B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6540/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 7. Mai 2016 zu-
sammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2016 erhob das
SEM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______.
C.
Am (…) hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er stamme aus
dem Dorf E._______im Kreis F._______ in der Provinz G._______ (Region
Oromiya) und sei während elfeinhalb Jahren zur Schule gegangen. Das
zwölfte Schuljahr habe er wegen der Unterdrückung der Oromo durch die
äthiopische Regierung abbrechen müssen. Im Rahmen der Unruhen im
Jahr 2014 habe er ein einziges Mal an einer Demonstration gegen die Um-
setzung des neuen Finfinne-Masterplanes teilgenommen. Anlässlich die-
ser Kundgebung in H._______ seien er und vier Freunde sowie weitere
Personen von äthiopischen Polizisten geschlagen und festgenommen wor-
den. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Nach einem Monat sei er aus
dem Gefängnis entlassen worden und zu seiner Familie zurückgekehrt, die
ihn medizinisch versorgt habe. Ein Freund sei ebenfalls freigelassen wor-
den; von den drei weiteren fehle jede Spur. Er sei zirka acht Monate lang
krank gewesen und habe die Schule nicht fortsetzen können. Als die Re-
gierungsfunktionäre erfahren hätten, dass es ihm besser gehe, hätten sie
ihn erneut festnehmen wollen. Er habe sich deshalb bei der Verwandtschaft
versteckt. Als ihm klargeworden sei, dass er nicht über längere Zeit ver-
steckt leben könne und sein Leben in Gefahr sei, sei er am 6. September
2015 mit seiner Ehefrau ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Abschlusszeugnisses der
10. Klasse (Ethiopian General Secondary Certificate) zu den Akten. Er gab
an, einen Einwohnerausweis könne er nicht vorlegen, weil die äthiopischen
Behörden sich geweigert hätten, ihm einen auszustellen.
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Seite 3
D.
Am (…) fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie stamme aus dem Dorf
I._______ im Bezirk J._______ und habe während sechs Jahren die
Schule besucht. Als sie in die erste Klasse eingeschult worden beziehungs-
weise als sie 14 Jahre alt gewesen sei, hätten die äthiopischen Behörden
ihrer Familie das Ackerland wegnehmen wollen. Ihr Vater sei damit nicht
einverstanden gewesen und einige Monate später deswegen von Unbe-
kannten ermordet worden. Ihre Mutter habe sich bei der örtlichen Verwal-
tung erfolglos nach den Todesumständen erkundigt. Sie sei ins Gefängnis
gesteckt und erst entlassen worden, nachdem sie die Landenteignung ak-
zeptiert habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die sechste Schulklasse
abgebrochen, um ihre Mutter zu Hause zu unterstützen. Ihre Herkunftsfa-
milie lebe von der Landwirtschaft und Tierhaltung. Nach der Heirat am 6.
Mai 2015 habe sie bei der Familie ihres Ehemannes in dessen Heimatdorf
gelebt und gehofft, ein neues Leben beginnen zu können. Zwei Monate
nach der Heirat hätten jedoch Regierungsfunktionäre beziehungsweise
zwei bewaffnete Männer ihren Ehemann gesucht. Er sei nicht zu Hause
gewesen und habe sich anschliessend bei einer Tante versteckt. Die Män-
ner seien noch zwei weitere Male erschienen, um ihn festzunehmen. Beim
letzten Mal hätten sie sie eingeschüchtert und ihr gedroht, sie anstelle ihres
Mannes mitzunehmen. Wenige Tage danach sei sie mit ihrem Ehemann in
den Sudan geflüchtet. Als sie dort festgestellt hätten, dass äthiopische
Flüchtlinge vom äthiopischen Geheimdienst verfolgt würden, seien sie über
Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Sie hätten Äthiopien auch
verlassen, weil die Regierung ihre Bürgerrechte mit Füssen trete. Ihren
Einwohnerausweis habe sie auf der Flucht in Libyen verloren beziehungs-
weise sei er ihr an der libyschen Küste weggenommen und ins Meer ge-
worfen worden.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 – eröffnet am 19. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche vom 7. Mai 2016 ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den
Vollzug der Wegweisung.
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Seite 4
F.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid des SEM mit Be-
schwerde vom 16. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 sei aufzu-
heben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragten sie, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführenden darum, es sei ihnen die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sowie gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Rechtsbeistand
ihrer Wahl zu bestellen.
Als Beschwerdebeilagen wurden ein Schreiben der „Oromo Community of
Switzerland“ vom 1. November 2018 sowie vier Originalfotos und drei Farb-
kopien von Fotos eingereicht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. November 2018 den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Am 21. November 2018 ging beim Gericht eine vom 29. Juni 2018 datie-
rende Sozialhilfebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
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Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwen-
dungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6540/2018
Seite 6
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft (Art. 3 AsylG) stand. Im Einzelnen führt es aus, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei während einer regierungskritischen De-
monstration festgenommen worden und habe einen Monat in Haft ver-
bracht, sei oberflächlich und widersprüchlich. Er habe zur geltend gemach-
ten Demonstrationsteilnahme keine differenzierten Angaben machen und
auch die Festnahme nicht detailliert beschreiben können. Seine Schilde-
rungen der vorgebrachten Haft beziehungsweise die Beschreibung des
Gefängnisses und des einmonatigen Gefängnisaufenthaltes seien eben-
falls vage und detailarm ausgefallen. Seinen Aussagen zum Gefängnisall-
tag und zu prägenden Erlebnissen wie Schlägen, Misshandlungen und Fol-
ter während der Haft fehle es durchwegs an Substanz und Erlebnisorien-
tiertheit. Er habe auch auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung keine sub-
stanziierten Angaben machen können.
Sein Vorbringen an der Anhörung, er habe erfahren, dass ihm eine weitere
Festnahme drohe, worauf er sich bei Verwandten versteckt habe, sei nach-
geschoben, da er dies an der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Sodann
bestehe ein Widerspruch in seinen Aussagen bezüglich der Frage, ob er
vor seiner Ausreise noch einmal direkten Behördenkontakt gehabt habe.
An der Erstbefragung habe er angegeben, die Behörden hätten ihn nach
seiner Freilassung immer wieder eingeschüchtert und bedroht, woraus sich
schliessen lasse, dass er persönlich in Kontakt mit den Behörden gestan-
den sei. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, die Behörden hät-
ten bei seiner Familie nach ihm gefragt, als er bei den Nachbarn gewesen
sei. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert,
nachgeschoben und widersprüchlich und damit unglaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG.
4.1.2 Das SEM qualifiziert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
könne nicht nach Äthiopien zurückkehren, weil sie aufgrund der Vergan-
genheit ihrer Eltern (Tötung des Vaters wegen regimekritischer Haltung
und Inhaftierung der Mutter) Probleme zu befürchten habe, mangels eines
sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhanges zu ihrer Ausreise als
asylrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie sei im Zeitpunkt
der vorgebrachten Ereignisse im Grundschulalter gewesen, und den Akten
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sei nicht zu entnehmen, dass sie in den Jahren vor ihrer Ausreise ernst-
hafte Nachteile im Zusammenhang mit der vorgebrachten Vorgeschichte
ihrer Eltern zu gewärtigen gehabt hätte. Es bestünden auch keine Hinweise
darauf, dass ihr in Zukunft deswegen schwerwiegende Probleme drohen
würden. Diesem Vorbringen komme mangels Kausalzusammenhangs
keine Asylrelevanz zu, wobei bezüglich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich
Vorbehalte anzubringen seien.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der vorgebrachten Suche
nach ihrem Ehemann seien oberflächlich ausgefallen und nachgeschoben.
So habe sie an der BzP nicht erwähnt, dass die Behörden sie aufgesucht
hätten, sondern explizit festgehalten, keinen direkten Behördenkontakt ge-
habt zu haben. An der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, die Re-
gierungsfunktionäre hätten sie wegen ihres Mannes drei Mal aufgesucht
und ihr mit Festnahme gedroht, falls ihr Mann sich nicht melde. Ferner sei
sie nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zur vorgebrachten
Bedrohungssituation zu machen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen ihres Ehemannes ernsthafte
Nachteile zu befürchten habe, könne ausgeschlossen werden.
4.1.3 Sodann äusserte sich das SEM ausführlich zur Situation der Oromo
in Äthiopien und verneinte das Vorliegen einer begründeten Furcht der Be-
schwerdeführenden, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Ethnie einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihre Vorbringen hielten somit
auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei seine Schilderung der Demonst-
rationsteilnahme nicht substanzlos gewesen. Er habe, wie an der Anhö-
rung angegeben, tatsächlich in der Schule von der bevorstehenden De-
monstration erfahren, was plausibel sei, da diese von Studierenden orga-
nisiert und durchgeführt worden sei. Man habe überall von der Demonstra-
tion gesprochen.
Zur geltend gemachten Demonstrationsteilnahme ist zunächst festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer an der BzP keine nähere Datumsangabe
zur – einzigen – Kundgebung machen konnte, an der er in Äthiopien teil-
genommen haben und bei der er festgenommen worden sein will; er
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nannte lediglich das Jahr 2014. An der Anhörung nannte er hingegen ein
genaues Datum, den (…) Mai 2014, und sagte, er erinnere sich daran, weil
an dem Tag eine Demonstration durchgeführt worden sei. Über die De-
monstrationsteilnahme selbst sprach er fast ausschliesslich in „Wir“-Form;
persönlich gefärbte Schilderungen eigener Erlebnisse machte er nicht (vgl.
act. A20/24 F72-80).
4.2.2 Dem Vorhalt des SEM, er habe seine Festnahme nicht detailliert be-
schreiben können, hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe stets auf
die Fragen der SEM-Mitarbeiterin geantwortet. Nach nur drei Fragen zur
Festnahme habe man eine längere Pause eingelegt, und danach habe
man ihn bereits zu seiner Inhaftierung befragt. Später habe er nur noch die
genaue Uhrzeit der Festnahme angeben und sagen können, wer noch mit
ihm verhaftet worden sei. Folglich habe man ihm gar keine Gelegenheit
gegeben, die Festnahme detailliert und erlebnisorientiert zu schildern.
Diese Behauptung ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer kam der Auffor-
derung der SEM-Mitarbeiterin, seine angeblich anlässlich der Demonstra-
tion erfolgte Festnahme detailliert zu schildern, nicht nach. Vielmehr sprach
er erneut grösstenteils in „Wir-Form“; bezüglich seiner eigenen Person
sagte er lediglich: „Dabei wurde ich festgenommen und ins Gefängnis ge-
bracht“ (vgl. act. A20 F81-83). Auch diese Aussage stellt nicht eine kon-
krete, erlebnisgeprägte Schilderung der Festnahme dar. Dass das SEM
nach den wenig ergiebigen Aussagen des Beschwerdeführers eine Pause
anordnete und ihn anschliessend zum Gefängnisaufenthalt befragte, ist
nicht zu beanstanden.
4.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer
sei in der Haft misshandelt und unter Schlägen befragt worden. Man habe
ihm und seinen vier mit ihm verhafteten Freunden vorgeworfen, der
„OFKO“-Partei nahezustehen. Hinsichtlich der vorgebrachten einmonati-
gen Haft argumentiert er, es sei ihm sehr schwer gefallen, über die für ihn
sehr schlimme Haft zu sprechen, von der er traumatisiert sei. Er habe trotz-
dem den Tagesablauf geschildert und sogar das Gefängnisareal gezeich-
net. Die Folter habe er ebenfalls erlebnisorientiert geschildert und mehr-
mals auf die Schläge und Misshandlungen sowie die erlebten Schmerzen
hingewiesen.
Hierzu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der BzP aus-
drücklich angab, er sei gesund. Auch dem Anhörungsprotokoll sind keine
Anzeichen für eine allfällige Traumatisierung zu entnehmen, welche es ihm
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erschwert oder gar verunmöglicht haben könnte, seine Asylgründe konkret
und detailliert darzulegen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht hat der Beschwerdeführer keine konkreten, detaillierten und per-
sönlichen Angaben zur angeblich einmonatigen Haft gemacht. So erwi-
derte er auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wie sein Tagesablauf im Ge-
fängnis ausgesehen habe: „Wir durften nur drei Mal am Tag rausgehen, die
Zelle verlassen. Morgens, mittags und abends. Sonst waren wir die ganze
Zeit in unserer Zelle“. Auf die Anschlussfrage, was er gemacht habe, als er
die Zelle habe verlassen dürfen, sagte er, sie seien zur Toilette gegangen
(vgl. act. A20 F96 f.). Als die Hilfswerksvertretung ihn im späteren Verlauf
der Anhörung fragte, wie die Zeit in der Zelle tagsüber verlaufen sei, gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Ich habe gesagt, dass wir nur drei Mal
am Tag, morgens, mittags und abends die Zelle für kurze Zeit verliessen,
und danach in der Zelle waren“. Auf erneute Aufforderung durch die Hilfs-
werksvertretung, vom Tagesablauf innerhalb der Zelle zu erzählen, entgeg-
nete er: „Wir sassen in der Zelle bis sie kamen und uns was zu essen ga-
ben oder in die Zelle hineinkamen, um uns zu misshandeln (vgl. act. A20
F147 f.).
Zur vorgebrachten Folter während der einmonatigen Haft gab der Be-
schwerdeführer von sich aus zu Protokoll, im Gefängnis seien ihm „diverse
Schmerzen zugefügt“ worden, so dass er „sehr krank“ geworden sei. „Sie“
hätten „verschiedene Foltermethoden angewendet“. Mit Elektroschockge-
räten hätten „sie seinen Körper abgebrannt“; davon habe er heute noch
Narben. Er habe einen Monat lang „unter schwierigsten Bedingungen“ im
Gefängnis verbracht, wo er „den ganzen Foltermethoden unterzogen“ wor-
den und „gesundheitlich angeschlagen“ gewesen sei. Seine Familie sei
über seinen Zustand „sehr traurig“ gewesen (vgl. act. A20 F50 und 71).
Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, was für ihn während der Zeit im Ge-
fängnis das Schwierigste gewesen sei, nannte der Beschwerdeführer ihm
zugefügte Schläge, Misshandlungen und Schmerzen, durch die er schwer-
krank geworden sei, und dass seine Familie davon ausgegangen sei, dass
er sterben werde. Aufgefordert, ein Ereignis zu schildern, das ihm aus die-
ser Zeit in Erinnerung geblieben sei, sagte der Beschwerdeführer: „Die Art
und Weise, wie sie auf mich einschlugen, die Foltermethoden werde ich
nie vergessen. Die Tatsache, dass über achtzig Prozent der Inhaftierten
nur Oromos waren, bestätigte mir auch, dass die Regierung uns Oromos
im Visier hatte“. Auf erneute Aufforderung hin, ein konkretes Ereignis aus
der Haftzeit detailliert zu schildern, erwähnte er Schläge eines Polizisten
nach dem Toilettengang auf dem Rückweg in die Zelle (vgl. act. A20 F104-
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106). Auch bei den Fragen der Hilfswerksvertretung nach Folterungen im
Gefängnis machte der Beschwerdeführer keine substanziierten, detaillier-
ten und erlebnisgeprägten Angaben. Er gab lediglich an, sie seien verprü-
gelt worden und man habe sie mit Elektroschockgeräten berührt. Auf die
Aufforderung der Hilfswerksvertretung, einen konkreten Vorfall der Folter
mit Elektroschock zu schildern, sage er, am ersten Tag im Gefängnis seien
sie mit Elektroschockgeräten nicht nur berührt, sondern auch geschlagen
worden (vgl. act. A20 F140-143). Der Beschwerdeführer machte somit
auch auf Nachfragen der Hilfswerksvertretung keine konkreten und sub-
stanziierten Angaben zum Gefängnisalltag und zur vorgebrachten Folter.
Zur Frage der Hilfswerksvertretung, worin seine schwere Krankheit bestan-
den habe, sagte er, er habe sich ständig übergeben müssen und eine
Wunde an seinem rechten Oberschenkel sei nicht schnell verheilt (vgl. act.
A20 F144).
Als Grund für die Haftentlassung gab er an der BzP Folgendes zu Protokoll:
„Trotz extremen Misshandlungen konnten sie keine Informationen von uns
bekommen und somit liessen sie uns frei“ (vgl. SEM-act. A6/17 S. 11).
Diese Aussage steht einerseits im Widerspruch zu seiner ausdrücklichen
Angabe an der Anhörung, er sei nie verhört worden (vgl. act. A20 F111).
Andererseits ist sie auch unvereinbar mit der Aussage, man habe ihn frei-
gelassen, weil er schwerkrank gewesen sei (vgl. act. A20 F115).
4.2.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung die Angaben des Beschwerdeführers zur vorgebrach-
ten Demonstrationsteilnahme, zur Festnahme sowie zur einmonatigen Haft
mit Folter zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung
vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der
Oromo-Gemeinschaft der Schweiz vom 1. November 2018 nichts zu än-
dern, zumal sich dieses grösstenteils zur Situation in Äthiopien im Allge-
meinen und der Oromo im Besonderen äussert und keinen direkten Bezug
zum Beschwerdeführer aufweist.
4.2.5 In der Beschwerde wird die Einschätzung des SEM bestritten, eine
erneute drohende Festnahme und das Verstecken bei Verwandten sei erst
an der Anhörung geltend gemacht und deshalb nachgeschoben worden.
Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP gesagt, dass die Behörden
ihn bedroht und eingeschüchtert hätten, und damit gemeint, dass er im Vi-
sier der Behörden gewesen sei. Diese Aussage sei nicht so zu verstehen,
dass er direkten Behördenkontakt gehabt habe. Er habe sich aus Angst vor
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Seite 11
den Behörden versteckt, und diese Situation als Drohung und Einschüch-
terung gewertet. Es liege daher kein Widerspruch zwischen seinen Aussa-
gen an der BzP und der Anhörung vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Vorhalt des SEM, ihre Aussage, die Behörden hätten sie drei Mal auf-
gesucht und ihr mit Festnahme gedroht, sollte sich ihr Ehemann nicht stel-
len, sei nachgeschoben und daher unglaubhaft. Sie habe an der BzP nicht
explizit gesagt, sie habe keinen direkten Behördenkontakt gehabt. Sie
habe die Frage so verstanden, ob sie jemals persönlich Probleme mit den
Behörden in deren Büro gehabt habe, und dies verneint. Die Behörden hät-
ten sie damals persönlich und ausserdem wegen ihres Ehemannes aufge-
sucht und nicht wegen ihrer eigenen Probleme. Die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an der Demonstration, seine Festnahme und die deshalb
erfolgte Flucht seien daher als glaubhaft zu qualifizieren.
Diese Aussagen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen des
SEM (vgl. obige E. 4.1.1 und 4.1.2) umzustossen. Der Beschwerdeführer
gab an der BzP auf die Frage, ob nach der Freilassung bis zur Ausreise
etwas vorgefallen sei, Folgendes zu Protokoll: „(…), ausser dass sie mir
systematisch gedroht und mich eingeschüchtert haben, nichts. Wobei mei-
nem Vater passierte auch etwas“. Er sei „sehr oft“ von bewaffneten Orts-
polizisten bedroht und eingeschüchtert worden. Sie hätten ihm vorgewor-
fen, er sympathisiere mit einer Nicht-Regierungspartei – zu Unrecht, denn
er sei zwar ein selbstbewusster Oromo, aber über die Parteien und ihre
politische Geschichte wisse er nichts. Sie hätten ihm gedroht, ihn wieder
ins Gefängnis zu bringen. Einen Monat nach seinem Gefängnisaufenthalt
habe man seinem Vater 400 Quadratmeter Land enteignet, das dieser ei-
gentlich ihm geschenkt habe (vgl. act. A6 S. 12). An der Anhörung gab er
an, die Enteignung habe vor seiner Inhaftierung stattgefunden (vgl. act.
A20 F193). Nachdem die Behörden von seiner Genesung erfahren hätten,
hätten sie ihn erneut gesucht, und er habe sich bei der Verwandtschaft
versteckt. Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage, die behaup-
tete erneute behördliche Suche nach seiner Genesung substanziiert und
nachvollziehbar darzulegen (vgl. act. A20 F120-124 und 155-160). Die Wi-
dersprüche zu seinen Angaben an der BzP vermochte er ebenfalls nicht
überzeugend auszuräumen (vgl. act. A20 F192-197). Auch die Argumen-
tation in der Beschwerde, er habe sich aus Angst vor den Behörden ver-
steckt, und diese Situation als Drohung und Einschüchterung gewertet,
macht deutlich, dass keine konkreten Einschüchterungen und Drohungen
vorlagen. Es liegen somit keine konkreten Hinweise auf eine behördliche
Suche und eine drohende Festnahme vor. Sodann sind auch die Angaben
des Beschwerdeführers, seine Eltern würden seit seiner Ausreise vom
D-6540/2018
Seite 12
„Kommandoposten der Regierung überwacht„ und „regiert“ werden und er
spüre ihre Angst, wenn sie mit ihm am Telefon sprechen würden, vage und
unsubstanziiert ausgefallen und daher unglaubhaft. Aufgrund dieser Erwä-
gungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der
Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes zu gewärtigen
gehabt hätte.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
sie sei bereits im Jahr 2011 im Fokus der äthiopischen Behörden gestan-
den, nachdem ihr Vater aufgrund seiner Weigerung, einen Teil seines
Ackerlandes an die Behörden abzugeben, ermordet worden und die Mutter
wegen des Konfliktes um die Landenteignung während mehrerer Monate
inhaftiert gewesen sei. Ihre Probleme hätten sich mit der Festnahme und
Inhaftierung ihres Ehemannes noch verschärft, so dass sie im Zeitpunkt
der Ausreise einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation ausge-
setzt gewesen sei und begründete Furcht habe, auch in Zukunft von den
äthiopischen Behörden verfolgt zu werden. Zur Begründung einer (Re-
flex)Vorverfolgung aufgrund der Ereignisse um die Landenteignung ihrer
Eltern führt sie an, das SEM habe zu Unrecht den Kausalzusammenhang
zwischen ihren Vorbringen und der Ausreise und damit deren Asylrelevanz
verneint. Der Streit ihres Vaters mit den Behörden und seine anschlies-
sende Tötung lägen nicht zehn Jahre zurück, sondern hätten im Jahr
2011/2012 und somit kurz vor ihrer Ausreise stattgefunden. Man habe sie
an der BzP nicht nach dem Jahr gefragt beziehungsweise etwas falsch
festgehalten. An der Anhörung habe sie gesagt, ihr Vater sei im Jahr 2011
gestorben, als sie zirka 14 Jahre alt gewesen sei. Ihre Eheschliessung mit
dem Beschwerdeführer sei deshalb eng mit der Ermordung ihres Vaters
verbunden, habe sie doch gehofft, durch die Heirat vom Radar der äthiopi-
schen Behörden verschwinden zu können.
Selbst wenn man trotz der widersprüchlichen Zeitangaben an der BzP und
der Anhörung zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausginge, die gel-
tend gemachten Vorkommnisse hätten sich erst im Jahr 2011 ereignet,
wäre der zeitliche Kausalzusammenhang zur diesfalls vier Jahre später er-
folgten Ausreise zu verneinen. Ein sachlicher Kausalzusammenhang zwi-
schen einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der Ereignisse um ihre
Eltern und ihrer Ausreise lässt sich auch nicht mit der Aussage konstruie-
ren, die Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer sei eng mit der Ermor-
dung ihres Vaters verbunden gewesen. Überdies ist die Darstellung in der
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Seite 13
Beschwerde, das SEM habe die Ermordung ihres Vaters und die Inhaftie-
rung der Mutter nicht in Frage gestellt, unzutreffend. Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen einen aus-
drücklichen Vorbehalt angebracht. Es hat überdies zu Recht festgestellt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass sie in den
Jahren vor ihrer Ausreise ernsthafte Nachteile im Zusammenhang mit der
vorgebrachten Vorgeschichte ihrer Eltern zu gewärtigen gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin weist ferner auf Berichte diverser Organisationen
hin und argumentiert, diese würden belegen, dass sie bereits damals von
den Behörden überwacht worden sei und dies in ihrer Heimat üblich sei.
Die zitierten Berichte, die sich allgemein zur Überwachung und Inhaftierung
von Familienangehörigen tatsächlicher oder vermeintlicher Oppositioneller
äussern, weisen offensichtlich keinen direkten Bezug zur Beschwerdefüh-
rerin auf und entbinden diese nicht von der Pflicht, allfällige konkrete Be-
helligungen im Einzelfall substanziiert darzulegen. Die Beschwerde setzt
sich nicht mit den ausführlichen Erwägungen des SEM zur Situation der
Oromo und den aktuellen Entwicklungen in Äthiopien auseinander (vgl.
dazu auch E. 7.4.2).
Der Einwand, das SEM habe den Problemen der Beschwerdeführerin, wel-
che diese aufgrund ihrer Eltern erlitten habe, nicht genügend Rechnung
getragen sowie die politischen Aktivitäten ihres Vaters ungenügend abge-
klärt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollumfänglich er-
stellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver-
letzt, erweist sich als haltlos. Der diesbezügliche Eventualantrag auf Kas-
sation der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen.
4.3.2 Schliesslich entbehrt die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Be-
hauptung, die Beschwerdeführerin sei noch stärker in den Fokus der Be-
hörden geraten, als ihr Ehemann von den Behörden festgenommen und
inhaftiert worden sei, jeglicher Grundlage. Zum einen wohnte die Be-
schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erst nach der Eheschliessung,
die gemäss ihren Angaben im Mai 2015 stattfand, mit ihrem Ehemann zu-
sammen in dessen Herkunftsdorf. Zum anderen hat das SEM das Vorbrin-
gen, er sei anlässlich der Teilnahme an einer regierungskritischen De-
monstration im Jahr 2014 festgenommen und anschliessend inhaftiert und
in der Haft misshandelt worden, zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
4.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat
D-6540/2018
Seite 14
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation oder eine begründete Furcht
vor einer solchen glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vor, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch gegen das
äthiopische Regime und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch das eigene Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein ille-
gales Verlassen des Landes oder politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober
2015 E. 6.2.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Mitglied der „Oromo Commu-
nity of Switzerland“ und engagiere sich für diese. So habe er an mehreren
Demonstrationen teilgenommen und dabei mit einem Mikrofon Parolen ge-
rufen. Fotos und Videos dieser Demonstrationen, insbesondere am (…)
und (…) 2018 in K._______ sowie am (…) 2017 in L._______ seien im
Internet publiziert worden. Er habe auch an Treffen der Organisation teil-
genommen. Es sei mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Webseiten und die Demonstrationen von den äthio-
pischen Behörden beobachtet würden. Im Ausland agierende Personen
äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen ak-
tiv seien oder mit solchen sympathisierten, könnten identifiziert werden und
D-6540/2018
Seite 15
seien im Fall einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicher-
heitsbehörden bereits am Flughafen bekannt. Gemäss neusten Berichten
werde die äthiopische Diaspora durch den Geheimdienst (National Intelli-
gence and Security Service, NISS) systematisch überwacht und durch In-
filtrierung der Internetaktivitäten beobachtet. Rückkehrer seien besonders
gefährdet, da Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten an das Büro
des NISS in Addis Abeba weitergeleitet würden. Während der Sicherheits-
prüfung würden allenfalls vorhandene und dokumentierte exilpolitische Ak-
tivitäten aufgedeckt.
5.3.2 Auf den eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz an einigen wenigen Kundgebungen sowie an einem
Treffen teilgenommen hat. Im zweiseitigen Schreiben der „Oromo Commu-
nity of Switzerland“ vom 1. November 2018 heisst es in Bezug auf seine
Person, er sei ein aktives Mitglied der Gemeinschaft, wobei seine Aktivitä-
ten nicht näher beschrieben werden. Es wird lediglich die Vermutung ge-
äussert, dass seine Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft den äthiopi-
schen Sicherheitsagenten durch sein Engagement und seine aktive Teil-
nahme bekannt sein könnte. Die Teilnahme an einigen Demonstrationen
und die Mitgliedschaft bei der „Oromo Community of Switzerland“ über-
schreiten jedoch die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten
klar nicht.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur akti-
ven äthiopischen Opposition gehöre, über ein politisches Profil verfüge und
aufgrund seiner Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte (vgl. E. 4.2).
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund eines
sehr geringfügigen exilpolitischen Engagements ins Visier der äthiopischen
Behörden geraten ist und/oder vom äthiopischen Geheimdienst als staats-
gefährdend erachtet wird. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der
Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen,
dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten hätte. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein ernsthaftes exilpoli-
tisches Engagement als Oromo-Aktivist glaubhaft zu machen und deswe-
gen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen rechnen zu müssen.
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Seite 16
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und
die Asylgesuche abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch in Berücksichtigung der aktu-
ellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen. Zwar hatte Äthiopien am
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Seite 18
14. Februar 2018 (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand aus-
gerufen, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des im April
2018 gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und
ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im
Land, hat sich die Lage indes beruhigt. Der neue Präsident hat den Aus-
nahmezustand zwischenzeitlich aufgehoben und es wurden zahlreiche po-
litische Gefangene freigelassen. Ausserdem unterzeichneten am 9. Juli
2018 Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen
Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und
eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. statt vieler das Urteil
des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3, m.w.H.).
7.4.3 Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien
sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzi-
elle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte
familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4;
zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5).
7.4.4 Der Beschwerdeführer ist im Dorf E.______ aufgewachsen und hat
mit Ausnahme zweier Jahre, während denen er in der Stadt H._______ zur
Schule ging, bis zur Ausreise immer in seinem Heimatdorf gewohnt. Ge-
mäss seinen Angaben lebt mit Ausnahme eines Onkels seine ganze Fami-
lie in Äthiopien (Eltern, eine ältere Schwester und drei jüngere Brüder so-
wie zahlreiche Onkel und Tanten), praktisch alle in seinem Heimatdorf oder
in dessen Umgebung. Die Familie betreibt Landwirtschaft und lebt gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers in guten finanziellen Verhältnissen.
Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin wohnt an ihrem Herkunftsort,
der zirka 400 Kilometer vom Wohnort der Familie des Beschwerdeführers
entfernt liegt, und lebt von Landwirtschaft und Viehhaltung. Nach der Ehe-
schliessung zog sie zur Familie des Beschwerdeführers. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein
stabiles familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt und nach der
Rückkehr mit seiner Ehefrau und dem Kind wiederum bei seinen Eltern
wird wohnen und im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters wird arbeiten kön-
nen, wie er dies bereits vor der Ausreise getan hat. Der pauschale Einwand
in der Beschwerde, für nach Äthiopien zurückkehrende Oromo sei die Lage
sehr prekär und die wirtschaftliche Situation äusserst schlecht, ist demzu-
folge angesichts der offensichtlich günstigen Verhältnisse des Beschwer-
deführers zurückzuweisen. Die erstmals in der Rechtsmitteleingabe erho-
bene Behauptung der Beschwerdeführenden, ihre Verwandten würden sie
nicht mehr aufnehmen, findet in den Akten ebenfalls keine Grundlage und
D-6540/2018
Seite 19
wird den auch nicht weiter substanziiert. Als unbegründet erweist sich
schliesslich auch die Aussage, der Wegweisungsvollzug sei für das in der
Schweiz geborene Kind C._______, das nie in Äthiopien gelebt habe, nicht
mit dem Kindeswohl vereinbar. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat,
ist das Kind erst (…) Jahre alt und orientiert sich daher noch völlig an sei-
nen Eltern beziehungsweise dem familiären Umfeld. Sodann sind die Be-
schwerdeführenden gesund. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, dass sie bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage
geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als un-
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktent-
scheids in der Sache als gegenstandslos.
9.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das in der Be-
schwerde vom 16. November 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbei-
ständung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: