Abtei lung IV
D-6541/2007
teb/mak
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Walter Stöckli,
Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
N._______, _______, Kongo (Kinshasa),
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. August 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6541/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 19. Juli
2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und
am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallor-
be um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Gesuches an-
lässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe vom 25. Juli 2007 sowie anlässlich der ebenfalls dort am 15.
August 2007 durchgeführten direkten Bundesanhörung vorbrachte, sie
gehöre der Ethnie der Yombe an, stamme aus A._______ (Provinz
Bas-Congo), habe aber seit Abschluss ihrer Ausbildung als
Direktionsassistentin in Kinshasa gelebt und gearbeitet und dort auch
ihren im Januar 1990 geborenen Sohn alleine aufgezogen,
dass sie sich im Februar 2003 der religiösen Bewegung "Restauration
du Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" angeschlossen und in der
Folge die Bevölkerung von B._______/Kinshasa für die Anliegen der
Organisation "sensibilisiert" habe,
dass sie am 2. April 2003 anlässlich einer Versammlung der Bewegung
"Restauration du Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" festgenom-
men und in der Haft befragt, geschlagen und mit dem Tod bedroht wor-
den sei,
dass sie am 4. April 2003 unter der Auflage, Kinshasa nicht zu verlas-
sen, wieder freigekommen sei,
dass ihr während der Haft zahlreiche persönliche Gegenstände ge-
stohlen worden und Soldaten in ihre Wohnung gekommen seien,
dass sie im Juni 2006 wegen beruflicher Schwierigkeiten und wegen
Problemen mit ihrem Freund, der ein Doppelleben geführt habe,
Kinshasa verlassen und sich nach C._______ begeben habe, während
ihr Sohn mit einem Freund nach Angola gezogen sei,
dass sie in D._______ bei einer Freundin, die an einer von Italienern
geführten Schule für benachteiligte Kinder arbeite, gewohnt und dort
ihre Aktivitäten für die Bewegung "Restauration du Royaume-Uni
Congo / Bundu dia Kongo" fortgesetzt habe,
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dass Präsident Kabila Ende Januar 2007 und Ende März 2007 zwecks
Ausrottung der besagten Bewegung Truppen nach C._______,
A._______ und E._______ (ebenfalls Bas-Congo) geschickt habe, und
bei den nachfolgenden Zusammenstössen zahlreiche Mitglieder der
Bewegung getötet oder verletzt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin aus Angst, ebenfalls getötet oder verhaf-
tet zu werden, am 25. März 2007 Kongo (Kinshasa) verlassen habe
und nach Kongo (Brazzaville) geflohen sei, wo sie bei Angehörigen der
religiösen Bewegung Unterkunft gefunden habe und von wo aus sie
am 18. Juli 2007 mit einem ausgeliehenen Reisepass auf dem Luftweg
via Paris nach Rom und anschliessend in einem Personenwagen unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. August 2007 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und - unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowie - prozessrechtlich - um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8.
Oktober 2007 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten ver-
wiesen wird - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Ver-
fahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) abwies
und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 23. Oktober
2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzer Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Oktober 2007 bezahlt wur-
de,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zu Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wo-
bei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigen-
den, sehr ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung vom 31. August 2007 sowie auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober
2007 verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht fest-
stellte, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens in we-
sentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich ihrer Identitätspapiere,
unterschiedliche Angaben gemacht,
dass die Vorinstanz sodann ebenfalls zutreffend darauf hinwies, die
Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr angeblich unterstütz-
ten religiösen Bewegung "Restauration du Royaume-Uni Congo /
Bundu dia Kongo" (etwa zu den Zielen und zum Oberhaupt der Bewe-
gung, aber auch zu den Zusammenstössen zwischen Anhängern der
Bewegung und den Truppen Kabilas in Bas-Congo) oder zu ihrer Reise
nach Europa (mit einem geliehenen Reisepass, den sie selber nie in
den Händen gehalten habe) seien sehr unsubstanziiert und nicht der
allgemeinen Erfahrung entsprechend ausgefallen,
dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 28.
September 2007, in welcher im Wesentlichen auf den anlässlich der
Befragungen dargelegten Sachverhalt verwiesen und an dessen Wahr-
heitsgehalt festgehalten wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass insbesondere - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S.
4) vertretenen Auffassung - die Beschwerdeführerin anlässlich der
Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe unzwei-
deutig erklärte, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu ha-
ben (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 3), welche Aussage in klarem
Widerspruch zu der in der direkten Bundesanhörung gemachten Aus-
sage steht, sie habe im Jahre 2003 einen Reisepass erhalten, mit wel-
chem sie unter anderem einmal als Touristin nach Südafrika gereist
sei, welcher ihr aber bereits am 2. April 2003 in B.________/Kinshasa
anlässlich einer Versammlung der Bewegung "Restauration du
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Royaume-Uni Congo / Bundu dia Kongo" gestohlen worden sei (vgl.
Protokoll direkte Bundesanhörung, A8, S. 2 f.,),
dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuches
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorlie-
gend der Kanton, in welchen die Beschwerdeführerin für den Aufent-
halt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (Bern),
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR
142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG zulässig im Sinne von
Art. 14a Abs. 3 ANAG ist, da die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu
erkennen wären, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
schiebung nach Kongo (Kinshasa) Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen könnte (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren
Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.), zumal - wie vorstehend dar-
gelegt - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft er-
scheint,
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dass auch keinerlei Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Yombe beziehungweise
Mayombe) in ihrer Heimat irgendwelchen Diskriminierungen ausge-
setzt sein könnte (vgl. Beschwerde S. 4),
dass für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) zunächst auf das in
EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und
auch nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen des vergan-
genen Jahres grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält,
verwiesen werden kann,
dass es in der Provinz Bas-Congo und in der Hautpstadt Kinshasa
zwar im Februar beziehungsweise März 2007 zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen der kongolesichen Armee und oppositionellen
Milizen gekommen ist,
dass seither jedoch aus diesen Regionen des Landes - im Gegensatz
zu den Gebieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer
wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen - keine
schwerwiegenden Zwischenfällte gemeldet wurden und daher im jetzi-
gen Zeitpunkt nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass jedoch gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten
Praxis die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter be-
stimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet wer-
den kann,
dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz Bas-Congo stammt und
während vieler Jahre in der Hauptstadt Kinshasa gelebt hat,
dass sie - soweit aktenkundig - gesund ist, über eine gute Ausbildung
und langjährige Berufserfahrung als Sekretärin (unter anderem auf der
________ Botschaft in Kinshasa und in der Baubranche) und im Ver-
kauf sowie über ein Beziehungsnetz sowohl in Kinshasa (Freundinnen)
als auch in Bas-Congo verfügt,
dass ihr Sohn mittlerweile fast 18-jährig ist und ein selbständiges Le-
ben in Angola führt,
dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 aufgeführten Kriterien, welche
den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als zumutbar er-
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scheinen lassen, im vorliegenden Fall als gegeben erachtet werden
können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kongo
(Kinshasa) schliesslich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG auch mög-
lich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der
heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Okto-
ber 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. _______; per Kurier)
- _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni
Versand:
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