Abtei lung IV
D-6539/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geb. (...),
dessen Ehefrau B._______, geb. (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägung / 2. Asylgesuch; Verfügungen des BFM
vom 16. Juli und 30. August 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6539/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer am 24. August 1999 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFF mit Verfügung vom 10. Mai 2002 feststellte, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylge-
suche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom
10. Juni 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vollumfänglich anfochten,
dass das BFF mit Verfügung vom 25. August 2004 die Ziffern 4 und 5
des angefochtenen Entscheiddispositivs aufhob und den Beschwerde-
führern aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gewährte,
dass die Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage der ARK am
Antrag auf Asyl festhielten,
dass die ARK in der Folge mit Urteil vom 5. November 2004 die Be-
schwerde abwies, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 ein „Wieder-
erwägungsgesuch“ zu den Akten reichen liessen, worin sie um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von Asyl, um un-
entgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses ersuchen liessen,
dass sie sich zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs im We-
sentlichen auf objektive Nachfluchtgründe berufen,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 das Gesuch
um Kostenbefreiung abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 30. Juli 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007
auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde infol-
ge Unzulässigkeit nicht eintrat,
dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 erhobene Gebüh-
renvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb das BFM mit Verfügung
vom 30. August 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2007 Be-
schwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügun-
gen vom 16. Juli 2007 und 30. August 2007 sowie Rückweisung der
Sache zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz
beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Oktober 2007 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
18. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. Oktober 2007 geleistet
wurde,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 28. November
2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung
im Wesentlichen ausführte, selbst wenn wider Erwarten davon auszu-
gehen wäre, es handle sich bei der Eingabe vom 6. Juli 2007 um ein
zweites Asylgesuch, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die gel-
tend gemachten Gründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Gewährung von Asyl führen und am Ergebnis der kla-
ren Aussichtslosigkeit nichts ändern könnten,
dass in diesem Zusammenhang auf die summarische, aber stichhalti-
ge Begründung in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 verwiesen
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werde, welcher in der vorliegenden Beschwerdeschrift nichts
Überzeugendes entgegengehalten werde,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten,
dass Verfügungen des BFM im Bereich des Asyls vor Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar sind, welches endgültig darüber entscheidet
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass in der Rechtsschrift vom 27. September 2007 sinngemäss die
Feststellung von Nachfluchtgründen beantragt wird,
dass aus den Ausführungen in der Begründung der Rechtsschrift vom
27. September 2007 unmissverständlich die Absicht der Beschwerde-
führer hervorgeht, die Schweizer Behörden - noch immer oder erneut -
um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13),
dass ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens aber als neues
Asylgesuch zu behandeln ist, solange darin nicht zur Hauptsache Re-
visionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.3. S. 214),
dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass die Rechtsschrift vom 27. September 2007 nicht darauf abzielt,
die bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ableh-
nung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM
vom 10. Mai 2002 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen,
dass vielmehr darin aufzuzeigen versucht wird, dass sich seit Eintritt
der Rechtskraft jener Verfügung die Situation der Beschwerdeführer in
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einer Weise verändert hat (objektive Nachfluchtgründe), welche nun-
mehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen soll,
dass mithin keine Revisionsgründe angerufen werden,
dass es sich infolge dessen bei der als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten Rechtsschrift vom 6. Juli 2007 nicht um ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Mai 2002, sondern um ein
neues Asylgesuch handelt,
dass sich die Beschwerdeführer demzufolge wiederum im Asylverfah-
ren befinden, während dessen gesamter Dauer sie sich gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten können,
dass unter den gesamten Umständen nicht davon ausgegangen wer-
den kann, das BFM habe die Eingabe vom 6. Juli 2007 versehentlich
als Wiedererwägungsgesuch behandelt, sondern vielmehr angenom-
men werden muss, das Bundesamt nehme die Verletzung von Verfah-
rensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf,
dass unter diesen Umständen der festgestellte Verfahrensmangel nicht
als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet
werden kann,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 30. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzu-
weisen ist,
dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. August
2007 die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 gleichfalls aufzuheben
ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
15. Oktober 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zurück-
zuerstatten ist,
dass den Beschwerdeführern angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten
zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend aufgrund der Akten zuver-
lässig abgeschätzt werden können und auf Fr. 500.– (inklusive Mehr-
wertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden
kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 16. Juli und 30. August 2007 werden
vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführer können den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der am 15. Oktober
2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird den
Beschwerdeführern zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwST und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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