B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6541/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
zugunsten von B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______ sowie
H._______ (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 16.
September 2015 / (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 wurde das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet. Gleichzeitig wurde er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Rahmen einer
Härtefallregelung wurde ihm am 27. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung
B erteilt.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 9. Juni 2015 Angehörige des Be-
schwerdeführers – B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______ sowie H._______ (Schwager/Schwester/Nichten
und Neffe des Beschwerdeführers) – beim schweizerischen Generalkon-
sulat in I._______ schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa be-
ziehungsweise auf Ausstellung humanitärer Visa einreichten. Aus ihren An-
trägen geht hervor, dass der Reisezweck familiären Besuchsgründen
diente, was durch das undatierte Einladungsschreiben des Beschwerde-
führers (Gastgeber) untermauert wurde. Zur Begründung wurde in diesem
Einladungsschreiben im Wesentlichen ausgeführt, wegen der prekären
Lage in Syrien sei es den Gesuchstellenden nicht mehr zuzumuten, dort
zu leben. Zudem seien seine Schwester und deren Kinder psychisch krank
geworden. Auch leide die Schwester an einer (Krankheitsbild 1), weswe-
gen sie auf Medikamente angewiesen sei, welche in Syrien nicht perma-
nent verfügbar seien. Sein Schwager sei immer noch vom Assad-Regime
und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei)
verfolgt. Weiter wurden zur Begründung ausführliche Textpassagen allge-
meiner Natur zur Lage in Syrien, zur Registrierung bei den türkischen Be-
hörden, zum Schutz in den Flüchtlingslagern sowie zum Aufenthalt und
Verbleib in der Türkei angeführt.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkon-
sulat in I._______ am 22. Juni beziehungsweise Juli 2015 abgelehnt. Da-
bei wurde im Formularentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien
verweigert worden, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ab-
lauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen,
nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am
Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer
unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für
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ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien
nicht erfüllt.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 beim SEM Ein-
sprache. Unter zusätzlichen Ausführungen (u.a. zur allgemeinen Wehr-
pflicht in den von der PYD kontrollierten kurdischen Gebieten, zur Zwangs-
rekrutierung von Kindern und zur Einberufung von Reservisten) berief er
sich inhaltlich grundsätzlich auf dieselben Gründe wie im undatierten Ein-
ladungsschreiben und präzisierte, seine Schwester leide unter einer
(Krankheitsbild 1). Bei ihr sei eine (Spezifikation der Operation) durchge-
führt worden und sie müsse sich demnächst nochmals einer Operation un-
terziehen, welche im Heimatland wegen fehlender Medizin und in den
Nachbarländern – aufgrund der hohen Kosten – nicht durchgeführt werden
könne. Eine solche Operation könne nur im Ausland in einer Spezialklinik
durchgeführt werden. Die Nichte D._______ werde von der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwecks Zwangs-
rekrutierung gesucht. Ferner wird abschliessend ausgeführt, die Gesuch-
stellenden seien nach Syrien zurückgekehrt.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvor-
schusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom
16. September 2015 – eröffnet am 18. September 2015 – unter Verrech-
nung mit dem bezahlten Kostenvorschuss ab. Zur Begründung führte es
aus, ein Visum aus humanitären Gründen könne nur erteilt werden, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon
ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Unter
Verweis auf die umfangreiche Rechtsprechung sowie die Weisung 322.126
des BFM vom 25. Februar 2014 führte es weiter aus, die betroffene Person
müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Dritt-
staat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
bestehe. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine
konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Ge-
suchstellenden hindeuten würden. Solche würden auch nicht substantiiert
dargelegt oder belegt, sondern es werde pauschal auf die Ländersituation
in Syrien oder in der Türkei verwiesen. Ohne die schwierigen Lebensum-
stände der Gesuchstellenden in der Türkei in Abrede zu stellen, sei indes
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grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden. Allgemein betrachtet
sei die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu
medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Zudem drohe
den Gesuchstellenden keine Abschiebung nach Syrien. Der Umstand,
dass sie sich zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, stelle
ein starkes Indiz dar, dass die früher geltend gemachte Gefährdung dort
aktuell nicht mehr bestehe. Gegebenenfalls sei es für die Gesuchstellen-
den als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungs-
gefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. Für
weitergehende Unterstützung bestehe für sie in der Türkei seit April 2014
die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migra-
tionsmanagement offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen
Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis)
profitieren zu können. Auch stehe die Möglichkeit offen, bei verschiedenen
in der Türkei tätigen Hilfsorganisationen Unterstützung zu erhalten. Hinzu
komme, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf mit einer minimalen finan-
ziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der
Schweiz rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren könnten, was ein
erneuter Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte. Insgesamt lägen so-
mit keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa
rechtfertigen liessen (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]. Abschliessend sei festzuhalten,
dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Vi-
sums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach
Art. 32 Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12
VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu
verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts
für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt
in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden sei
und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum zu bieten vermöge. Vorliegend hätten die Gesuchstellenden die Ab-
sicht dauerhaft – oder zumindest längerfristig – in der Schweiz zu bleiben.
Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit
auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht gewährleistet. Zu-
sammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Voraus-
setzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen vermöchten
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und die Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verwei-
gert habe.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2015 (Poststem-
pel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Erteilung von Visa an die Gesuchstellenden zur
Einreise in die Schweiz (Neubeurteilung der Visumsgesuche). Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2015
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unter-
lassungsfall – aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 700.–, zahlbar bis zum 6. November 2015, zu leisten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. November 2015 geleistet.
I.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 (Poststempel) fand ein die Ehe-
frau/Mutter der Gesuchstellenden betreffender ärztlicher Bericht vom
5. Februar 2015 in Kopie Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ab-
lehnenden Visa-Entscheide vom 22. Juni 2015 Einsprache erhoben hat
und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zu-
grunde, seinen sich in der Türkei befindlichen (Bst. A hiervor) beziehungs-
weise nach Syrien zurückgekehrten (Bst. C hiervor) Angehörigen Einreise-
visa zu erteilen (Beschwerde S. 7). Aus prozessökonomischen Überlegun-
gen respektive zur Vermeidung von Wiederholungen kann im vorliegenden
Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären
Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprü-
fung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf die
in BVGE 2015/5 E. 3 und 4 enthaltene Rechtsprechung verwiesen werden.
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4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht gemäss den zitierten Bestimmungen im obgenannten Ur-
teil. Vonseiten des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Einsprache-
verfahrens unter anderem bloss geltend gemacht, im Falle seiner nach Sy-
rien zurückgekehrten Angehörigen ersuche er in Berücksichtigung der dor-
tigen aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen um Neubeurtei-
lung der Visagesuche. Weder im diesbezüglichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene wird dem zentralen Vorbehalt des SEM gegen die Ertei-
lung der nachgesuchten Visa (die Gesuchstellenden hätten nicht hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermocht) begegnet. Auf-
grund der vorliegenden Akten ist mit dem Staatssekretariat darin einig zu
gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen
Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran
bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den
Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl.
dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr
in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das wi-
dersprüchliche Vorbringen der Gesuchstellenden hinsichtlich ihres wirkli-
chen Aufenthaltsortes (vgl. Beschwerde S. 7). Aufgrund ihrer Ausreise
(Flucht) aus Syrien und der in der Türkei gestellten Visaanträge wird jeden-
falls sinngemäss zum Ausdruck gebracht, sie hätten ihre Lebensgrundlage
in Syrien weitgehend verloren. Umgekehrt ist aus der in der Einsprache
erwähnten Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien – wie das SEM
festhielt – zu schliessen, dass die früher geltend gemachte Gefährdung
dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret besteht beziehungsweise
ihnen die Möglichkeit offensteht, falls erforderlich in die Türkei zurückzu-
kehren, wo sie Schutz in Anspruch nehmen und sich auf ein den Umstän-
den entsprechendes, funktionierendes und zugängliches Gesundheitssys-
tems stützen können Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig keine
hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen,
weshalb die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht
hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist.
4.3
4.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter
Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Grün-
den" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum
erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls
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offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht.
4.3.2 Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach gel-
tend gemacht (Einladungsschreiben, Beschwerde), die sich in der Türkei
befindenden Gesuchstellenden würden sich in einer absolut prekären Not-
situation befinden. Sie seien bei den türkischen Behörden nicht registriert
und würden von diesen keine Unterstützung erhalten. Mit der diesbezügli-
chen Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer auf eine angeblich
völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen
wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, namentlich medi-
zinischer Versorgung. Damit wird jedoch – wie vom SEM sinngemäss er-
wogen – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten
Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die
schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. Es gilt festzuhalten, dass
sich die in den diversen Rechtsschriften allgemein gehaltenen Ausführun-
gen bedingt durch den jeweils angeführten Aufenthaltsort der Gesuchstel-
lenden – abgesehen vom Umfang – inhaltlich nicht wesentlich unterschei-
den. Ebenfalls ist zu vermerken, dass eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang grundsätzlich un-
terbleibt (u.a. Grundversorgung und Zugang zu medizinischen Basisleis-
tungen; Möglichkeiten weitergehender Unterstützung). Hinsichtlich der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten betreffend die Ehe-
frau/Mutter der Gesuchstellen soll diese an einer (Krankheitsbild 1) leiden.
Auch sei bei ihr eine (Spezifikation der Operation) durchgeführt worden. Im
nicht näher kommentierten eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Februar
2015 wird ihr eine (Krankheitsbild 2) diagnostiziert. Ferner wird im Bericht
ausgeführt, dass die (Teilaspekt des Krankheitsbildes 2) frei von Krebs
seien. Ein notwendiger behandlungsbedürftiger Befund wurde in diesem
Attest nicht angeführt. Substanzielle Hinweise zu allfälligen, sich manifes-
tierenden Krankheitsbildern fehlen gänzlich. Die angebliche Suche nach
der Nichte des Beschwerdeführers zwecks Zwangsrekrutierung durch die
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Seite 9
YPG wird nicht weiter substanziiert. Das Vorbringen, wonach Hassan und
Khalil an Leib und Leben gefährdet wären, sollten sie vom Regime oder
der YPG gefasst werden, ist unbehelflich, weil sich unter den Gesuchstel-
lenden keine Personen mit diesen Namen befinden. Der Beschwerdeführer
lässt es im Weiteren bei pauschalen Ausführungen bewenden (vgl. Bst. C
hiervor). In Anbetracht der allgemein gehaltenen Vorbringen ist zwar nicht
in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syri-
sche Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser
Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe er-
sichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden
seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befin-
den, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen
liesse, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Erteilung von
Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Insbesondere kommt
nach dem Gesagten und mangels Fallbezugs dem eingereichten Bericht
von KurdWatch, ein Projekt des Europäischen Zentrums für Kurdische Stu-
dien, Berlin, vom Mai 2015 über die Zwangsrekrutierungen und den Einsatz
von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien
keine beweisrechtliche Bedeutung zu. Mit Verweis auf die Ausführungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung erübrigen sich weitere Erörte-
rungen.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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