Abtei lung IV
D-6538/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Togo,
vertreten durch Advokat Yves Thommen, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 25. August 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6538/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 17. August 2001 und reiste am 24. September 2001 illegal von
Italien her in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Am 28. September 2001 erhob das BFF in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 1. Novem-
ber 2001 hörte ihn (...) des Kantons (...) zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Kotokoli an und sei in
Accra (Ghana) geboren. Mit sieben Jahren sei er nach Lomé (Togo)
gekommen. Am 23. Februar 2000 habe es im (...) von Z._______ eine
Pressekonferenz gegeben, die vom Rassemblement du Peuple
Togolais (RPT) organisiert worden sei. Ziel dieser Veranstaltung sei es
gewesen, die Union des Forces du Changement (UFC) zu
diskreditieren. Die Jugendbewegung der UFC, welcher er angehöre,
habe beschlossen, dieser Konferenz ein Ende zu setzen. Sie hätten
sich an den Ort der Pressekonferenz begeben und hätten diverse Ge-
genstände und Unterlagen zerstört und verbrannt, darunter auch die
Stereoanlage. Er habe die Kamera des togoischen Fernsehens mitge-
nommen. Am anderen Tag sei er zu Hause von der Truppe des Kapi-
täns B._______ festgenommen und nach Lomé in die "Gendarmerie
Nationale" geführt worden. Dort sei er fünf Tage lang festgehalten und
gefoltert worden bis er am 29. Februar 2000 in das Prison Civile von
Lomé überführt worden sei. Am 12. April 2000 sei er, ohne befragt
oder verurteilt worden zu sein, freigelassen worden. Am 3. Au-
gust 2001 sei der Präsident der Comité d'Action pour le Renouveau
(CAR), Maître Agboyibo, bereits vor dem Ende des gegen ihn eingelei-
teten Prozesses festgenommen worden. Am 11. August 2001 sei ein
für dessen Freilassung vorgesehener Marsch von den Sicherheitskräf-
ten verhindert worden. Der Marsch sei deshalb auf den 18. Au-
gust 2001 vertagt worden. Da er in seinem Quartier für die Information
verantwortlich gewesen sei, habe er sich am 17. August 2001 mit ei-
nem Lautsprecher auf die Strasse begeben, um die Menschenmenge
zur Teilnahme anzuregen. Als er auf dem "Place Publique de (...)" die
Leute informiert habe, sei die Menge plötzlich auseinander gegangen
und als er sich umgedreht habe, habe er den Wagen der Gendarmerie
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erkannt; nachdem er einem hinter ihm stehenden Mann in Zivil, der ihn
am Hemd gehalten habe, reflexartig einen Kinnhaken verpasst habe,
so dass dieser zu Boden gefallen sei, sei er weggerannt. Aus Angst
vor einer Festnahme habe er sich zu einem Freund begeben. Am
gleichen Abend habe er von diesem Freund erfahren, dass er in
seinem Quartier gesucht worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2003 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. September 2003 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFF vom 25. August 2003 bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
anfechten. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Verfügung hinsicht-
lich der Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
D.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 verzichtete der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK aufgrund der Höhe des Sicherheitskontos auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFF
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2003 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 23. Oktober 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Am 18. März 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei ihn betreffende
Vorladungen der "Gendarmerie Nationale" sowie eine Vorladung der-
selben Behörde betreffend seine Ehefrau ein.
G.
Mit Schreiben vom 27. November 2006 reichte der Beschwerdeführer
bei der ARK eine Mitgliederbestätigung der UFC-Suisse ein.
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H.
Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, einen aktuellen ärztli-
chen Bericht sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Mit Eingabe vom
18. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Dokumen-
te ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52
VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
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Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EAMRK 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, es sei auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer, der im Jahr 2000, daher ein Jahr zuvor, bereits einmal
im Zusammenhang mit Aktivitäten zugunsten der UFC verhaftet und
über einen Monat festgehalten worden sei, sich nach seiner Freilas-
sung auf die geschilderte Art und Weise verhalten und wieder an vor-
derster Front mit einem Lautsprecher die Menschenmenge zur Teilnah-
me an einem politisch geprägten Protestmarsch animiert habe. Dies
entspreche erfahrungsgemäss nicht der Verhaltensweise einer Person,
die über einen Monat festgehalten und gefoltert worden sei. Insbeson-
dere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsichtiger
gewesen sein und sich kaum mehr derartig exponiert haben dürfte.
Der Beschwerdeführer habe auch auf die Frage, weshalb er Lomé
nicht schon unmittelbar nach der geltend gemachten Freilassung im
Jahr 2000 verlassen habe, keine glaubhafte und nachvollziehbare Ant-
wort geben können. Er habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass
es den Druck der öffentlichen Meinung gegeben habe. Sie hätten ihn
freigelassen und hätten ihm damals nichts antun können. Indessen sei
davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden, falls sie den Be-
schwerdeführer tatsächlich hätten belangen wollen, ihn damals nicht
ohne weiteres freigelassen hätten. Dies umso mehr, als der Beschwer-
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deführer mit seinen Kollegen zusammen Gegenstände beschädigt und
eine Kamera entwendet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer
wohl kaum das Risiko und die damit verbundenen möglichen Konse-
quenzen in Kauf genommen und sich weiterhin bzw. nochmals der-
massen exponiert. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der von
der Regierung am 3. August 2001 verhaftete Yaovi Agboyibo sei der
Führer der CAR, einer bedeutenden oppositionellen Bewegung, gewe-
sen. Die Verhaftung einfach so hinzunehmen, wäre einer Kapitulation
der demokratischen Kräfte im Togo gleichgekommen. Für diese sei es
deshalb existenziell gewesen, für die Protestkundgebung gegen die
Verhaftung möglichst grosse Teile der Bevölkerung zu mobilisieren. Für
ihn, engagiert im Kampf zugunsten der Demokratie, sei es eine morali-
sche Pflicht gewesen, seinen Beitrag zu dieser entscheidenden Pro-
testkundgebungen zu leisten. Es sei deshalb entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer trotz
der früheren Verhaftung nochmals exponiert habe. Die Tumulte vom
23. Februar 2000 im Zusammenhang mit der Pressekonferenz des
RPT seien eindeutig politisch motiviert gewesen. Die Sachbeschädi-
gungen seien vorgenommen worden, um die Durchführung der Pres-
sekonferenz zu verunmöglichen. Deshalb, und weil der Beschwerde-
führer habe verhindern wollen, dass er und seine Kollegen bei der Zer-
störungsaktion gefilmt würden, habe er auch die Kamera des Fernseh-
senders entwendet. Er habe diese jedoch wieder zurückgegeben. Die
Behörden hätten somit nur Beweise für politisch motivierte Straftaten
gegen ihn gehabt. Es sei auch so, dass die Tumulte vom 23. Febru-
ar 2000 und die anschliessenden Verhaftungen internationale Beach-
tung gefunden hätten. Die togoische Regierung hätte sich der Isolation
ausgesetzt, wenn sie dem Druck aus dem Ausland nicht nachgegeben
und die Verhafteten nicht freigelassen hätten. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdige Aus-
sagen über seine Verfolgungssituation gemacht habe. Es gelte auch zu
berücksichtigen, dass die togoische Regierung alle Mittel einsetze, um
sich an der Macht zu halten. Dies sei auch nötig, denn nach bald
37 Jahren habe das Volk mehr als genug von den leeren Versprechun-
gen und der immer stärker werdenden Unterdrückung. Das Regime
habe sich dann auch über seine anlässlich der Wahlen im Juni 2002
erlittenen Niederlage hinweggesetzt und bleibe weiterhin an der
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Macht. Der Präsident sei zur Zeit überdies daran die Verfassung so
abändern zu lassen, dass er zeitlich unbeschränkt im Amt bleiben
könne. Im Rahmen dieses Kampfes um die Macht seien politisch
Oppositionelle auf das Heftigste bekämpft und zur Abschreckung
massiv bestraft worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer in seiner
Heimat einer akuten und ernsthaften Gefährdung seiner persönlichen
Integrität ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer am 17. August 2001
nicht im Rahmen einer grösseren politischen Veranstaltung, sondern
quasi als Einzeltäter gehandelt habe, habe er auch nicht mehr damit
rechnen können, dass das Ausland seine Verhaftung zur Kenntnis
nehme und mit politischen Druck seine Straffreiheit bewirken könne.
Ihm sei deshalb das beantragte Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemach-
ten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht als unglaubhaft
beurteilt hat.
5.1.1 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers bildeten die Ge-
schehnisse vom 17. August 2001 bzw. die angeblich dadurch bedingte
Suche der Sicherheitskräfte nach ihm den unmittelbaren Anlass für
seine Flucht aus der Heimat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Schilderungen des Vorfalls vom 17. August 2001 insgesamt wenig an-
schaulich und in zentralen Punkten auffallend unsubstanziiert ausge-
fallen sind. So ist seinen Aussagen namentlich nicht zu entnehmen,
wie die uniformierten Sicherheitskräfte reagierten, nachdem er angeb-
lich eine zivil gekleidete Person mit einem Kinnhaken niedergestreckt
und die Flucht ergriffen hat. Aus seinen Angaben ergibt sich nicht ein-
mal, ob die Sicherheitskräfte ihm auf der Flucht nachgesetzt haben
oder nicht. Seine in der Anhörung offenbar pathetisch und gestenreich
vorgetragene Darstellung der angeblichen Geschehnisse an jenem
17. August 2001 wirken insgesamt stereotyp und vermitteln im Einzel-
nen nicht den Eindruck, es berichte eine Person aufgrund lebendiger
Erinnerungen über einen Vorfall, in deren Zentrum sie unlängst ge-
standen hat. Es ist ungeachtet dessen auch wenig wahrscheinlich,
dass die Sicherheitskräfte, wäre es ihnen nicht nur darum gegangen,
die Versammlung aufzulösen, nicht in der Lage gewesen wären, die
Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, wenn sie tatsächlich
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beabsichtigt hätten, den zur Menge sprechenden Redner
festzunehmen. Es bestehen unter diesen Umständen überwiegende
Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse an jenem 17. August 2001
tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben.
Damit ergeben sich gleichsam auch Zweifel, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer geplanten
Kundgebung an der die Freilassung von Maître Agboyibo gefordert
werden sollte, gesucht worden sein soll.
5.1.2 Diese Zweifel werden durch die vom Beschwerdeführer am
18. März 2004 bei der ARK eingereichten, vom 13. August 2001 bzw.
vom 15. August 2001 datierenden Vorladungen der "Gendarmerie
Nationale" und den in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen
untermauert. In der Eingabe vom 18. März 2004 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe sein Domizil verlassen, nachdem er die erste
Vorladung erhalten habe; er habe nicht damit gerechnet, dass seine
Ehefrau die Vorladung aufbewahren würde. Die Vorladungen seien er-
lassen worden, nachdem der Beschwerdeführer an der von den Si-
cherheitskräften verhinderten Demonstration vom 11. August 2001
habe teilnehmen wollen. Diese Version lässt sich jedoch mit den Anga-
ben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht in
Einklang bringen. Gemäss seiner Darstellung anlässlich der Anhörung
vom 1. November 2001 hat er nach den angeblichen Geschehnissen
vom 17. August 2001 sein Wohnquartier verlassen und bei einem
Freund in Y._______ Unterschlupf gesucht, bevor er sich um drei Uhr
morgens auf den Weg zu "Matthias the Rich Man" nach Ghana ge-
macht haben soll (vgl. act. A7/29, S. 9 und 18). Seinen Schilderungen
zufolge ist er mithin nach dem 17. August 2001 nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt. Gleichzeitig gab er anlässlich der Anhörung am 1. No-
vember 2001 auf die Frage, ob es etwas Schriftliches gebe bzw. ob er
anlässlich der Haft, der Entlassung oder der jetzigen Suchaktion je ein
Schreiben erhalten habe, zu Protokoll: "Nein, ich habe nie etwas
Schriftliches bekommen." (vgl. act. A7/29 S. 15). Wäre ihm entspre-
chend der Version in der Eingabe vom 18. März 2004 an seinem Domi-
zil tatsächlich die Vorladung vom 13. August 2001 zugestellt worden,
noch bevor er dieses am 17. August 2001 verlassen hat, hätte er diese
Vorladung notwendigerweise auch anlässlich der Anhörung vom 1. No-
vember 2001 erwähnen müssen. Nicht zu überzeugen vermag zudem
die Erklärung, der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass
seine Ehefrau die Vorladungen aufbewahren würde. Dies deshalb, weil
in der Eingabe vom 18. März 2004 nicht erklärt wird, wie seine Frau,
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die gar nicht mit ihm zusammen gelebt, sondern bei ihren Eltern
gewohnt haben soll (vgl. act. A7/29 S. 4), überhaupt in den Besitz der
Vorladungen vom 13. August 2001 bzw. vom 15. August 2001
gekommen ist. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer
gemäss den Vorladungen in einer administrativen Angelegenheit bei
der "Gendarmerie Nationale" hätte erscheinen sollen. Es ergeben sich
aus den Vorladungen mithin keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen
Untersuchung oder aufgrund politischer Motive vom Staat gesucht
wurde. Die Behauptung in der Eingabe vom 18. März 2004, es handle
sich hierbei um einen Trick der Behörden, um Staatsfeinde dingfest zu
machen, überzeugt nicht. Die Behörden hätten ohne weiteres die
Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort in
Lomé festzunehmen, wenn dazu Anlass bestanden hätte. Die
eingereichten Vorladungen vom 13. August 2001 bzw. vom
15. August 2001 eignen sich aus diesen Gründen nicht, eine Suche
nach dem Beschwerdeführer aus asylrechtlich bedeutsamen Motiven
durch die togoischen Behörden zu belegen oder zumindest glaubhaft
zu machen.
5.1.3 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus an-
deren Gründen aktuell verfolgt war oder begründete Furcht hegen
musste, in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden, ist schliesslich auch
aufgrund seines persönlichen Verhaltens als unglaubhaft zu beurteilen.
Gemäss eigenen Angaben hat er bis zu seiner Ausreise am 17. Au-
gust 2001 zu Hause gewohnt (vgl. act. A1/8, S. 1), also auch nachdem
er im Jahr 2000 festgenommen und gefoltert worden sein soll. Dies ist
ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
nicht wegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, sondern aus an-
deren Gründen verlassen hat, zumal die blosse Mitgliedschaft bei der
UFC allein auch zum damaligen Zeitpunkt keine asylrechtlich relevante
Verfolgung zu begründen vermochte.
5.1.4 Anzufügen bleibt, dass sich weder aus der am 18. März 2004
eingereichten, die Ehefrau (C._______ [N (...)]) des Beschwer-
deführers betreffende Vorladung vom 10. September 2001 noch aus
den Akten ihres Asylverfahrens bzw. ihren dort deponierten Aussagen
Erkenntnisse ergeben, die hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen
Sachverhalts allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
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5.1.5 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist somit festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erüb-
rigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Be-
schwerdeführers im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis
der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht al-
lein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK
2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich
nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an
politischen Manifestationen der UFC teilgenommen habe und Mitglied
im (...) der UFC-Suisse sei. Der Beschwerdeführer hat, um dies zu
belegen, am 27. November 2006 eine Bestätigung der UFC vom
28. September 2006 eingereicht.
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich al-
lein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.4 Allein das Partizipieren an Veranstaltungen der UFC im Ausland
lässt nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich damit der-
art exponiert, dass er bei den togoischen Behörden den Eindruck er-
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wecken würde, er stelle eine Gefahr für das togoische Regime dar. Es
ist darüber hinaus auch unwahrscheinlich, dass die togoischen Behör-
den von der Teilnahme des Beschwerdeführers an solchen
Manifestationen überhaupt Notiz genommen haben, da sich solche
Veranstaltungen durch die in der Schweiz mit zwei Konsulaten vertre-
tenen heimatlichen Behörden kaum lückenlos beobachten, geschwei-
ge denn die einzelnen Teilnehmer systematisch erfassen lassen. Es ist
auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied
im (...) der UFC-Suisse eine derart prominente Position bekleidet,
dass er speziell ins Visier der togoischen Behörden geraten könnte. In
diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sich die Lage in
Togo inzwischen zusehends stabilisiert hat. Am 20. August 2006
einigten sich die Oppositionsparteien, darunter auch die UFC, und die
Regierung auf eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die
Parlamentswahlen im Jahre 2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend
ordnungsgemäss abgelaufenen Wahlen am 30. Oktober 2007 ist die
UFC im Parlament als zweitstärkste Partei vertreten. Seither hat sich
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die politische
Situation in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert
aktiv sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten
für die UFC keine Nachfluchtgründe geschaffen hat, die bei einer
Rückkehr nach Togo zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen politi-
schen Engagements für die UFC im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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9.1.2 Gemäss eines Arztberichtes vom 21. August 2002 wurde beim
Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A2 diagnostiziert,
welche mit einem einsegmentalen Herpes zoster symptomatisch ge-
worden sei. Mit einer CD4-Zellzahl von 401/µl (27%) bestehe eine
leichtgradige Immunsuppression, allerdings gemäss den gültigen
Richtlinien noch keine Indikation für eine antiretrovirale Therapie (ART)
oder eine medikamentöse Infektprophylaxe. Aufgrund des aktuellsten
Arztberichtes vom 18. Juni 2008 ergibt sich, dass die HIV-Infektion zu
einer fortgeschrittenen Immunsuppression geführt habe. Das CDC
Stadium ist A2 und die CD4+ Lymphozytenzahl sei unter den Schwel-
lenwert von 350 Zellen/mm³ abgesunken. Es sei deshalb am
11. Juni 2008 mit einer ART begonnen worden im Einklang mit den eu-
ropäischen und US-Richtlinien.
9.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festge-
stellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS er-
krankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR
schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten
Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht
verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni).
9.1.4 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwer-
den, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine
Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigent-
liche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach
dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) je-
weils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut),
2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (we-
niger als 300 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. EMARK
2004 Nr. 6 E. 8.a, Nr. 7 E. 5d bb).
9.1.5 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Sta-
dium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, kann der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich
beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet
werden.
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9.1.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem lässt die allge-
meine Menschenrechtssituation in Togo den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In Anbetracht des-
sen, dass die Beschwerde der (Ehe-)Frau und der Kinder des Be-
schwerdeführers mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen
und der Wegweisungsvollzug bestätigt wird, ist einer Anwendung von
Art. 8 EMRK von vornherein die Grundlage entzogen. Der Einheit der
Familie wird indes das BFM insoweit Rechnung zu tragen haben, als
es die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen seiner Frau
C._______ und den Kindern zu koordinieren hat (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in Togo nicht eine Situation des
Kriegs, Bürgerkriegs oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6721/2006 vom
26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008).
9.3
9.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für den Beschwerde-
führer bestehe aus gesundheitlichen Gründen eine grosse Gefahr. We-
gen der auch in Togo schlecht funktionierenden Infrastruktur fehle es
den Gesundheitszentren immer wieder an qualifiziertem Personal, den
Möglichkeiten für den Regeln der Medizin entsprechenden
Untersuchungen und an Medikamenten.
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9.3.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
9.3.3 Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht des (...) vom
18. Juni 2008 befindet sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers
nach wie vor im Stadium A2. Ausser gelegentlichen Kopfschmerzen
habe er keine Beschwerden, insbesondere kein Fieber, Husten oder
Gewichtsverlust. Die körperliche Untersuchung zeige einen Patienten
in gutem Allgemeinzustand und ohne abnormalen Befund. Die
Viruslast (HIV RNA im peripheren Blut) vom 3. Juni 2008 sei
29727 Kopien/mL. Die CD4-Zellzahl sei, ebenfalls am 3. Juni 2008,
325 Zellen/mm³. Die ART beinhalte Truveda eine Tablette täglich und
Kaletra je zwei Tabletten morgens und abends. Diese Therapie sei not-
wendig und müsse bis ans Lebensende eingenommen werden. Eine
regelmässige fachärztliche klinische Kontrolle und eine regelmässige
Kontrolle der Laborwerte (CD-4Lymphozytenzahl, HIV-Viruslast, Blut-
bild, Leberwerte, Nierenwerte, Lipide, usw.) müsse in regelmässigen
Abständen gewährleistet sein, um die ART lege artis durchführen zu
können. Ohne ART prognostiziert der Arzt ohne Zweifel eine fort-
schreitende Schwächung des Immunsystems, die Entwicklung von
"opportunistischen" Erkrankungen, eine Diagnose von AIDS und der
Eintritt des Todes. Mit der regelmässigen Medikamenteneinnahme und
fachärztlichen Kontrollen habe der Beschwerdeführer eine Lebenser-
wartung ähnlich einer HIV-negativen Person. Der Arzt weist drauf hin,
dass gemäss neusten Informationen der UNO lediglich 27 % der HIV-
Infizierten Patienten in Togo Zugang zu einer ART hätten. Bei diesen
handle es sich um reiche Personen, das heisst Angehörige der obers-
ten sozialen Schichten. Zu diesen zähle der Beschwerdeführer nicht.
Er habe also in Togo kaum Zugang zu der lebensnotwendigen medizi-
nischen und medikamentösen Behandlung und Kontrolle, die er
bräuchte und sei demnach innert ca. ein bis drei Jahre der Gefahr von
lebensbedrohlichen AIDS-assoziierten Komplikationen ausgesetzt. Er
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würde wahrscheinlich an AIDS sterben. Bei einer Rückführung des Be-
schwerdeführers würde die Schweiz es zudem verantworten müssen,
dass die vier Kinder des Beschwerdeführers (17, 14, 9 und 7-jährig)
ihren Vater verlieren würden.
9.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers
grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch
nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist (vgl.
BVGE E-2773/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.3.3; EMARK 2004
Nr. 7 E. 5d bb S. 51). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch
bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkre-
te Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbeson-
dere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das per-
sönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle
Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach
den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3
oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen las-
sen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krank-
heiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht
zwingend als unzumutbar erscheinen lässt; letzteres gilt insbesondere
dann, wenn der Standard der medizinischen Infrastruktur im Heimat-
oder Herkunftsland, mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist
und sich die persönliche (insbesondere finanzielle) Situation des Be-
schwerdeführers so darstellt, dass davon ausgegegangen werden
kann, er habe dort ohne weiteres Zugang zu den vorhandenen medizi-
nischen Institutionen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, EMARK 2004
Nr. 7 E. 5d bb f.).
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand
und es sind bei ihm noch keine opportunistischen Krankheiten aufge-
treten. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
können entgegen der Feststellung im Arztbericht namentlich in Lomé,
wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit seinem siebten
Lebensjahr aufgehalten hat, HIV-Infektionen grundsätzlich behandelt
werden. Regelmässige klinische Untersuchungen des Blutbildes, des
Immunstatus und der Serologie sind in Lomé ebenso möglich. Neben
den lokalen Spitälern betreuen und behandeln folgende Nichtregie-
rungsorganisationen (NGO) HIV-Infizierte: "Espoir Vie-Togo", "Action
contre le Sida", "Vivre Mieux", "Aides médicales et charité". Die ART-
Medikamente werden über die staatliche Abgabestelle Centrale
Seite 17
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d'Achat de Médicaments Essentiels et Génériques (CAMEG) verkauft.
Der Beschwerdeführer sollte direkten Zugang zu ART erhalten, sofern
er die finanziellen Mittel und eine ärztliche Überweisung hat. Die Wirk-
stoffe der beiden Medikamente des Beschwerdeführers Truvada (Wirk-
stoffe: Tenofovir DF und Emtricitabin) und Kaletra (Wirkstoffe: Lopinavir
und Ritonavir) sind zudem in Togo erhältlich (vgl. Togo: Behandlungs-
möglichkeiten von HIV/AIDS und Schizophrenie, Auskunft der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe SFH-Länderanalyse vom 11. Juni 2008 mit
weiteren Hinweisen). Bezüglich der Preise einer ART-Therapie liegen
dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche Informationen vor. Je
nach Medikamentenlinie können die monatlichen Kosten zwischen
7.50 Euro und 150 Euro variieren. Es steht dem Beschwerdeführer je-
doch offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe,
der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der konkreten Behand-
lungsmöglichkeiten (z.B. Angabe Spital) für den Beschwerdeführer um-
fassen kann, zu stellen. Praxisgemäss gewährt die Vorinstanz abge-
wiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer gewissen
Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten sowie allenfalls auch
durch die Übernahme von Kosten für die notwendigen Kontrollen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb S. 53). Damit wäre namentlich in einer
Anfangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers si-
chergestellt. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen
Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zu-
mutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang si-
chergestellt ist und beim Beschwerdeführer AIDS noch nicht ausge-
brochen ist, er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e).
9.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Primar-
schule, ein Teil der Sekundarschule und die fünfjährige Berufsschule
REM (Rebobinage de Moteurs électriques industriels) besucht. An-
schliessend begann er für seinen Bruder Handel mit Baumaterialien zu
betreiben. In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit Novem-
ber 2005 als Betriebsmitarbeiter bei der (...). Es ist ihm mithin
zuzumuten, sich erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann wird der
Beschwerdeführer nicht allein, sondern zusammen mit seiner Frau und
seinen Kindern nach Togo zurückkehren. Sein Bruder und ein Onkel
seiner Frau leben ebenfalls in Lomé. Weitere Familienangehörige sei-
ner Frau befinden sich in X._______. Der Beschwerdeführer verfügt
somit in Togo über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn und
seine Familienangehörigen bei der Reintegration unterstützen kann.
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D-6538/2006
Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG).
9.5 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald siebenjährigen Anwe-
senheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit verbun-
denen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen be-
treffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
ziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht
mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem
Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichti-
gen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10.
Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen.
Es hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Seite 19
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers ist mit derjenigen seiner Frau
C._______ und den Kindern zu koordinieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Originalverfügung des BFF vom 25. Au-
gust 2003, drei Vorladungen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N (...); in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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