Abtei lung IV
D-6542/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Theres Kojic, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Bangladesch,
vertreten durch Edith Späti, Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. September 2003 i. S. Asyl und
Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6542/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen An-
gaben am 1. September 2001 in Begleitung ihres Ehemannes und ih-
rer drei Söhne und gelangte am 24. September 2001 ohne Reisepass
und Visum unbemerkt von der Grenzwache in die Schweiz. Am glei-
chen Tag erschien die fünfköpfige Familie im Transitzentrum (TZ) des
Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des
BFM) in B._______ und suchte gemeinsam um Asyl nach. Die Be-
schwerdeführerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann und den bei-
den jüngsten - damals noch minderjährigen - Söhnen C._______ und
D._______ demselben Verfahren zugeteilt, währenddem für den
ältesten - damals schon volljährigen - Sohn E._______ ein separates
Verfahren eröffnet wurde (N [...]). Am 28. September 2001 befragte
das BFM die Beschwerdeführerin im TZ Altstätten summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Nach diesen Erhebungen wies es sie für die weitere Dauer des
Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Dort wurde die
Beschwerdeführerin am 19. November 2001 von der zuständigen
Behörde zu den Asylgründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführerin gab bei der Erhebung ihrer Personalien
zu Protokoll, sie gehöre der Volksgruppe der Bengalen an, sei muslimi-
schen Glaubens, verständige sich am besten in ihrer Muttersprache
Bengalisch, stamme ursprünglich aus der Ortschaft G._______
(Distrikt H._______) und habe in den letzten drei oder vier Jahren in
der Stadt Chittagong (gleichnamiger Distrikt) gelebt. Zur Begründung
ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der beiden Befragungen
geltend, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes und der beiden
ältesten Söhne ausgereist. Glücklicherweise sei dem jüngsten Sohn
nichts geschehen. Obwohl ihr persönlich ebenfalls nichts Nachteiliges
widerfahren sei, befürchte sie, im Falle ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland umgebracht zu werden. Ihr Mann habe wegen politischer
Probleme vor eineinhalb oder zwei Jahren in den Untergrund
abtauchen müssen. Seither habe sie ihn vielleicht zwei- oder dreimal
zu Gesicht bekommen, als er jeweils nachts für kurze Zeit zu Hause in
Chittagong vorbeigeschaut habe. Ihre Söhne hätten sie darüber
aufgeklärt, dass ihr Mann politisch tätig sei und Leute von der
Gegenpartei ihn gegen seinen Willen auf ihre Seite zu zwingen
versuchten. Von ihrem Mann selber habe sie nie etwas erfahren. Die
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Polizei habe sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes
gefragt, was sie als Stress empfunden habe. Weil die Polizei ihren un-
tergetauchten Mann nicht zu fassen gekriegt habe, habe sie am 1. Ja-
nuar 2001 aus Wut den ältesten Sohn in Haft genommen. Erst nach
sieben Monaten sei es ihrem Mann gelungen, den ältesten Sohn auf
Kaution wieder frei zu bekommen. Der mittlere Sohn sei einmal wäh-
rend einiger Stunden von Unbekannten festgehalten und dabei kör-
perlich misshandelt worden. Nachdem er von Passanten gefunden
worden sei, habe man ihn zum Nähen einer Wunde ins Spital bringen
müssen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Ehemann der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, er sei seit zwölf Jahren
Mitglied der Jatiya-Partei (JP) und habe für diese unter anderem als
(...) seines Distriktes gearbeitet. In seinem Wohnviertel habe er zudem
Sozialarbeit geleistet und sei bei Streitigkeiten als Vermittler
aufgetreten. Im Jahre 1999 sei er schwer verletzt worden, als er
während der Teilnahme an einer Demonstration seiner Partei von An-
hängern der Awami-League (AL) angegriffen worden sei. In der Folge
hätten ihn die AL und die Bangladesch Nationalist Party (BNP) immer
wieder unter Druck gesetzt, ihnen beizutreten, weil sie um seine Be-
liebtheit bei der lokalen Bevölkerung gewusst hätten. Er habe dies ab-
gelehnt und in der Folge befürchtet, deswegen von Anhängern der AL
oder der BNP umgebracht zu werden. Im Januar 2001 hätten ihn
AL-Anhänger aus ihm nicht bekannten Gründen bei der Polizei ange-
zeigt. Anschliessend seien diese immer wieder in Begleitung der Poli-
zei bei ihm zu Hause erschienen, um nach ihm zu suchen. Deshalb
habe er nicht länger bei seiner Familie gewohnt. Um seiner habhaft zu
werden, habe die Polizei eine falsche Anzeige gegen seinen ältesten
Sohn gemacht und diesen ins Gefängnis gesteckt. Die Polizeibehörden
seien davon ausgegangen, dass er sich stelle, sobald er von der Fest-
nahme seines Sohnes erfahren würde. Nach einigen Monaten sei es
ihm gelungen, seinen Sohn aus der Haft freizukaufen. Zudem sei ein
weiterer Sohn von AL- oder BNP-Anhängern verschleppt, geschlagen
und gleichentags wieder freigelassen worden. Dieser Sohn habe sich
anschliessend wegen Schnittwunden an den Armen in ärztliche Be-
handlung begeben müssen. Als er eine Anzeige gegen die Entführer
seines Sohnes habe einreichen wollen, habe sich die Polizei gewei-
gert, diese entgegenzunehmen.
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B.
Mit Verfügung vom 23. September 2003 stellte das BFF in Bezug auf
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft fest und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. In
den Entscheiderwägungen hielt das BFF fest, bei den vom Ehemann
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen - tätlicher An-
griff mit Verletzungsfolge im Jahre 1999, Bedrängung durch Anhänger
der AL und der BNP im Hinblick auf einen Parteibeitritt, Verschleppung
des mittleren Sohnes mit Zufügung von Schnittwunden - könnten we-
der mittelbar noch unmittelbar dem bangladeschischen Staat angelas-
tet werden und seien daher aus asylrechtlicher Sicht nicht relevant.
Vorliegend sei es der Beschwerdeführerin und ihrem Mann zudem auf
Grund des lokalen Charakters der von ihnen geltend gemachten Be-
drohungssituation durchaus zumutbar gewesen, sich allfälligen weite-
ren Bedrohungen seitens Dritter durch eine dauerhafte Verlegung ihres
Wohnsitzes in einen anderen Landesteil - beispielsweise in den Gross-
raum Dhaka - zu entziehen. Die Aktenlage sowie die aktuelle politische
Situation in Bangladesch würden keinen Grund zur Annahme geben,
dass sie oder ihre Söhne in der Hauptstadt Dhaka asylrechtlich rele-
vanten Behelligungen seitens von AL- oder BNP-Anhängern ausge-
setzt seien. Den Akten könnten sodann keine Hinweise darauf entnom-
men werden, dass den geltend gemachten staatlichen Ahndungs- und
Ermittlungsmassnahmen eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation
zugrunde gelegen habe. Vom Fehlverhalten einzelner Polizeikräfte dür-
fe nicht auf den mangelnden Willen des bangladeschischen Staates
schlechthin geschlossen werden, seinen Bürgern den nötigen Schutz
zu gewähren. Angesichts der in Bangladesch herrschenden politischen
Kräfteverhältnisse könnten gezielte, aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abschliessend
aufgezählten Gründe angestrengte Verfolgungen einzelner Mitglieder
der JP seitens des Staates ausgeschlossen werden. Die vom Ehe-
mann der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anzeige, die darauf
gestützte polizeiliche Suche nach ihm sowie das passive Verhalten der
Polizei seien aus asylrechtlicher Sicht irrelevant. Aus den genannten
Gründen liege auch keine asylbeachtliche Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerin vor, zumal diese keine direkt gegen sie gerichteten
Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. An dieser Beurtei-
lung vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin und ihrem
Mann eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da diese für die we-
sentlichen Vorbringen keinen Beweiswert hätten. Die Vorbringen der
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Beschwerdeführerin und ihres Mannes erfüllten somit die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2003 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführerin und ihr Mann durch ihren damaligen Rechts-
vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusammen-
legung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Söhne C._______ und
D._______ und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
neuen Begründung. Im Eventualpunkt ersuchten sie um Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter
um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein
Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. Juni
2003 zur Gefährdungslage von Mitgliedern und Mitabeitern der AL in
Bangladesch sowie je Kopien zweier Bestätigungen der JP vom
23. Oktober 2003 und zweier Zeitungsauszüge vom 7. September
2001 und 11. Juni 2003 mit einer Bekanntmachung der gegen den
Ehemann der Beschwerdeführerin und deren Söhne E._______ und
C._______ ausgestellten Haftbefehle zu den Akten gegeben.
D.
D.a Der zuständige Instruktionsrichter der ARK gewährte mit Zwi-
schenverfügung vom 4. November 2003 - eröffnet am 5. November
2003 - antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er die koordi-
nierte Behandlung des Verfahrens mit den am gleichen Tag mit sepa-
raten Rechtsmitteleingaben bei der ARK eingeleiteten Beschwerdever-
fahren der beiden - mittlerweile volljährigen - Söhne C._______ und
D._______ an und forderte die Beschwerdeführerin und deren
Ehemann zur Nachreichung der Originale der bislang nur in Kopie
vorgelegten Beweismittel innert einer Frist von 30 Tagen an.
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D.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 reichten die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Ehemann die Originale der beiden Bestätigungen der JP
vom 23. Oktober 2003 und des Zeitungsauszugs vom 17. Juni 2003
ein; das Original des Zeitungsauszugs vom 7. September 2001 kün-
digten sie für einen späteren Zeitpunkt an.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2003 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es unter
anderem an, die vier eingereichten Beweismittel rechtfertigten insofern
keinen anderen Standpunkt in Bezug auf den Sachverhalt und dessen
rechtliche Würdigung, als grosse Zweifel an ihrer Echtheit angebracht
seien.
F.
In ihrer Replik vom 20. Januar 2004 auf die vorinstanzliche Vernehm-
lassung hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an ihren Be-
gehren und Argumenten in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober
2003 fest. Gleichzeitig reichten sie einen Arztbericht vom 8. November
2003 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie Kopien
eines Urteils ein, mit welchem nach ihrem Verständnis gegen den
Ehemann der Beschwerdeführerin in Abwesenheit eine fünfjährige
Haftstrafe und eine Busse ausgesprochen wurden. Sodann ersuchten
sie um Ansetzung einer weiteren Frist von 30 Tagen zur Nachreichung
der Originale der bereits in Kopie vorgelegten Beweismittel aus dem
Ausland.
G.
G.a Der instruierende Richter der ARK gewährte der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehemann mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004
- eröffnet am 26. Januar 2004 - antragsgemäss eine weitere Beweis-
mittelfrist von 30 Tagen.
G.b Mit Folgeeingabe vom 25. Februar 2004 reichten die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann weitere Beweismittel ein, welche sie als Ori-
ginale des gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin in dessen Ab-
wesenheit ergangenen Urteils des Spezialgerichts Nr. 1 in Chittagong
vom 1. Dezember 2003 und des Zeitungsauszugs vom 7. September
2001 bezeichneten. Zusätzlich reichten sie einen weiteren Arztbericht
betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Form eines
vom 25. Februar 2004 datierenden Telefaxes - im Original nachge-
reicht am 4. März 2004 - ein.
Seite 6
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H.
H.a Mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom 5. Juli 2006
schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Ehemann
der Beschwerdeführerin infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begrün-
dung führte die ARK zusammenfassend an, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin sei unbekannten Aufenthaltes und als Folge seines
Verschwindens ohne Bekanngabe einer Adresse auch nicht über sei-
nen Rechtsvertreter erreichbar, wodurch er sein Desinteresse an einer
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zum Aus-
druck bringe und in konkludenter Weise Abstand von seiner Beschwer-
de vom 27. Oktober 2003 erkläre.
H.b Mit zwei weiteren separaten Beschlüssen desselben Einzelrich-
ters vom 5. Juli 2006 schrieb die ARK die Beschwerden der beiden
jüngeren Söhne der Beschwerdeführerin, C._______ und D._______,
als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, soweit sie diese
nicht wegen Gegenstandslosigkeit als Folge der Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen durch den zuständigen Kanton abschrieb.
I.
I.a Auf Ersuchen des Instruktionsrichters der ARK vom 5. Juli 2006 hin
forderte das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2006
die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, zum Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44
Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 AS 1999
2273) Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder
den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
I.b In seinem Bericht vom 15. September 2006 an das BFM bean-
tragte das Ausländeramt des Kantons F._______ den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin.
I.c Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2006
in Anlehnung an den Bericht der kantonalen Behörde vom 15. Sep-
tember 2006 am angeordneten Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin fest.
I.d Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 bot der Instruk-
tionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer
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bis zum 13. Oktober 2006 laufenden Frist die Gelegenheit zur Replik
auf die Vernehmlassung des BFM vom 21. September 2006.
I.e Die Beschwerdeführerin liess ihre Sichtweise zu den Ausführungen
des BFM in der Vernehmlassung vom 21. September 2006 durch ihre
am 21. November 2006 bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 24. November 2006 ins Verfahren einbringen. Gestützt auf die
dortige Darstellung ihrer persönlichen Situation stellte sie den Antrag,
es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung festzustel-
len.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesver-
waltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 In der Beschwerde vom 27. Oktober 2003 wird im Hauptpunkt das
Begehren gestellt, es sei die Sache "zur neuen Begründung des Ent-
scheides" an die Vorinstanz zurückzuweisen; erst im Eventualpunkt
wird die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragt. Zur Begründung des Begehrens um Rückweisung
der Sache zur neuen Entscheidbegründung wird ausgeführt, der blos-
se Vorbehalt im Entscheid der Vorinstanz, wonach Ungereimtheiten
vorhanden seien, halte jedenfalls den Anforderungen an die genügend
dichte Begründung eines ablehnenden Entscheides nicht stand. Statt
den Entscheid genügend zu begründen, behaupte die Vorinstanz in
nicht haltbarer Weise, dass die Vorbringen grundsätzlich wegen fehlen-
der Asylrelevanz nicht dazu geeignet seien, zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen. Deshalb sei die Sache zur Begrün-
dung betreffend Glaubwürdigkeit zwingend an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, weil sonst die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung
dieser Frage einer Instanz verlustig ginge.
3.2 In seinen Entscheiderwägungen hält das BFF einleitend fest, dass
bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden kön-
ne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbingen einzu-
gehen. In der Folge überprüft es die Gesuchsvorbringen der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes ausschliesslich auf deren Re-
levanz im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG hin. Es legt somit seiner rechtlichen Würdigung
den von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geltend gemach-
ten Sachverhalt zugrunde, wobei es diesen hypothetisch, d.h. unter
Verzicht auf eine diesbezügliche Erörterung, als in sämtlichen Punkten
bewiesen oder zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG voraus-
setzt. Die in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4) vertretene Version,
wonach das BFF in seinen Erwägungen durchblicken lasse, dass es in
den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gewis-
se "Ungereimtheiten" erkenne, findet in der Entscheidbegründung kei-
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ne Stütze. Das BFF stellt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember
2003 zudem klar, dass es in seiner Verfügung vom 23. September
2003 zum Schluss gekommen sei, die Vorbringen erfüllten Art. 3 AsylG
nicht, weshalb deren Glaubwürdigkeit nicht weiter habe geprüft werden
müssen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die Abfassung der Begründung soll es dem
Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffe-
ne als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.).
Diesen Anforderungen vermag die Verfügung vom 23. September 2003
(vgl. Bst. B hiervor) zweifellos zu genügen. Die dortigen Erwägungen
des BFF stellen unter Berücksichtigung der fallspezifischen Umstände
eine sorgfältige Begründung dar, die es der Beschwerdeführerin er-
laubt hat zu erkennen, welche Tatsachen und rechtlichen Überlegun-
gen den Ausschlag dafür gegeben haben, ihr die Flüchtlingeigenschaft
nicht zuzukennen und ihr das nachgesuchte Asyl nicht zu gewähren.
Das BFF ist damit seiner Verpflichtung zur Offenlegung der wesentli-
chen Entscheidgründe in genügendem Masse nachgekommen. Dass
es für seine Begründung einen Aufbau gewählt hat, mit dem es nicht
transparent macht, ob es die Vorbringen als zumindest glaubhaft er-
achtet beziehungsweise - nach entsprechender Prüfung - erachtet hät-
te, gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil. Die Art der
Begründung verschafft ihr vielmehr Klarheit darüber, dass sie auch
dann in erster Instanz nicht als Flüchtling anerkannt worden wäre,
wenn das BFF eine vollumfängliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorge-
nommen hätte und dabei zum Schluss gekommen wäre, die Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG seien erfüllt. Inwiefern dadurch für sie ein "In-
stanzenverlust" entstanden sein sollte, ist nicht einzusehen.
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Anders verhielte es sich erst, wenn auf Beschwerdeebene die Vorbrin-
gen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft würden und - ohne vorgän-
gige Konfrontation der Beschwerdeführerin - im Beschwerdeurteil
argumentiert würde, die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG seien nicht
erfüllt. Zwar erlaubt es der Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen dem Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdever-
fahren (vgl. Art. 31-34 VGG) wie dem vorliegenden, eine im Ergebnis
richtige Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestäti-
gen (so genannte Motivsubstitution). Das Bundesverwaltungsgericht
ermittelt das anzuwendende Recht von Amtes wegen, ist an die Be-
gründung der Begehren in keinem Fall gebunden und kann auch von
den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüfen, sofern dazu
aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4
VwVG). Will es von der Möglichkeit einer Motivsubstitution Gebrauch
machen und etwa im Bereich des Asyls eine auf die Prüfung der Asyl-
relevanz beschränkte Verfügung mit dem neuen Argument der fehlen-
den Glaubhaftigkeit bestätigen, so hat es jedoch, um nicht den in der
Beschwerde angesprochenen "Instanzenverlust" zu bewirken, in der
Regel der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit zu geben,
sich zur beabsichtigen Änderung der Motive zu äussern. Ein solches
Vorgehen ist jedoch vorliegend nicht angezeigt, weil - wie im Folgen-
den zu zeigen sein wird - die vom BFF gewählte Begründung als kor-
rekt zu bestätigen ist und eine Substitution der Motive von vornherein
nicht in Betracht fällt.
Damit erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Erwä-
gungen des BFF hielten den Anforderungen an die genügend dichte
Begründung eines ablehnenden Entscheids nicht stand, als unbegrün-
det. Das daran geknüpfte Begehren um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur neuen Begründung des Entscheids ist dementspre-
chend abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Anlässlich ihrer beiden Befragungen gab die Beschwerdeführerin
wiederholt zu verstehen, dass sie nicht wegen ihrer persönlichen Si-
tuation ausgereist sei, sondern den diesbezüglichen Entschluss ihres
Mannes befolgt habe, welcher wegen seiner Probleme mit der Polizei
und mit politischen Widersachern nicht mehr habe zu Hause wohnen
können. Als Mutter habe sie zudem in Sorge um das Wohl ihrer Söhne
gelebt, von denen einer im Gefängnis gewesen und ein anderer kör-
perlich misshandelt worden sei. Persönlich habe sie keine Probleme
gehabt, abgesehen vom Stress, den sie empfunden habe, weil die Po-
lizei sie immer nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt habe.
Sie habe Angst, umgebracht zu werden, falls sie in ihre Heimat zu-
rückkehren müsse.
5.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Krite-
rien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG klarerweise nicht zu erfüllen. Angesichts ihrer eigenen Angaben
kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass im Moment der Aus-
reise für sie eine reelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand
oder aufgrund von Massnahmen, die keines dieser drei Rechtsgüter
zum Ziel hatten, ein menschenwürdiges Leben objektiv unmöglich ge-
worden war. Allein ihre Bemerkung, wonach sie die wiederholten Er-
kundigungen der Polizei nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes als
Stress empfunden habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Ohne
die möglicherweise zermürbende Wirkung von repetitiven Polizeivisiten
grundsätzlich leugnen zu wollen, sind darin im vorliegenden Fall
gleichwohl keine Massnahmen zu erblicken, die bei der Beschwerde-
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führerin einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG erzeugt haben (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1.
S. 200 f.). Ihre eigenen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass
sie selbst deswegen einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzu-
mutbar empfunden hätte. So merkte sie etwa gegen Ende der Erstbe-
fragung im EVZ vielsagend an, sie selbst habe keine Probleme, nur ihr
Mann und ihre Kinder hätten welche (vgl. 2/10, S. 8).
Andererseits liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beschwerdeführerin aus heutiger Optik (zum relevanten Zeit-
punkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft vgl. statt vieler
EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208) bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat mit derartigen, einen unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkenden Massnahmen oder gar mit
einer Gefährdung ihres Lebens, ihrer körperlichen Integrität oder ihrer
Freiheit rechnen müsste. Dabei kommt dem Umstand, dass ihr Ehe-
mann gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 24. November
2006 als verschollen gilt und seitens ihrer Söhne aufgrund der Ertei-
lung von Aufenthaltsbewilligungen eine Rückkehr in das Heimatland
ebenso wenig zur Diskussion steht, kein entscheidendes Gewicht zu.
Die von ihr anlässlich der Anhörung vom 19. November 2001 geäus-
serten Bedenken, bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht zu
werden, sind nicht als begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zu werten, zumal sie nicht verständlich macht, auf welchen
Erfahrungen und Risikoeinschätzungen ihre Befürchtung gründet.
Gleichzeitig bleibt vollkommen unklar, welchem Personenkreis sie die
von ihr befürchteten Übergriffe überhaupt zutrauen würde. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt jedoch nur
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere würde sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkomm-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, begründet wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1.
S. 193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerde-
führerin offensichtlich nicht gegeben.
5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den verschiedenen Folgeein-
gaben sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, in Bezug auf die Person der Beschwerefüh-
rerin einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigen-
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schaft und der Asylgewährung herbeizuführen. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermit-
telt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklä-
rungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen
werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt im Sin-
ne der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht hat. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr somit das
nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung
ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.1 Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin - im Unter-
schied zu deren drei Söhnen C._______, D._______ und E._______,
und - keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die
Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf einen dahingehenden
Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der
Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Hei-
matland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Men-
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schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zulässig. Aus den bereits dargelegten Gründen erfüllt die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass in ihrem
Fall das Prinzip des Non-refoulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und
Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich
weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach
Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies
gelingt ihr jedoch insofern nicht, als ihre Bedenken bloss spekulativer
Natur sind (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Gleich wie Art. 3 FoK geht im
Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite
nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a
S. 235 f.). Alleine aus der prekären allgemeinen Menschenrechtssitua-
tion in Bangladesch (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5
S. 299 ff.), die sich seit der Verhängung des unbefristeten Ausnahme-
zustandes am 11. Januar 2007 immerhin nicht verschlechtert haben
dürfte, lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vor-
liegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich
noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinwei-
sen). Im vorliegenden Fall ist zudem als risikominderndes Moment zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als sunnitische Musli-
min keiner religiösen Minderheit angehört. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.2.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen ei-
ne konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
6.2.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in
Bangladesch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter
Weise gefährdet wäre. Ohne die beträchtliche Gewaltbereitschaft im
Rahmen von politischen Auseinandersetzungen oder religiös beding-
ten Konflikten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.)
zu verharmlosen, kann bezüglich Bangladesch aktuell nicht von einer
Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Ja-
nuar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhäng-
te Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit eher
zu einer Verbesserung geführt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffne-
ten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte La-
ge im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht mithin nicht.
6.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch als un-
zumutbar erscheinen lassen würden. In der Eingabe vom 24. Novem-
ber 2006 wird schwergewichtig auf die Gewöhnung der Beschwerde-
führerin an die hiesigen Verhältnisse während ihres - mittlerweile
sechsjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz hingewiesen und bean-
tragt, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung wegen einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage anzuordnen. Hierzu ist Folgendes
klarzustellen: Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des
punktuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom
16. Dezember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar
2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und In-
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kraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung
vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Dies hat zur Folge, dass die
bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44
Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf-
gehoben worden sind und bei Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage nicht mehr geprüft werden kann. Die Integration in der Schweiz
war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung
zu berücksichtigen. Im Falle der Beschwerdeführerin ist eine ausser-
gewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentli-
chen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung
im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2.
S. 58), offensichtlich nicht gegeben. So lässt sich der Eingabe vom
24. November 2006 und dem Bericht der kantonalen Behörde vom
15. September 2006 (vgl. Bst. I.b) entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin hierzulande niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
kaum Deutschkenntnisse erworben hat und ihre sozialen Kontakte vor
allem auf ihre drei Söhne und deren Ehefrauen ausgerichtet hat. Die
Rückkehr in ihre bangladeschische Heimat, in der sie den weitaus
grösseren Teil ihres Lebens verbracht hat, präsentiert sich unter die-
sen Umständen für sie nicht als unzumutbare Option. Daran ändert
auch nichts, dass sie dabei nicht auf die Präsenz ihres seit Februar
2006 verschollenen Ehemannes zählen kann. Weiter deutet in den
Akten nichts darauf hin, dass die heute 47-jährige Beschwerdeführerin
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. So macht sie keine gesundheitlichen Probleme gel-
tend, und gemäss der Beschreibung im Bericht der kantonalen Behör-
de vom 15. September 2006 handelt es sich bei ihr um eine selb-
ständige und selbstbewusste Person, die schwierige Situationen meis-
tern kann. Als begünstigender Faktor für ihre erfolgreiche Reinte-
gration ist es sodann zu werten, dass ihre drei Söhne in der Schweiz
erwerbstätig sind, sie mithin zumutbarerweise deren finanzielle Unter-
stützung in Anspruch nehmen kann, womit namentlich hinsichtlich
einer Wohnmöglichkeit und der Deckung des täglichen Lebensbedarfs
hinreichende Garantien bestehen. Allein der Umstand, dass die Kon-
taktpflege zu ihren drei Söhnen erschwert sein wird, lässt den Vollzug
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der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Hierbei ist zu be-
denken, dass die Beschwerdeführerin nicht in einen ihr gänzlich frem-
den Kulturkreis, sondern vielmehr in ihre angestammten Verhältnisse
zurückkehren wird, in denen sie sich auch sprachlich wird verständi-
gen können. Es sollte ihr möglich sein, sich ein gewisses soziales Be-
ziehungsnetz aufzubauen, weshalb einer Rückkehr auch nicht entge-
gensteht, dass sie - so ihre Version - in ihrem Heimatland keine Ver-
wandten mehr hat. Diesbezüglich sind an ihren Angaben nicht uner-
hebliche Vorbehalte anzubringen, nachdem in der Eingabe vom
24. November 2006 ein im vergangenen Monat plötzlich verstorbener
Bruder erwähnt wird, sie selber aber in ihren Befragungen im Jahre
2001 erklärt hatte, sie habe niemanden dort, ihre zwei Brüder und ihre
Schwester seien Opfer der Pockenepidemie geworden (vgl. A2/10,
S. 3; A8/7, S. 5). Es kann somit bei einer Gesamtbetrachtung mit hin-
reichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde-
führerin sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit einer Situa-
tion konfrontiert sehen würde, die eine Gefährdung in existenzieller
Hinsicht befürchten liesse.
6.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber der Be-
schwerdeführerin verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
6.2.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung nicht unmöglich ist (Art. 14a Abs. 2
ANAG).
6.3 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist dementsprechend abzuweisen.
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8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten grund-
sätzlich der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu
überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil ihr im Rahmen des Instruk-
tionsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl.
Bst. D.a), ist sie jedoch von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind ihr deshalb trotz ihres
Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lagen: Taschenagenda, Urteilsschrift mit englischer Übersetzung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- das I._______ des Kantons F._______ ad ELAR
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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