Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-654/2011
law/bah
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz
in B._______, Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2011
verliess und am 3. Januar 2011 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2011 die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten zuwies,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Januar 2011 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Januar 2011 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe Sri Lanka
im Jahr 1993 verlassen und halte sich seither in Frankreich auf, wohin
ihm seine Mutter und seine jüngeren Brüder im Jahr 2007 nachgereist
seien,
dass er am 3. August 2006 im Rahmen einer Kontrolle von Soldaten
befragt und misshandelt worden sei, nachdem eine Nachbarin behauptet
habe, seine Familie habe Kontakte zu den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE),
dass seine Familie auch danach beobachtet und kontrolliert worden sei,
dass er am 1. März 2007 nach Malaysia gereist sei und, nachdem seine
Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei, sich dort beim UNHCR habe
registrieren lassen,
dass er von den Leuten, bei denen er sich aufgehalten habe, ausgenutzt
und gequält worden sei,
dass er diesen Leuten mit Hilfe einer Drittperson habe entkommen
können und sich von der srilankischen Botschaft einen Notfallpass habe
ausstellen lassen, mit dem er am 3. März 2010 in die Heimat
zurückgekehrt sei,
dass er sich nach seiner Ankunft nach C._______ begeben habe, wo
seine Familie Land und ein Haus besessen habe,
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dass Unbekannte am 1. April 2010 versucht hätten, ihn in einen weissen
Van zu ziehen und zu entführen, weshalb er am folgenden Tag nach
B._______ gereist sei,
dass man am 19. September 2010 erneut versucht habe, ihn zu
entführen, aber einen seiner Freunde mitgenommen habe, der
misshandelt worden sei,
dass er den srilankischen Sicherheitsbehörden keinen der beiden
Entführungsversuche gemeldet habe,
dass die Flughafenpolizei mehrere Dokumente des Beschwerdeführers
zu den Akten nahm (vgl. Ziffn. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer im August 2006 erlittene Kontrolle, bei der er
misshandelt worden sei, sei als zu wenig intensiver Eingriff zu betrachten,
als dass diesem Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemessen
werden könnte,
dass die Tatsache, wonach er mit seinem eigenen Reisepass über den
Flughafen von Colombo ein- und ausgereist sei und mit einem von der
srilankischen Botschaft in Kuala Lumpur erhaltenen Notfallpass die
entsprechenden Kontrollen durchlaufen habe, ein zusätzliches Indiz dafür
sei, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden keine Gefahr drohe,
dass die geltend gemachten Vorbringen somit nicht in einem direkten
Kausalzusammenhang mit der erneuten Ausreise von 2011 stünden,
dass es sich bei den beiden geltend gemachten Entführungsversuchen
um Übergriffe durch Dritte und nicht um staatliche Verfolgung handle,
dass die srilankischen Behörden Aktivitäten krimineller Banden mit allen
zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpften,
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dass der Beschwerdeführer die Schutzinfrastruktur nicht in Anspruch
genommen habe, weshalb den Behörden nicht vorgeworfen werden
könne, sie hätten keine Massnahmen ergriffen, um ihn zu schützen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. Januar 2011 – der eine persönliche Eingabe des
Beschwerdeführers beigelegt wurde – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei Asyl zu
gewähren, oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich
aufzufordern, keinen Kontakt mit seinem Heimatstaat aufzunehmen und
keine Daten an diesen zu überweisen, und sollten bereits Daten
übermittelt worden sein, seien diese anzuweisen, ihn darüber in einer
separaten Verfügung in Kenntnis zu setzen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung (Erlass der Verfahrenskosten und amtliche
Verbeiständung) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 VwVG),
dass das Bundesamt bei Flughafenverfahren, bewilligt es die Einreise in
die Schweiz nicht, das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 AsylG
ablehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a AsylG nicht
eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs.
1 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen von der
srilankischen Botschaft in Malaysia einen Notfallreisepass hat ausstellen
lassen und mit diesem in sein Heimatland zurückkehrte (act. A8/52 S.10,
A10/12 S. 4), womit er sich wiederum unter den Schutz desselben stellte,
dass die in den Jahren 2006 und 2007 erlittenen Kontrollen durch die
Armee, deshalb nicht mehr kausal für die Ausreise des
Beschwerdeführers im Januar 2011 sein können,
dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der
Beschwerdeführer habe bei der Rückkehr aus Malaysia am 3. März 2010
die Kontrollen am Flughafen von Colombo nur dank der Hilfe eines
Schleppers problemlos passieren können, nicht zu überzeugen vermag,
da er bei der Anhörung erklärte, er sei dort sechs Stunden lang befragt
worden (act. A10/12 S. 4), was darauf hindeutet, dass ihm nach einer
gründlichen Überprüfung die Einreise gestattet wurde,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht behauptete, er habe nach seiner
Rückkehr von Malaysia mit den srilankischen Behörden Probleme gehabt
(act. A10/12 S. 6 und 10),
dass die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Entführungsversuche offenbar einen kriminellen Hintergrund hatten,
zumal er selbst davon ausgeht, die Entführer hätten von ihm Geld
erpressen wollen (act. A10/12 S. 7) und ausdrücklich bestätigte, bei den
Tätern habe es sich um Kriminelle gehandelt (act. A10/12 S.8),
dass somit den angeblichen Entführungsversuchen kein asylrechtlich
relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt,
dass der Beschwerdeführer die Entführungsversuche zudem nicht bei
den srilankischen Behörden meldete, weshalb diesen nicht angelastet
werden kann, sie würden gegen kriminelle Machenschaften nichts
unternehmen,
dass, selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Angehörige
der srilankischen Sicherheitsbehörden in Entführungs- und
Erpressungsversuche verwickelt wären, nicht angenommen werden kann,
dies geschehe im Einverständnis mit dem srilankischen Staat, sondern
davon auszugehen ist, gemeinrechtlich kriminelle Angehörige der
Sicherheitskräfte würden bei Aufdeckung der von ihnen begangenen
Straftaten zur Rechenschaft gezogen,
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dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Entführungsversuche somit
einerseits gemeinrechtlicher Natur waren und anderseits nicht dem
srilankischen Staat zugerechnet werden können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass der Beschwerdeführer, sollte er sich wiederum von Unbekannten
bedroht sehen, sich an die srilankischen Sicherheitsbehörden wird
wenden können, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz
gewähren werden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der D._______
(Nordprovinz) stammt,
dass er eigenen Angaben zufolge von 1993 bis 2007 und vom April 2010
bis im Januar 2011 im Grossraum Colombo gelegenen B._______ lebte,
mithin in einer Provinz, in die die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar zu
erachten ist (vgl. BVGE 2008/2),
dass vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers
zudem davon ausgegangen werden kann, dass er dort über ein
Beziehungsnetz verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können
wird,
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dass die Familie des Beschwerdeführers als wohlhabend zu bezeichnen
ist, verfügt sich doch in Sri Lanka über Grundbesitz und Immobilien,
weshalb seine Rückkehr ihn unter ökonomischen Aspekten betrachtet
nicht in eine existenzbedrohende Lage bringen wird,
dass er zudem von seiner in Frankreich lebenden Familie unterstützt
werden könnte, sollte sich dies als notwendig erweisen,
dass er über eine gute schulische Ausbildung und über Berufserfahrung
verfügt,
dass es ihm in Anbetracht der gesamten Umstände möglich sein wird,
sich in der Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit weder aufgrund der
jüngsten Entwicklung in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen als
unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, keinen Kontakt
mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers aufzunehmen und diesem
keine Daten zu übermitteln, angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM indessen anzuweisen ist, den Beschwerdeführer über eine
allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden
in einer separaten Verfügung zu orientieren,
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dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (in
der Schweiz) auszugehen ist und sich die Beschwerde – zumindest im
Vollzugspunkt – nicht als aussichtslos darstellte, weshalb in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich diese
sachlich nicht als notwendig erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltliche amtliche Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällig
bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat in einer
separaten Verfügung zu orientieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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