Abtei lung IV
D-6536/2009
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile,
(...)
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. April 2009 / D-2289/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6536/2009
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin, eine ethnische Mongolin mit letztem Wohnsitz in
Ulan Bator, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am
21. Februar 2009 und suchte am 7. März 2009 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Ge-
suchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. Eine
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. April 2009
(Poststempel) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
15. April 2009 abgewiesen.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 15. Oktober 2009 (Poststempel: 16. Oktober
2009) beantragte die Gesuchstellerin, der Vollzug der Wegweisung sei
auszusetzen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, even-
tualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Eingabe lagen
diverse Beweismittel bei.
C.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 ab und forderte die Ge-
suchstellerin unter anderem auf, bis zum 5. November 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten.
D.
Am 30. Oktober 2009 teilte die Rechtsvertreterin die Mandatsüber-
nahme mit und ersuchte wiedererwägungsweise um Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe
lagen mehrere Beweismittel bei.
E.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Wiedererwägung der
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Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 mit Zwischenverfügung vom
4. November 2009 ab.
F.
Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am
5. November 2009 ihre Vollmacht und ein Arztzeugnis des B.______ in
C.______ bei D._______ vom 4. November 2009.
G.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 5. November 2009
eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2
Bst. c VwVG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.
2.2.1 Die im Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2009 (Poststempel)
vorgebrachte Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Urteil vom 15. April 2009 übersehen, dass sie nur einmal zu ihren
Asylgründen angehört worden sei, womit ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei, erweist sich als verspätet vorgebracht. Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde ihr vom BFM am 20. April
2009 eröffnet, womit die 30-tägige Frist zur Rüge der Verletzung
anderer Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) am
20. Mai 2009 ablief. Auf das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt des-
halb nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die entsprechende Rüge ohnehin unberechtigt ist (vgl. die Ausführun-
gen in der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009), was in der Ein-
gabe der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2009 bestätigt wird.
2.2.2 Die Gesuchstellerin macht unter Beilage eines Arztzeugnisses
des B.________ vom 16. Juni 2009 geltend, sie leide unter
gesundheitlichen Beschwerden, die im Asylverfahren nicht
berücksichtigt worden beziehungsweise nicht bekannt gewesen seien.
Dem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass sie sich am 3. Juni 2009
beim E._______ gemeldet habe und auf den 10. Juni 2009 nochmals
dorthin bestellt worden sei. Ihre gesundheitlichen Probleme waren ihr
somit spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt. Gemäss Art. 124 Abs.
1 Bst. d BGG hätten der geltend gemachte Revisionsgrund
beziehungsweise das Arztzeugnis spätestens am 14. September 2009
vorgebracht beziehungsweise eingereicht werden müssen, da an
diesem Tag die entsprechende Revisionsfrist von 90 Tagen ablief. Auch
in diesem Punkt ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder die behauptete Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes noch das entsprechende
Arztzeugnis zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnten
(vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Zwischenverfügung vom 21. Oktober
2009).
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2.2.3 Die Gesuchstellerin reichte mit dem Revisionsgesuch vom
16. Oktober 2009 (Poststempel) Todesbestätigungen bezüglich ihrer
Eltern und ihrer Schwester, eine Schulbestätigung und einen Suchbe-
fehl der mongolischen Polizei ein. Diese Dokumente wurden ihr ge-
mäss den eingereichten Briefumschlägen am 22. Juli 2009 und am
6. August 2009 aus der Mongolei übermittelt; die Briefsendungen wur-
den ihr gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 28. Juli
2009 beziehungsweise 13. August 2009 zugestellt. Die 90-tägige Frist
zur Einreichung der erhaltenen Beweismittel und Geltendmachung des
Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde damit ein-
gehalten (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Die Ausführungen der Ge-
suchstellerin, wonach es ihr nicht möglich gewesen sei, die sich in der
Mongolei befindlichen Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens beizubringen, da es für ihre Lehrerin nicht einfach gewesen
sei, diese zu beschaffen, vermögen zu überzeugen. Auf das in diesem
Punkt form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist dem-
nach einzutreten.
3.
3.1 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, die eingereichten Beweismit-
tel würden ein völlig neues Licht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Gesuchstellerin werfen. Mit diesen würden ihre Vorbringen belegt
oder zumindest glaubhaft gemacht. Mit den Todesscheinen werde der
Tod ihrer Eltern und ihrer Schwester belegt und mit dem Suchbefehl
werde dargelegt, dass sie polizeilich gesucht werde. In der Eingabe
vom 30. Oktober 2009 wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin
könne in der Mongolei nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Ihr
Schwager sei ehemaliger Polizist und habe mehr Einfluss als sie. Die
Strafen in der Mongolei seien sehr hoch, die Todesstrafe existiere noch
heute. Die Haftbedingungen seien schlecht, Folter werde angewandt
und andere unmenschliche Behandlungen kämen häufig vor. Ein Weg-
weisungsvollzug der Gesuchstellerin würde Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Die Gesuchstellerin macht erst-
mals in dieser Eingabe geltend, sie sei von ihrem Schwager oft ge-
schlagen und mehrmals vergewaltigt worden. Sie habe sich ihrer
Schwester nie anvertraut. Die Vergewaltigungen würden ein anderes
Licht auf die Person ihres Schwagers werfen und erklärten zum Teil
ihren angeschlagenen psychischen Zustand. Dieses nachgeschobene
Vorbringen sei zu berücksichtigen.
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3.2 Die im Juni 2009 ausgestellten Todesbestätigungen, deren
Authentizität offenbleiben kann, sind nach dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. April 2009 entstanden und revisionsrechtlich
ohnehin als unerheblich zu beurteilen, da die schweizerischen Asylbe-
hörden nicht bezweifelt haben, dass die Eltern und die Schwester der
Gesuchstellerin verstorben sind.
Die Bestätigung, wonach die Gesuchstellerin von 1986 bis 1996 die
Schule (...) besucht habe, wurde nach Erlass des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts ausgestellt und ist ohnehin nicht geeignet, eine
revisionsrechtlich erhebliche Tatsache zu belegen, da die Frage, ob,
wann und wo sie zur Schule ging, keinen Zusammenhang zu ihren
Asylvorbringen aufweist.
Der eingereichte Suchbefehl ist nicht genau datiert (es befindet sich
einzig die Jahresangabe 2009 auf dem Dokument). Unbesehen der
Frage der Authentizität dieses Dokuments, könnte damit "lediglich" be-
legt werden, dass nach der Gesuchstellerin polizeilich gesucht wird,
weil sie der Begehung einer vorsätzlichen Tötung – eines gemein-
rechtlichen Delikts – verdächtigt wird. Im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. April 2009 wurde der Schluss gezogen, den
Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die Gesuch-
stellerin könne nicht mit einem fairen Prozess rechnen beziehungs-
weise werde aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe be-
nachteiligt. Mit dem polizeilichen Suchbefehl kann diese rechtliche
Würdigung, deren Überprüfung in einem Revisionsverfahren ohnehin
ausgeschlossen ist, nicht in Frage gestellt werden, weshalb er als
revisionsrechtlich unerheblich einzustufen ist. Insoweit in der Eingabe
vom 30. Oktober 2009 ausgeführt wird, man könne der Auffassung,
wonach die Gesuchstellerin in der Mongolei mit einem fairen Straf-
verfahren rechnen könne, nicht beipflichten, ist darauf hinzuweisen,
dass eine von der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Wür-
digung abweichende Einschätzung der Sachlage Urteilskritik darstellt,
die nicht zur Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils führen
kann. Die der Eingabe vom 30. Oktober 2009 beiliegenden Beweis-
mittel (Auszug aus dem mongolischen Strafgesetzbuch, Bericht von
Amnesty International aus dem Jahr 2009 zu den Menschenrechten in
der Mongolei, Auszug aus dem "2008 Human Rights Report:
Mongolia" des Bureau of Democracy, Human Rights and Labor vom
25. Februar 2009) beziehen sich nicht direkt auf die Gesuchstellerin,
hätten teilweise bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden
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können beziehungsweise sind nach Erlass des angefochtenen Urteils
entstanden und revisionsrechtlich gesehen unerheblich, da die im
Urteil vom 15. April 2009 vorgenommene rechtliche Würdigung einer
revisionsrechtlichen Überprüfung unzugänglich ist.
3.3 Die Gesuchstellerin machte gegenüber ihrer Rechtsvertreterin
offenbar geltend, sie sei von ihrem Schwager misshandelt und mehr-
mals vergewaltigt worden. Diese Aussagen werden in der Eingabe vom
30. Oktober 2009 selbst als nachgeschoben bezeichnet. In der Tat
handelt es sich dabei um eine durch nichts belegte und nicht objekti-
vierbare Parteibehauptung. Den eingereichten Arztzeugnissen des
B.________ vom 16. Juni 2009 und 4. November 2009, die beide von
Ärztinnen abgefasst wurden, sind keinerlei Hinweise auf von der
Gesuchstellerin erlittene sexuelle Gewalt zu entnehmen. Das durch die
Gesuchstellerin nachgeschobene Vorbringen vermag somit keine
revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten.
3.4
3.4.1 Insoweit die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 30. Oktober
2009 in Aussicht stellt, sie werde mit Hilfe eines mongolischen Anwalts
versuchen, Akten aus ihrem Strafverfahren einzureichen, ist festzu-
halten, dass solche Akten – die mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin
als verspätet eingereicht zu werten wären – revisionsrechtlich irrele-
vant wären. Die schweizerischen Asylbehörden haben nicht ausge-
schlossen, dass gegen die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ein
Strafverfahren hängig ist und es ist nicht davon auszugehen, dass mit
allfälligen Akten aus diesem Verfahren eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung der Gesuchstellerin belegt werden könnte. Es erübrigt sich
demnach, die Einreichung allfälliger Akten aus diesem Verfahren abzu-
warten.
3.4.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, kann die nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein. Es er-
übrigt sich somit, das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis von
F._______ abzuwarten, zumal mit Beweismitteln, die nach dem
Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind,
die Revision nicht verlangt werden kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG).
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 ist demzufolge ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 5. November
2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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