Abtei lung IV
D-6539/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), Syrien,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6539/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde, eigenen Angaben zu-
folge von Deutschland her kommend am 14. September 2008 illegal in
die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 26. September 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragte,
dass die deutschen Behörden mit schriftlicher Mitteilung vom 30. Sep-
tember 2008 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte und ihm im Rahmen
der Anhörung in Bezug auf die Rückübernahmeerklärung Deutsch-
lands das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu-
heben und die Sache erneut zu überprüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2008 per Fax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
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Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge-
halten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bun-
desrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet, und der
Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz mehrere
Jahre in Deutschland aufgehalten und verfüge dort über eine Duldung,
dass die zuständige deutsche Behörde am 30. September 2008 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen und Personen lebten,
zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zudem nicht of-
fensichtlich zutage trete,
dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers im Ge-
samten unsubstanziiert und vage geblieben seien,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Oktober
2008 in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan-
dersetzt und keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen ins Recht legt,
dass das BFM zu Recht und mit genügender Begründung davon aus-
geht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sodann die "Vermutung" geltend macht, er
werde bei einer Rückweisung nach Deutschland nach Syrien abgescho-
ben,
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dass sich Deutschland sowohl als Vertragsstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) an die sich daraus
ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält und die Situation des
Beschwerdeführers nach völkerrechtlichen Grundsätzen überprüft,
dass somit auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdefüh-
rer werde in Deutschland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geniessen (vgl. dazu auch Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG), zumal der Beschwerdeführer dort offenbar über eine Duldung
verfügt (vgl. A9/9, A8/1),
dass nach den vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe
gemäss Art. 34 Abs. 3 erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines zulässigen unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
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dass Deutschland seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen
Pflichten – wie bereits vorgängig erwähnt – nachkommt,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch in-
dividuelle Gründe zu einer existenziellen Gefährdung des Beschwer-
deführers in Deutschland führen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung nach Deutschland nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ist,
dass der Vollzug nach Deutschland schliesslich auch möglich ist
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da die deutsche Behörde einer Rücküber-
nahme zugestimmt hat,
dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach Deutschland zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums (..) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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