B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-654/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Iran,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges);
Revision gegen Urteil D-7222/2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das erste Asylgesuch des Gesuchstellers aus Iran vom 7. März 2012
wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2012 abgewiesen,
die Wegweisung verfügt und der Vollzug angeordnet. Das BFM hielt die
Vorbringen für unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid am 30. März 2012
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
1743/2012 vom 13. April 2012 ab.
B.
Am 28. September 2012 beantragte der Gesuchsteller in einer als "Wie-
dererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe die Aufhebung der ursprüng-
lichen Verfügung, da sich die Sachlage massgeblich geändert habe. Er
habe in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen teilgenom-
men und sei als politischer Aktivist in den Fokus des iranischen Geheim-
dienstes geraten. Er sei an Leib und Leben gefährdet und werde von den
iranischen Behörden gesucht, was er durch die Einreichung zweier Haft-
befehle belegte. Im Verlauf dieses Verfahrens reichte der Gesuchsteller
weitere Beweismittel ein und wies zudem darauf hin, dass er inzwischen
zum christlichen Glauben übergetreten und getauft worden sei. Mit Verfü-
gung vom 28. November 2013 lehnte das BFM das zweite Asylbegehren
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an. Die am 23. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7222/2013 vom
31. Oktober 2014 ab.
C.
Am 28. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertre-
ter (mandatiert durch Vollmacht vom 20. Dezember 2013) erneut ein Wie-
dererwägungsgesuch beim SEM ein und führte aus, er habe inzwischen
zwei neue, erhebliche Beweismittel beschaffen können, welche seine Ver-
folgungssituation zu belegen vermöchten. Deshalb ersuchte er um die Sis-
tierung der Entfernungsmassnahmen sowie um die Gewährung des Asyls.
Beim ersten Beweismittel handele es sich um eine Urkunde, datierend vom
30. August 2014, welche belege, dass entsprechend der Verfügung des
Untersuchungsrichteramtes von B._______, auf ein Grundstück ein "Ar-
rest" in Höhe von zwei Milliarden Iranischer Rial eingetragen worden sei,
als "Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit den Anschuldigungen ge-
gen den Gesuchsteller". Eine Übersetzung wurde beigefügt. Beim zweiten
eingereichten Beweismittel handle es sich um die Kopie einer Aufforderung
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an den Gesuchsteller, vor Gericht zu erscheinen. Als Grund werde die Teil-
nahme an Aufruhr/ Landfriedensbruch und Angriff auf das Gebäude der
Provinzverwaltung C._______ am [Datum] genannt. Das Dokument trage
den Stempel der Justizbehörde von D._______ und datiere vom 24. No-
vember 2014. Auch dieses Dokument wurde übersetzt. Ausserdem reichte
der Gesuchsteller noch einmal alle Beweismittel in Kopie ein, welche er
bereits im Verfahren
D-7222/2013 ins Recht gelegt hatte, sowie einen Datenträger auf dem Fo-
tografien und zwei Videos gespeichert waren.
D.
Das SEM bestätigte mit Verfügung vom 2. Februar 2015 den Erhalt der
Beweismittel und hielt fest, dass das erste Beweismittel noch vor Ergehen
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2014 im Ver-
fahren D-7222/2013 ausgestellt worden sei. Die Rüge beschlage daher die
Fehlerhaftigkeit des Urteils. Da auch keine weiteren Gründe angeführt wür-
den, welche zu einer erneuten erstinstanzlichen Überprüfung Anlass geben
würden, falle das Gesuch nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern
werde zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet. Am 3. Februar 2015 ging das weitergeleitete Gesuch bei Gericht
ein.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch als Revisionsgesuch
entgegen und setzte im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme
mit Telefax vom 3. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung per sofort
einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, dass für die Begründung ausserordentlicher Rechtsmit-
tel strenge Anforderungen gälten und darzulegen sei, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen werde. Sie forderte den Gesuchsteller un-
ter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist den angerufenen Revi-
sionsgrund mitzuteilen und zu erläutern, wie er die eingereichten Beweis-
mittel erhalten habe und weshalb er diese nicht bereits im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens D-7222/2013 habe einreichen können. Ausserdem
setzte sie dem Gesuchsteller eine Frist zur Einzahlung eines Kostenvor-
schusses.
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G.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 erklärte der Rechtsvertreter, dass der
Gesuchsteller die eingereichten Beweismittel erst kürzlich und nur nach-
dem er massiv auf seine Familie in Iran Druck ausgeübt habe, habe erhal-
ten können. Die Familie habe Angst, wegen ihm in Schwierigkeiten zu ge-
raten. Da die Dokumente echt seien, sei es unfair, vom Gesuchsteller einen
Kostenvorschuss zu verlangen. Der Gesuchsteller beantragte daher, auf
die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
In der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von
entscheidenden Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
geltend gemacht werde, da der Gesuchsteller vorbrachte, neue erhebliche
Beweismittel erhalten zu haben, welche belegten, dass gegen ihn ein Ge-
richtsverfahren anhängig sei. Diese Tatsache habe er im vorangegange-
nen Beschwerdeverfahren D-7222/2013 nicht glaubhaft machen können.
Die Ausführungen hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Dokumente,
welche die Verfolgung des Gesuchstellers belegten, ein Umstand, der nach
Meinung des Gesuchstellers gegen die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sprechen würde, nahm die Instruktionsrichterin als sinngemässen An-
trag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs.1 VwVG entgegen. Diesbezüglich führte die Instruktionsrichterin aus,
dass das Gericht die Erklärung, weshalb das vom 30. August 2014 datierte
erste Beweismittel – betreffend den Eintrag des Arrests im Grundbuch im
Zusammenhang mit der Anschuldigung des Gesuchstellers – erst nach Er-
gehen des Urteils im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, nicht für
stichhaltig halten dürfte. In Bezug auf das zweite, erst nach dem Urteil im
Beschwerdeverfahren entstandene Beweismittel, das nach Angaben des
Gesuchstellers erheblich sei, um eine vorbestehende Tatsache – nämlich
das Vorliegen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen
Landfriedensbruchs – zu belegen, stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
dieses gemäss Praxis des Gerichts nicht im Rahmen eines Revisionsge-
suches vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu
prüfen wäre, sondern in einem Wiedererwägungsverfahren beim SEM gel-
tend gemacht werden müsse. Da die Revisionsbegehren angesichts dieser
Erwägungen als aussichtslos erscheinen würden, wies die Instruktionsrich-
terin den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
hielt an der Erhebung des Kostenvorschusses fest. Dem Gesuchsteller
wurde eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt.
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I.
Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist einbezahlt.
J.
Am 22. April 2015 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Beweismittel zu
den Akten, mit der Bitte, um Berücksichtigung. Es handelte sich dabei um
eine Bestätigung der reformierten Kirche E._______ vom 15. April 2015,
zum Beleg des kirchlichen Engagements und der Taufe des Gesuchstel-
lers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art.
67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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Seite 6
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nach-
träglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs
ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von
Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des
Revisionsgrundes einzureichen ist. Das Beweismittel datiert vom 30. Au-
gust 2014, eingereicht hat der Gesuchsteller das Beweismittel am 28. Ja-
nuar 2015 mit dem Hinweis darauf, dieses erst eben erhalten zu haben.
Damit kann von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen werden. Auf die Revision ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, der
Gesuchsteller sei in den Besitz von erheblichen Beweismitteln gelangt, die
seine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Wie in der Ein-
gabe vom 10. Februar 2015 erläutert, habe er diese "erst kürzlich" erhalten.
Dies liege einerseits daran, dass seine Familie ihm Vorwürfe mache, we-
gen seines Verhaltens in Schwierigkeiten zu sein. Nur mit viel Druck seien
die Verwandten überhaupt bereit, ihm die nötigen Unterlagen bei den Be-
hörden zu besorgen. Andererseits sei seinen Verwandten im Iran die Be-
deutung dieser Beweismittel für das Schweizer Asylverfahren nicht be-
kannt. Der Gesuchsteller fordert das Gericht auch auf, die Echtheit der ein-
gereichten Dokumente im Iran überprüfen zu lassen.
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Seite 7
4.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich
aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund taug-
lichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen,
welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zu-
sammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder
die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. Prü-
fungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Bestäti-
gung der Eintragung des Arrests im Grundbuch (in der Eingabe als Beweis-
mittel 1 bezeichnet). Hinsichtlich der Kopie der gerichtlichen Vorladung
(Beweismittel 2) ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Urteil D-
7222/2013 entstanden ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden
Revisionsverfahrens sein kann (vgl. BVGE 2013/22 E. 3 – 13). Gleiches
gilt auch für die zuletzt eingereichte Bestätigung der reformierten Kirche
E._______ vom 15. April 2015. Bezüglich der weiteren eingereichten Un-
terlagen ist festzuhalten, dass sie revisionsrechtlich nicht erheblich sind,
da sie bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens
D-7222/2013 waren und in diesem Rahmen vollumfänglich gewürdigt wur-
den.
4.2 Als Revisionsgründe können nur solche gelten, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, ferner sinngemäss Art. 125
BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art.
66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchstel-
ler die Bestätigung der Eintragung des Arrests im Grundbuch nicht bereits
spätestens im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, zumal er
deren Einreichung bereits in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember
2013 angekündigt hatte (vgl. Beschwerdeakten
D-7222/2013, Ziff. 1). Da die Vorinstanz, ebenso wie das Bundesverwal-
tungsgericht, bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe geäussert hatten (vgl. das
Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012, das eine umfassende Glaubhaftig-
keitsprüfung der Vorbringen enthält), war er gehalten, stichhaltige Beweise
zu liefern. Diese hat der Gesuchsteller jedoch auch in seinem zweiten
Asyl(beschwerde)verfahren nicht erbringen können.
4.3 Darüber hinaus vermag auch die in der Eingabe vom 10. Februar 2015
gelieferte Erklärung, warum das besagte Beweismittel nicht schon viel frü-
her, sondern erst nach mehr als einem Jahr für den Gesuchsteller plötzlich
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Seite 8
erhältlich gewesen sein soll, nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller er-
klärte dazu, dass seine Familie ihm Vorwürfe mache und schlecht auf ihn
zu sprechen sei, weil sie wegen seines Verhaltens in Schwierigkeiten ge-
raten sei. Nur mit viel Druck seien die Verwandten überhaupt bereit, ihm
die nötigen Unterlagen bei den Behörden zu besorgen. Andererseits sei
seinen Verwandten im Iran die Bedeutung dieser Beweismittel für das
Schweizer Asylverfahren nicht bekannt. Diese Entschuldigung ist nicht
überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten das Doku-
ment zum jetzigen Zeitpunkt übermitteln können, es ihnen vorher jedoch
nicht möglich gewesen sein soll. Zudem befindet sich der Beschwerdefüh-
rer seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz im Asylverfahren und
hätte inzwischen genügend Zeit gehabt, seinen Verwandten die Wichtigkeit
der Übermittlung von Beweismitteln zu erläutern und die nötigen Schritte
zu veranlassen. Seine Argumentation überzeugt nicht.
4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Bestätigung des Grundbucham-
tes revisionsrechtlich ohnehin nicht erheblich ist. Das revisionshalber ein-
gereichte Beweismittel ist nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage
des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu
einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Tat-
sächlich hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren
D-7222/2013 mit der angekündigten Bestätigung auseinandergesetzt. Un-
ter Verweis auf BVGE 2008/24 E. 7.2. stellte das Gericht damals in antizi-
pierter Beweisführung fest, dass die Nachreichung dieser Bestätigung
nicht abgewartet werden müsse, da das Dokument zu keiner anderen Ein-
schätzung oder Erkenntnis führen könne (vgl. Urteil D-7222/2013
E. 5.1). Mit der Revision kann jedoch nicht einfach eine andere, dem Ge-
suchsteller genehmere rechtliche Würdigung angestrebt werden (vgl. BGE
127 V 353 E. 3b [S. 355 f.]). Da das Gericht das nunmehr revisionshalber
eingereichte Beweismittel bereits gewürdigt hat, mangelt es ihm an Erheb-
lichkeit. Daher ist auch der Antrag abzuweisen, die Echtheit des eingereich-
ten Dokumentes bei den iranischen Behörden zu überprüfen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht ge-
lungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013 vom 31.
Oktober 2014 ist demzufolge abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– sind dem
Gesuchsteller aufzuerlegen. Der am 23. Februar 2015 einbezahlte Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: