B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6538/2017
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Indien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2017 / N_________
D-6538/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 26. September 2017 um Asyl nach-
suchten und in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrens-
zentrums (VZ) zugewiesen wurden, wo Kurzbefragungen zur Person und
zum Reiseweg stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden am 1. November 2017 im Beisein ihrer
Rechtsvertretung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu ih-
ren Asylgründen angehört wurden,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, aufgrund der gegen den Willen
ihrer Eltern am 7. Dezember 2010 geschlossenen Ehe Behelligungen
durch ihre Familienmitglieder erfahren zu haben,
dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer geschla-
gen hätten und ihnen ein Gericht nach Einreichung einer Klage gegen die
Brüder einen Monat besondere polizeiliche Schutzgewährung zugespro-
chen habe,
dass sie danach in ständiger Angst gelebt hätten und die Beschwerdefüh-
rerin in depressiver Stimmung eines Nachts vom Dach gefallen sei und
sich dabei ihr Handgelenkt verletzt habe,
dass sie Monate später zusammen mit dem Motorrad unterwegs gewesen
seien, als ein Auto sie seitlich angefahren habe, worauf die im dritten Monat
schwangere Beschwerdeführerin ihr Kind verloren habe,
dass die Beschwerdeführerin wieder schwanger geworden sei und unter-
wegs erneut einen Verfolger bemerkt habe, weshalb sie bei einem Check-
point angehalten habe, worauf der Verfolger verschwunden sei,
dass sie insbesondere wegen dem einflussreichen Vater der Beschwerde-
führerin in ständiger Angst gelebt hätten und deswegen schliesslich Ende
Dezember 2015 ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Do-
kumente einreichten (u.a. Heiratsurkunde, Hochzeitsfotos, Anklageschrift,
behördliche Anordnung einer Schutzgewährung vom (…), verschiedene
Zeitungsartikel und Auszüge aus dem Internet hinsichtlich Ehrenmorde),
D-6538/2017
Seite 3
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am
8. November 2017 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 9. November 2017 eine ent-
sprechende Stellungnahme einreichte, worin sie ausführte, aus welchen
Gründen sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei,
dass das SEM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 10. Novem-
ber 2017 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Weg-
weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass die Rechtsvertretung nach Erhalt des Entscheides des SEM vom
10. November 2017 ihr Mandat niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erho-
ben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl-
gewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, sube-
ventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeur-
teilung der Asylrelevanz beantragten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass mit Eingabe vom 22. November 2017 hinsichtlich des Beschwerde-
führers ein ärztlicher Bericht der D._______ vom (…) eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2017 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
D-6538/2017
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Testphasenverordnung (TestV,
SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV; ),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 38 TestV),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass zunächst auf die Rügen in der Beschwerde einzugehen ist, wonach
die Anhörungen mit Mängeln behaftet gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, aufgrund der ungeduldi-
gen Befragungsweise anlässlich der Anhörungen seien sie nicht in der
Lage gewesen, ihre Vorbringen hinreichend zu schildern, was eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs darstelle,
dass im Weiteren bei der Übersetzung viele Fehler gemacht worden seien,
welche die Beschwerdeführenden nicht hätten korrigieren können,
D-6538/2017
Seite 5
dass auch die ehemalige Rechtsvertretung die Befragungsweise als unge-
duldig und die Anhörung als unvollständig erachtet habe, es aber versäumt
habe, dies im Protokoll anmerken zu lassen,
dass sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, dass den Beschwerdefüh-
renden entgegen ihren Behauptungen hinreichend Gelegenheit gegeben
wurde, ihre Vorbringen in der notwendigen Ausführlichkeit darzulegen und
von einer ungeduldigen Befragungsweise nicht die Rede sein kann,
dass die Beschwerdeführenden selbst am Ende der Befragungen auf
Nachfrage hin bestätigten, alles Wichtige zur Begründung ihrer Asylgesu-
che gesagt haben zu können,
dass sich aus den Protokollen auch keine Anhaltspunkte auf Überset-
zungsfehler und daraus folgende Missverständnisse ergeben, zumal die
Beschwerdeführenden die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestä-
tigt haben,
dass auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf
vom 9. November 2017 keinerlei Beanstandungen zum Verfahrensgang
und den Anhörungen enthält,
dass sich somit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als halt-
los erweist,
dass das SEM die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen
ihrer Heirat Behelligungen durch ihre Familienmitglieder erfahren zu haben
beziehungsweise zu befürchten, zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig ist,
dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene
Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. dazu BVGE
2011/51 m.w.H.),
dass mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde
D-6538/2017
Seite 6
und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprü-
fung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfin-
det und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt,
welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die indischen Behörden nach
dem tätlichen Vorfall mit den Brüdern der Beschwerdeführerin offenkundig
bemüht (und in der Lage) waren, den entsprechenden Schutz zu gewäh-
ren,
dass die Einschätzung der bestehenden Schutzfähigkeit auch durch die
Tatsache bestätigt wird, dass die Beschwerdeführenden erst Jahre nach
dem genannten Vorfall ausreisten und sie in dieser Zeit keine weiteren Be-
helligungen erfuhren, welche weitere polizeiliche Massnahmen notwendig
gemacht hätten,
dass vielmehr die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich
auf Mutmassungen beruhen,
dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach die Polizei in Indien
korrupt sei und der Beschwerdeführer beschuldigt werde, Frauen zu heira-
ten und zu verkaufen, nicht geeignet sind, die Regelvermutung des beste-
henden staatlichen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung in Frage zu
stellen, zumal die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Fotogra-
fien eines Gesprächsverlaufs und Aushängen (mit dem Beschwerdeführer
als angeblich Gesuchtem) ohnehin nicht beweistauglich sind,
dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
D-6538/2017
Seite 7
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandart
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-6538/2017
Seite 8
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
auf deren Behandelbarkeit auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
hinzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Indien
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6538/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: