Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6541/2009/wif
Urteil vom 22. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren […],
Kosovo,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 2. Januar 2009 und gelangte am 4. Januar 2009 in die
Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er
am 13. Januar 2009 summarisch befragt. Am 3. Februar 2009 führte das
BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter
anzugehören und von Geburt an in X._______ gewohnt zu haben. Seine
Muttersprache sei albanisch. Während des Kosovo-Krieges hätten seine
Angehörigen und in der Folge auch er selbst unter serbischem Zwang
Leichen von ermordeten Albanern abtransportieren müssen. Im Jahre
2002 sei einer seiner Brüder heftig geschlagen und ins Krankenhaus
eingeliefert worden. Die Polizei habe den Vorfall protokolliert. In der
Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2004 respektive 2008 sei ihr Haus gestürmt
und sein Bruder durch mehrere Personen unter der Anschuldigung,
während des Krieges für die Serben gearbeitet zu haben, verprügelt
worden. Er selbst sei durch die Angreifer mit dem Tode bedroht worden.
Am 29. November 2008 seien besagte Angreifer wieder und diesmal
seinetwegen ins Haus eingedrungen und hätten ihn sowie Angehörige
geschlagen. Dabei sei er am linken Unterarm mit einem Messer verletzt
worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er zu einem Onkel und später
ausser Landes geflohen.
A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der
Neuen Demokratischen Initiative von Kosovo (IRDK) und ein
Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 28. Dezember 2008 zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit den ihrer Ansicht
nach nicht glaubhaft gemachten Vorbringen für den Zeitraum nach dem
Kosovo-Krieg. Die dargelegten Ereignisse, welche während des Krieges
stattgefunden hätten, erachtete das BFM mangels kausalen
Zusammenhangs zur Ausreise für nicht asylrelevant. Den Vollzug der
Wegweisung nach Kosovo erachtete die Vorinstanz für zulässig,
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zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung allein aufgrund der Ethnie für den der Minderheit der Ägypter
angehörenden und aus X._______ stammenden Beschwerdeführer
könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren sprächen auch keine
individuellen Gründe sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher
Natur gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine
Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf verschiedene
Extrakte aus entsprechenden Publikationen und ein in einem anderen
Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichtes Beweismittel (Dokument
aus der Publikation ["…"]) geltend, wegen seiner Ethnie in Kosovo nach
wie vor Behelligungen und Repressalien gewärtigen zu müssen.
Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme der Vollzug
der Wegweisung nicht in Betracht.
D.
Mit Urteil vom 4. Juni 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es
fest, gemäss geltender Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung
für Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter in
der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung
ergebe, dass bestimmte Kriterien – wie Gesundheitszustand der
betreffenden Person, berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive
verwandtschaftliches Beziehungsnetz – als erfüllt erachtet werden
könnten. Die Vorinstanz habe eine solche Einzelfallabklärung nicht
durchgeführt, was zur Kassation des angefochtenen Entscheids führe
(BVGE 2007/10 E. 5.3).
E.
In der Folge gelangte das BFM am 19. Juni 2009 an die schweizerische
Botschaft in Pristina und ersuchte um Abklärungen vor Ort.
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F.
Am 16. Juli 2009 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz das Ergebnis
ihrer Abklärungen. Die Nachforschungen hätten unter anderem ergeben,
dass die Eltern, drei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers in
einem Haus in gutem Zustand in X._______ an einer von Ägyptern
bewohnten Strasse lebten. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie im
Haus nebenan. Das Zusammenleben mit der albanischen
Bevölkerungsmehrheit sei relativ unproblematisch. Der Vater und einer
der Brüder seien erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner
Ausreise bei den Eltern gelebt. Nach der Volksschule habe er in einem
albanischen Betrieb in der Metallbranche gearbeitet. Dort sei es nie zu
Zwischenfällen gekommen. Im Jahr 2004 seien unbekannte Personen ins
Haus eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer und einen seiner
Brüder gesucht. Der Beschwerdeführer habe durch die Hintertüre
entkommen können. Im selben Jahr sei er auf offener Strasse durch
Albaner angegriffen und leicht verletzt worden. In der Folge hätten sich
weitere Zusammenstösse mit Albanern ereignet. Aus Angst vor
Repressalien habe die Familie besagte Vorfälle der Polizei nicht
gemeldet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 gewährte das BFM der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu den
Botschaftsabklärungen. Diese verzichtete gemäss Aktenlage auf die
Einreichung einer Stellungnahme.
H.
Mit Verfügung vom 10. September 2009 – eröffnet am 15. September
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen
Angriffe auf das Haus durch Albaner im Jahre 2008. Diese Vorbringen
hätten sich gemäss Abklärungen vor Ort als unzutreffend erwiesen.
Betreffend die Vorfälle aus dem Jahr 2004 und die nachfolgenden
Zusammenstösse mit jungen Albanern hielt das BFM fest, in Kosovo sei
es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
Ägypter, gekommen. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung von
Kosovo sei indes weiterhin eine internationale zivile und militärische
Präsenz vor Ort. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo
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Police Service (KPS) seien weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen
intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden.
Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen, weshalb den geltend gemachten
Übergriffen asylrechtlich keine Relevanz zukomme. Der
Beschwerdeführer sei überdies erst im Jahre 2008 ausgereist, weshalb
diejenigen Vorfälle, welche einige Jahre zurücklägen, ohnehin nicht mehr
als kausal für die Flucht erachtet werden könnten. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit
einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers alleine aufgrund
seiner Ethnie könne vorliegend ausgeschlossen werden. Zudem verfüge
er im Herkunftsort X._______ über ein Beziehungsnetz verbunden mit der
Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage.
I.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen
vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung
machte er unter Hinweis auf verschiedene Extrakte aus entsprechenden
Publikationen (namentlich die Situation der Roma vor Ort betreffend)
geltend, wegen seiner Ethnie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und
Repressalien gewärtigen zu müssen. Aufgrund der prekären
Lebensbedingungen vor Ort komme der Vollzug der Wegweisung nicht in
Betracht. Im Übrigen legte er dar, dass Angehörige ethnischer
Minderheiten, welche in Kosovo im Rahmen von Botschaftsabklärungen
kontaktiert würden, aus Angst vor Repressalien durch Albaner Angst
hätten, das tatsächlich Vorgefallene der abklärenden Person zu schildern.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die
vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2009 zur Kenntnis
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gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten
privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und
auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend
(vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE
2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht,
dass die angeblichen Angriffe auf das Haus des Beschwerdeführers im
Jahre 2008 im Rahmen der Botschaftsabklärungen nicht bestätigt
wurden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die von der Botschaft
kontaktierten Personen hätten sich nicht getraut, diese Übergriffe zu
melden, ist wenig überzeugend, da sie ja gewillt waren, weitere Vorfälle
wie diejenigen des Jahres 2004 zu bestätigen. Im Weiteren sollen der
Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen die Angriffe des Jahres
2004 den Behörden nicht gemeldet haben (A 29/2 S. 2). Die in diesem
Zusammenhang geäusserte Angst vor Repressalien vermag insofern
nicht zu überzeugen, als ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der
lokalen Sicherheitskräfte oder deren Passivität bei einer vorgesetzten
Instanz hätte gerügt werden können. Die geltend gemachte ernsthafte
Gefährdung vor Ort – auch wegen mangelnder Schutzgewährung –
erscheint mithin als nicht glaubhaft, weshalb begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu verneinen ist. An dieser Einschätzung
vermögen die eingereichten Beweismittel wie namentlich das
Bestätigungsschreiben der […] vom 28. Dezember 2008, welches eher
vage verfasst wurde, mangels hinreichenden Beweiswertes offensichtlich
nichts zu ändern.
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5.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er in Kosovo aktuell begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss.
Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den
Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf
weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel
detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das
BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG)
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
albanischsprachiger Roma, Ashkali und Ägypter aus Kosovo im
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Allgemeinen ist wiederum auf die geltende Praxis zu verweisen (vgl. Bst.
D. vorstehend zu BVGE 2007/10 E. 5.3). Diese Beurteilung ist auch nach
der Unabhängigkeit von Kosovo noch gültig (vgl. auch die Erwägungen
im vorinstanzlichen Entscheid auf S. 5 oben).
Die Vorinstanz hat eine solche Einzelfallabklärung nunmehr veranlasst. Das Ergebnis lässt darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache nach X._______ zu seinen
Angehörigen zurückkehren kann und dort nicht relevant gefährdet ist. Auch eine Wohngelegenheit ist
vorhanden. Vor der Ausreise arbeitete er in der Metallbranche. Sein Vater und einer seiner Brüder
verfügten im Zeitpunkt der Abklärungen über eine Anstellung. Einer seiner Brüder wohnt in einem
separaten Haus. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für behandlungsbedürftige
Krankheiten des noch jungen Beschwerdeführers (vgl. dazu und zu weiteren Einzelheiten A 29/2 und S. 5
des vorinstanzlichen Entscheids). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsort in
eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der
am 27. Oktober 2009 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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