B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6535/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine kongolesische Staatsangehörige aus
Kinshasa – gelangte am 5. September 2015 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2015 wurde sie summa-
risch befragt und am 9. Januar 2017 einlässlich angehört.
A.b Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
dass ihr damaliger Partner C._______ (C._______) in der Wache des Op-
positionspolitikers D._______ gewesen sei. Nach dessen Wahlniederlage
habe M.I. Kongo (Kinshasa) 2007 verlassen und sei nach Kongo (Braz-
zaville) gereist. In der Folge seien Sicherheitskräfte mehrmals an ihrem
Wohnhaus erschienen und hätten sich nach dem Verbleib von C._______
erkundigt. Dabei sei sie bedroht und einmal geschlagen worden, worauf
sie C._______ in den Kongo (Brazzaville) gefolgt sei. C._______ habe sich
im Kongo (Brazzaville) exilpolitisch betätigt und habe ihr zu einer Stelle bei
der Zeitung (…) verholfen. 2009 habe sich C._______ einer Rebellen-
gruppe angeschlossen, worauf der Kontakt zu ihm abgebrochen sei. Weil
dadurch auch seine finanzielle Unterstützung für sie und ihre beiden Kinder
weggefallen sei, habe sie ihre beiden Kinder einstweilen bei einem Cousin
untergebracht. Ende 2011 hätten die Behörden die Redaktion von (…) ge-
schlossen und den Redaktionschef nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft.
Vom Informationsdienst Kongo (Brazzaville) sei sie kurz darauf zu dessen
Tätigkeiten befragt worden. Am 13. Januar 2013 habe sie in der Türkei ihr
drittes Kind geboren und sei danach wieder nach Kongo (Brazzaville) zu-
rückgekehrt. Im April 2014 sei sie durch Sicherheitskräfte in den Kongo
(Kinshasa) zurücküberstellt worden. Dort sei sie durch die (...) befragt und
in ein Stadion gebracht worden. Nach einer kurzen Festnahme in einer
Zelle des (…), sei sie im Gefängnis in E._______ inhaftiert worden. Weil
ein Gefängniswärter ihre Situation als zu gefährlich eingeschätzt habe,
habe er ihr zur Freilassung verholfen und sie sei zurück nach Kongo (Braz-
zaville) gereist. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie sich in der
Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben.
Seit September 2017 hält sich das jüngste Kind der Beschwerdeführerin,
B._______, in der Schweiz auf.
B.
Mit am 16. Oktober 2018 zugestellter Verfügung vom 12. Oktober 2018
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz, schob
den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM
vom 12. Oktober 2018 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, ihr und ihrem Kind sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache für weitere Instruktionsmassnahmen und zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des
Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, da die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt
und einzelne Sachverhaltselemente nicht im Sachverhalt aufgeführt und in
ihrer Begründung nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). So habe
die Vorinstanz nicht erwähnt, dass sie in Kongo (Brazzaville) mit dem poli-
tischen (…) und (…) der Zeitung (…) F._______ zusammengearbeitet habe
und kurz nach Schliessung der Redaktion der Zeitung (…) von Sicherheits-
behörden aus Kongo (Brazzaville) befragt worden sei. Zudem habe die Vo-
rinstanz unerwähnt gelassen, dass sie nach ihrer Rücküberstellung nach
Kongo (Kinshasa) einstweilen in einem Stadion und in einer Zelle der (…)
festgehalten worden sei und man sie während ihrer Haft in E._______ zu
den Tätigkeiten ihres ehemaligen Partners C._______ befragt und ver-
dächtigt habe, einer Rebellengruppe anzugehören.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der
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Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
4.3 Entgegen der Beschwerde wird die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
bei der Zeitung (...) im Sachverhalt der vorinstanzlichen Verfügung er-
wähnt. In seinen Erwägungen geht das SEM hingegen berechtigterweise
nicht näher darauf ein, weil dieser keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu-
kommt (vgl. E. 6 nachstehend). Auch der angeblichen Befragung der Be-
schwerdeführerin durch die Sicherheitsbehörden von Kongo (Brazzaville)
nach der Schliessung der Zeitungsredaktion von (...) Ende 2011 kommt
keine Asylbeachtlichkeit zu (vgl. E. 6 nachstehend), weshalb die Vorinstanz
darauf verzichten durfte, dieses Vorbringen im Sachverhalt respektive in
den Erwägungen (explizit) zu erwähnen. Sodann ist das SEM zutreffend
zur Erkenntnis gelangt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu
der von ihr geltend gemachten Inhaftierung in E._______ unglaubhaft aus-
gefallen sind (vgl. E. 6 nachstehend), was eine Auseinandersetzung mit
den angeblich in der Haft stattgefundenen Befragungen erübrigt. Infolge-
dessen war das SEM auch nicht verpflichtet, die der (unglaubhaften) Haft
angeblich vorangegangenen Verfolgungsvorbringen (einstweilige Fest-
nahme in einem Stadion und in einer Zelle der […]) im Sachverhalt zu er-
wähnen respektive durfte sie diese auch nur implizit in seine Erwägungen
einfliessen lassen. Die von ihr in der Beschwerde erhobene Rüge erweist
sich somit als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Das Risiko einer (Reflex-)verfolgung in Anknüpfung an die angebliche Su-
che ihres damaligen Partners C._______ im April 2007 ist vorliegend – ent-
gegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 f.) – als unerheblich einzustufen.
Die Beschwerdeführerin gibt zwar vor, dass sie von Sicherheitsbehörden
aus Kongo (Kinshasa) bedroht und einmal geschlagen worden sei. Ent-
scheidend fällt aber ins Gewicht, dass die angebliche behördliche Suche
ausschliesslich C._______ gegolten hat (vgl. act. A16/18, F88) und sie die-
sem in der Folge unbehelligt in den Kongo (Brazzaville) gefolgt ist (vgl. act.
A16/18, F97). Mit dem Hinweis auf dessen politisches Engagement vermag
die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzutun, dass für sie persön-
lich eine konkrete Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr asylrechtlich
relevanten Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden aus Kongo
(Kinshasa) ausgesetzt zu werden. Sodann ist in Bestätigung der vo-
rinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus dem Gefängnis in E._______
insgesamt konstruiert und mithin unglaubhaft ausgefallen sind. Dass ein
Gefängniswärter ihr spontan seine Hilfe zur Flucht angeboten haben
soll, wirkt vor dem Hintergrund der dies nach sich ziehenden beruflichen
und privaten Konsequenzen wenig wirklichkeitsentsprechend. Auch der
(zutreffende) Hinweis in der Beschwerde auf die weit verbreitete Kor-
ruption im Heimatland und die Situation von dortigen Staatsangestellten
(vgl. Beschwerde, S. 5) lassen eine solch unrealistisch anmutende Hilfs-
bereitschaft nicht glaubhaft erscheinen. Ihre knappen Aussagen vermit-
teln zudem keine Vorstellung davon, was ihre eigenen Wahrnehmungen
waren in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann andere Wäch-
ter ihre Flucht bemerkten, ob und wie der oder die Wächter darauf rea-
gierte(n) und ob es allfällige Suchbemühungen nach ihrer Person gegeben
hat. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft
in E._______ angeblich vorangegangenen Verfolgungshandlungen der Be-
hörden (Befragung durch den (...), einstweilige Festnahme im Stadion und
in einer Zelle des […]) bereits als eingeschränkt zu betrachten. Schliesslich
kann aus der geltend gemachten Tätigkeit für die Zeitung (...) nicht auf ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Profil der Beschwerdeführerin geschlossen
werden, zumal sie eigenen Angaben gemäss lediglich subalterne, nicht-
journalistische Arbeiten ausgeführt hat und selbst nicht ins Visier der Be-
hörden geraten ist (vgl. act. A16/18, F61). Aufgrund des Erwogenen ist
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festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Inhaftie-
rung beziehungsweise eine Gefahr erneuter Festnahmen weder nachzu-
weisen noch glaubhaft zu machen vermag. Damit ist nach Würdigung der
gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig blieb ihnen die Gewährung des
Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art.
49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vo-
rinstanz ist zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2018 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Schweiz
angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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10.
Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags
als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich an-
gesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: