Abtei lung IV
D-6538/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. September 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6538/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Her-
kunftsstaat am 7. Juli 2008 und gelangte am 15. Juli 2008 unkontrol-
liert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der
Befragung vom 23. Juli 2008 im EVZ M._______ sowie der direkten
Anhörung vom 6. April 2009 durch das BFM machte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
er sei Kurde mit Ausländerstatus von N._______ (O._______), der als
Ausländer benachteiligt werde und keine Rechte habe. So erhalte er
beispielsweise keinen Reisepass. Vor vielen Jahren habe man der
Familie Ländereien weggenommen. Im Zusammenhang mit den Ge-
waltereignissen im März 2004 sei er einen Monat lang inhaftiert gewe-
sen. Zudem hätten ihm die Behörden den Führerschein für die Dauer
von zwei Jahren abgenommen. Dank der Unterstützung eines Mittels-
mannes und mit Geld sei es ihm jedoch gelungen, die ihm auferlegte
Kollaboration mit den Behörden abzuwenden. Am 20. März 2008 habe
er zusammen mit Kollegen ein Feuer entfacht und eine Landesfahne
verbrannt; deswegen sei er von der Polizei befragt worden. Am
22. März 2008 hätten ihn Sicherheitsorgane festgenommen und mit
dem Tode bedroht. Die Familie habe erneut den Mittelsmann einge-
schaltet, weshalb er tags darauf auf freien Fuss gesetzt worden sei.
Man habe ihn jedoch angewiesen, mit den Behörden zu kollaborieren.
In der Folge habe ihm der Mittelsmann zur Ausreise aus Syrien gera-
ten. Er habe sich zu einem Bruder nach Damaskus begeben. In dieser
Zeit sei seine Ausreise organisiert worden, und die Behörden hätten
ihn zu Hause gesucht. Am 4. Juli 2008 sei er von Damaskus nach
Hause zurückgekehrt. Am 7. Juli 2008 habe ihn sein Bruder zur sy-
risch-türkischen Grenze chauffiert. Dort habe er den Fluss auf einem
Floss überquert und sei zunächst in einem Auto, später in einem Last-
wagen westwärts gereist. Am 15. Juli 2008 sei er mit einem Auto nach
M._______ gebracht worden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater sei-
netwegen von den Behörden mitgenommen worden. In der Schweiz
habe er an einigen Kundgebungen teilgenommen. Dies sei den syri-
schen Behörden bekannt.
A.b Nachdem eine erste Anfrage wegen fehlerhafter Angaben zu kei-
nem Ergebnis geführt hatte, ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Damaskus am 30. April 2009 erneut um weitere Abklärun-
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gen. Am 24. Juni 2009 verfasste die Schweizerische Vertretung ihren
Bericht und überwies ihn an das BFM. Am 23. Juli 2009 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Am 29. Juli 2009
gab er eine Stellungnahme ab.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2009 – eröffnet am 16. September
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und wirk-
lichkeitsfremd ausgefallen. So hätte die Polizei den Beschwerdeführer,
wenn sie ihn tatsächlich beim Verbrennen von Landesfahnen erwischt
hätte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend ver-
haftet. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, die Polizei
habe später ausgesagt, sie habe damals – am 20. März 2008 – nicht
eingegriffen, um nicht einen Aufstand zu provozieren, müsse als reali-
tätsfremd eingestuft werden. Zudem habe der Beschwerdeführer das
angebliche Verbrennen von Fahnen im EVZ mit keinem Wort erwähnt
und auf Vorhalt wenig überzeugend erklärt, er habe dort "weder Zeit
noch Gelegenheit" gehabt. Ferner hätten sich wesentliche Vorbringen
des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig herausgestellt. Abklärun-
gen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten nämlich er-
geben, dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden
nicht gesucht werde. Diesbezüglich sei ihm am 23. Juli 2009 das recht-
liche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli
2009 habe er ausgeführt, der Abklärungsbefund, wonach er nicht ge-
sucht werde, sei falsch. Als Beleg für diese Behauptung habe er eine
Kopie eines Dokuments eingereicht. Darin würden sein Bruder und
seine Eltern schildern, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht
werde. Seine Familie versuche, den Haftbefehl zu erhalten, der ihr vom
Geheimdienst vorgelegt worden sei. Indessen vermöchten derartige
Schreiben von Verwandten oder Bekannten keinen genügenden Be-
weiswert zu entfalten, weil diese Personen befangen und daher bereit
seien, Gefälligkeitsschreiben beliebigen Inhalts zu verfassen. Ange-
sichts des eindeutigen Abklärungsergebnisses der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus sei es nämlich offensichtlich, dass in Syrien
nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Angesichts der ange-
schlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse daran ge-
zweifelt werden, dass er im März 2008 überhaupt festgenommen wor-
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den sei. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen könne diese Frage
jedoch offen gelassen werden, weil eine behördliche Massnahme die-
ser Art in Anbetracht der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität
(kurze Dauer) keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle. Zwar
treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sog. Ajnabi
bzw. Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Lander-
werbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe vorenthalte. Auch
hätten diese Personengruppen unter Schikanen wie der Wegnahme
von Ländereien und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asyler-
hebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3
AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Den Ausführungen des Be-
schwerdeführers könnten denn auch keine Nachteile von asylerhebli-
cher Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige
Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Was
schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme
an einigen Kundgebungen anbelange, so gehe das BFM davon aus,
dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exil-
organisationen beobachteten. Sie dürften jedoch angesichts der um-
fangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehö-
rigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen ha-
ben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hin-
ausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche
sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz stellten
keine qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten im dargelegten Sinn dar.
Sie führten erwartungsgemäss nicht zu einer konkreten Gefährdung
im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Diese Einschätzung stehe im Üb-
rigen in Einklang mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung
in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht
werde.
C.
C.a In seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2009 liess der Beschwer-
deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
Schliesslich liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Bil-
der aus dem Internet und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom
15. September 2008 vor der französischen Botschaft in Zürich (Beila-
ge 2), Bilder aus dem Internet und ein Flugblatt betreffend die Kundge-
bung vom 10. Dezember 2008 vor der syrischen Botschaft in Genf
(Beilage 3), ein Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom
12. März 2009 vor der französischen Botschaft in Bern (Beilage 4), ein
Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 3. Juni 2009 vor
der Botschaft der USA in Bern (Beilage 5), ein Foto und ein Flugblatt
betreffend die Kundgebung vom 3. Juni 2009 vor dem Gebäude des
BFM in Bern (Beilage 6), einen Bericht der Yekiti-Partei (P.Y.K.S.) vom
28. Juli 2009 (Beilage 7), drei Fotos betreffend die Kundgebung vom
7. Oktober 2009 vor der Botschaft der USA in Bern (Beilage 8) sowie
eine Bestätigung der P.Y.K.S. vom 22. September 2009 nebst Zustell-
couvert (Beilage 9).
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2009 wies der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. November
2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 6. November 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, das BFM habe seine Vorbringen zu Unrecht als
widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd qualifiziert.
Was die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus
anbelange, so möge es zwar zutreffen, dass die syrischen Behörden
nicht per Haftbefehl nach dem Beschwerdeführer suchten. Doch habe
er Syrien verlassen, weil er von syrischen Sicherheitsbehörden immer
wieder behelligt worden sei. Wäre er in Syrien geblieben, so hätten ihn
die Sicherheitsbehörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiter-
hin überwacht und belästigt. Ausserdem werde auf den SFH-Bericht
von Alexandra Geiser zu Syrien verwiesen, zumal dieser die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs aufzeige.
5.2 Aufgrund von Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Da-
maskus ist von einem fehlenden Interesse der syrischen Behörden am
Beschwerdeführer auszugehen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt,
dieser habe sich aus der Sicht der syrischen Behörden nichts zuschul-
den kommen lassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer zwar ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. Wie
diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gehalten wird, vermag dieses Beweismittel, eine von einem Bruder
und seinen Eltern ausgestellte Bestätigung, wonach er vom syrischen
Geheimdienst verfolgt werde, nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise zu führen, erscheint es doch als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert. Dementsprechend ist an dieser Stelle dem Einwand nachzu-
gehen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien - bei zutreffender
Würdigung - nicht widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeits-
fremd ausgefallen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerde-
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führer zunächst einmal geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen
insofern unzutreffend gewürdigt, als er nicht erst anlässlich der Direkt-
anhörung, sondern bereits anlässlich der Befragung im EVZ von einer
Verhaftung in P._______ gesprochen habe. Sinngemäss macht der Be-
schwerdeführer damit geltend, er habe anlässlich der Direktanhörung
zwischen der Festnahme an seinem Wohnort und der Eröffnung der
Haft auf dem Polizeiposten in P._______ unterschieden, während er
demgegenüber anlässlich der Kurzbefragung versehentlich den
Terminus "festnehmen" verwendet und eigentlich die Eröffnung der
Haft in P._______ gemeint habe. Dieser Einwand erscheint indessen
etwas spitzfindig, zumal der Beschwerdeführer, der eine sechsjährige
Grundschulbildung aufweist, selbst nicht von einer Verhaftung,
sondern von der Festnahme durch Angehörige des syrischen
Geheimdienstes (A1/10 S. 6) beziehungsweise durch ein Aufgebot von
16 Soldaten (A19/14 S. 6) sprach. Da Soldaten nicht als Angehörige
des syrischen Geheimdienstes erkennbar sind, zeigt auch diese
unterschiedliche Bezeichnung, dass der Beschwerdeführer bei seinen
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche
Begebenheit zurückgreifen konnte, dies umso mehr, als er das
martialische Aufgebot zu seiner Festnahme anlässlich der Kurzbe-
fragung nicht einmal erwähnte. Ferner äusserte er sich widersprüch-
lich zu den Gründen der angeblichen Festnahme (A1/10 S. 6, A19/14
S. 6), was im Übrigen umso erstaunlicher erscheint, als man davon
ausgehen darf, es wäre den syrischen Behörden bei einem tatsächli-
chen Kontakt mit dem Beschwerdeführer mit Sicherheit gelungen, die-
sem deutlich zu machen, weshalb er festgenommen werde. Da es sich
bei allen oben genannten Widersprüchen um wesentliche Begleitum-
stände der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, können
sie – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - zur Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe durchaus her-
angezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Dies
gilt auch bezüglich der unsubstanziierten Vorbringen zur angeblich er-
littenen Folter, die jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Erst
recht unglaubhaft erscheint schliesslich die Schilderung der angebli-
chen Reaktion der syrischen Polizei auf das Verbrennen der syrischen
Nationalflagge, die den wirklichkeitsfremden Charakter der Schilderun-
gen insgesamt deutlich zum Ausdruck bringt. In diesem Sinne wird
denn auch das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in
Damaskus durch die als unglaubhaft erkannten Vorbringen des Be-
schwerdeführers vollumfänglich bestätigt. Es erübrigt sich, auf die wei-
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teren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da diese
zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Angesichts die-
ser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen,
für den Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG),
womit die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei seit dem
16. April 2009 Mitglied der Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien. Zuvor
habe er in der Schweiz an zahlreichen Kundgebungen der syrischen
Kurden gegen das syrische Regime teilgenommen. Im Internet seien
Fotos von diesen Kundgebungen publiziert worden. Auch der
Beschwerdeführer sei auf den Fotos zu sehen.
5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
5.3.3 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft
es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und nied-
rigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des syrischen Regimes wird (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4255/2006 vom 27. August 2009 E. 4.4.2).
5.3.4 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen
werden. Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exilpoliti-
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schen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervor-
gehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise
der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht da-
von auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Teilnahme an
ein paar Kundgebungen pro Jahr hinausgegangen. Insgesamt gese-
hen ist somit nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit
in der Schweiz auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen
den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste (vgl. auch
A19/14 S. 2 F. 1). Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert wurde, liegen jedenfalls nicht vor. Zudem
kann der Beschwerdeführer mit Blick auf Art und Umfang seiner exil-
politischen Tätigkeit nicht als besonders engagierter und exponierter
Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den Fall des Bekanntwer-
dens seiner exilpolitischen Tätigkeit ist deshalb nicht davon auszuge-
hen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen, zumal selbst die
Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei in Syrien nicht von vornherein zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7206/2006 vom 11. Februar 2008 E. 4.4.2 S. 9).
Noch weniger vermögen exilpolitische Tätigkeiten für diese Partei im
vorerwähnten Rahmen begründete Furcht vor Verfolgung hervorzuru-
fen. Somit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an den genannten Protest-
aktionen in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Bei dieser Sachlage kann
der Beschwerdeführer aus dem SFH-Bericht von Alexandra Geiser zu
Syrien nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Akti-
vitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die
syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige
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gesundheitliche Probleme. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein
ausgedehntes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei
Bedarf zurückgreifen kann (A1/10 S. 3 und 4). Er war vor der Ausreise
als Q._______ und R._______ tätig, und es ist dem Beschwerdeführer
ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut ei-
ner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei wird er bei Bedarf weiterhin
auf die Unterstützung seiner hablichen Verwandtschaft zählen können
(vgl. A1/10 S. 7, A19/14 S. 4). Insgesamt bestehen daher keine konkre-
ten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
7.6 Schliesslich obliegt es dem staatenlosen, aus Syrien stammenden
Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunfts-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - ein
Laissez-passer - zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit am 6. November 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-6538/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 6. November 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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