Abtei lung IV
D-6537/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Kenia,
(Adresse),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6537/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kenia am
21. September 2008 auf dem Luftweg in Richtung (Ausland) verliess,
von wo sie nach einem fünftägigen Aufenthalt ebenfalls auf dem
Luftweg in die Schweiz weiterreiste und am 27. September 2008 im
Flughafen (Name) um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
(Name) als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei (Name)
am 28. September 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen
durch das BFM am 8. Oktober 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei kenianische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in (Ort) im Distrikt (Name) und sei zusammen mit
ihren zwei älteren Brüdern aufgewachsen, mit denen sie sich nie
verstanden habe,
dass ihre Brüder Drogen und Alkohol konsumiert, ihren Eltern grosse
Probleme bereitet hätten und nach der Beerdigung der im April 2008
umgekommenen Eltern der Mungiki-Bewegung beigetreten seien,
dass die Angehörigen dieser Bewegung wahllos Menschen töten so-
wie Frauen und Mädchen beschneiden und vergewaltigen würden,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von den beiden Brüdern
beziehungsweise Onkeln belästigt und geschlagen worden seien,
dass ihre Brüder auch das Erbe nicht mit der Beschwerdeführerin
hätten teilen wollen, weil sie den Standpunkt vertreten hätten, dass
nur männliche Nachkommen erbberechtigt seien,
dass ihre Brüder die Beschwerdeführerin schliesslich mit der Be-
schneidung und dem Tod bedroht hätten,
dass sich die Beschwerdeführerin deswegen wiederholt zum Polizei-
revier von (Ort) begeben habe, um dieser Drohungen wegen Anzeige
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zu erstatten, die Polizei jedoch an einer Anzeige nicht interessiert
gewesen sei,
dass die Regierung zwar versuche, die Mungiki zu eliminieren, diese
jedoch trotzdem überall präsent seien,
dass sich die Beschwerdeführerin entschlossen habe, das elterliche
Geschäft ohne Wissen der Brüder zu verkaufen und sich damit die
Ausreise aus Kenia zu finanzieren, da die Polizei trotz der Todes-
drohungen nicht bereit gewesen sei, gegen die Brüder vorzugehen,
dass die Beschwerdeführerin ihre siebenjährige Tochter in der Obhut
ihrer beiden Cousinen und deren Familien zurückgelassen habe, mit
denen sie bereits seit dem Jahr 2001 zusammengewohnt habe,
dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden ihre Identitätskarte
einreichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 - eröffnet
am 12. Oktober 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 27. September 2008
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe
durch Dritte und nicht um eine staatliche Verfolgung handle, der kenia-
nische Staat bekanntermassen mit allen ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln die Aktivitäten der Mungiki-Bewegung bekämpfe und versuche,
diese zu unterbinden, was die Beschwerdeführerin auch selber zu Pro-
tokoll gegeben habe,
dass bereits zahlreiche Mitglieder verhaftet und gerichtlich belangt
worden seien und Kenia über eine Schutzinfrastruktur, insbesondere
über einen Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem
verfüge, weshalb vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des kenia-
nischen Staates auszugehen sei,
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dass die notwendigen staatlichen Organe zur Verfügung stünden und
in Anspruch genommen werden könnten,
dass im Zusammenhang mit dem Nichttätigwerden der Polizei in (Ort)
festzuhalten sei, dass ein gewisses Fehlverhalten einzelner Polizisten
und Behördenmitglieder nicht ausgeschlossen werden könne, welche
sich insbesondere auf lokaler Ebene bestechen liessen und allenfalls
gemeinsame Sache mit den Tätern machten, mithin ihrer Schutzpflicht
nicht nachkämen,
dass es sich dabei jedoch um das Fehlverhalten von Einzelnen handle,
welches sich auf lokal begrenzte Ebene beschränke, und die Be-
schwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben habe, nicht versucht zu
haben, sich an eine übergeordnete Behörde zu wenden oder sich in
einem anderen Landesteil von Kenia niederzulassen und sich dort an
die Behörden zu wenden, um diese um adäquaten Schutz zu er-
suchen,
dass sie zudem erklärt habe, nie Probleme mit den Behörden, der
Polizei oder dem Militär gehabt zu haben, weder in Haft noch im Ge-
fängnis noch vor Gericht gestanden zu sein und in ihrer Heimat - ab-
gesehen von den Schwierigkeiten mit ihren Brüdern - keine Probleme
gehabt zu haben,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin mithin asylrechtlich nicht
relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine alleinerziehen-
de Frau mit einer siebenjährigen Tochter handle, welche jedoch bereits
seit dem Jahr 2001 mit zwei Cousinen und deren Familien zusammen-
lebe und sich nicht mehr im Elternhaus aufgehalten habe,
dass sich die Tochter nach wie vor bei den Cousinen aufhalte, zu
denen die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine freund-
schaftliche und gute Beziehung pflege,
dass sie demnach in das ihr bekannte Umfeld in ihrem Heimatstaat zu-
rückkehren und dort auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen
könne,
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dass die Beschwerdeführerin eine schulische Ausbildung abgeschlos-
sen habe und in der Folge während mehrerer Jahre als Sekretärin tätig
gewesen sei,
dass es ihr zuzumuten sei, sich erneut und intensiv um eine Arbeits-
stelle zu bemühen, umso mehr, als für ihre Tochter gesorgt werde, was
sich aus der Tatsache ergebe, dass die Beschwerdeführerin ohne ihr
Kind in die Schweiz gereist sei und dieses ihren Aussagen zufolge bei
den Cousinen gut aufgehoben sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Oktober 2008
(Empfang Telefax) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf das Erheben von
Verfahrenskosten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die Voll-
zugsbehörden, eine Kontaktaufnahme mit den beziehungsweise eine
Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
zu unterlassen, eventualiter - falls eine solche bereits stattgefunden
habe - eine Kenntnisgabe an die Beschwerdeführerin in einer separa-
ten Verfügung, sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG
berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtschutzinteresses auf den Antrag, es sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen
wiederholt werden, zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung ge-
nommen und zusätzlich ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei,
nachdem die Polizei in ihrer Angelegenheit nichts unternommen habe,
auch an den high commissioner gelangt, jedoch ebenfalls erfolglos,
dass dieses neue Vorbringen in den protokollierten Aussagen der
Beschwerdeführerin indes keine Stütze findet,
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2006 Nr. 18
veröffentlichten Urteil (ARK/EMARK) von der Zurechenbarkeitstheorie
- wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer
Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist,
dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung ver-
weigert werden könnte, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht
dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nach-
teile seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem
Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden
kann,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
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Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat
abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungs-
weise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt,
dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung flüchtlings-
rechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allen-
falls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten
Schutz vor Verfolgung zu bieten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, der keniani-
sche Staat bekämpfe die Aktivitäten der Mungiki-Bewegung mit allen
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln,
dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der Beschwerde-
führerin seitens der kenianischen Behörden nicht zu verneinen ist,
auch wenn die lokale Polizei von (Ort) vorliegend nicht tätig geworden
ist, zumal es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, sich
an eine übergeordnete Behörde zu wenden,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mungiki-Bewegung vor-
wiegend in den Slums von Nairobi aktiv ist und die Beschwerde-
führerin ihren Wohnsitz allenfalls in einen anderen Landesteil hätte
verlegen können,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten
Bedrohungen durch die der Mungiki-Bewegung angehörenden Brüder
der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind,
dass schliesslich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt, ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass die Beschwerdeführerin über eine College-Ausbildung (...)
verfügt, noch jung, und soweit aktenkundig, gesund ist, und als (...)
tätig war,
dass sie als alleinerziehende Mutter einer siebenjährigen Tochter seit
dem Jahr 2001 mit zwei Cousinen und deren Familien zusammenlebte
und sich ihre Tochter bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch dort
aufhält,
dass sie eigenen Angaben zufolge zu den Cousinen eine freund-
schaftliche und gute Beziehung pflegte, mithin in ihrer Heimat über ein
tragfähiges familiäres Netz verfügt, weshalb ihr in Berücksichtigung
der gesamten Umstände zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete
Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat sowie
jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen
ist,
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dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine solche
bereits erfolgte Datenweitergabe ergeben, weshalb auch der diesbe-
züglich gestellte Eventualantrag abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der von der
Beschwerdeführerin lediglich behaupteten prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerde-
führer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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