B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6541/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N _______.
D-6541/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 11. November 2011 und reiste am 23. Dezember 2011 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurz-
befragung vom 3. Januar 2012, der einlässlichen Anhörung vom 24. Ja-
nuar 2014 sowie der ergänzenden Anhörung vom 7. Oktober 2014 trug der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in B._______, im Bezirk C._______, wo er zusammen mit seiner Ehe-
frau, seinen Kindern und seinen Eltern gelebt habe. Am 11. und 16. Okto-
ber 2011 habe er im Radio von Selbstverbrennungen gehört und zwei
Freunde darüber informiert. Im Anschluss daran hätten sie die Idee gehabt,
eine Plakataktion zu lancieren, welche sie in den folgenden Tagen vorbe-
reitet hätten. Am 20. Oktober 2011 hätten sie die antichinesischen Plakate
beim Krankenhaus, einem kleinen Laden und dem Gemeinschaftssaal auf-
geklebt. Plötzlich habe er seinen Freund rufen hören und gesehen, wie er
von der Polizei abgeführt worden sei. Ein Polizist habe in seine Richtung
geschaut und ihn gesehen. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu wer-
den, habe er sich zuerst in Richtung Berge und danach zu seiner Schwes-
ter […] begeben, wo er sich einige Tage versteckt habe. Seine Schwester
habe ihm schliesslich zur Ausreise geraten, nachdem sie in B._______ er-
fahren habe, dass die Polizei nach ihm suche. Sein Schwager habe einen
Schlepper organisiert, welcher ihn […] nach D._______ gebracht habe, wo
er am 11. November 2011 illegal über die Grenze gelangt sei. In Nepal sei
er nach E._______ gegangen, wo er eine Woche bei Verwandten des
Schleppers verbracht habe. Anschliessend sei er nach F._______ gegan-
gen, von wo aus er auf dem Luftweg über ein ihm unbekanntes Land in ein
weiteres ihm unbekanntes Land gelangt sei. Von dort aus sei er mit dem
Auto in die Schweiz gefahren.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014, welche dem Beschwerdeführer am
11. Oktober 2014 eröffnet wurde, wies die Vorinstanz dessen Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China –
D-6541/2014
Seite 3
an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10. No-
vember 2014 erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und Neubeurteilung der Sache. Es sei eine
Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhän-
gigen Tibet-Experten) anzuordnen, der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmög-
lich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG
auch fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
D-6541/2014
Seite 4
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Unrecht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt habe, und aus diesem
Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft des Beschwerdefüh-
rers gelangt sei.
5.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskund-
lich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende So-
zialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der
D-6541/2014
Seite 5
betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Orts-
kenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguisti-
sche Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und
10f, EMARK 2005 Nr. 1).
5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft des
Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdefüh-
rer habe weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die
seine Identität oder sein Herkunftsland belegen könnten. Zudem verstärke
seine Unkenntnis in Bezug auf chinesische Ausweispapiere die Zweifel an
seiner geltend gemachten Herkunft. So habe er bei der Kurzbefragung vor-
gebracht, weder eine Identitätskarte besessen noch eine solche beantragt
zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A4/10 S. 5), und bei der Anhörung als
Grund dafür angegeben, dass seine Eltern gegen die chinesische Regie-
rung gewesen seien und deshalb jeglichen Kontakt vermieden hätten (vgl.
A13/17 S. 4 F. 20). Diese Aussage vermittle jedoch den Eindruck, dass das
Ausstellen einer Identitätskarte auf Freiwilligkeit beruhe und Sache des
Bürgers wäre. In Anbetracht dessen, dass in der Volksrepublik China der
Besitz einer Identitätskarte vorgeschrieben sei, erwecke das diesbezügli-
che Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein gewisses Erstaunen.
Auch seine, auf entsprechenden Vorhalt hin, abgegebene Erklärung, wo-
nach in seiner Gegend keine Ausweiskontrollen durchgeführt worden
seien, könne nicht überzeugen (vgl. A13/17 S. 4 F. 21). Die Vorinstanz hat
somit zur Recht festgestellt, dass sein Unvermögen, das Fehlen von Iden-
titätspapieren zu erklären, die Vorbehalte gegenüber seiner geltend ge-
machten Herkunft erhärten. Auch im Zusammenhang mit dem Familien-
büchlein hat der Beschwerdeführer unsubstantiierte und ausweichende
Aussagen gemacht. So hat er bei der Anhörung angegeben, sein Vater
habe ihm erzählt, dass er so etwas Ähnliches habe machen lassen, er sel-
ber habe das Büchlein jedoch nie gesehen. Auch wisse er nicht, ob er ein
Familienbüchlein zu Hause habe (vgl. A13/17 S. 5 F. 27). Darüber hinaus
will er weder seine Heirat, den Umzug seiner Ehefrau oder die Geburt der
Kinder registrieren haben lassen (vgl. A13/17 S. 5 F. 25 f.; S. 14 F. 130).
Angesichts der in China allgemein bekannten Pflicht zur Meldung solcher
Ereignisse erstaunt sein diesbezügliches Unwissen und seine Passivität.
Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem angeblichen
Heimatort B._______ in erster Linie mit Angaben allgemeiner Natur beant-
wortet habe, die auf eine Vielzahl von Dörfern im asiatischen Raum zutref-
D-6541/2014
Seite 6
fen könnten; diesbezüglich sei auch aufgefallen, dass dieselben Örtlichkei-
ten in diversen Kontexten wiederholt aufgetaucht seien, wodurch der Ein-
druck entstehe, er habe sich auf diese Ortschaften vorbereitet. Es dränge
sich der Verdacht auf, er habe rein geografische Aussagen, wie die Situie-
rung seines angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Flüssen ge-
lernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht, um so den Anschein zu er-
wecken, aus dieser Gegend zu stammen
5.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als auf-
grund der durchgeführten Anhörungen des Beschwerdeführers offensicht-
lich nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm geltend gemacht, von
Geburt an in seinem Dorf B._______ gelebt habe. So erklärte der Be-
schwerdeführer seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache da-
mit, dass seine Eltern ihn nicht zur Schule hätten schicken wollen, da dort
nur Chinesisch unterrichtet werde, und seine Kinder aus demselben Grund
ebenfalls nicht zur Schule gehen würden (vgl. A13/17 S. 13 F. 116). Auf
entsprechenden Vorhalt hin, wonach der Schulbesuch in China obligato-
risch sei, erklärte er lapidar, dass es in seiner Region kein Gesetz gebe,
welches den Schulbesuch vorschreibe (vgl. A13/17 S. 13 F. 117). Abgese-
hen davon ist zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass selbst bei einer fehlenden beziehungsweise mangelhaften Schulbil-
dung einige Grundkenntnisse der chinesischen Sprache erwartet werden
dürften. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht einmal der
chinesische Ausdruck für Tibet geläufig war (vgl. A13/17 S. 6 F. 45), erhär-
tet die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft.
5.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft beziehungsweise zu seiner an-
geblichen Aufenthaltsregion sowie seinen fehlenden Kenntnissen der chi-
nesischen Sprache bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich
weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im
oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Er-
kenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender
Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer
seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht.
5.6 Somit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine LIN-
GUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüg-
lich der Herkunft des Beschwerdeführers gelangt, als nicht gerechtfertigt.
Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der rechts-
erhebliche Sachverhalt erstellt ist.
D-6541/2014
Seite 7
6.
Ferner bestritt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, un-
substanziiert ausgesagt oder seine Identität verschleiert zu haben. Der Be-
schwerdeführer beharrte darauf, die chinesische Staatsbürgerschaft zu be-
sitzen und beantragte, seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in
Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. In die-
sem Zusammenhang verwies er auf zwei Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts (D-4874/2007 vom 31. März 2010 sowie E-163/2012 vom 7. Au-
gust 2012), in welchen das Gericht auf das Grundsatzurteil EMARK 2005
Nr. 1 zurückgegriffen und die damalige Rechtsprechung bestätigt habe.
Auch habe die Vorinstanz zur Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen verneint. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf
BVGE 2009/29.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, wonach der Beschwerdeführer auch seine Asylgründe unsub-
stantiiert und nicht plausibel geschildert hat. So konnte der Beschwerde-
führer weder seine Motivation für die angebliche Plakataktion nachvollzieh-
bar und plausibel darlegen, noch sind seine Angaben zu deren Ablauf mit
jenen zu seinem Wohnort vereinbar. Bei den länderspezifischen Fragen
rechtfertigte er sein diesbezügliches Unwissen damit, dass in seinem Dorf
keine Chinesen gelebt hätten (vgl. A13/17 S. 6 F. 38). Vor diesem Hinter-
grund ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die chinesischen Polizisten
dann bei seiner einmaligen Plakataktion innert kürzester Zeit vor Ort sein
konnten, seinen Freund verhaftet haben sollen und – nachdem ein Polizist
bei dieser Verhaftung einen kurzen Blick in die Richtung des Beschwerde-
führers geworfen haben soll (vgl. A10/13 S. 7 F. 44) – diesen am folgenden
Tag in seinem Haus gesucht haben sollen. Da der Beschwerdeführer zu-
dem ausdrücklich geltend machte, bis zu diesem Ereignis nie in Kontakt
mit den Behörden getreten zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass es
dem Polizisten, der im Rahmen der Festnahme seines Freundes nur einen
kurzen Blick auf ihn erhaschen konnte, möglich war, ihn zu erkennen und
ausfindig zu machen beziehungsweise zu verfolgen.
7.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
beziehungsweise der Anhörungen erklärte, er habe nie eine Schule be-
sucht, und er habe sich beim Ausfüllen des Personalblattes helfen lassen
(vgl. A4/10 S. 4). Demgegenüber bestätigte er auf dem Personalblatt, dass
er die entsprechenden Angaben in tibetischer Schrift selbständig ausgefüllt
habe (vgl. A1/2 S. 2).
D-6541/2014
Seite 8
7.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht
feststellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende An-
gaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten
Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der
Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher ver-
mutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er
über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen
würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt
hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefähr-
dung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
7.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise ver-
letzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst er-
folgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf
eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zuge-
hörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als erstellt galt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1–4.3). Mit BVGE 2014/12 wurde die bishe-
rige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.8 ff., insb. 5.10).
7.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. a.a.O. E. 5.9). Verunmög-
licht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ih-
rer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (auslän-
derrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie
in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal o-
der Indien (vgl. a.a.O. E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird
ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
D-6541/2014
Seite 9
7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik
China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen im Asylpunkt einzugehen.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten.
Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsicht-
lich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen
werden.
8.4 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunfts-
staaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen wor-
den (vgl. die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014, Dispositiv Ziff.
5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung
D-6541/2014
Seite 10
mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuwei-
sen, dass für alle Exil-TibeterInnen ein Vollzug der Wegweisung nach
China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschen-
unwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
8.5 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Be-
mühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine
Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerde-
führer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genau-
ere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Ge-
richts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
9.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls be-
nötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbe-
gehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwie-
sen haben.
D-6541/2014
Seite 11
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. – fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6541/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: