welcher keine
medizinischen Unterlagen beigelegt waren – vor, (Ausführungen zu Thera-
pie und Leiden). Der Beschwerdeführer hat bis dato keine weiteren medi-
zinischen Unterlagen zu den Akten gereicht. Asylsuchende sind einerseits
als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet,
den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel
zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch be-
rechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit
der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Vorliegend wäre es
dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar gewe-
D-6534/2017
Seite 15
sen, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ein (weiteres) zu-
sätzliches ärztliches Zeugnis nachzureichen. Unter diesen Umständen
liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM vor.
5.5 Sodann ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfü-
gung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Nachdem die ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass es
dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die Ver-
fügung sachgerecht anzufechten, ist auch die Rüge der Verletzung der Be-
gründungspflicht insgesamt unberechtigt.
5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Festnahme und anschliessenden Festhaltung im Jahre
(...) in den Schilderungen der genauen Umstände bei einem Vergleich der
Aussagen in der BzP, der Anhörung vom 17. Dezember 2012 und den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift vom 10. April 2015 wohl gewisse Un-
genauigkeiten festzustellen sind. Diese sind jedoch nicht derart gravierend,
dass deshalb in diesem Punkt auf einen unglaubhaften Sachverhaltsvor-
trag geschlossen werden müsste. So ist diesbezüglich der summarische
Charakter der BzP zu berücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung
ist es nur dann zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – res-
pektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszent-
rum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). Dem Beschwer-
deführer ist darin beizupflichten, dass sich die diesbezüglichen Aussagen
der BzP und Anhörung nicht diametral voneinander unterscheiden. Beide
D-6534/2017
Seite 16
Male erwähnte er eine Bombenexplosion in der Nähe einer Sport- oder
Spielstätte, nach welcher er zusammen mit (...) weiteren Personen verhaf-
tet und zirka (Nennung Dauer) festgehalten und dabei stark geschlagen
worden sei, was zu einer Kopfverletzung geführt habe (vgl. act. A3/9 S. 6;
A9/14 S. 3 und 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm die Haftdauer
durch eine Drittperson, vorliegend seine (Nennung Verwandte), mitgeteilt
worden sei, nachdem ihn diese ins Spital gebracht und er dort aus seiner
Ohnmacht erwacht sei (vgl. act. A9/14 S. 7).
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass beim Vorliegen von straf-
rechtlichen Tatbeständen (im vorliegenden Fall die Verwendung von explo-
siven Materialien) eine rechtsstaatliche Pflicht der zuständigen Behörden
besteht, jedem Verdachtsmoment nachzugehen und die entsprechenden
Ermittlungen einzuleiten. Deshalb beruhen die mit der Bombenexplosion
verbundenen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen grundsätzlich auf
rechtsstaatlich legitimen Gründen, insbesondere der Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung. Demzufolge können derartige Massnahmen
grundsätzlich nicht als staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
qualifiziert werden. Kaum als legitim können jedoch die während der Haft
erlittenen Schläge erachtet werden. Auf die Erörterung der sich in diesem
Zusammenhang stellenden Frage, ob die mit Schlägen verbundene (Nen-
nung Dauer) Haft, die zu einer Kopfverletzung und zu einem längeren Spi-
talaufenthalt geführt habe, eine asylrelevante Intensität erreicht haben
könnte, braucht vorliegend allerdings nicht weiter eingegangen zu werden.
So lag dieses Vorkommnis im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers bereits mehrere Jahre zurück. Deshalb kann diese Begebenheit nicht
mehr als Massnahme angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise
veranlasst hätte; der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft so-
wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderte enge Zusam-
menhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und
der Ausreise aus dem Heimatland sind hier nicht erfüllt (vgl. BVGE 2009/51
E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1). Die Asylgewährung dient denn auch praxisge-
mäss nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill – als solche ist die darge-
legte zweiwöchige Inhaftierung angesichts der geschilderten Haftbedin-
gungen zu werten –, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung.
6.3 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht ergeben sich
aus den Akten keine glaubhaften und konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer wegen (auch nur vermuteter) Verbindungen zu den LTTE
im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hätte. Diesbezüglich ist
D-6534/2017
Seite 17
zu bemerken, dass er sich – abgesehen vom Vorfall im Jahr (...) – bezüg-
lich der weiteren vorgebrachten Festnahmen in erheblicher Weise wider-
sprach. So machte er in der BzP eine einzige weitere Inhaftierung im Jahre
(...) in D._______ geltend, wo er während (Nennung Dauer) in einem Camp
festgehalten worden sei (vgl. act. A3/9 S. 6). In der Anhörung vom 17. De-
zember 2012 gab er hingegen an, er sei Ende des Jahres (...) während
(Nennung Dauer) in D._______ festgehalten respektive er sei in den Jah-
ren (...) und (...) für (Nennung Dauer) mitgenommen worden und er sei
letztmals im (Nennung Zeitpunkt) verhaftet worden (vgl. act. A9/14 S. 3 ff.,
7 und 10). Darüber hinaus machte er – unbesehen der Ausführungen in
der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 – in der Rechtsmitteleingabe vom
10. April 2015 (S. 5 f.) geltend, er sei drei bis vier Mal in einem Armeecamp
an der L._______ während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Ausser-
dem sei er zweimal aufgefordert worden, in einem Camp in M._______ zu
erscheinen, wo er jeweils (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen sei. Diese
ungereimten Angaben muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten
lassen, zumal er die Richtigkeit und Wahrheit der jeweiligen Protokolle mit
seiner Unterschrift bestätigte. Aufgrund dessen vermag er nicht glaubhaft
zu machen, dass sich die angeführten diversen Inhaftierungen tatsächlich
zugetragen haben. An dieser Einschätzung vermag auch der ihm ärztlich
attestierte (Nennung Diagnose) (vgl. act. A29/3) nichts zu ändern. Auch in
Berücksichtigung der angeführten Beeinträchtigung seines psychischen
Gesundheitszustandes wäre es ihm zumutbar und daher von ihm zu er-
warten gewesen, dass er seine Inhaftierungen in den wesentlichen Zügen
gleichartig zu schildern vermag. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass
bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhalts-
teile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch
in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtge-
schichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder
markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dar-
gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017
E. 5.5.2). Der pauschale Einwand, dass lediglich die Aussagen zur letzten
Festnahme nicht übereinstimmen würden, ist angesichts der eindeutig an-
derslautenden Protokollstellen als blosse Schutzbehauptung zu qualifizie-
ren. Da sich auch seine Schilderung der Umstände der Verhaftungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2015 als eindeutig gegensätzlich er-
weist, stellt sich diese – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen
Ansicht – auch nicht als Präzisierung seiner Aussagen hinsichtlich einer
anhaltenden Misshandlung durch die sri-lankische Armee dar. Aus dem
Umstand, dass sich die zwei von ihm erwähnten Armeecamps in der Nähe
D-6534/2017
Seite 18
von D._______ befinden sollen, was mit seiner Aussage vereinbar sei, laut
welcher er in dieser Zeit bei seiner in D._______ lebenden (Nennung Ver-
wandte) gewohnt habe, vermag er eine Internierung oder eine Haft in ei-
nem der beiden Camps jedoch nicht herzuleiten oder zu belegen. Nach-
dem sich der Beschwerdeführer ferner nicht nur in den Daten sondern auch
hinsichtlich der Dauer und zumindest teilweise dem Ort seiner Inhaftierung
in diametrale Gegensätze verstrickte, vermag auch die Kritik, das SEM
habe sich auf Zahlen und bestimmte Daten fixiert, ohne dabei den Inhalt
des Erzählten einzugehen, nicht zu überzeugen.
6.4 Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer in seiner Heimat oder nach seiner Ausreise zu den LTTE irgendwel-
che nennenswerten Verbindungen gepflegt hätte. Einerseits führte er auf
Nachfrage in der Anhörung vom 14. November 2014 explizit an, kein Mit-
glied derselben gewesen zu sein (vgl. act. A25/11 S. 8) und distanzierte
sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf die Anhörung vom
14. November 2014 klar von den in der Beschwerde vom 30. Mai 2013 auf-
geführten Elementen der Unterstützung der LTTE (...). Zudem verneinte er
in der Anhörung vom 14. November 2014 die ausdrückliche Nachfrage
nach zivilen Hilfsleistungen für die LTTE (vgl. act. A25/11 S. 4 unten). Dies-
bezüglich führte er an, er habe während der Schulzeit von (...) bis (...) ne-
benbei gegen ein Entgelt gearbeitet und dafür (Nennung Tätigkeit) (vgl. act.
A25/11 S. 5). Sodann habe er von (...) bis (...) versteckt in D._______ ge-
lebt. In dieser Zeit habe er bei einem jeweils zufälligen Aufeinandertreffen
mit Angehörigen der LTTE diesen auf Nachfrage gesagt, wo er Armeesol-
daten gesehen habe (vgl. act. A25/11 S. 5 oben). Diese Tätigkeiten können
in der Tat kaum als Hilfsleistungen zugunsten der LTTE gewertet werden
oder erscheinen derart marginal und von Zufälligkeiten bestimmt, dass die-
sen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden kann. Es ist denn
auch nicht davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten den sri-lankischen
Behörden in irgendeiner Weise zur Kenntnis gelangt wären. Das Gleiche
gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten „Fitnesstrainings“ der LTTE,
welche alle Leute erhalten hätten, die in den Jahren (...) in diesem Gebiet
(Vanni) gelebt hätten (vgl. act. A25/11 S. 5 oben).
6.5 Soweit der Beschwerdeführer diverse Schikanen durch die sri-lanki-
schen Armeeangehörigen anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder
an Checkpoints oder während seines Aufenthalts in einem Armeecamp, als
er sich auf Aufforderung der Soldaten nicht vom Zaun entfernt habe (vgl.
act. A9/14 S. 6, 9, 11; Beschwerde vom 10. April 2015 S. 5 f.), anführt, ist
festzuhalten, dass diese geschilderten Übergriffe in ihrer Art und Dauer als
D-6534/2017
Seite 19
zu wenig intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Gesetzes darzustellen. An der fehlenden Asylrelevanz mag auch der Um-
stand nichts zu ändern, dass er im Rahmen einer angeblichen Verhaftung
im Jahre (...) im Camp P._______ zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet
befragt und ihm vorgehalten worden sei, ein Unterstützer der LTTE zu sein
(vgl. act. A9/14 S. 4), zumal die Glaubhaftigkeit dieser Verhaftung zu be-
zweifeln ist und er diesbezüglich angab, die Soldaten hätten gemerkt, dass
er mit niemandem – mithin insbesondere nicht mit Angehörigen der LTTE
– zu tun gehabt habe, weshalb er zurück ins Camp geschickt worden sei
(vgl. act. A9/14 S. 4).
6.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat
eigenen Angaben zufolge alleine und legal mit seinem Reisepass via den
streng kontrollierten Flughafen G._______ verlassen hat (vgl. act. A3/9
S. 5), was klarerweise gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an sei-
ner Person spricht. Aufgrund obiger Ausführungen und angesichts der le-
galen Ausreise des Beschwerdeführers kann daher ausgeschlossen wer-
den, dass sein Name auf einer "Stop List" der sri-lankischen Behörden ver-
zeichnet ist, auf welcher die Daten von Personen gespeichert sind, welche
der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt
werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl be-
steht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil Refe-
renzurteile des BVGer D-3619/2016 E. 5.3.2 und E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.2). Zu dieser Einschätzung steht die in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5274/2008 vom 31. Oktober
2012 E. 3.3.2) formulierte Schlussfolgerung, wonach allein aufgrund einer
legalen Ausreise noch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen wer-
den könne, nicht im Widerspruch, zumal der Beschwerdeführer das er-
wähnte Reisepapier bereits im Jahr (...) – somit mindestens ein Jahr vor
seiner Ausreise – erhalten haben will (vgl. act. A3/9S. 5).
6.7 Unter diesen Umständen und angesichts der legalen Ausreise des Be-
schwerdeführer ist die angeführte wiederholte Suche der sri-lankischen
Behörden nach seiner Person im Nachgang zu seiner Ausreise (vgl. act.
A25/11 S. 7; A44/2) als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinzu tritt, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren keine kon-
kreten Angaben zu machen vermochte und diejenigen auf Beschwerde-
ebene als widersprüchlich und unlogisch zu qualifizieren sind. So führte er
in der Anhörung vom 14. November 2014 aus, er habe von seiner (Nen-
nung Verwandte) erfahren, dass er mehrmals zuhause gesucht worden sei
und man immer habe wissen wollen, wo er sich aufhalte (vgl. act. A25/11
D-6534/2017
Seite 20
S. 7). Demgegenüber wies er in seinen Rechtsschriften vom 10. April 2015
(vgl. S. 6) und 20. November 2017 (vgl. S. 22) darauf hin, dass die Behör-
den – gemäss ersterer seien es Angehörige der Armee und oder des CID
respektive Unbekannte gewesen, laut letzterer nur noch Angehörige des
Militärs – gesagt hätten, sie wüssten, dass er im Ausland lebe und dort mit
Terrororganisationen zusammenarbeite. Ausserdem bleibt die in der Be-
schwerdeschrift vom 10. April 2015 gemachte Behauptung, der Beschwer-
deführer müsse laut den Behörden nach Sri Lanka zurückkehren, um mit
der Polizei zu arbeiten, obwohl man Kenntnis von seiner angeblichen Tä-
tigkeit für Terrororganisation habe, als in erheblichem Masse unlogisch.
6.8 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein, noch begründete Furcht vor ei-
ner solchen gehabt zu haben.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich
unter Hinweis auf seine mehrfachen Verhaftungen, die seit seiner Jugend
gegen ihn ausgeübte Gewalt, der durch die sri-lankischen Behörden ver-
muteten Verbindungen zur LTTE und dem exilpolitischen Engagement aus,
er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
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Seite 21
7.2.1 Der Beschwerdeführer trug glaubhaft vor, dass er im Zusammenhang
mit einer Bombenexplosion im Jahr (...) von den sri-lankischen Sicherheits-
kräften im Zuge ihrer Ermittlungsmassnahmen verhaftet, während (Nen-
nung Dauer) inhaftiert und dabei wiederholt geschlagen wurde, und im
Rahmen von behördlichen Kontrollmassnahmen wiederholt schikaniert
und belästigt wurde. Jedoch vermochte er nicht darzutun, dies sei aufgrund
einer – auch nur vermuteten – Verbindung zu den LTTE geschehen, wes-
halb er auch nicht befürchten muss, deswegen bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten. Zudem ist er mit dem
eigenen Pass legal über den Flughafen G._______ ausgereist, womit – wie
bereits ausgeführt (E. 6.6) – nicht davon auszugehen ist, dass er auf einer
„Stop-List“ der sri-lankischen Behörden verzeichnet ist. Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, es sei nicht ersichtlich,
weshalb die sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer ein verstärktes
und derart lang anhaltendes Interesse gehabt haben sollten.
7.2.2 Mit Blick auf den ebenfalls als stark risikobegründend zu wertenden
Faktor exilpolitischer Aktivitäten ist anzumerken, dass solche subjektiven
Nachfluchtgründe unter anderem dann vorliegen, wenn eine asylsuchende
Person erst wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 und 2009/29
E. 5.1). Aus dem hier behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich
keine solche Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführun-
gen darauf, dass er jährlich an einer Demonstration in I._______ teilnehme,
ohne sich dort aber zu exponieren. Über die näheren Umstände der Teil-
nahme wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich der Kundgebungen
oder den Zweck dieser Veranstaltungen äusserte er sich nicht und reichte
in diesem Zusammenhang auch keinerlei Beweismittel zu den Akten.
7.2.3 Des Weiteren genügen die schwach risikobegründenden Faktoren
(Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Her-
kunft aus dem Norden Sri Lankas und sein mehrere Jahre andauernder
Aufenthalt in der Schweiz) gemäss geltender Praxis nicht, um bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka von drohenden Verfolgungsmassnahmen auszu-
gehen. Auch eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten ist nur als
ein schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen. Allenfalls
könnte dieser Umstand zu einer Befragung bei der Einreise oder zu einem
„Background Check“ führen. Dafür, dass er bei der Rückkehr in seinen Hei-
matstaat weitergehende, über eine einfache Kontrolle hinausgehende
D-6534/2017
Seite 22
Massnahmen, zu befürchten hätte, bestehen keine hinreichenden Anhalts-
punkte.
7.2.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
und nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist
und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu be-
urteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark oder schwach risiko-
begründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnte.
7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-6534/2017
Seite 23
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
9.2.2 Was die dargelegten (Nennung Leiden) betrifft, so kann gemäss der
Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-
suchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnli-
che Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel-
gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche
Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Aus-
schaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben,
sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlen-
der Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen
Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden
oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche
aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlos-
sen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in
Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach ein-
gehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen
begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicher-
heitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert.
Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheits-
truppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar
markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen wür-
den. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu
Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung dar-
stelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar
prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit fa-
miliärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder
dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürf-
nisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich
das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 25.04.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei
nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri
Lanka wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 25.04.2019;
New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&mo-
dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 25.04.2019) nichts
zu ändern. Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo und
in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation
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allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht
zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 22. April 2019 einem
erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
9.3.2 Der Beschwerdeführer reichte im vorangegangenen Beschwerdever-
fahren (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchen er (Nennung Diag-
nose und nähere Ausführungen dazu).
Gemäss Rechtsprechung kann in Bezug auf psychische Beschwerden nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Beim Beschwerdeführer wurde (Nennung Diagnose und Therapiebedarf)
erachtet. Der letzte ärztliche Bericht datiert vom (...). Seither hat der ver-
tretene Beschwerdeführer kein aktuelles ärztliches Zeugnis mehr einge-
reicht, welches belegen würde, dass er sich in eine fachärztliche Behand-
lung begab respektive er sich nach wie vor in einer solchen befinden würde
und darauf angewiesen wäre, obwohl er mit Schreiben vom 20. Dezember
2016 und mit Stellungnahme vom 31. Januar 2017 einen aktuellen ärztli-
chen Bericht (...) in Aussicht gestellt hatte. Es ist demnach mit Blick auf die
dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) davon
auszugehen, dass er aktuell keiner Behandlung mehr bedarf beziehungs-
weise eine solche auch in seinem Heimatland möglich wäre. Zwar weist
das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis
des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch ist
vorliegend davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung
der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer
ambulanten Therapie im Distrikt C._______ in verschiedenen staatlichen
Institutionen (Aufzählung Institutionen) zugänglich wäre und grundsätzlich
vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in C._______ stationierte NGO
Q._______ Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung
für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des ge-
sundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Co-
lombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung –
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(Nennung Medikamentengruppe) – in Sri Lanka bei der State Pharmaceuti-
cal Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die
Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Be-
handlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen über-
steigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Zudem könnte
allfälligen solchen Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch durch die
medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich
in nächster Zeit in Zusammenarbeit mit den Ärzten, welche ihn bereits in
der Vergangenheit betreuten, gezielt – gerade auch hinsichtlich des (Nen-
nung Leiden) – auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in
den Heimatstaat vorzubereiten.
Diesen Ausführungen zufolge ist nicht davon auszugehen, eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka werde zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes füh-
ren. Damit liegen keine Vollzugshindernisse vor.
9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis im Jahr (...) zu-
sammen mit seinen Familienangehörigen in seiner Herkunftsregion
C._______. Anschliessend habe er sich gemeinsam mit seinem (Nennung
Verwandter) im Vanni-Gebiet aufgehalten und dort (Nennung Dauer) bei
einer (Nennung Verwandte) gelebt. Anschliessend sei er nach D._______
zu einer (Nennung Verwandte) und schliesslich im Jahr (...) nach
F._______, wo eine weitere (Nennung Verwandte) lebe, gezogen und habe
sich dort bis zur Ausreise im (...) aufgehalten. Mit seiner (Nennung Ver-
wandte) – die seit dem Jahr (...) wieder in C._______ wohnhaft sei – und
den (Nennung Verwandte) stehe er in sporadischem Kontakt (vgl. act. A3/9
S. 4; A9/14 S. 2 f. und S. 9 ff.; A25/11 S. 2). Es kann somit ohne weiteres
von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in seiner
Heimat ausgegangen werden, das ihm bei einer Rückkehr Unterstützung
bieten kann, nötigenfalls auch in finanzieller Hinsicht. Angesichts der in
C._______, D._______ und F._______ lebenden Familienangehörigen
steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, an welchem Ort er sich wie-
der niederlassen will. Ihm ist die wirtschaftliche Reintegration und der Auf-
bau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er über eine (...)jährige Schul-
bildung und Arbeitserfahrung als (Nennung Tätigkeit) verfügt (vgl. act. A3/9
S. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezem-
ber 2017 gutgeheissen wurde und nicht von einer seither eingetretenen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, sind keine Kosten aufzuerlegen.
11.2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu-
geordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Be-
schwerdeschrift zu den Akten gereichten Kostennote werden ein Aufwand
von 18 Stunden à Fr. 150.–, Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 180.–
und Spesen von Fr. 7.– ausgewiesen mit Hinweis darauf, dass keine Mehr-
wertsteuerpflicht bestehe. Dieser Aufwand ist indes als zu hoch zu erach-
ten, da er sich nicht im ausgewiesenen Umfang als notwendig erweist,
weshalb er um insgesamt sechs Stunden zu kürzen ist. Die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe entsprechen nämlich in einigen Teilen – so hin-
sichtlich des Sachverhalts, der Frage der Zurechenbarkeit des Inhalts der
Beschwerde vom 2. Mai 2013 und den damit verbundenen formellen Rü-
gen sowie in einzelnen Punkten zur Glaubhaftigkeitsprüfung – den Erörte-
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rungen in der Beschwerdeschrift vom 10. April 2015, welche von der glei-
chen Rechtsvertretung (Freiplatzaktion Basel) verfasst wurde. Das der
Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichts-
kasse auszurichtende Honorar ist vorliegend auf insgesamt Fr. 2000.–
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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