Abtei lung IV
D-6536/2006
teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Beat Weber,
Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie die Kinder
C._______, D._______, und E._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Frei, Kernstrasse 8, Postfach 1149,
8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni
2003.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6536/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer arabisch-stämmige iranische Staatsangehöri-
ge mit letztem Wohnsitz in X._______ gelangten am 26. September
2001 von Teheran herkommend auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo
sie tags darauf um Asyl nachsuchten. Mit Zwischenverfügung vom
27. September 2001 verweigerte ihnen das BFF einstweilen die Einrei-
se in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens
als Aufenthaltsort zu. Am 28. September 2001 wurden sie durch die
Flughafenpolizei zu ihren Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe
sich in seinem Heimatstaat politisch betätigt und aus diesem Grund
Probleme mit den staatlichen Behörden sowie mit seinem letzten Ar-
beitgeber gehabt. So habe er Anfang der 1980-er Jahre an zwei und
im Jahre 1999 an einer Demonstration gegen die Regierung teilge-
nommen und sei darüber hinaus als Sympathisant für die Mudscha-
heddin tätig gewesen, für welche er Zeitschriften und Flugblätter ver-
teilt habe. Wegen der letztgenannten Aktivitäten sei er im Jahre 1993
ein erstes Mal verhaftet und für zirka fünf Monate inhaftiert worden,
bevor er ohne offizielle Anklageerhebung wieder auf freien Fuss ge-
setzt worden sei; im Jahre 1995 sei aufgrund seiner politischen Tätig-
keiten eine bis heute gültige Ausreisesperre gegen ihn verhängt wor-
den. Im Jahre 1997 sei er ein zweites Mal erneut unter dem Vorwurf
von Aktivitäten für die Mudschaheddin für zirka anderthalb Monate
inhaftiert worden. Im Jahre 1999 habe ihn sodann ein Mann namens
F._______, der wie er selber seit 1995 nach Abschluss
entsprechender Ausbildungen als Flugkoordinator bei der
Fluggesellschaft G._______ gearbeitet habe, kontaktiert und von ihm
Informationen über die Reisetermine wichtiger staatlicher
Würdenträger (wie der Staatspräsident und seine Minister) erbeten. In
der Folge habe er Herrn F._______ ungefähr alle zehn bis zwölf Tage
mit derartigen Informationen versorgt, bis er im Oktober oder
November 2000 vermutlich aufgrund einer Denunziation durch
seinen Arbeitgeber ein drittes Mal verhaftet worden sei. Im Rahmen
der anschliessenden rund fünfmonatigen Inhaftierung sei er
regelmässig verhört und nach seinen Kontakten zu Herrn F._______
befragt worden; dabei sei er geschlagen worden und habe einen
doppelten Nasenbeinbruch erlitten. Nach seiner unter Kautionsleistung
erfolgten Freilassung im Januar/Februar 2001 sei ihm sodann im März
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2001, wohl aufgrund seiner politischen Vergangenheit, die
Arbeitsstelle gekündigt worden, da er nach seiner Inhaftierung im
Jahre 1997 dem Arbeitgeber gegenüber eine Erklärung, sich nicht
mehr politisch zu betätigen, abgegeben und sich nicht daran gehalten
habe. Anschliessend sei er einer monatlichen Meldepflicht unterstan-
den, in deren Zusammenhang er am 19. September 2001 letztmals
beim Gericht vorbeigegangen sei. Am 25. September 2001 hätten sie
dann ihren Heimatstaat mit einem gefälschten Familienreisepass über
den Flughafen Teheran verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie selber
habe sich nicht politisch betätigt, wohl aber ihr Ehemann und ihr Bru-
der H._______ Letzterer sei im Jahre 1989 von den
Revolutionswächtern festgenommen worden und in der Folge sei die
ganze Familie unter Kontrolle gestanden; unter anderem sei bis
1991/92 ihr Haus alle zwei bis drei Monate durchsucht worden und sie
habe wegen ihres Bruders keine Arbeitserlaubnis erhalten; im Jahre
1993 sei dann ihr Bruder freigelassen worden. Auch wegen den
Schwierigkeiten ihres Mannes habe sie sich bedroht gefühlt. Jener sei
oft verhaftet worden, wobei sie 5-6 Mal persönlich dabei gewesen sei,
während er die übrigen Male anderswo festgenommen worden sei. Die
letzte Verhaftung habe im Herbst 2000 stattgefunden, und zuvor sei er
während zweier Male im Jahre 1993 sowie ungefähr 1997 (gemäss
den Aussagen der Beschwerdeführerin etwa ein Jahr und acht bis
neun Monate vor der letzten Verhaftung; Anm. BVGer) je rund fünf
Monate in Haft gewesen. Dazwischen sei er immer wieder für kürzere
Zeit, 1-3 Monate, inhaftiert worden. Auf Vorhalt der Aussagen des
Beschwerdeführers führte die Beschwerdeführerin aus, er habe wohl
die kurzen Inhaftierungen nicht eingerechnet, weil sie ihm weniger
wichtig gewesen seien, als die längeren.
Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführer zahlreiche
Beweismittel zu den Akten, namentlich den von ihnen verwendeten ira-
nischen Reisepass (welcher gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der
Flughafenpolizei vom 26. September 2001 keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale aufweist), zwei Arbeitsverträge im Original, ein
Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, einen Brief des Beschwerde-
führers an den Arbeitgeber, eine Bezirksgerichtsbestätigung betreffend
das Ausreiseverbot, zwei Schulzeugnisse des Beschwerdeführers,
eine Quittung betreffend persönliche Akten, Notizen über Termine des
Bezirksgerichts, ein den Bruder der Beschwerdeführerin betreffendes
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Entlassungsschreiben auf Bewährung und eine Fotografie, auf welcher
der Beschwerdeführer vor einem Flugzeug zu sehen ist.
B.
Nachdem sich das Uno Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR)
mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 dem vom BFF beabsichtigten so-
fortigen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat gemäss Art. 23 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zugestimmt hatte, bewilligte ihnen das Bun-
desamt mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2001 die Einreise in
die Schweiz und wies sie an die Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen, wo sie am 16. Oktober 2001 zu
ihren Personalien befragt wurden.
C.
Am 5. Februar 2002 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 5. Fe-
bruar und 12. März 2002 (Beschwerdeführer) fanden die einlässlichen
Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde statt.
Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe in seinem Heimat-
staat seit dem Jahre 1993 ernsthafte Probleme mit den Sicherheitsbe-
hörden gehabt. Insbesondere sei er in den Jahren 1993, 1997 und
2000/2001 je während rund fünf Monaten in Haft gewesen. Darüber
hinaus sei er bereits vor 1993 acht- bis neunmal wegen der Aktivitäten
seines Schwagers H._______ für die Mudschaheddin von Beamten
der Etelaat für einige Stunden beziehungsweise zwei, drei Tage festge-
nommen und verhört worden; er selber habe sich nicht für die Mud-
schaheddin betätigt, da er deren Ziele ablehne und für die Monarchis-
ten sympathisiere, sondern lediglich seinem Schwager erlaubt, seine
Sachen in der Garage zu lagern. Die letzte längere Inhaftierung von
Herbst 2000 bis Frühjahr 2001 sei aufgrund seiner Zusammenarbeit
mit Herrn F._______ erfolgt, an welchen er seit April/Mai 2000
vertrauliche Informationen über die Flugdaten des Staatspräsidenten,
von Ministerräten und höheren staatlichen Delegationen weiter geleitet
habe. Er sei in diesem Zusammenhang während der Haft dreimal
verhört und dabei geschlagen worden; schliesslich sei er gegen
Leistung einer Kaution von 40 Mio. Tuman freigekommen. In der Folge
habe er sich ein Mal monatlich auf dem Revolutionsgericht melden und
eine Unterschrift leisten müssen. Nachdem ihm auch noch die
Arbeitsstelle gekündigt worden sei, habe er sich trotz eines im Jahre
1995 gegen ihn verhängten Verbotes zur Ausreise aus dem
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Heimatstaat entschlossen, worauf er den Iran mit seiner Familie unter
Verwendung eines gefälschten Reisepasses über den Flughafen
Teheran verlassen habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen
der Befragung sodann das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in
seinen eigenen Aussagen und zu solchen zwischen seinen Aussagen
und denjenigen seiner Ehefrau gewährt; er nahm dazu Stellung und
wies dabei unter anderem darauf hin, dass die Dolmetscherin bei der
Befragung am Flughafen schlecht übersetzt habe.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Familie habe wegen ihres
Bruders H._______, welcher für die Mudschaheddin tätig gewesen sei,
Probleme gehabt. Ihr Bruder sei von 1989 bis 1993 im Gefängnis
gewesen und ihr Haus sei in diesem Zusammenhang zweimal von den
Pasdaran durchsucht worden. Ferner habe auch ihr Ehemann wegen
politischer Aktivitäten über die sie nicht näher Bescheid wisse
Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt; er sei insgesamt
über sieben Mal festgenommen worden, wobei er zweimal bezie-
hungsweise dreimal (vgl. kant. Prot., S. 14 und S. 19) längere Zeit und
sonst für ein bis zwei Tage in Haft geblieben sei. Letztmals sei ihr
Mann im Herbst 2000 zu Hause abgeholt worden, wobei ihm die Nase
gebrochen worden sei. Er sei erst nach fünf Monaten gegen Kaution
wieder frei gekommen.
Auch der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Befragung das
rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen und zu
solchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes
gewährt; sie nahm dazu Stellung und wies dabei unter anderem darauf
hin, dass die Dolmetscherin bei der Befragung am Flughafen ungenau
übersetzt habe.
Im Rahmen der Anhörungen reichten die Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten, so aus dem Heimatstaat unter anderem
eine deutsche Übersetzung ihrer Hochzeitsurkunde, fünf Identitätskar-
ten in Kopie, eine auf den Beschwerdeführer lautende Stewart-Lizenz,
einen den Beschwerdeführer betreffenden Anstellungsvertrag sowie
einen Lohnausweis der G._______, ein Schreiben, wonach dem Be-
schwerdeführer sein Dienstausweis als Ober-Steward entzogen wurde,
und ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Vorsteher des
Passamtes. Darüber hinaus deponierten sie diverse Unterlagen im
Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers.
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D.
Mit Eingabe vom 4. April 2002 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer der Vorinstanz die Übernahme des Vertretungsmandates mit
und reichte das Original des Familienbüchleins der Beschwerdeführer
ein. Mit weiteren Eingaben vom 5. und 23. August 2002, vom 29. No-
vember 2002, vom 17. Dezember 2002, vom 27. Januar 2003, vom 14.,
24. und 26. Februar 2003, vom 2. und 24. April 2003, sowie vom 2. und
27. Mai 2003 reichten der Rechtsvertreter beziehungsweise zwei Mal
eine Drittperson zahlreiche Beweismittel in Bezug auf exilpolitische
Aktivitäten der Beschwerdeführer ins Recht, darunter Fotografien von
Manifestationen in schweizerischen Städten, zwei Videobänder, De-
monstrationsbewilligungen kommunaler Behörden, in welchen der Be-
schwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin als Verant-
wortliche verzeichnet sind, sowie Bestätigungsschreiben der
International Union of Refugees (I.U.R.), der Organisation Iranischer
Konstitutionalisten (O.I.K.) und des Sekretariats von Reza Pahlavi.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 eröffnet am 24. Juni 2003 wies
das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung auf welche, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen wird führte es dabei aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführer vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht standzuhalten, soweit sie die angebliche Verfolgung im Heimat-
staat betreffe, beziehungsweise stellten keine genüglichen subjektiven
Nachfluchtgründe dar, soweit sie die exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführer in der Schweiz beträfen. Im Weiteren sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
F.
Am 14. Juli 2003 ging beim BFF ein Schreiben von dritter Seite ein,
gemäss welchem die Schweizer Sektion der O.I.K. am 16. Mai 2003
aufgelöst worden sei, weil die beiden Vorsitzenden darunter der Be-
schwerdeführer aufgrund rechtswidrigen Verhaltens die Organisation
und ihre Mitglieder in erhebliche Schwierigkeiten gebracht hätten.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juli 2003 erhoben die Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. Juni 2003 bei der da-
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mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Durchführung einer Instruktionsverhandlung, ergänzende Ak-
teneinsicht, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Be-
schwerdeschrift reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel
betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und eine amt-
liche Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2003 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut und ordnete den
Beschwerdeführern ihren bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsanwalt bei. Im Weiteren verzichtete er auf das Erheben eines
Kostenvorschusses, entsprach dem Gesuch um ergänzende Aktenein-
sicht und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme
zu dem am 14. Juli 2003 beim BFF eingelangten Schreiben (vgl. Bst.
H.).
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2003 machte der
Beschwerdeführer von der ihm gewährten Gelegenheit zur Stellung-
nahme Gebrauch, und mit Eingabe vom 28. August 2003 reichte er
weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten nach.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2003 welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
In der Folge reichten die Beschwerdeführer selber oder über ihren
Rechtsvertreter zwischen dem 2. September 2003 und dem 19. April
2005 zahlreiche Unterlagen betreffend ihr exilpolitisches Engagement
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(namentlich Fotografien von Demonstrationen, Demonstrationsbewilli-
gungen, schriftliche Bestätigungen von Organisationen, Zeitungsartikel
und ein Buch von Reza Pahlavi mit dem Titel 'Winds of Change. The
future of democracy in Iran') sowie ein ärztliches Zeugnis vom 14. Feb-
ruar 2005 in welchem dem Beschwerdeführer eine posttraumatische
Belastungsstörung attestiert wird ein.
L.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 25. April 2005 welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde hielt die Vorinstanz er-
neut an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
M.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 21. Juni 2005, 2. August
2005 und 1. September 2005 reichten die Beschwerdeführer weitere
Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten (vorab Fotogra-
fien von Demonstrationen, politische Texte und Demonstrationsbewilli-
gungen) sowie ein Arbeitszeugnis einer Asylorganisation vom 31. De-
zember 2004 ein, für welche der Beschwerdeführer rund zwei Jahre
als interkultureller Übersetzer und Vermittler tätig gewesen war.
Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass etliche Mitglieder der royalis-
tisch-iranischen Organisation (Schweizer Sektion), von den
schweizerischen Asylbehörden wegen subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
N.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur in jenem Zeitpunkt
von den Asylbehörden bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage verneinte die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2005 in Übereinstimmung
mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Härtefall und beantrag-
te die Abweisung der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2005 machten
die Beschwerdeführer von der ihnen mit Zwischenverfügung vom
22. November 2005 gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme hin-
sichtlich der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 18. November
2005 Gebrauch und beantragten die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz zufolge Vorliegens einer schwerwiegenden per-
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sönlichen Notlage. Zuvor hatten sie bereits mit Eingaben vom 22. und
29. November 2005 weitere Unterlagen zu ihren exilpolitischen Tätig-
keiten (sowie solchen ihres ältesten Sohnes) ins Recht gelegt.
P.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 8. und 20. Dezember 2005
und vom 7. April sowie 14. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer
erneut Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten nach.
Am 19. Oktober 2006 (Poststempel) äusserte sich der älteste Sohn so-
dann zur Situation der Familie in der Schweiz und reichte Dokumente
im Zusammenhang mit der Arbeitssuche seiner Eltern ein.
Q.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 14. Februar 2007 teilweise
soweit die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend auf, anerkannte
die Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flücht-
linge und ordnete deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
R.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2007 teilte der
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mit, dass die Be-
schwerdeführer an ihrem Rechtsmittel soweit nicht gegenstandslos
geworden festzuhalten gedächten; gleichzeitig reichte er seine Ho-
norarnote zu den Akten.
S.
Mit Eingaben vom 8. März und 21. Juni 2007 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und er-
suchte um einen möglichst baldigen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG); das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die ange-
fochtene Verfügung vom 13. Juni 2003 teilweise die Dispositiv-Ziffern
1, 4 und 5 betreffend in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügung
vom 14. Februar 2007 aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festgestellt
sowie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Bei die-
ser Sachlage bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwer-
deführer wegen fehlender Vorfluchtgründe abgewiesen und deren
Wegweisung angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. Ju-
ni 2003 soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist aus, die
Vorbringen der Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genü-
gen.
5.1.1 So habe sich zunächst der Beschwerdeführer in widersprüchli-
cher und unstimmiger Weise zu seinen angeblichen politischen Aktivi-
täten im Heimatstaat, zur Häufigkeit und Dauer der von ihm erlittenen
Festnahmen und Inhaftierungen sowie zu den Umständen der Ausrei-
se aus dem Iran geäussert. Unter anderem habe er sich im Rahmen
der Befragung auf dem Flughafen Zürich als Zeitschriften und Flug-
blätter verteilender Sympathisant der Mudschaheddin bezeichnet,
währenddem er anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben habe,
er lehne die Ziele der Mudschaheddin ab und sei Royalist. Ferner habe
der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung vorgebracht, er sei im
Jahre 1993 wegen Verteilens von Zeitschriften der Mudschaheddin
verhaftet worden und habe im Laufe der Inhaftierung seinen ebenfalls
inhaftierten Schwager getroffen; später sei er im Jahre 1997 während
anderthalb Monaten und ein letztes Mal im Herbst 2000 inhaftiert ge-
wesen. Bei der kantonalen Befragung habe er demgegenüber geltend
gemacht, er sei bereits vor seiner Inhaftierung von 1993 acht oder
neunmal wegen seines Schwagers festgenommen worden; zudem sei
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die Inhaftierung von 1993 erst nach der Freilassung seines Schwagers
erfolgt. Die Inhaftierungsdauer von 1997 habe er sodann mit fünf Mo-
naten und zehn Tagen angegeben. Die genannten widersprüchlichen
Angaben zu seinen Inhaftierungen liessen nicht auf konkret erlebte Si-
tuationen schliessen, zumal hinzu komme, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers sich nicht mit denjenigen seiner Ehefrau welche
sich zudem in ihren eigenen Angaben auch noch widersprochen habe
in Einklang bringen liessen. Im Weiteren erscheine es unplausibel,
dass der Beschwerdeführer trotz seines politischen Hintergrundes und
der wiederholten Schwierigkeiten mit den iranischen Sicherheitsbehör-
den die von ihm angegebene, verantwortungsvolle Arbeitsstelle bei der
G._______ erhalten hätte und schliesslich hätte eine Person, welche
sich unmittelbar von Verfolgung bedroht sehe, das Land kaum mit ei-
nem auf ihre Personalien lautenden Reisepass und über den Flugha-
fen Merhabad verlassen; angesichts der notorisch strengen und effek-
tiven Passkontrollen erscheine sodann die vorgebrachte Ausreise dank
Bestechung unglaubhaft.
5.1.2 Zu den von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit den
vom Beschwerdeführer angegebenen Schwierigkeiten eingereichten
Beweismitteln erwog das Bundesamt, diesen seien keine plausiblen
Hinweise auf einen politischen Hintergrund zu entnehmen; die Doku-
mente vermöchten vielmehr höchstens zu belegen, dass der Be-
schwerdeführer Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt habe, deren
Hintergrund für die Asylbehörde ungeklärt bleibe.
5.1.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus,
dass deren Vorbringen angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls den Anforderungen
von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Hinzu komme, dass
ihre eigenen Angaben ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente aufwie-
sen und insbesondere im Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehe-
mannes stünden.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich gegenüber den Erwägungen
des Bundesamtes zunächst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe
die Protokolle der Befragungen am Flughafen zu stark gewichtet. Zum
einen sei bei diesen Befragungen nämlich keine Hilfswerksvertretung
anwesend gewesen und zum anderen habe die damalige Dolmetsche-
rin bestimmte Passagen und wichtige Vorbringen falsch oder unvoll-
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ständig übersetzt. Das Bundesamt habe es verpasst, die Beschwerde-
führer direkt anzuhören und ihnen damit die Gelegenheit zu bieten, al-
lenfalls vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszu-
räumen; dieser Schritt sei daher von der Rechtsmittelinstanz im Rah-
men einer Instruktionsverhandlung nachzuholen.
5.2.2 Zu den einzelnen von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftig-
keitselementen führen die Beschwerdeführer sodann folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe, entgegen der entsprechend protokollier-
ten Angaben im Flughafenprotokoll, nie ausgesagt, er sei Sympathi-
sant der Mudschaheddin; vielmehr habe er deutlich gemacht, dass er
die ersten Behelligungen wegen seiner familiären Verbundenheit und
der engen Bekanntschaft mit seinem Schwager H._______ welcher
Sympathisant der Mudschaheddin gewesen sei erlitten habe. Im
Weiteren halte der Beschwerdeführer angesichts der ihm entgegen
gehaltenen Widersprüche bezüglich der Inhaftierungen von 1993 und
1997 fest, dass er im Jahre 1372 (1993) wegen der engen
Freundschaft zu seinem Schwager H._______ festgenommen und
während fünf Monaten im I._______-Gefängnis inhaftiert worden sei.
Sein Schwager sei etwa zwanzig Tage später festgenommen worden;
er habe diesen im Gefängnis getroffen. Im Jahre 1376 (1997) sei er
während fünf Monaten und einigen Tagen im I._______-Gefängnis
inhaftiert gewesen, weil sein Schwager zu Hause Flugblätter
aufbewahrt habe. Insgesamt sei er in den 1990-er Jahren acht oder
neunmal wegen seines Schwagers festgenommen worden. Soweit das
Bundesamt anführe, die Angaben des Beschwerdeführers zu den
Festnahmen und Inhaftierungen könnten nicht mit denjenigen der
Beschwerdeführerin in Übereinstimmung gebracht werden, sei
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung
der politischen Aktivitäten und der Umstände der Festnahmen des
Beschwerdeführers wenig detailliert und eher vage geäussert habe;
immerhin habe sie aber die wichtigsten Eckpunkte im Kerngehalt
gleich geschildert wie ihr Ehemann. Ferner sei der Auffassung des
Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer angesichts der vorge-
brachten Behelligungen wegen angeblicher Sympathien für die Mud-
schaheddin nie eine verantwortungsvolle Aufgabe bei der G._______
erhalten hätte, entgegenzuhalten, dass er lediglich wegen seiner en-
gen persönlichen Beziehungen zu seinem Schwager inhaftiert worden
sei und danach zwar weiterhin polizeilich registriert, jedoch offiziell
vorstrafenlos gewesen sei, was ihm den Antritt der Stelle und die
nachfolgende Karriere bei der G._______ möglich gemacht habe.
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Schliesslich erscheine es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
unglaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat mit einem
auf ihre Personalien lautenden Reisepass über den Flughafen
Merhabad verlassen hätten; dank der hohen Bestechungssumme von
$ 15'000 seien sie von einem höheren Beamten unbehelligt durch alle
Kontrollen geführt worden. Hinsichtlich der von ihnen eingereichten
Beweismittel sei festzuhalten, dass sich daraus mancherlei Hinweise
auf das von ihnen geltend gemachte Verfolgungsszenario ergäben,
weshalb sie nicht als irrelevant beurteilt werden dürften.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgewiesen hat.
5.3.1 Vorab ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend
gemachten schlechten Übersetzungstätigkeit der Dolmetscherin bei
den Anhörungen im Flughafen festzuhalten, dass sich aus den ent-
sprechenden Befragungsprotokollen vom 28. September 2001 keiner-
lei Hinweise auf allfällige Schwierigkeiten bei der Übersetzung erge-
ben. Die ausführlich protokollierten Aussagen vermitteln an keiner
Stelle einen unklaren Eindruck, sondern wirken vielmehr flüssig und
präzise. Es mussten offensichtlich auch kaum Fragen wiederholt oder
neu formuliert werden, was auf allfällige Schwierigkeiten bei der Über-
setzung hindeuten könnte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass an den Befragungen im Flughafen keine Hilfswerksvertretung an-
wesend war, besteht damit kein Anlass, an der richtigen Protokollie-
rung der Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln, zumal die Be-
schwerdeführer die richtige und vollständige Übersetzung darüber hin-
aus unterschriftlich bestätigt haben. Es kann somit ohne weiteres auf
die protokollierten Aussagen abgestützt werden. Im Weiteren ist in die-
sem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass das Bundes-
amt die Beschwerdeführer nicht zusätzlich im Rahmen einer Direktbe-
fragung selber angehört hat; den Beschwerdeführern wurde nämlich
bereits anlässlich der Befragungen am Flughafen (vgl. Flughafenproto-
koll der Ehefrau, S. 11 f.) beziehungsweise durch die zuständige kan-
tonale Behörde (vgl. kant. Prot. Ehemann, S. 29 ff.; kant. Prot. Ehefrau,
S. 21 ff.) in genüglicher Weise Gelegenheit gegeben, sich zu Unge-
reimtheiten in ihren eigenen Aussagen, sowie zu Unstimmigkeiten zwi-
schen ihren eigenen Angaben und denjenigen des Ehegatten zu äus-
sern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff., und
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1994 Nr. 14). Bei dieser Sachlage besteht kein Grund zu einer
erneuten Anhörung der Beschwerdeführer im Rahmen einer Instruk-
tionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; der entspre-
chende Verfahrensantrag der Beschwerdeführer ist demnach abzu-
weisen.
5.3.2 In materieller Hinsicht ist zunächst in Übereinstimmung mit dem
Bundesamt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich
seines angeblichen politischen Engagements im Heimatstaat in erheb-
licher Weise widersprüchlich geäussert hat, indem er im Rahmen der
Befragung am Flughafen wiederholt geltend machte, er sei Sympathi-
sant der Mudschaheddin und habe für diese Flugblätter und Zeitschrif-
ten verteilt (vgl. Flughafenprotokoll Ehemann, S. 8, F. 24 und S. 10, F.
54), währenddem er anlässlich der kantonalen Befragung vorbrachte,
er lehne die Mudschaheddin und deren Ziele ab, habe weder Flugblät-
ter noch Zeitschriften für sie verteilt (vgl. kant. Prot. Ehemann, S. 17
und 19) und sympathisiere vielmehr mit den Monarchisten (vgl. kant.
Prot. Ehemann, S. 26). Im Rahmen des ihm zu diesen Widersprüchen
gewährten rechtlichen Gehörs vermochte er keine plausible Erklärung
für die diametral abweichenden Angaben abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat sich sodann auch hinsichtlich der Zeitpunk-
te und der Dauer der von ihm angeblich erlittenen Inhaftierungen wi-
dersprüchlich geäussert; zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. zu-
dem E. 5.1.1 hievor). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese
Widersprüche plausibel aufzulösen, zumal er in der Beschwerdeeinga-
be nicht auf die ihm konkret entgegen gehaltenen Ungereimtheiten
eingeht, sondern lediglich eine Version der Asylgründe vorbringt, wel-
che ihrerseits nicht mit seinen früheren Angaben in Einklang zu brin-
gen ist. So macht er unter anderem geltend, sein Schwager
H._______ sei im Jahre 1372 (1993) etwa zwanzig Tage nach ihm
festgenommen worden und er habe diesen im Gefängnis getroffen.
Dieses Vorbringen steht indessen in klarem Widerspruch zu seinen
Angaben in den Befragungen vom 28. September 2001 und vom 5.
Februar/12. März 2002, wonach sein Schwager von 1368 (1989) bis
1372 (1993) inhaftiert gewesen und im Jahre 1372 (1993) zwei Monate
nach seiner eigenen Verhaftung freigelassen worden sei (vgl.
Flughafenprotokoll Ehemann, S. 14; kant. Prot. Ehemann, S. 17),
beziehungsweise wonach er selber erst nach der Entlassung seines
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Schwagers aus der Haft festgenommen worden sei (vgl. kant. Prot.
Ehemann, S. 17).
Soweit die Beschwerdeführer ferner hinsichtlich der vom Bundesamt in
der angefochtenen Verfügung erwähnten, indessen nicht näher
spezifizierten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwer-
deführers und denjenigen der Beschwerdeführerin betreffend vorbrin-
gen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar wenig detailliert und eher
vage geäussert, aber immerhin in den wichtigsten Eckpunkten im
Kerngehalt gleich wie ihr Ehemann, ist festzuhalten, dass diese Be-
hauptung mitnichten zutrifft. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen
der Anhörungen vielmehr in zentralen Punkten wie Anzahl, Zeitpunkt
und Dauer der Inhaftierungen des Beschwerdeführers sowie hinsicht-
lich der Festnahmeorte andere Angaben gemacht als ihr Ehemann
und sich darüber hinaus auch bezüglich ihrer eigenen Aussagen in
Widersprüche verwickelt. So brachte sie beispielsweise bei der Befra-
gung vom 28. September 2001 vor, er sei insgesamt dreimal während
etwa fünf Monaten inhaftiert gewesen und zwischen 1372 (1993) und
1377 (1998) immer wieder während je ein bis drei Monaten (vgl.
Flughafenprotokoll Ehefrau, S. 9 f.). Im Rahmen der kantonalen Anhö-
rung machte sie demgegenüber zunächst geltend, ihr Mann sei mehr
als sieben Mal verhaftet worden und nach zwei Festnahmen langfristig
in Haft verblieben, währenddem er sonst lediglich für ein bis zwei Tage
festgehalten worden sei (vgl. kant. Prot. S. 14); in derselben Anhörung
brachte sie nach der Mittagspause vor, der Beschwerdeführer sei
dreimal während je fünf Monaten in Haft verblieben (vgl. kant. Prot. S.
19).
5.3.3 Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen der Beschwer-
deführer zu den angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
im Heimatstaat den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Da ihre Schilderungen in zentra-
len Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, kann dabei letztlich of-
fen bleiben, ob auch die Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich
der Fragen der Anstellung des Beschwerdeführers in eine Vertrauens-
position trotz des Verdachts oppositioneller politischer Betätigung be-
ziehungsweise der Plausibilität und praktischen Möglichkeit der Ausrei-
se über den Flughafen Merhabad einer Überprüfung standhielten.
5.3.4 Angesichts der wenig plausiblen Angaben der Beschwerdeführer
zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat
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und den von ihm diesbezüglich geltend gemachten Schwierigkeiten mit
den Sicherheitskräften, vermögen auch die von ihnen in diesem Zu-
sammenhang eingereichten Beweismittel keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu belegen beziehungsweise glaubhaft erscheinen zu
lassen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeeingabe vom 16. Juli 2003 und in der Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 21. August 2003 ergeben sich aus ihnen keine überzeu-
genden Hinweise auf asylrechtlich relevante Behelligungen. Das Bun-
desamt hat in der angefochtenen Verfügung vielmehr zutreffend fest-
gehalten, dass sich aus diesen Dokumenten lediglich Rückschlüsse
auf Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber ziehen
lassen, deren Ursachen indessen im vorliegenden Asylverfahren un-
klar bleiben. Ebenfalls keine plausiblen Hinweise auf das Vorliegen ei-
ner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sind aus den eingereichten
Unterlagen abzuleiten, welche sich auf ein angeblich im Jahre 1995
gegen den Beschwerdeführer verhängtes Ausreiseverbot beziehen;
ungeachtet der Frage der Echtheit dieser Beweismittel bleibt nämlich
auch der Ursprung dieser Massnahme ungeklärt, zumal sie nicht mit
dem als unglaubhaft erkannten politischen Engagement des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat zusammen hängen kann.
5.3.5 An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführer soweit die geltend gemachte Verfolgung vor ihrer Ausreise
aus dem Heimatstaat betreffend vermag schliesslich auch das mit
Eingabe vom 23. Februar 2005 eingereichte Arztzeugnis vom 14. Feb-
ruar 2005 nichts zu ändern. Der behandelnde Hausarzt des Beschwer-
deführers diagnostiziert bei diesem zwar eine posttraumatische De-
pression und führt sie auf einen Gefängnisaufenthalt im Iran zurück;
vor dem Hintergrund der in zentralen Punkten klar widersprüchlichen
Angaben der Beschwerdeführer erscheint diese Diagnose, welche im
Übrigen ohne weitere Begründung durch den Arzt bei welchem es
sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, son-
dern um einen Allgemeinmediziner handelt bleibt, jedoch wenig
nachvollziehbar.
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeb-
lich vom Beschwerdeführer im Heimatstaat erlittenen Behelligungen
den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen
nicht standzuhalten vermögen; soweit die exilpolitischen Tätigkeiten
der Beschwerdeführer in der Schweiz betreffend, aufgrund welcher sie
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die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen, ist festzuhal-
ten, dass diese subjektiven Nachfluchtgründe unter den Asylaus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG fallen, mithin nicht zur Gewährung des
Asyls führen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Be-
schwerdeführer zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer ver-
fügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Eine Prüfung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges erübrigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, nach-
dem die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet
hat und die Beschwerde vom 16. Juli 2003 insoweit gegenstandslos
geworden ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit nicht von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
von Fr. 200.-- an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass den Beschwerdeführern
mit Zwischenverfügung vom 7. August 2003 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich in der
Zwischenzeit gemäss Aktenlage die finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführer nicht in massgeblicher Weise verändert haben, sind
die Kosten indessen nicht zu erheben.
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8.2 Durch die im Rahmen eines Schriftenwechsels erfolgte teilweise
Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch das BFM und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer als Flüchtlin-
ge sind die Beschwerdeführer gemäss der vom Bundesverwaltungsge-
richt weitergeführten Praxis der ARK zu zwei Dritteln mit ihren Begeh-
ren durchgedrungen (vgl. EMARK-Mitteilungen 2002/1); das BFM ist
demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern insoweit für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der
Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2006 eine redu-
zierte Parteientschädigung zu entrichten. Allerdings erscheint der in
der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand des Rechtsvertreters von
20,08 Stunden nicht in der gesamten Höhe als notwendig im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
zumal er die Zustellung von über zwanzig mehr oder weniger standar-
disierter Eingaben von Beweismitteln zu den exilpolitischen Aktivitäten
der Beschwerdeführer mitumfasst. Insgesamt erscheinen ein als not-
wendig zu erachtender Zeitaufwand von rund vierzehn Stunden als an-
gemessen, weshalb die Honorarnote entsprechend auf gerundete Fr.
3'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen ist. Die ange-
sichts des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführer um einen
Drittel zu reduzierende Parteientschädigung ist demnach auf
Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen; das
BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag zu ent-
richten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechts-
vertreter ist sodann im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesver-
waltungsgericht zu entrichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'100.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Im Umfang der
Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zu entrichten.
4. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertre-
ter wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsge-
richt zu entrichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'100.-- zugespro-
chen. Im Umfang der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das
amtliche Honorar gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, (Einschreiben; Beila-
gen: Publikation Winds of Change von Reza Pahlavi, 21 Fotogra-
fien, 2 Zeitungsausschnitte, Formular Zahladresse ; über die He-
rausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entschei-
det dieses auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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