B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6539/2018
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (…).
D-6539/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde irakischer Staatsangehörigkeit – ver-
liess seinen Heimatstaat am 22. Oktober 2015 und reiste über die Türkei,
Bulgarien, Österreich und Deutschland herkommend am 17. November
2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
25. November 2015 wurde er in verkürzter Weise summarisch befragt und
am 28. Oktober 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 20. Sep-
tember 2018 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Kindesalter auf dem Schulweg von zwei
älteren Mitschülern vergewaltigt worden. Aus Angst einer Demütigung
habe er dies weder seiner Familie gesagt, noch die Täter angezeigt. Bis er
mit seiner Familie im Jahr 1997 nach B._______ gezogen sei, hätten ihn
die Täter auch danach verschiedentlich unter Druck gesetzt und damit ge-
droht, die Vergewaltigung publik zu machen. In B._______ habe er als Ta-
xifahrer und auf Baustellen als Tagelöhner gearbeitet. Ab dem Jahr 2010
hätten ihn die Vergewaltiger auf seinem Mobiltelefon angerufen und be-
droht. Insbesondere hätten sie ihn damit konfrontiert, dass er schwul sei,
was auch den Tatsachen entspreche. Seine Familie wisse nichts von seiner
Homosexualität. Beziehungen habe er entsprechend nur im Geheimen ge-
habt, da Homosexuelle getötet würden. Er habe ständig Angst gehabt,
dass seine Familie von seiner Homosexualität erfahren könnte. Da er ein
freies Leben habe führen wollen und immer grössere Angst vor dem Ent-
decktwerden gehabt habe, sei er schliesslich ausgereist. In der Schweiz
könne er sich mit jeder Person treffen, ohne Angst haben zu müssen, und
er lebe nun mit seinem Partner zusammen. Ferner sei er in der Schweiz
zum Christentum konvertiert und besuche regelmässig die Kirche.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte und seinen
Nationalitätenausweis zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 31. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
zügige Verfahrenserledigung und legte seine Integrationsbemühungen dar.
C.
Am 12. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass
er im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung sobald als möglich einen
Asylentscheid erhalten werde.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 – eröffnet am 17. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung so-
wie den Vollzug aus der Schweiz.
E.
Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
mit Eingabe vom 16. November 2018 gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung sowie einen Brief seines Partners ins Recht und verwies auf
den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. November
2009, Irak, Gefährdung von Homosexuellen/Sexuelle Übergriffe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frau lic. iur. Kathrin Stutz,
C._______, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen
zu lassen.
G.
Am 3. Dezember 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
H.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
D-6539/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Asyl-
punkt im Wesentlichen aus, es sei nachvollziehbar, dass die Vergewalti-
gung im Kindesalter ein belastendes Ereignis für den Beschwerdeführer
darstelle. Dieses habe sich aber beinahe 20 Jahre vor der Ausreise ereig-
net und habe ihn glücklicherweise nicht daran gehindert, ein nach seinen
Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechendes Leben aufzubauen und zu
führen, weshalb dieses Ereignis keinen Kausalzusammenhang zur Aus-
reise mehr aufweise und folglich nicht asylrelevant sei. Bezüglich der gel-
tend gemachten Homosexualität sei festzustellen, dass er spätestens im
Jahr 2010 realisiert habe, dass er homosexuell sei. Der Befürchtung, von
seinen Vergewaltigern geoutet zu werden, könne entgegnet werden, dass
diese mit ihm selber homosexuelle Beziehungen unterhalten hätten (sic)
und sie vor diesem Hintergrund kein Interesse daran haben dürften, ihn zu
outen, da ansonsten auch deren eigenes homosexuelles Verhalten be-
kannt würde. Entsprechend hätten sie dieses auch nicht publik gemacht.
Auch andere Beziehungen zu Männern hätten offensichtlich nicht dazu ge-
führt, dass seine Homosexualität bekannt geworden wäre. Er habe sich vor
seiner Ausreise seinem Alter entsprechend seit mehreren Jahren homose-
xuell betätigt (sic). Dennoch sei dieser Umstand Aussenstehenden nicht
zugänglich geworden. Offensichtlich hätten alle involvierten Parteien ein
Interesse daran, ihr eigenes homosexuelles Verhalten beziehungsweise
die Homosexualität des Beschwerdeführers privat zu halten. Somit könne
festgestellt werden, dass seine Homosexualität im Irak nicht öffentlich ge-
worden sei. Entsprechend mache der Beschwerdeführer deswegen keine
Verfolgung geltend. Vor diesem Hintergrund biete sich folglich kein begrün-
deter Anlass, um davon auszugehen, dass er in Zukunft einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde bezüglich der Ge-
währung von Asyl und der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Wesent-
lichen geltend, die sexuelle Orientierung einer Person werde weder im Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) noch im Asylgesetz explizit erwähnt. In der Fachliteratur
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werde aber einhellig die Meinung vertreten, dass die Definition der „be-
stimmten sozialen Gruppe“ gleichsam einen Auffangtatbestand darstelle,
unter welchen sich weitere Personengruppen subsumieren lassen, sofern
sie sich über ein bedeutendes gemeinsames soziales Merkmal auszeich-
nen würden. Die sexuelle Neigung sei zweifelslos ein derartiger Anknüp-
fungspunkt. Er habe grosse Angst gehabt, dass seine sexuelle Neigung in
seiner Heimat bei der Familie und in der Gesellschaft bekannt würde. Falls
seine Homosexualität im Irak bekannt würde, wäre er von ernsthaften
Nachteilen bedroht und von den irakischen Behörden würde er keinerlei
Schutz erhalten. Er möchte seine Homosexualität nicht im Versteckten le-
ben müssen. In der Schweiz lebe er mit einem Mann aus dem Irak zusam-
men und gehe immer wieder verschiedene kurze Affären ein. Im Irak sei
Homosexualität zwar nicht gesetzlich verboten, sie werde jedoch tabuisiert
und als Verstoss gegen den Islam gewertet. Homosexuelle Menschen
könnten ihre Neigung nur im Geheimen ausleben. Im Zentral- und Südirak
würden Homosexuelle Opfer von Folter und Tötung durch staatliche und
nicht-staatliche Akteure. Oft seien sie auch durch ihre Familien gefährdet,
die sie im Namen der Ehre umbringen würden. Auch im Nordirak werde
Homosexualität tabuisiert und als Widerspruch zu den religiösen und sozi-
alen Normen gesehen. Homosexuelles Verhalten werde als Vergehen ge-
gen den Islam gewertet und solle mit dem Tod bestraft werden. Seit An-
fangs 2009 sei es zu einer regelrechten Terrorwelle gegen Homosexuelle
gekommen, wobei die Behörden die Morde einfach ignorieren würden.
Auch die Polizei foltere Homosexuelle, vergewaltige und erpresse sie. Es
könne nicht angehen, dass ein geheimes Leben seiner Homosexualität
verlangt werde.
4.3 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen geltend,
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen,
dass es ihm im Irak verunmöglicht gewesen sei, ein seinen Bedürfnissen
als Homosexueller entsprechendes Leben zu führen. Es weise auch nichts
darauf hin, dass er absolut geheim habe vorgehen müssen. Das drohende
Outing seitens der Männer, mit welchen der Beschwerdeführe selber in ho-
mosexueller Weise verkehrt habe (sic), sei in all den Jahre nie wahrge-
macht worden. Würden die Aussagen verglichen, wie er im Irak und in der
Schweiz lebe, so könne zum Schluss gelangt werden, dass sich seine Le-
bensweisen in den beiden Ländern gar nicht so stark voneinander unter-
scheiden würden. Er unterhalte in beiden Ländern mit einem oder mehre-
ren Männern Beziehungen und verbringe die Freizeit mit ihnen. Aufgrund
des Umstands, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Homosexua-
lität in der Schweiz kein Leben führe, welches sich grundlegend von jenem
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im Irak unterscheide, sei zu schliessen, dass ihm bei einer Rückkehr kein
unerträglicher psychischer Druck entstehe und die Rückkehr auch zumut-
bar erscheine. Als beinahe dreissigjähriger Mann stehe es ihm offen, sich
von seiner Familie dahingehend abzugrenzen, als er eine eigene Wohnung
beziehen könne, was ihm zusätzlich grössere Freiheit bei der Lebensge-
staltung ermögliche.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik im Wesentlichen,
es sei ihm im Irak schon möglich gewesen, homosexuelle Kontakte zu pfle-
gen, wobei diese stets im Geheimen erfolgt seien. Er habe in der Schweiz
nun die Freiheit kennengelernt und er könne sich nun ohne Angst mit jeder
Person treffen. Es würde auch in Clubs für Homosexuelle gehen, wenn er
die finanziellen Möglichkeiten hätte. Er habe sich getraut, sich bezüglich
seiner Homosexualität an die Behörden zu wenden und habe die Schweiz
diesbezüglich um Schutz ersucht. Dies hätte er im Irak nicht gewagt. Für
die Abdeckung der Bedürfnisse des Lebens eines homosexuellen Mannes
genüge es nicht, Gay-Clubs (…) zu besuchen, die Zeit auf Dating-Plattfor-
men zu vertreiben und verschiedenen kurzen Affären nachzugehen. Dies
lasse das SEM ausser Acht. Die Vernehmlassung lasse darauf schliessen,
dass der sexuelle Kontakt bei der Vergewaltigung freiwillig stattgefunden
habe. Dies sei stossend, zumal das SEM verschweige, dass es sich um
die Vergewaltiger handle, von welchen er das Outing befürchte. Die Verge-
waltigung sowie die Tatsache, dass er das Opfer der Vergewaltigung sei,
würden so verharmlost. Es lasse daran zweifeln, ob er wirklich ernst ge-
nommen werde. Das SEM scheine sich fast mehr Sorgen um die Täter zu
machen und ihre Angst davor, von der Gesellschaft nach ihrer Tat im Irak
als Homosexuelle ausgegrenzt zu werden, sollten sie denn erzählen, ihn
vergewaltigt zu haben. Zumindest könne daraus der Schluss gezogen wer-
den, dass das SEM auch die Ansicht vertrete, Homosexuelle würden im
Irak ausgegrenzt. Das SEM verkenne weiter im Grundsatz, dass eine Ver-
gewaltigung in erster Linie einen Gewaltakt darstelle, welcher den Macht-
trieb und nicht den sexuellen Trieb befriedige. Würden Männer andere
Männer vergewaltigen, gehe es in den allermeisten Fällen nicht um die Ho-
mosexualität und die Bevorzugung eines gleichgeschlechtlichen Partners,
sondern um eine gewalttätige Bestätigung der eigenen heterosexuellen
Männlichkeit auf Kosten des vergewaltigten Mannes, dem sie fortan abge-
sprochen werde. Offenbar schliesse das SEM aus der Vergewaltigung, die
Täter könnten homosexuell sein. Dies sei bemerkenswert, zumal wenn ein
Mann eine Frau vergewaltige niemand als Erstes an die sexuelle Orientie-
rung des Täters denke. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies vorlie-
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gend gemacht werde. Die Vergewaltigung werde im Irak nicht als homose-
xuelle Praxis erachtet, sondern als die grösstmögliche Demütigung. Der
mit der Beschwerde eingereichte Bericht der SFH sei vom SEM nicht be-
rücksichtigt worden. Letztlich gehe es darum zu entscheiden, ob eine ho-
mosexuelle Person im Irak ein menschenwürdiges Leben führen könne.
Was die Geheimhaltung der Homosexualität im Heimatland betreffe, hiel-
ten sich die Schweizer Asylbehörden an die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes, welcher feststelle, dass die sexuelle Ausrichtung ein
für die persönliche Identität bedeutsames Merkmal darstelle, auf welches
nicht verzichtet werden könne. Dementsprechend könne Homosexuellen
nicht zugemutet werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer
Verfolgung in ihrer Heimat zu entgehen.
5.
Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Verfah-
rensablauf fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden An-
hörungen zu seinen Asylgründen explizit geltend machte, er sei zum Chris-
tentum konvertiert (vgl. A16/14 F86 ff. sowie A22/3 F62 ff.). In der ange-
fochtenen Verfügung wird dieser Umstand weder im Sachverhalt noch in
den Erwägungen erwähnt oder gewürdigt. Dabei handelt es sich insbeson-
dere im Länderkontext des Irak um ein wesentliches Element, welches für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft durchaus beachtlich sein
könnte. Indem das SEM dieses Vorbringen nicht erwähnte und diesbezüg-
lich auch keinerlei Abklärungen tätigte, – so bleibt beispielsweise Unklar,
wann der Beschwerdeführer konvertierte und welcher Kirche er sich ange-
schlossen hat – verletzte das SEM den Gehörsanspruch des Beschwerde-
führers, wonach die Behörden die Pflicht haben, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auf eine Kassation der
angefochtenen Verfügung wird indessen – in Gutheissung der Beschwerde
aus anderen Gründen – verzichtet. Eine Gehörsverletzung wird denn auch
nicht gerügt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund eines befürchteten Ou-
tings seiner Homosexualität den Irak verlassen zu haben. Das SEM zwei-
felt weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung an
der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung an den konsistenten und sub-
stantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
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6.2 Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ist es ferner unerheblich, ob
der Beschwerdeführer das Outing seiner Homosexualität konkret von Sei-
ten der Vergewaltiger befürchtete oder diese Gefahr von allgemeiner Natur
war. Indessen ist der Argumentation des SEM, wonach die Vergewaltiger
ihn nicht geoutet hätten, da sie ansonsten selber als Homosexuelle gegol-
ten hätten, klar zu widersprechen. Ganz abgesehen von dem Umstand,
dass es sich vorliegend um eine Vergewaltigung im Kindesalter handelte,
welche als schweres Verbrechen zu werten ist, und nicht – wie von der
Vorinstanz überaus stossend dargestellt – als freiwilliger Geschlechtsakt,
geht aus Berichten zur Homosexualität im Islam hervor, dass in erster Linie
der passive Partner als homosexuell angesehen wird. Der aktive Partner
hingegen wird oft nicht als homosexuell betrachtet. Wenn ein Mann einen
anderen Mann sexuell dominiert, wird dies vielmehr als Zeichen seiner aus-
geprägten Männlichkeit interpretiert. Die Vergewaltigung eines Mannes
von einem anderen Mann ist dementsprechend ein oft genutztes, sehr wirk-
sames Macht- und Demütigungsinstrument. Ein Vergewaltiger hat dem-
nach nicht unter dem Stigma der Homosexualität zu leiden. Als Akteur hat
er vielmehr seine Männlichkeit unter Beweis gestellt, da eine solche Ver-
gewaltigung nicht als homosexuelle Praxis gelte, sondern als die grösst-
mögliche Demütigung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6445/2009
vom 10. Januar 2012 E. 4.2.4 m.w.H.). Die diesbezügliche Argumentation
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlas-
sung ist falsch.
6.3 Indessen stimmt das Bundesverwaltungsgericht insofern mit der Vor-
instanz überein, dass die geltend gemachte Vergewaltigung im Kindesalter
als solche bereits aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammen-
hangs nicht mehr als asylrelevant bezeichnet werden kann.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer befürchtete weiter, dass seine Homosexualität
in der Gesellschaft und seiner Familie bekannt würde, weshalb er schliess-
lich das Land auch verlassen hat.
7.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG er-
wähnten „sozialen Gruppe“ erfassen (vgl. neben vielen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1;
D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 5.2; E-4834/2014 vom 16. Dezember
2016 E. 4.3.2). Es bleibt somit zu prüfen, ob das befürchtete Outing res-
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Seite 10
pektive die Angst vor den damit verbundenen Konsequenzen als eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG zu quali-
fizieren ist.
7.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staat-
lichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei-
ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1.1, 2010/28 E. 3.3.1.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5, jeweils
mit weiteren Hinweisen).
7.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
D-6539/2018
Seite 11
7.5
7.5.1 Nachfolgend ist die aktuelle Situation von homosexuellen Personen
im Irak näher zu beleuchten. Dafür wurden insbesondere folgende Quellen
verwendet (aufgelistet in alphabetischer Reihenfolge nach Herausgeber-
schaft und Chronologie, jeweils zuletzt abgerufen am 01.02.2019):
– Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade
(DFAT), DFAT Country Information Report Iraq, 26.06.2017,
mation-report-iraq.pdf >;
– Finnish Immigration Service, Heimo-Oikeus ja Heimosta Erottaminen
Irakissa, 13.12.2018, Heimooikeus+ja+heimosta+erottaminen+Irakissa.pdf/37b7f7db-109e-
0fd5-42ae-97906f71b2cf/Heimooikeus+ja+heimosta+erottaminen+
Irakissa.pdf.pdf >
– Human Rights Watch (HRW), Audacity in Adversity: LGBT Activism in
the Middle East and North Africa, 16.04.2018, default/files/report_pdf/lgbt_mena0418_web_0.pdf >
– IraQueer, Fighting for the Right to Live; The State of LGBT+ Human
Rights in Iraq, 2018, IraQueer%20+%20Partner%20Baseline%20Study%202018.pdf?t=15
39193535 >;
– The Danish Immigration Service / Landinfo, Kurdistan Region of Iraq
(KRI): Women and men in honourrelated conflicts, 11.2018,
men-inhonour-related-conflicts-Udlændingestyrelsen-og-Landinfo-
09112018.pdf >;
– The Economist, How homosexuality became a crime in the Middle
East, 06.06.2018, how-homosexuality-became-a-crime-in-the-middleeast >
– The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex
Association (ILGA), State-Sponsored Homophobia report 2017,
05.2017, Homophobia_2017_WEB.pdf >;
– UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Report on Human Rights in
Iraq January to June 2017, 14.12.2017, option=com_k2&view=item&task=download&id=2503_253b0775f004
50cb43e23c97eda20737&Itemid=650&lang=en >
– UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Position on
Returns to Iraq, 14.11.2016, 94.html >
– U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
for 2017 – Iraq, 20.04.2018, rightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277243 >
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Seite 12
7.5.2 Die Gemeinschaft der LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender;
Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender) ist eine der am wenigsten
sichtbaren Gemeinschaften im ganzen Irak. Organisationen und Akteure,
welche sich für die Rechte dieser Personen einsetzen, gibt es im Irak nur
sehr wenige, weshalb sich auch die Quellenlage entsprechend schlecht
darstellt. Statistiken und Umfragen sind aufgrund der Gefahr von Diskrimi-
nierungen und Misshandlungen kaum möglich, zumal solche Erhebungen
zum Outing der Person und dadurch zu entsprechenden Verfolgungsmass-
nahmen führen könnten.
7.5.3 Im Irak sind sexuelle Praktiken zwischen Partnern oder Partnerinnen
desselben Geschlechts gemäss dem irakischen Strafgesetz nicht explizit
unter Strafe gestellt. Indessen haben und benutzen die irakischen Behör-
den die Möglichkeit, andere strafrechtliche Bestimmungen für die Bestra-
fung homosexueller Personen heranzuziehen, wie beispielsweise anstös-
siges Verhalten in der Öffentlichkeit oder Prostitution. Da aussereheliche
sexuelle Kontakte ebenfalls strafrechtlich verboten sind, sind gleichge-
schlechtliche Beziehungen de facto verboten, da die Ehe zwischen Perso-
nen des gleichen Geschlechts nicht erlaubt ist. Ferner wird unter Beizug
des Verbots der Verbreitung von Informationen, welche die öffentliche Ord-
nung und Frieden stören, auch die öffentliche Meinungsäusserung von ho-
mosexuellen Personen oder Personen, welche sich für sie aussprechen,
bestraft. Gesetze, welche homosexuelle Personen vor Diskriminierung und
Gewalt schützen, gibt es keine.
7.5.4 Homosexualität wird zudem aufgrund konservativer religiöser und
moralischer Vorstellungen in der Gesellschaft geächtet, was die Gefahr,
Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, stark erhöht. Diskriminierung auf
der Basis der sexuellen Orientierung oder aufgrund der blossen Vermutung
homosexuell zu sein, kann von Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche über
Vergewaltigungen, Entführungen bis zu gezielten Tötungen reichen – zum
Teil mit Tätern aus der eigenen Familie oder der Polizei. Es wird auch von
systematischen Vorgehensweisen von extra-legalen Milizgruppen berich-
tet, indem Listen veröffentlicht wurden, in welchen die Personen aufgefor-
dert wurden, sich zu ändern, andernfalls sie getötet würden. Die Ausgestal-
tung der Diskriminierungen und der Gewalt an homosexuellen Personen
kann je nach Landesteil zwar unterschiedlich sein. In und in der Umgebung
von Bagdad haben homosexuelle Personen bereits in der Öffentlichkeit
Gewalt zu befürchten, im Süden geht die grösste Gefahr von den Familien
aus und in den vom Islamischen Staat besetzten Gebieten wird Homose-
xualität mit dem Tode bestraft. In den kurdischen Gebieten, insbesondere
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Seite 13
den urbanen Zentren, ist die Situation für Homosexuelle vergleichsweise
besser, wobei die freie Auslebung der Sexualität unmöglich bleibt. Auf-
grund des internationalen Fokus in diesem Gebiet, ist von einer hohen
Dunkelziffer bezüglich der Gewalttaten und Diskriminierungen auszuge-
hen. Seit dem Zusammenbruch der politischen Ordnung im Irak im Jahr
2003 hat sich die Situation für homosexuelle Personen zusätzlich ver-
schlechtert, da nichtstaatliche Gruppierungen einen Aufstieg erlebt haben
und ihre Vorstellung von Gerechtigkeit umsetzen können.
7.5.5 Eine grosse Gefahr geht auch von der Familie aus. Homosexualität
gilt als Schande für die Familie und wird tabuisiert. Entsprechend häufig
kommt es zu Misshandlungen sowie sogenannten Ehrenmorden. Homose-
xuelle Familienmitglieder werden auch verstossen, was unter anderem zu
finanziellen Notlagen, Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und mit Behör-
denkontakten führen kann. Familien versuchen weiter durch Zwangsheirat
die Homosexualität des Familienmitglieds zu unterdrücken. Auch von den
Behörden können Homosexuelle keinen Schutz erwarten. Im Gegenteil er-
möglichen diese durch die Verhaftung der homosexuellen Personen sowie
deren Überstellung an Milizgruppen Misshandlungen oder sogar Tötungen.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach den vorangehenden Ausfüh-
rungen zusammenfassend fest, dass es im gesamten Irak nicht möglich
ist, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homo-
sexualität drohen sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden
ernsthafte Nachteile, welche sich sowohl in direkter Gewalt sowie einer Tö-
tung als auch in diversen ausgeprägten Diskriminierungen ausgestalten
kann. Die angedrohten Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit die Schwelle der In-
tensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG klar zu errei-
chen.
8.
8.1 In Anlehnung der Argumentation der Vorinstanz stellt sich indessen die
Frage, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden
kann, die drohende Verfolgung ohne Beanspruchung des Flüchtlingsschut-
zes durch Änderung ihres eigenen Verhaltens abzuwenden. So ist genauer
zu beleuchten, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich einer Ver-
folgungsgefahr durch diskretes Verhalten entziehen müsste, indem er
seine sexuelle Orientierung unterdrückt und sich entgegen seiner Überzeu-
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gung gemäss gesellschaftlich akzeptierten Normen verhält, als unerträgli-
cher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren
ist.
8.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung be-
ziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigen-
schaft – wie dies die sexuelle Orientierung ist – bewirke einen unerträgli-
chen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem
Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben
diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert
wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusse-
rung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private
Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon aus-
zugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträgli-
chen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und
ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache,
dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer
Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete
Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei
schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass
eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zu-
rückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im
Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche
sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dem-
entsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie
allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen
so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner
bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat „üblichen“ Unrecht fügen
sollten (in diesem Sinne bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 7.6.2
m.w.H.).
8.3 Die Verheimlichung von Homosexualität im Irak kann somit unter Um-
ständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder
unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repression und Margina-
lisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der
Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder Strafvollzug verursa-
chen. Indessen ist dieser Druck in subjektiver Hinsicht jeweils im Einzelfall
zu prüfen.
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8.4 Der Beschwerdeführer macht in seinen Anhörungen deutlich, dass die
Angst, seine Familie könnte von seiner Homosexualität erfahren, allgegen-
wärtig gewesen sei (act. SEM A16 F39). Zwar vermochte er eine Bezie-
hung zu einem Mann zu unterhalten, dies jedoch unter absoluter Geheim-
haltung und in ständiger Angst, dass die Familie dies erfahren könnte und
ihn deshalb töten würde (A16 F41, A22 F40, F43). Bezeichnenderweise
hat der Beschwerdeführer gegenüber der Familie verlauten lassen, dass
er aufgrund der Arbeitssituation das Land verlasse (A16 F87), er indessen
als freier Mensch leben wollte, wo ihn niemand aufgrund seiner sexuellen
Orientierung umbringen will (A16 F44 f.). Die Angst vor einem unfreiwilligen
Outings habe im Laufe der Zeit denn auch immer mehr zugenommen (A22
F54). Auch auf den Schutz der Behörden oder der Gesellschaft konnte der
Beschwerdeführer nicht zählen, zumal er bereits die geltend gemachte Ver-
gewaltigung für sich behalten habe und diese nicht der Polizei gemeldet
hat (A16/14 F25 f.). In der Schweiz könne er sich mit Männern treffen und
seine sexuelle Orientierung ausleben, ohne unter Todesangst zu stehen.
Aus diesen Schilderungen des Beschwerdeführers wird der stetige und im
Laufe der Jahre zunehmende Druck vor einem Outing deutlich sichtbar. Die
vielschichtigen Diskriminierungen, und insbesondere die Angst um das ei-
gene Leben bei einem Entdecktwerden, verunmöglichten dem Beschwer-
deführer demnach ein Leben ohne ständige Todesangst zu führen.
8.5 Diese ständige Gefahr des Entdecktwerdens mit der damit verbunde-
nen Todesangst ignoriert das SEM sowohl in der angefochtenen Verfügung
als auch in der Vernehmlassung. Es liegt auf der Hand, dass sich die Le-
bensweisen zwischen der Schweiz und dem Irak sehr wohl unterscheiden,
zumal davon auszugehen ist, dass die hiesigen Behörden im Gegensatz
zu den Behörden im Irak im Zusammenhang mit Delikten gegen Homose-
xuelle schutzwillig sowie schutzfähig sind. Auch ist das Führen einer Be-
ziehung mit und ohne Todesangst eines Outings wohl zu differenzieren.
Bereits die Stellung des Asylgesuchs unter Angabe seiner Homosexualität
als Asylgrund vor einer staatlichen Behörde wäre im Irak für den Beschwer-
deführer undenkbar. Weiter verkennt die Aufforderung des SEM in der Ver-
nehmlassung, der Beschwerdeführer könne sich als beinahe (…)jähriger
Mann von seiner Familie distanzieren, die irakischen Realitäten in der Ge-
sellschaft.
8.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass
das tagtägliche und riskante Verstecken und Verleugnen seiner sexuellen
Orientierung sowie die Angst vor dem Outing, welches den Beschwerde-
führer schliesslich zur Ausreise aus dem Irak veranlasste, im Kontext der
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aktuellen Situation von Homosexuellen im Irak als unerträglicher psychi-
scher Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Da die
befürchteten Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den iraki-
schen Behörden ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Beste-
hen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.
In ergänzender Weise ist anzumerken, dass bei homosexuellen Personen
im Irak keine Kollektivverfolung vorliegt, sondern eine Einzelfallprüfung er-
folgt, indem gegebenenfalls geprüft wird, ob die Person einem unerträgli-
chen psychischen Druck um Sinne von Art 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist.
Im vorliegenden Einzelfall führen persönliche Umstände zur Annahme der
Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung
einer Vergewaltigung im Kindesalter liegen, verbunden mit der Furcht, ge-
rade von seinen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise mit
dem psychischen Druck, den sie auf ihn ausüben, und dem Umstand, dass
seine eigene Familie ihm bei einem Outing gemäss seinen Angaben nach
dem Leben trachten würde.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung des SEM vom 15. Oktober 2018 aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann je-
doch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Um-
stände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1200.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dementsprechend wird die ge-
währte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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