B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6535/2012
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N .
D-6535/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
D-6535/2012
Seite 3
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am
13. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2012 nicht ein-
trat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton Zürich sei verpflichtet, die Wegweisungsverfü-
gung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für
das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären. Es
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass des Kostenvorschus-
ses und der Verfahrenskosten ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
D-6535/2012
Seite 4
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
D-6535/2012
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac – unter an-
derem – aufgrund eines Asylgesuchs am 7. Januar 2012 in M._______
(Italien) daktyloskopiert wurde,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und von Anfang an auch nicht bestritten wurde (A6/11 Ziff. 2.01 S. 4,
Ziff. 5.02 S. 6),
dass der Beschwerdeführer diese Angabe indessen insofern relativierte,
als er behauptete, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz mehr
als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, doch ha-
be er in diesem Zusammenhang keine Beweismittel zu offerieren, weil
ihm "der Schlepper alles abgenommen" habe (vgl.a.a.O. Ziff. 2.01 S. 4),
dass in Anbetracht der Sachlage Italien trotzdem für die Prüfung seines
am 13. Juni 2012 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist
(vgl. das Dublin-Assoziierungsabkommen, die Dublin-II-VO sowie die
DVO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 20. Novem-
ber 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet
liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensre-
D-6535/2012
Seite 6
gelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass in der Beschwerdeschrift demgegenüber geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer werde in den kommenden zwei Wochen Beweise für
seinen Aufenthalt im Iran beibringen, welche im Beschwerdeverfahren
noch gewürdigt werden müssten, um sicherzustellen, dass mit dem
Nichteintretensentscheid die Dublin-II-VO nicht verletzt werde,
dass zwar die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Dritt-
staatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens
drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im
Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Auf-
enthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass bei dieser Rechtslage die blosse Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, er habe sich vor der Einreise in die Schweiz mehr als drei Monate
ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, unerheblich ist,
dass den Akten nämlich zu entnehmen ist, der Schlepper habe dem Be-
schwerdeführer unter anderem den gefälschten Reisepass abgenommen,
und letzterer wisse auch nicht, auf welchen Namen der gefälschte Reise-
pass gelautet habe (A6/11 Ziff. 2.01 S. 4),
dass demnach eine Beweisführung mit dem für die angebliche Reise be-
nutzten gefälschten Reisepass ausgeschlossen ist, und es sich ange-
sichts des geringen Beweiswerts anderweitiger iranischer Dokumente er-
übrigt, dem Beschwerdeführer zur Beschaffung irgendwelcher Papiere ei-
ne Frist anzusetzen oder den Eingang derartiger Dokumente abzuwarten,
dass der Sachverhalt nämlich gestützt auf die vorliegende Aktenlage aus-
reichend festgestellt ist, und – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung – ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162,
119 Ib 505 f.),
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz (überhaupt oder) mehr
als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, zumal er
D-6535/2012
Seite 7
gemäss eigenen Angaben Italien Ende August 2012 verliess und am
27. Oktober 2012 – mithin rund zwei Monate später – in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass damit die noch nicht eingereichten Beweismittel erschöpfend ge-
würdigt sind und eine gemäss Beschwerdeführer drohende Verletzung
der Dublin-II-VO ausgeschlossen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Lebensbedingungen
von Asylsuchenden in Italien festhält, dass Asylsuchende bei der Unter-
kunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Menschenrechts-
konvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and Greece,
Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Ju-
ni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstim-
menden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte
des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Ge-
setzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asyl-
verfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen
Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen
auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch
die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Min-
destnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der Kapazitätsengpässe nicht
zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systema-
tischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
D-6535/2012
Seite 8
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003
S. 0018-0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung zwar umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behör-
den des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdi-
ges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italieni-
schen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim
EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Dublin-Rückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbera-
tung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass der mittlerweile 38-jährige Beschwerdeführer im Übrigen weder über
Schul- noch Berufsausbildung verfügen und bislang auch noch nicht er-
werbstätig gewesen sein will, was insofern Fragen aufwirft, als er sich
trotzdem einen aufwändigen Lebensstil mit ausgedehnten Reisen in Eu-
D-6535/2012
Seite 9
ropa sowie eine Rückreise in den angeblichen Verfolgerstaat leisten
konnte, nach eigenem Bekunden noch dazu mit Hilfe eines Freundes,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesver-
waltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien er-
geht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom 28. Juni
2010),
dass zwar jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylge-
suches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-
Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), es dazu vorliegend jedoch
keinerlei Anlass gibt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwä-
gungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da
diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen,
D-6535/2012
Seite 10
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und um Erlass des Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6535/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: